W167 2107042-1•BVwG W167 2107042-1
W167 2107042-1Tribunal administratif fédéral7 avr. 2016
Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Herabsetzung,<br/>Meldeverstoß, Sanktionshöhe
W167 2107042-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 2.300,-- zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
XXXX wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX kontrollierten Organe der Finanzpolizei ( XXXX ) um XXXX Uhr die Baustelle in XXXX . Dort trafen sie die drei polnischen Staatsangehörigen XXXX an, welche dort tätig waren.
2. Mit Bescheid vom XXXX schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) dem nunmehrigen Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,-- vor, weil die Anmeldungen dreier Dienstnehmer zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde und diese von Prüforganen der Abgabenbehörden des Bundes unmittelbar betreten worden waren.
3. In der Beschwerde vom XXXX führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er dabei sei zwei der polnischen Staatsangehörigen bei der Sozialversicherung nachzumelden, der dritte polnische Staatsangehörige habe nur eine Vermessung für ein Angebot für Dach- und Rigipsplatten durchgeführt. Er ersuchte um Nachsicht in seinem Fall. Zudem wies er darauf hin, dass er derzeit seine Familie als Alleinverdiener versorge und ersuchte darum, die Nachmeldung als positives Signal zu werten, zur "Anerkennung des Falles mit unbedenklichen Folgen mit mildernden Umständen zu bewerten" und um Herabsetzung der Strafe.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die NÖGKK die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, die drei Betretenen würden die Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses erfüllen, weshalb sie vom Beschwerdeführer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung hätten gemeldet werden müssen. Es lägen auch keine unbedeutenden Folgen vor. Daher sei die Vorschreibung des Beitragszuschlags dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt.
5. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Die NÖGKK legte den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Am XXXX um XXXX Uhr wurden XXXX von Organen der Finanzpolizei auf der Baustelle des Beschwerdeführers angetroffen.
XXXX und XXXX räumten Schutt vom Dachboden über eine Rutsche in eine Mulde im hinteren Teil des Gartens weg. Sie erhielten jeder einen Stundenlohn von € 11,--.
XXXX hat Ausmessungen für die Bestellung von Rigipsplatten vorgenommen.
Die drei Betretenen waren zum Zeitpunkt der Kontrolle vom Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung angemeldet. XXXX und XXXX wurden am XXXX mit Anmeldedatum XXXX als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei.
Der Beschwerdeführer selbst hat die Tätigkeiten der Betretenen im Rahmen seiner niederschriftlichen Vernehmung als Auskunftsperson durch die Finanzpolizei zugestanden. Bereits aus dem Personenblatt und dem Strafantrag der Finanzpolizei an die Bezirkshauptmannschaft Baden vom XXXX ergibt sich, dass XXXX - anders als die beiden anderen Betretenen - beim Ausmessen des Dachbodens für die Bestellung der Rigipsplatten betreten wurde. Diese Wahrnehmungen der Finanzpolizei entsprechen auch der niederschriftlichen Aussage des Beschwerdeführers vom Tag der Betretung sowie bei der Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Baden am XXXX , wo der Beschwerdeführer ausführte, der dritte Betretene sei von einer polnischen Dachdeckerfirma zur Vermessung betreffend eine Angebotsstellung geschickt worden. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch nachvollziehbar, dass nur XXXX und XXXX entlohnt wurden.
Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass die drei Betretenen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die nachträgliche Anmeldung von zwei Betretenen durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Auszügen des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger für die NÖGKK.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 414 Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch EinzelrichterIn.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Bescheidbeschwerden eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag stellen.
3.2. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung
Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts.
Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und weder eine Einstellung, noch eine Zurückweisung der Beschwerde geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht für erforderlich: Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
3.4. Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde
3.4.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG:
Gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Das gilt nach Ziffer 14 unter anderem auch für den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4 gleichgestellte Personen.
Gemäß § 4 Absatz 2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Absatz 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Absatz 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung von Dienstnehmern zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Absatz 2 ASVG setzt sich im Fall des Absatz 1 Ziffer 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch Abgabenbehörden des Bundes aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.4.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
3.4.2.1. XXXX und XXXX (im Folgenden: zwei Betretene) waren Dienstnehmer des Beschwerdeführers
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021).
Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass die zwei Betretenen auf der Baustelle des Beschwerdeführers im Rahmen der Kontrolle von Organen der Finanzpolizei angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt Schutt vom Dachbodenüber über eine Rutsche in eine Mulde im hinteren Teil des Gartens wegräumten. Diese Tätigkeit ist zweifelsohne als einfache manuelle Tätigkeit bzw. Hilfstätigkeit im Sinne der oben angeführten Judikatur zu bewerten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zugestanden, dass diese Personen für ihn tätig waren. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche gegen eine persönliche Abhängigkeit der Betretenen vom Beschwerdeführer sprechen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Demnach ist im Beschwerdeverfahren auch die zweite Voraussetzung des § 4 Absatz 2 ASVG für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der Betretenen erfüllt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er den Betretenen einen Stundenlohn in den Höher von € 11,-- gezahlt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Dienstnehmereigenschaft der zwei Betretenen weder im Verfahren vor der NÖGKK noch in der Beschwerde bestritten. Vielmehr hat er mehrfach (so auch in der Beschwerde) bekannt gegeben, dass er die zwei Betretenen bei der NÖGKK nachmelden wolle und hat dies am XXXX nachgeholt. Damit hat der Beschwerdeführer deutlich gemacht, dass er weder die Qualifikation der beiden Betretenen als Dienstnehmer, noch seine eigene Dienstgebereigenschaft bestreitet.
Daher sind die zwei Betretenen als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zu qualifizieren, wovon auch die NÖGKK zu Recht ausgegangen ist.
3.4.2.2. XXXX (im Folgenden: dritter Betretener) war kein Dienstnehmer des Beschwerdeführers
Anders stellt sich die Situation im Hinblick auf den dritten Betretenen dar. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass auch der dritte Betretene zum Zeitpunkt der Betretung Tätigkeiten ausgeführt haben könnte, welche auf ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG schließen ließen.
Daher kann - entgegen der Annahme der NÖGKK - der dritte Betretene nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers qualifiziert werden.
3.4.2.3. Der Beitragszuschlag ist auf € 1.800,-- zu reduzieren
Der Beschwerdeführer hat es als Dienstgeber unterlassen, zwei betretene Dienstnehmer (siehe oben 3.4.2.1.) vor ihrem Arbeitsantritt am XXXX beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG im Hinblick auf die zwei Betretenen erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag im Hinblick auf die zwei Betretenen dem Grunde nach berechtigt.
Im Beschwerdefall wurde der Beitragszuschlag nach einer Betretung durch Abgabenbehörden des Bundes verhängt. Daher kommen gemäß § 113 Absatz 2 ASVG folgende pauschalen Teilbeträge zur Anwendung:
Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von € 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person und Teilbetrag für den Prüfeinsatz in der Höhe von € 800,--.
Gemäß § 113 Absatz 2 dritter und vierter Satz ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das Wort "kann" in diesem Zusammenhang als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vergleiche beispielsweise VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).
Im Beschwerdefall handelt es sich zwar um einen erstmaligen Meldeverstoß des Beschwerdeführers. Die Voraussetzung der unbedeutenden Folgen ist aber nicht erfüllt, da die Anmeldung der beiden Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (siehe dazu beispielsweise VwGH vom 31.07.2014, Ro 2014/08/0008, dieser Fall betraf die Betretung von zwei Personen). Der Meldeverstoß im Beschwerdefall betrifft zudem die nicht erfolgte Anmeldung von zwei Dienstnehmern. Der Verwaltungsgerichtshof geht auch bei der verspäteten Anmeldung von zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen aus (vergleiche VwGH vom 13.05.2009, 2008/08/0249). Daher kommt eine Herabsetzung bzw. der Entfall der Teilbeträge nicht in Betracht.
Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Absatz 2 ASVG vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es ist ein solcher auch nicht ersichtlich.
Daher waren dem Beschwerdeführer € 1.800,-- (2 x € 500,-- [Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung für 2 Dienstnehmer] plus € 800,-- [Teilbetrag für den Prüfeinsatz]) vorzuschreiben.
Im Hinblick auf die zwei Betretenen hat die NÖGKK daher den Beitragszuschlag dem Grunde und der Höhe nach zu Recht verhängt.
Der im Vergleich zu den Entscheidungen der NÖGKK um € 500,-- reduzierte Beitragszuschlag ergibt sich daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht - anders als die NÖGKK - den dritten Betretenen nicht als Dienstnehmer eingestuft hat (siehe dazu oben 3.5.2.2.) und daher der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung betreffend den dritten Betretenen zu entfallen hat.
Daher ist der Beschwerde teilweise stattzugeben und dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorzuschreiben.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung ist unter 3.4.2. angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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