W124 2111213-1•BVwG W124 2111213-1
W124 2111213-1Tribunal administratif fédéral7 avr. 2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
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IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerden (1.) der XXXX , geboren am XXXX ,
(2.) des XXXX , geboren am XXXX , (3.) der XXXX , geboren am XXXX ,
(4.) der XXXX , geboren am XXXX , und (5.) der XXXX , geboren am XXXX , alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. (1.) XXXX ,
(2.) XXXX , nach einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2016 zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und die Eltern der ledigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer), Angehörige der Volksgruppe der Hazara, stellten am XXXX (Erst - bis Fünftbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie ungebildeten Frauen das Lesen und Schreiben beigebracht habe. Dies sei deren Männern und Männern des Dorfes nichts recht gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin sei vom Dorfältesten und den Taliban bedroht worden. Kurz vor deren Flucht sei sie von drei Männern in ihrem Haus aufgesucht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie gerade ein Mädchen unterrichtet. Diese drei Männer hätten die Beschwerdeführerin geschlagen und das Mädchen mitgenommen. Sie habe Angst um ihr Leben und sei deswegen geflohen.
2. Anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie den Zweitbeschwerdeführer im Jahr XXXX geheiratet habe. Dokumente könne sie keine vorlegen, als sie diese alle auf dem Reiseweg von der Türkei nach Athen verloren habe bzw. ihr der Schlepper diese mit deren Rucksack weggeschmissen habe. Bei den mit ihr mitgereisten Kindern würde es sich um ihre leiblichen Kinder handeln. Vor ihrer Flucht aus Afghanistan habe sie in XXXX in Garwargan zusammen mit ihrem Mann und ihren Kindern gelebt. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden sich im Iran aufhalten. Darüber hinaus habe sie keine Angehörigen mehr, dass sie ein Einzelkind sei. Sie seien auch früher schon einmal im Iran gewesen und dann wieder nach Afghanistan gegangen. Jetzt würden sich ihre Eltern wieder im Iran befinden. Dasselbe würde für ihren Schwager gelten. Wirtschaftliche Probleme hätten sie in Afghanistan keine gehabt.
Nachdem sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien, hätten sie sich im Jahr XXXX in XXXX aufgehalten. Von dort seien sie nach XXXX gezogen. Für die Erstbeschwerdeführerin hätten in der Folge die Probleme begonnen. Zwei Frauen seien zu ihr gekommen und hätten gesagt, dass sie intelligent sei, weil sie lesen und schreiben können. Sie solle andere Frauen, die dies nicht machen könnten, unterrichten. Dies habe sie dann auch gemacht. In XXXX würden mehrere Nationen wohnen und es sich dabei um Hazara, Usbeken, Paschtunen und Tadschicken handeln. Angefangen habe der Beschwerdeführer mit drei Frauen. Zum Schluss habe sie ihnen auch den Koran beigebracht. Am Ende habe sie 25 Frauen unterrichtet. Diese seien alle aus verschiedenen Nationen gekommen. Es habe sich dabei um Hazara und Paschtunen gehandelt. Die älteste dieser Frauen sei 32 Jahre alt gewesen. Es seien aber auch Mädchen dabei gewesen, die nicht in die Schule hätten gehen dürfen. Der Unterricht habe bei der Erstbeschwerdeführerin zuhause stattgefunden. Für den Unterricht habe die Erstbeschwerdeführerin nicht viel verlangt. Manche von den Frauen hätten kein Geld gehabt und anstelle dessen Gewand oder Reis gebracht.
Am Anfang des unterrichten habe ihr der Zweitbeschwerdeführer Probleme gemacht, zumal er selbst Analphabet gewesen sei und darunter gelitten habe. Seit Beginn ihrer Lehrtätigkeit sei sie von den Taliban bedroht worden, habe dies aber nicht ernst genommen. Man habe den Vater der Erstbeschwerdeführerin in der Moschee angesprochen und diesem mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht unterrichten dürfe. Dieser Vorfall habe sich geeignet, als die Beschwerdeführerin bereits zwei Jahre unterrichtet habe. Die ersten Drohungen seien im Jahr 2009 gewesen. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe gesagt, dass es nichts Schlimmes sei, dass sie auch den Koran unterrichten würde. Die Taliban hätten allerdings gemeint, dass sie dies nicht dürfe, habe dies aber anfänglich nicht ernst genommen. Dann sei die Erstbeschwerdeführerin von den Taliban unter Druck gesetzt worden. Sie hätten den Vater der Erstbeschwerdeführerin ein paar Mal darauf angesprochen und immer die gleichen Vorwürfe gemacht schließlich sei der Zweitbeschwerdeführer von einer Gruppe angegriffen und geschlagen geworden. Die Erstbeschwerdeführerin wisse aber nicht, ob es sich dabei um Taliban gehandelt habe. Dieser Vorfall habe sich ein Jahr bevor sie Afghanistan verlassen hätten ereignet. Die Taliban seien auch zur Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten diese mit dem Messer bedroht. Dieser Vorfall habe sich eine Woche vor deren Ausreise im April 2014 ereignet. Sowohl die Eltern als auch der Zweitbeschwerdeführer sei an diesem Tag nicht anwesend gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich mit ihren Kindern und einem neunzehnjährigen Mädchen, welches zum schneidern Unternehmen gekommen sei, zuhause aufgehalten. Das Mädchen habe ihnen auch öfters Bücher zum Lernen gebracht. Es habe sich bei den Tätern um drei Männer gehandelt, welche afghanisches Gewand getragen hätten und maskiert gewesen sein. Sie wisse, dass es sich bei den Männern um Taliban, als außer diesen Personen so etwas nicht machen würden. Sie hätten der Erstbeschwerdeführerin ein Messer an den Hals gelegt, welche versucht habe sich zu wehren. Zwei ihrer Kinder hätten zu diesem Zeitpunkt schon geschlafen. Ein Kind habe "Mama" gerufen und sei zu dem neunzehnjährigen Mädchen gelaufen. Einer dieser Männer sei dann zu einer Tochter der Erstbeschwerdeführerin gegangen, habe sie gepackt und weggeschubst. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin habe geschrien und "Mama" gesagt. Die Taliban seien daraufhin davon ausgegangen, dass die neunzehnjährige Frau ihre Mutter gewesen sei. Die drei Männer hätten daraufhin die junge Frau mitgenommen. Der Erstbeschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen das Mädchen zu retten. Sie habe ihr Mädchen in Sicherheit gebracht, da deren Kleidung in Flammen gestanden sei, nachdem dieses von einem der Männer gestoßen worden sei. Zwei Tage später habe die Erstbeschwerdeführerin mit der Familie des jungen Mädchens gesprochen. Sie hätten der Erstbeschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie sie verraten hätte.
Später seien ihre Nachbarn gekommen und hätten ihr geholfen. Sie seien mit ihr und ihren Kindern mit dem Traktor nach XXXX , dann mit dem Bus weiter nach XXXX gefahren. Sie habe dort wegen der Taliban nicht mehr leben können. Bezüglich der jungen Frau habe man sich erzählt, dass einer der Taliban sie geheiratet habe. Bei der Polizei habe sie keinen Schutz finden können, als diese gegen die Taliban nichts unternehmen könne. In einen anderen Teil des Landes sei es ihr nicht möglich gewesen zu ziehen. Auch in XXXX sei man nicht sicher und würde in ganz Afghanistan nicht in Ruhe gelassen werden.
3. Der Zweitbeschwerdeführer brachte im Zuge der Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Wien am XXXX vor, dass er seine Heimat mit seiner Familie verlassen habe, weil die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei. Es würde Kriege geben und täglich Bombenanschläge verübt werden. Er habe daher Angst um das Leben seiner Familie und seines eigenen. Deshalb habe er seine Heimat verlassen.
4. In der mit dem Zweitbeschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser an aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein. Seine Frau sei darüber hinaus von den Taliban bedroht worden, weil diese Lehrerin gewesen sei. In der Zeit, als seine Frau von den Taliban bedroht worden sei, sei der Zweitbeschwerdeführer im Herat eingeschmiert worden. Den Grund seiner Inhaftierung könne er nicht angeben. Er sei einfach nur auf der Straße gesessen und sei von den Taliban mitgenommen worden. Ein Gerichtsverfahren habe es nicht gegeben, der Zweitbeschwerdeführer sei lediglich nach den Stammdaten befragt worden. Man habe ihn vor ca. 13 Jahren einfach freigelassen.
Die Erstbeschwerdeführerin sei vier oder fünf Jahre vor deren Ausreise als Lehrerin tätig gewesen. Sie habe Probleme gehabt, weil die Taliban unterrichtet habe. Es habe ihnen nicht gepasst, dass die Erstbeschwerdeführerin gebildeter gewesen sei, nachdem sie im Iran aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei nicht damit einverstanden gewesen. Er habe aber nichts sagen können, weil sich seine Frau durchgesetzt habe. Sein Schwiegervater sei darüber auch nicht glücklich gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe damit nicht aufgehört, weil sie das Geld gebraucht habe. Als Lehrerin habe sie besser als Schneiderin verdient. In XXXX sei die Lage auch nicht sicher gewesen und habe es immer wieder Anschläge in gewissen Bezirken gegeben. In den ruhigeren Bezirken habe man nicht leben können, da diese sehr teuer gewesen seien. Die Ausreise des Zweitbeschwerdeführers sei weder von seinem Bruder noch von seinem Schwiegervater unterstützt worden. Es sei sehr schwer als Analphabet leben zu müssen und wolle er nicht, dass seine Kinder so aufwachsen, wie er aufgewachsen sei.
Im Zuge der Auseinandersetzungen mit den Taliban sei eine Schülerin der Erstbeschwerdeführerin mitgenommen worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seinen Eltern in XXXX aufgehalten. Diese seien in den Iran ausgereist, als der Zweitbeschwerdeführer mit seiner Familie aus Afghanistan ausgereist sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe dem Zweitbeschwerdeführer erzählt, dass sie die Taliban angegriffen und die Kinder geweint hätten, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht näher nachgefragt habe. Dem Zweitbeschwerdeführer sei nicht viel erzählt worden und habe er auch nicht gefragt. Er habe nur gesehen, dass seine Tochter am Rücken eine Brandwunde gehabt habe, da sie anscheinend gegen den Ofen gestoßen worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe am Hals und Arm Brandwunden gehabt. Der Zweitbeschwerdeführer sei mit seiner Tochter nicht ins Krankenhaus gefahren. Es könne sein, dass dies die Erstbeschwerdeführerin gemacht habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihm von dem Vorfall, dass eine Schülerin entführt worden sei erst in XXXX erzählt. Auf Vorhalt, weshalb ihm die Erstbeschwerdeführerin von diesem Vorfall nicht sofort erzählt habe, gab dieser an dies nicht zu wissen. Sie seien dann in derselben Nacht nach XXXX gegangen. Auf die Frage, ob die Verletzungen seiner Tochter und seiner Frau von einem normalen Unfall herrühren würden, gab dieser an, dass der Arzt gesagt habe, dass es sich um keinen normalen Unfallhergang gehandelt habe. Er könne nicht sagen, ob die Erstbeschwerdeführerin beim Arzt gewesen sei. Er vermute dies. Nach diesem Vorfall habe er noch zwei bis drei Tage zu Hause gelebt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid (1.) vom XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst-, bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchteil II.) und wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG sei festgestellt worden, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchteil III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen Folgendes fest: Die Identität der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers stehe fest. Die Erstbeschwerdeführerin habe angegeben seit dem Jahr 2009 von den Taliban bedroht worden zu sein. Der der Grund dafür habe darin gelegen, dass die Erstbeschwerdeführerin anderen Frauen verschiedener Nationen das Lesen und Schreiben beigebracht und den Koran lesen beigebracht habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe diese Drohungen aber nie ernst genommen. Näher zu den Drohungen befragt, habe die Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass sie selbst nichts schriftliches erhalten habe. Jedoch habe man ihren Vater in der Moschee angesprochen und diesem mitgeteilt, dass sie nicht unterrichten dürfe. Diese Leiter seien auch dagegen gewesen, dass sie den Koran lehren würde. Anschließend habe die Erstbeschwerdeführerin ihre Aussagen gesteigert und angegeben unter Druck gesetzt worden zu sein, da sie die vorangehenden Drohungen nicht ernst genommen habe. Nachgefragt, wie man die Erstbeschwerdeführerin und Druck gesetzt habe, habe diese wiederum erklärt, dass man ihren Vater mehrmals angesprochen habe und ihm immer wieder die gleichen Vorwürfe gemacht habe. Danach habe die Beschwerdeführerin in einer gesteigerten von erklärt, dass eine Gruppe den Zweitbeschwerdeführer angegriffen und geschlagen habe bzw. dieser mit einem Stempel am Oberarm verbrannt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe aber nicht sagen können, ob es sich bei dieser Gruppe und Taliban gehandelt habe. Der Zweitbeschwerdeführer habe dies bei seinen Befragungen mit keinem Wort erwähnt. Hätte der Zweitbeschwerdeführer dies tatsächlich erlebt und hätte es sich dabei um Taliban gehandelt, hätte er dies mit Sicherheit erwähnt und somit die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin bekräftigt. Das BFA gehe somit davon aus, dass es sich um ein gesteigertes Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin handle, da diese weder die Bedrohung noch das "unter Druck setzen" glaubhaft machen habe können. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar und überzeugend sei, dass die Taliban die Erstbeschwerdeführerin fünf Jahre lang bedroht hätten, indem diese fünf Jahre lang den Vater der Erstbeschwerdeführerin lediglich darauf angesprochen hätten. Bei den Taliban würde es sich um eine "deobandisch- islamistische Miliz", welche mit großer Wahrscheinlichkeit nicht lange zugewartet hätte, handeln.
Zu dem Vorfall im April 2014, wonach drei Taliban zur Erstbeschwerdeführerin nachhause gekommen seien und ein neunzehnjähriges Mädchen, welches sich zu diesem Zeitpunkt zum Zwecke des Nähens und Schneiderns aufgehalten habe, sei anzuführen, dass dies nicht glaubhaft sei. Würde man die Erstbeschwerdeführerin verfolgen, sei es auch nicht glaubhaft, dass man sie nicht mitgenommen habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch glaubhaft machen versucht, dass ihre Tochter während dieses Vorfalls von einem Taliban gestoßen worden sei, wonach sie sich am Ofen verbrannt habe. Diesbezüglich sei auszuführen, dass es völlig unplausibel sei, dass die Tochter der Erstbeschwerdeführerin in dieser Situation zu einem verhängten Mädchen gelaufen und diese "Mama" gerufen habe. Selbst im Falle einer Verfolgung, sei es für die Erstbeschwerdeführerin durch die Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen sicheren Landesteil zu ziehen, ein leichtes gewesen sich der Verfolgung zu entziehen, weshalb jedenfalls auch eine interne Fluchtalternative in Afghanistan vorgelegen sei.
Der Zweitbeschwerdeführer habe zum Flucht und AsylgGrund befragt angegeben, dass dieser ohne lange zu überlegen wirtschaftliche Gründe genannt habe. Anschließend habe dieser erzählt, dass seine Frau von den Taliban bedroht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer allerdings in Haft gewesen. Zur angeblichen Inhaftierung habe diese jedoch keine genauen Angaben machen können und habe lediglich geschildert auf der Straße gesessen zu haben und von den Taliban mitgenommen worden zu sein. Diese hätten den Beschwerdeführer in ein Gefängnis gebracht. Dort habe man den Zweitbeschwerdeführer 7-8 Monate eingesperrt. In dieser Zeit sei dem Zweitbeschwerdeführer nichts passiert. Im Anschluss habe man den Beschwerdeführer einfach wieder freigelassen. Vorgefallen sei dieses Geschehnis vor 13 Jahren, als er noch ledig gewesen sei. Zu den Problemen der Erstbeschwerdeführerin, schilderte dieser, dass diese 4-5 Jahre vor der Ausreise als Lehrerin tätig gewesen und den Koran gelehrt habe. Die Taliban seien dabei dagegen gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer selbst sei mit dieser Tätigkeit nicht einverstanden gewesen, habe sich allerdings gegen seine Frau nicht durchsetzen können. Ebenso sei der Schwiegervater des Zweitbeschwerdeführers dagegen gewesen. Der Grund, warum die Zweitbeschwerdeführerin sich und ihre Familie in Gefahr gebracht habe und mit dieser Tätigkeit nicht aufgehört habe, beantwortete diese damit, dass die Erstbeschwerdeführerin als Lehrerin besser verdient habe. Bezüglich der Probleme der Erstbeschwerdeführerin habe dieser erzählt, dass ungefähr vor einem Jahr eine Schülerin der Erstbeschwerdeführerin von den Taliban mitgenommen worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt in XXXX bei seinen Eltern aufgehalten. Die Erstbeschwerdeführerin habe den Zweitbeschwerdeführer nicht viel erzählt und habe diese auch nicht viel gefragt. Der Zweitbeschwerdeführer habe lediglich gesehen, dass seine Tochter eine Brandwunde am Rücken und seine Lebens Gefährt den eine solche am Hals und am Arm gehabt habe.
Für das BFA sei es nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass er als Oberhaupt der Familie nicht nachgefragt habe. Hätte sich dieser Vorfall tatsächlich zugetragen, sei davon auszugehen, dass dem Zweitbeschwerdeführer dieser Vorfall interessiert haben hätte müssen. Diesbezüglich habe der Zweitbeschwerdeführer nach entsprechender Nachfrage antriebslos geantwortet, dass seine Lebensgefährtin gemeint habe, dass sie von den Taliban angegriffen worden seien. Da die Kinder geweint hätten, habe der Zweitbeschwerdeführer nicht mehr viel nachgefragt. Ebenso sei es für das BFA nicht verständlich und nachvollziehbar, dass er mit seiner Familie nicht ins Krankenhaus gefahren sei. Dass der Zweitbeschwerdeführer nicht mitbekommen habe, ob seine Frau mit den Kindern im Krankenhaus gewesen sei, sei ebenso wenig nachvollziehbar und plausibel. Zu den Verletzungen der Tochter des Zweitbeschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin habe der Beschwerdeführer keine genauen Angaben machen können. So habe der Zweitbeschwerdeführer lediglich angegeben, dass der Arzt gemeint habe, dass die Verletzungen nicht von einem normalen Unfall stammen könnten. Um welchen Arzt es sich dabei gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer nicht sagen können und habe lediglich gemeint, dass es ein Arzt in XXXX gewesen sei. Gleich darauf habe der Zweitbeschwerdeführer gemeint, er könne nicht sagen, ob seine Frau mit den Töchtern beim Arzt gewesen sei. Er vermute dies allerdings.
6. Gegen den Bescheid der Erst-, bis FünftbeschwerdeführerInnen wurde von deren Vertreter fristgerecht Beschwerde und verwies im Zusammenhang der Sicherheitslage in XXXX auf die, in den verschiedenen Erkenntnissen des BVwG, herangezogenen Länderberichte. Des weiteres wurde gerügt, dass auf Grund der fehlenden Feststellungen zur Situation der (westlich orientierten) Frauen in Afghanistan der Bescheid mangelhaft sei und keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden würde. In der Folge wurde auf die in diesem Zusammenhang vom BVwG herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen.
Hinsichtlich der vom BFA vorgenommenen Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Vergleich der Angaben der Erstbeschwerdeführerin mit dem der Zweitbeschwerdeführerin keine derart großen Widersprüche erkennen lassen würden, welche von der Unglaubwürdigkeit ausgehen würden. Der Kern beider Vorbringen wird es sich eindeutig decken. Die Behörde der im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ausführen, dass es sich bei den Taliban um eine "deobandisch-islamistische Miliz" handeln würde, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht so lange zugewartet hätte etwas zu unternehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen würden lediglich eine Annahme darstellen, die keine Verifizierung zugänglich sei. Es sei nicht möglich, das Handeln der Taliban vorherzusehen oder nachzuvollziehen.
Des weiteres würde das BFA ausführen, dass sich die Eltern der Erstbeschwerdeführerin im Iran aufhalten und sich die Erstbeschwerdeführerin bereits 21 Jahre im Iran aufgehalten habe. Dieser Umstand spreche dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan keine familiären Anknüpfungspunkte habe, weswegen sie bei ihrer allfälligen Rückkehr keine Unterstützung erwarten könne. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Gutachten von einem länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan in einen Erkenntnis des BVWG verwiesen. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen des BFA wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 25. Mai 2005,2 1004/01/0576; und Erkenntnis des BVwG vom XXXX verwiesen.
Auch hinsichtlich der Lage vom Frauen hätte der Erstbeschwerdeführerin, Drittbeschwerdeführerin, wird Beschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müssen, wie dies beispielsweise sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX ergeben habe.
"Hinsichtlich der BF ist damit unionsrechtskonform auszuführen, dass diese mit ihrer Meinung und Grundhaltung der Bevorzugung einer westmitteleuropäischen Lebensweise einer Frau, wie also insbesondere einer typischen österreichischen Frau, eine weltanschauliche, also politische Überzeugung iSd RL 2004/83/EG vertritt, bei welcher die Bf in Afghanistan mit naheliegender Wahrscheinlichkeit von der muslimisch konservativen Bevölkerungsmehrheit jedenfalls als soziale Normen verletzend beurteilt würde und daher wegen dieser präferierten Lebensweise iSd Art. 9 Abs. 2 lit. A dieser RL asylrelevant schwerwiegend in ihren grundsätzlichen Menschenrechten verletzt würde, also maE asylrelevant verfolgt würde, siehe dazu VwGH Zlen 2006/19/0182 und Ra 2014/20/0017 und 0018 mwN.
Da der afghanische Staat insoweit entsprechend den Länderberichten der Staatendokumentation diese naheliegend drohende Verfolgung der konservativ islamisch geprägten afghanischen Bevölkerungsmehrheit iSd Art. 6 lit c der besagten RL nicht effektiv unterbinden würde, liegen gegenständlich mangels behaupteter bzw. sonst hervorgekommener Asylausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 bzw. mangels behaupteter bzw. sonst hervorgekommener innerstaatlicher Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 die Voraussetzungen für die Asylzuerkennung an die BF vor, die eben einen (staatlichen) effektiven Schutz vor der aufgezeigten, sehr wahrscheinlichen Verfolgung in Afghanistan durch einen Akteur iSd Art. 6 RL 2004/83/EG nicht zu erwarten hat.
3.2.7. Vergleichend zum hier zu entscheidenden Fall hat bereits der AsylGH zu einem ähnlich gelagerten Fluchtsachverhalt im Erkenntnis vom 28.11.2013, B2 405.369-3/2012/zE ausgeführt wie folgt:
[...]
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschiften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist.
Die Beschwerdeführerin unterliegt allerdings einer erhöhten Gefährdung, in Afghanistan dieser Situation ausgesetzt zu sein, weil sie als Frau nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern sich eine Lebensführung angeeignet hat, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der (in den Feststellungen oben unter Punkt 1.2. zitierten) Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zufolge sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tadition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Euorpa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin würde dadurch - auch aufgrund der Scheidung von ihrem Gatten - gegenwärtig in Afghanistan als Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR). Damit droht der Beschwerdeführerin Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu auch VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte, westliche Lebensstil in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Zur Frage, ob aufgrund der allgemeinen Sicherheits-, bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK bzw. des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde sei Folgendes zu bedenken: Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lasse, habe sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage sei, wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß, aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) würden sich sehr schwierig gestalten.
6. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers) statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern.
Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:
"R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF1 und BF2: Dari.
R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für die Beschwerdeführer?
D: Dari.
R befragt die Beschwerdeführer, ob sie die Dolmetscherin gut verstehen, dies wird bejaht.
R befragt die Beschwerdeführer, ob diese geistig und körperlich in der Lage sind der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun werden die Beschwerdeführer befragt, ob sie gesund sind oder ob bei ihnen (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von den Beschwerdeführern dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Die Beschwerdeführer sind in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF1 und BF2: Uns geht es beiden gut.
Den Beschwerdeführern wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.
R: Sie sind auch darüber informiert worden, dass ein Rechtsberater von der ARGE Rechtsberatung teilnehmen kann. Sind Sie mit dieser/diesem in Verbindung getreten?
BFV: Das ist nicht notwendig, wir verzichten.
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BFV: Nein.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Zum bisherigen Verfahren:
Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht.
R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Die Beschwerdeführer werden aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
BF2 verlässt mit den Kindern den Verhandlungssaal.
BF1 wird einvernommen.
R: Wo haben Sie denn in Afghanistan in welchem Zeitraum und wo gelebt?
BF1: Ich bin in der Provinz XXXX , Distrikt: XXXX geboren. Danach nahm mich meine Mutter nach XXXX mit, weil mein Vater damals in XXXX gewesen ist. Wir haben ca. 5-6 Jahre in XXXX gelebt. Danach sind wir in den Iran gegangen und haben 21 Jahre lang dort gelebt. Als Karzai an die Macht kam, kehrte mein Vater gemeinsam mit uns zurück nach Afghanistan. Wir lebten ca. 4 Jahre in XXXX . Danach habe ich ca. 7 Jahre in XXXX gelebt. Vor knapp 2 Jahren habe ich Afghanistan verlassen.
R: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
BF1: Ich bin Hazara und Schiitin.
R: Leben von Ihnen noch Verwandte in Afghanistan?
BF1: Dort lebt nur eine Tante väterlicherseits, sonst habe ich niemanden.
R: Wo lebt diese?
BF1: In XXXX .
R: Wie geht es Ihrer Tante?
BF1: Aus welcher Hinsicht?
R: Wie geht es ihr?
BF1: Sie lebt.
R wiederholt die Frage.
BF1: Sie kann kein ruhiges Leben dort führen.
R: Wie geht es ihr wirtschaftlich?
BF1: Sie kommt über die Runden.
R: Leben außer Ihrer Tante väterlicherseits noch Verwandte in XXXX ?
BF1: Nein.
R: Wie haben Sie denn in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF1: Mein Ehemann hat in XXXX in der Landwirtschaft gearbeitet. Auch ich habe ein bisschen gearbeitet. Davon konnten wir leben.
R: Was haben Sie gearbeitet?
BF1: Ich habe zu Hause Frauen, vom älteren Alter bis zum Jugendalter unterrichtet. Daneben haben wir gemeinsam geschneidert. Frauen, die kein Geld hatten, brachten mir Weizen, Reis und dergleichen. Davon haben wir gelebt.
R: In was haben Sie diese Frauen unterrichtet?
BF1: Das Alphabet zum Beispiel.
R: Und außer dem Alphabet?
BF1: Ich habe mit dem Alphabet angefangen. Nachdem aber viele Probleme entstanden sind und der Widerstand groß geworden ist, habe ich auch den Koran unterrichtet.
R: Warum haben Sie den Koran unterrichtet, nachdem der Widerstand groß geworden ist?
BF1: Ich wollte gerne, dass die Frauen dort etwas lernen. Nachdem aber das in der Gesellschaft nicht besonders gut ankommt, insbesondere im ländlichen Bereich, dachte ich, dass, wenn ich den Koran auch unterrichte, würden die Frauen auch das Alphabet lernen können, da es im Grunde genommen die Pflicht einer Muslima ist, den Koran lesen zu können.
R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF1: Ich habe im Iran die Schule bis zur 7. Klasse besucht. Nachdem ich aber keinen Aufenthaltstitel im Iran hatte, konnte ich zu keinen Prüfungen antreten. Das ist auch der Grund, warum ich keine Bestätigungen über den Schulbesuch habe. Nach diesen 7 Jahren machte es mir keinen Spaß in die Schule zu gehen und keine Prüfungen machen zu können. Ich habe die Schule verlassen und habe dann eine 7jährige religiöse Ausbildung gemacht, wobei ich auch darüber keine Bestätigung vorlegen kann, weil die Bestätigung auch hier mit dem Aufenthalt zusammen gehangen sind. Die Schule, die ich besucht habe, war gegen Bezahlung.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, Sie hätten die Schule bis zur 8. Klasse im Iran besucht?
BF1: Nein. Ich habe sieben gesagt.
R: Was haben Sie für eine religiöse Ausbildung gemacht?
BF1: Ich bin in eine Koran-Madrassa gegangen.
R: Haben Sie das freiwillig gemacht?
BF1: Ja, das habe ich freiwillig gemacht.
R: Was haben Sie dort für eine Ausbildung durchlaufen?
BF1: Ich habe dort Koranunterricht erhalten. Es wurde uns auch die Bedeutung des Koran interpretiert.
R: Was heißt das?
BF1: Darunter zum Beispiel, welche Rechte Frauen im Islam haben.
R: Welche Rechte haben Frauen im Islam?
BF1: Im Islam sind die Rechte der Frauen und Männer gleichgesetzt.
R: In der Theorie oder in der Praxis?
BF1: Entsprechend dem Koran sind Männer und Frauen gleichberechtigt. In der islamischen Gesellschaft wird das aber nicht befolgt. Männer haben mehr Rechte als Frauen.
R: Was hat Ihr Mann für eine Schul- bzw. Berufsausbildung erhalten?
BF1: Mein Ehemann hat keine Schule besucht. Er hat auch keine Ausbildung gemacht. Er hat in Afghanistan in einem Dorf gelebt und ist während des Krieges auf die Welt gekommen. Bedauerlicherweise ist er nicht gebildet.
R: Sind Sie mit Ihrem Mann verheiratet?
BF1: Ja.
R: Seit wann?
BF1: Seit ca. 13 bis 14 Jahren.
R: Wurden Sie zu dieser Ehe gezwungen? War das eine freiwillige Ehe? Haben Sie Ihren Ehepartner freiwillig gewählt?
BF1: Mein Vater hat mich verheiratet. Ein Mädchen darf in Afghanistan nicht ihren Ehemann aussuchen.
R: Hat Ihr Ehemann immer in diesem Dorf gewohnt?
BF1: Nein. Er hat als Kind im Dorf gelebt. Danach ist er wegen verschiedener Arbeiten in verschiedenen Orten in Afghanistan gewesen.
R: Wo haben Sie mit ihm seit Ihrer Heirat gelebt?
BF1: Wir haben drei bis vier Jahre in XXXX gelebt. Danach sind wir nach XXXX gegangen.
R: Wo haben Sie in XXXX gelebt? Bei wem?
BF1: In XXXX haben wir in Mietshäusern gelebt. Wir haben an Orten wie XXXX oder XXXX gemeinsam mit meinen Eltern gelebt.
R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF1: In Afghanistan habe ich diese Freiheiten, die ich hier habe, nicht. Als ich nach meinem 21jährigen Aufenthalt im Iran nach Afghanistan zurückging, habe ich mich sehr darauf gefreut, dass mein Heimatland endlich so ruhig ist, dass ich wieder dort leben kann. Aber, als ich dorthin gegangen bin, habe ich sehr schnell festgestellt, dass Afghanistan kein Ort ist, an dem man leben kann. In Afghanistan ist man zwar am Leben, man lebt aber nicht.
R: Warum haben Sie denn dort festgestellt, dass Afghanistan kein Ort ist, an dem man leben kann?
BF1: Die Frauen in Afghanistan haben überhaupt keine Rechte. Den Frauen wird dort kein Wert beigemessen. Sie sind nicht nur in der Gesellschaft benachteiligt, sondern im Rahmen der eigenen Familie gegenüber Vater, Mutter und Bruder, sowie nach der Heirat gegenüber dem Ehemann. Wenn man dort ein Paar Schuhe kauft ist das meist wertvoller als eine Frau.
R: Was heißt, Sie sind benachteiligter gegenüber Vater, Mutter und Bruder? Was heißt denn das genau?
BF1: Eine Frau führt im Familienleben ein sehr eingeschränktes Leben. Sie darf keine Entscheidung treffen. Zum Beispiel darf sie sich dem Ehemann, mit dem sie ihr ganzes Leben verbringt, nicht aussuchen. Sie darf sich die Kleider, die sie trägt, nicht aussuchen. Sie darf nicht hinausgehen. Wenn sie hinausgeht, wird sie vom Vater bzw. vom Bruder begleitet. Auch in diesem Fall muss sie sich den strengen Kleidungsvorschriften unterwerfen. Ich meine, dass eine Frau in Afghanistan überhaupt keine Rechte hat, unabhängig davon, ob sie bei ihrer eigenen Familie oder durch die eigene Familie zu einer Heirat gezwungen wird und später bei ihrem Ehemann lebt.
R: Wie hat denn Ihr Tagesablauf in Afghanistan ausgeschaut?
BF1: Ich war jeden Tag von Früh bis am Abend zu Hause. An Tagen, an denen ich unterrichtet habe, sind andere Frauen zu mir gekommen. An Feiertagen, an denen man etwas Besonderes mit der Familie machen sollte, saß ich die ganze Zeit zu Hause und habe die Hausarbeit erledigt.
R: Und wie hat so ein normaler Tagesablauf ausgesehen? Können Sie den genau beschreiben?
BF1: Am Feiertag?
R: An einem normalen Arbeitstag.
BF1: Mein Tag hat um ca. 04.00 Uhr in der Früh begonnen, da ich zum Morgengebet aufgestanden bin. Im Anschluss daran musste ich das Frühstück vorbereiten, wobei ich einen Teig vorzubereiten hatte, um in der Früh frisches Brot zu backen. Ich habe gemeinsam mit der Familie, das heißt meinen Eltern und meinem Ehemann, gefrühstückt. Danach habe ich zu Hause gearbeitet und das Mittagessen vorbereitet. Ich hatte sonst keine Beschäftigung, bis ich am Abend das Abendessen vorbereitet habe. Das war der Ablauf meines freien Tages. Der Arbeitstag begann genauso. Zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr in der Früh sind die Frauen zu mir gekommen. Der Unterricht dauerte bis zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr. Danach war Mittag. Ich war die ganze Zeit zu Hause.
R: Und was haben Sie dann getan nach Mittags, nachdem die Frauen weg waren?
BF1: Ich habe am Nachmittag meistens geschneidert. Manchmal sind auch Frauen aus der Nachbarschaft zu mir gekommen.
R: Sie haben zuerst von Bekleidungsvorschriften gesprochen. Was meinen Sie damit?
BF1: Damit meine ich, dass die Frauen sich dort ihre Kleider selbst nicht aussuchen dürfen. Sie werden meist vom eigenen Vater und Bruder gezwungen, lange und weite Kleider zu tragen, obwohl sie sich die ganze Zeit zu Hause aufhalten und nicht hinausgehen dürfen. Für ein normales Kleid braucht eine Frau 4 1/2 bis 5m Stoff.
R: Wer hat diesen eingekauft?
BF1: Die werden meist von den Eltern gekauft, wobei auf die Wünsche der Töchter keine Rücksicht genommen wird.
R: Wer hat sie bei Ihnen eingekauft?
BF1: Ich durfte manchmal meinen Vater begleiten, wenn er für mich einkaufen gegangen ist. Für mich war das aber sehr schwer, weil ich es im Iran anders gewohnt war. Dort bin ich nämlich allein einkaufen gegangen und ich durfte mir meine Kleidung selbst aussuchen. In Afghanistan fiel mir das sehr schwer.
R: Sie haben zuerst gesagt, dass sich die Frauen die meiste Zeit zu Hause aufhalten mussten und danach nur in Begleitung von ihrem Vater, Bruder oder einer männlichen Begleitung hinausgehen durften. Wie sind denn die Frauen zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF1: Die Frauen, die zu mir nach Hause gekommen sind, sind aus der Nachbarschaft gekommen. Es war ein kleines Dorf. Außerdem sind manche Frauen versteckt vor ihren Ehemännern gekommen und zwar zu einer Zeit, zu der der Ehemann in der Arbeit war. Der Grund, weshalb sich die Menschen aufgeregt haben, dass Frauen zu mir kommen war, dass sie nicht wollten, dass sie aus dem Haus hinausgehen. Meinem Vater wurde nämlich vorgeworfen, dass ich die Frauen vom rechten Weg abbringen würde. Ich habe dann gesagt, dass ich den Frauen auch Koranunterricht geben würde. Während wir aber über die Religion gesprochen haben, habe ich den Frauen erklärt, dass im Koran nicht geschrieben ist, dass eine Frau ein 5m langes Tuch tragen muss und so weite und lange Kleider tragen muss. Auch steht im Koran nicht geschrieben, dass Frauen mit Männern nicht sprechen dürfen, bzw. dass Frauen ihr Gesicht verdecken müssen.
R: Haben Sie in Afghanistan Ihr Gesicht bedeckt?
BF1: Nein.
R: Warum haben Sie es nicht bedeckt?
BF1: Ich konnte das nicht. Das war mit ein Grund, warum ich die meiste Zeit zu Hause geblieben bin. Wenn ich einmal hinausgegangen bin, dann musste ich im Basar mein Gesicht bedecken, sonst war es frei. Deshalb hatten auch die Menschen ein Problem mit mir. Ich habe aber kaum Luft bekommen, weil ich das nicht gewohnt war.
R: Wie hat denn Ihr Mann darauf reagiert?
BF1: Mein Ehemann hatte damit Probleme. Nachdem ich aber bei meinem Vater gelebt habe und mein Vater zum Teil hinter mir stand, konnte er nicht viel tun. Am Anfang hat er aber immer darauf reagiert.
R: Inwiefern?
BF1: Er hat mir zum Beispiel gesagt, dass ich eine Burka tragen muss, weil alle anderen sie auch tragen würden. Ich habe ihm gesagt, dass ich das nicht könnte, dann ist mein Vater eingeschritten und hat gesagt, dass es niemandem erlaubt wäre, mir in diesem Zusammenhang etwas zu sagen.
R: Was haben Sie gemacht, wenn Sie hinausgegangen sind, also außerhalb des Hauses?
BF1: Ich habe zwar eine Burka getragen, habe aber mein Gesicht nicht verdeckt. Der Teil, mit dem das Gesicht zu bedecken wäre, war bei mir immer nach hinten gedreht.
R: Haben Sie deshalb Schwierigkeiten bekommen?
BF1: Ja. Es gab schon Schwierigkeiten. Insbesondere im Dorf. Es wurde ständig gesagt, dass ich mich nicht so kleiden sollte, weil ich damit die anderen Frauen schlecht erziehen würde.
R: Was war dann der eigentliche Anlass, dass Sie Afghanistan verlassen haben?
BF1: Wie ich zuvor gesagt habe, habe ich zu Hause Frauen unterrichtet. Viele Menschen waren dagegen. Mein Vater wurde sogar in die Moschee geladen. Ich habe aber damit argumentiert, dass ich den Frauen Koran beibringen würde und dass das dies die Pflicht jeden Moslems wäre, den Koran lesen zu können. Damit wurden zwar die Menschen zwar ein wenig ruhiger, aber dennoch sind sie gegen mich vorgegangen, indem sie zum Beispiel die gegnerische Gruppe, das waren nämlich die Taliban in unserem Gebiet, darüber informiert haben. Ca. 1 Jahr vor unserer Flucht wurde bereits einmal mein Ehemann von den Taliban mitgenommen und geschlagen. Mein Schwager hat danach mit mir gesprochen und mir gesagt, dass ich diese Arbeit beenden soll. Ich habe das aber nicht gemacht. Ich hatte nämlich die Unterstützung meines Vaters, er versicherte mir, dass er immer hinter mir stehen würde. Meine Mutter war krank. Sie litt an Diabetes. Mein Vater hat sie nach XXXX gebracht zur Behandlung. An einem Abend, es war gegen Dämmerung, war ich mit meinen Kindern zu Hause. Ein anderes Mädchen aus dem Dorf war ebenfalls bei mir. Ich habe ihr das Schneidern von Festkleidern beigebracht. Außerdem kam sie zu mir, weil ich alleine war. Es klopfte an der Tür. Ich ging selbst hin und öffnete sie. 3 Personen, deren Gesichter vermummt waren, sind mit Messer und Pistolen bewaffnet in das Haus hineingekommen. Ich war noch bei den Männern, als meine Tochter Mutter gerufen hat. Ich weiß nicht mehr genau, was passiert ist. Aber die Männer haben das Mädchen, das bei mir war, mitgenommen. Ich weiß nicht, ob es beabsichtigt war, dieses Mädchen mitzunehmen, um mich abzuschrecken, oder ob sie das Mädchen mit mir verwechselt haben. In dieser Nacht wurde mir von meinem Nachbarn geraten, von dort zu fliehen. Ein Nachbar brachte mich mit dem Traktor von dort weg.
R: Wo hat sich denn Ihr Ehegatte zu diesem Zeitpunkt aufgehalten?
BF1: Mein Ehemann war auch in XXXX .
R: Wie lange haben Sie unterrichtet in Afghanistan?
BF1: Als ich nach XXXX gegangen bin, habe ich zu Hause meine Tochter unterrichtet. 2 junge Mädchen aus der Nachbarschaft, die Analphabeten waren, haben mich gefragt, ob ich ihnen ebenfalls Unterricht geben könnte. Ich habe ihnen zugesagt. So begann mein Unterricht in XXXX . Als ich geflüchtet bin, habe ich bereits aus den Büchern der 5. Klasse unterrichtet.
R: Über welchen Zeitraum haben Sie dann unterrichtet insgesamt?
BF1: Ca. 6 Jahre. Weil ich im 1. Jahr, als ich nach XXXX gegangen bin, mehr mit meiner Schneiderarbeit beschäftigt gewesen bin.
R: Wann wurde Ihr Mann von den Taliban entführt?
BF1: Ca. 1 Jahr, bevor sie in unser Haus gekommen sind.
R: Haben Sie, nachdem die 3 Personen zu Ihnen nach Hause gekommen sind, unmittelbar die Flucht ergriffen?
BF1: Ja. Ich bin noch in derselben Nacht von zu Hause gegangen. Ich wurde nämlich an der Hand mit dem Messer verletzt. Deshalb bin ich zuerst in das Krankenhaus in XXXX gegangen. Die Wunde wurde versorgt. Von dort bin ich nach XXXX weitergefahren.
R: Hat die gesamte Familie daraufhin die Flucht ergriffen?
BF1: In dieser Nacht bin ich gemeinsam mit meinen Kindern von zu Hause geflüchtet. Meine Eltern und mein Ehemann waren schon in XXXX
.
R: Wie lange wurde Ihr Mann von den Taliban festgehalten?
BF1: Mein Ehemann ist nicht bei den Taliban geblieben. Die Taliban haben ihn vom Weg mitgenommen, geschlagen und wieder frei gelassen.
R: Was haben die Taliban von Ihrem Mann gewollt?
BF1: Sie haben meinem Ehemann vorgeworfen, dass er keine Ehre hätte, weil seine Frau andere Frauen unterrichten würde. Sie haben ihm gesagt, dass er mit seiner Familie das Dorf verlassen soll.
R: Warum sind Sie dann noch länger geblieben?
BF1: Das war für mich nicht wichtig. Sie haben ständig meinen Ehemann und meinen Vater bedroht, aber für mich war das nicht wichtig.
R: Hatten Sie keine Angst vor den Taliban?
BF1: Ich hatte zwar Angst, aber nicht viel. Ich habe gedacht, dass das leere Worte sind. Ich bin nämlich niemals den Taliban begegnet und wusste nicht, wozu sie in der Lage sind.
R: Hatten Sie Angst vor den Taliban, nachdem Ihr Mann von diesen geschlagen worden ist?
BF1: Nein, nicht besonders viel, weil für mich die Taliban keine besondere Gruppierung war, sondern die Leute aus dem Dorf. Ich habe gedacht, dass vielleicht jemand aus der Nachbarschaft das Gesicht vermummt hat und behauptet hat, dass er Talib wäre.
R: Haben Sie das geglaubt, nachdem Ihr Mann geschlagen worden ist?
BF1: Ja. Auch als mein Ehemann geschlagen wurde, habe ich das gedacht. Aber es war offensichtlich, dass alle unsere Nachbarn Taliban waren.
R: Haben Sie mit Ihrem Ehemann über den Vorfall in der Nacht, wo 3 Männer zu Ihnen nach Hause gekommen wären, gesprochen?
BF1: Ja. Er hat nämlich gesehen, dass ich geschlagen worden bin und dass meine Tochter eine Brandverletzung davongetragen war.
R: Was haben Sie ihm über diesen Vorfall erzählt?
BF1: Nach diesem Vorfall war mein Ehemann bereits in XXXX darüber informiert, dass Leute zu uns nach Hause gekommen sind und uns angegriffen haben. Als ich ihm begegnet bin, fragte er mich, ob es Taliban waren. Ich antwortete, dass ich das nicht feststellen konnte, weil ihre Gesichter vermummt waren, aber, dass es außer den Taliban sonst niemand sein könnte.
R: Haben Sie Ihrem Ehemann den Vorfall dieses Abends geschildert?
BF1: Ich habe ihm erzählt, dass Leute gekommen sind, uns geschlagen haben und wir dann von dort weggegangen sind.
R: Hat er sich den Vorfall von Ihnen genau schildern lassen?
BF1: Nein.
R: Können Sie sich vorstellen, warum er das nicht gemacht hat?
BF1: Er hat mich zwar gefragt, was passiert ist. Er hat sich aber nicht nach den Details erkundigt. Mit meiner Arbeit hatte mein Ehemann nicht viel zu tun. Mein Vater war wesentlich mehr involviert.
R: Was ist mit dem Mädchen, dass bei Ihnen an diesem Abend war, passiert?
BF1: Ich weiß es nicht so genau, weil ich dann nicht mehr in das Dorf zurückgegangen bin. Ich habe aber verschiedene Sachen über sie gehört. Zum Beispiel, dass sie mit einem Talib verheiratet ist bzw. dass sie von den Taliban in die Al-Zahra-Madrassa gebracht wurde, um dort ausgebildet zu werden.
R: Wo hält sich jetzt Ihr Vater auf?
BF1: Im Iran.
R: Und Ihr Schwager?
BF1: Er lebt ebenfalls im Iran.
R: Wieso leben die beiden jetzt im Iran?
BF1: Mein Vater und meine Mutter sind damals (gemeint die 2. Flucht) mit uns gemeinsam in den Iran gegangen und die Familie meines Ehemannes ist auch seit einiger Zeit im Iran. Ich glaube, dass sie wegen der Unruhe in Afghanistan in den Iran gegangen ist.
R: Was heißt ist, wen meinen Sie damit?
BF1: Die Familie.
R: Schildern Sie nochmals genau den Tag, an dem diese 3 Männer zu Ihnen nach Hause gekommen sind. Was ist da genau passiert?
BF1: Es war eigentlich mein freier Tag. Es sind aber dennoch am Vormittag 3 Frauen zu mir gekommen, die ein paar religiöse Fragen abgeklärt haben wollten. Nachdem sie wieder gegangen sind, habe ich Wäsche gewaschen. Danach habe ich Kleider genäht. Als das Mädchen aus der Nachbarschaft kam, sie wollte das nämlich lernen, hat sie mich gefragt, ob sie mir helfen kann. Wir haben beide gemeinsam gearbeitet. Im Dorf hatten wir keinen Strom und kein Gas. Daher haben wir mit Holz gekocht. Ich habe nämlich Feuer gemacht, um das Abendessen zu kochen. Es war Dämmerung, als es an der Tür klopfte. Ich habe die Tür geöffnet. Es sind 3 Männer in das Haus gekommen. Mich haben sie an der Hand mit dem Messer verletzt. Als meine Tochter nach mir gerufen hat, haben sie meine Tochter gepackt und auf die Seite geworfen, sodass ihre Kleider Feuer gefangen haben. Sie haben das Mädchen mitgenommen.
R: Wie alt war denn das Mädchen?
BF1: Es war ein junges Mädchen. In Afghanistan kennen die Leute ihr Alter nicht. Ich schätze, dass sie um die 18 oder 19 Jahre alt war.
R: Wie genau hat sich denn der Angriff dieser 3 Personen gegenüber Ihnen dargestellt, nachdem Sie sagen, Sie sind verletzt worden?
BF1: Als ich die Tür öffnete, kamen die Männer hinein. Sie haben mich am Kragen festgehalten und ein Messer an meinen Hals gehalten. Ich habe nichts mehr gesagt. Sie haben mich nach hinten geschoben und haben die Tür hinter sich geschlossen. In diesem Augenblick rief meine Tochter "Mutter" und lief zu dem anderen Mädchen. Daraufhin haben sie mich losgelassen und haben das Mädchen mitgenommen.
R: Welches der Mädchen war das?
BF1: Da war nur ein Mädchen.
R: Welches Ihrer Mädchen war das?
BF1: Meine älteste Tochter, die anderen 2 haben geschlafen. Meine Tochter fürchtet sich heute noch vor Männern.
R: Was haben denn die Taliban von Ihrem Ehemann verlangt?
BF1: Sie hatten ihm gesagt, dass wir unseren Unterricht beenden sollen, sonst würden sie uns töten.
R: Und warum haben Sie dann weitergemacht?
BF1: Ich habe Ihnen vorhin gesagt, dass mir das nicht wichtig war.
R: Sind Sie in Afghanistan auch ohne Kopfbedeckung hinausgegangen, so wie heute?
BF1: Nein. So konnte ich nicht hinausgehen.
R: Und warum tragen Sie heute keine Kopfbedeckung?
BF1: Seit ich nach Österreich gekommen bin, trage ich keine Kopfbedeckung.
R: Und warum nicht?
BF1: Das ist etwas Überflüssiges.
R: Wieso ist das etwas Überflüssiges?
BF1: Ich wüsste nicht, warum ich hier ein Kopftuch tragen sollte. Zu Hause wurde mir gesagt, dass ich ein Kopftuch tragen muss.
R: Sind Sie religiös?
BF1: Ja.
R: Praktizieren Sie Ihre Religion?
BF1: Ja.
R: Ist das Nichttragen des Kopftuches mit Ihrer Religion vereinbar?
BF1: Wie ich zuvor bereits gesagt habe, steht im Koran nicht geschrieben, dass die Frau verpflichtet ist, ein Kopftuch zu tragen. Ich glaube, dass die meisten Frauen ein Kopftuch tragen, weil es Mode ist.
R: Und wo?
BF1: Zum Beispiel im Iran oder anderen islamischen Ländern. Es steht im Koran nicht geschrieben. Das ist ein Gesetz der Männer.
R: Würden Sie in Afghanistan ein Kopftuch tragen, wenn Sie zurückkehren müssten?
BF1: Dort wäre ich wieder gezwungen und nicht nur zum Kopftuch, sondern zur Burka.
R: Und was würde passieren, wenn Sie das nicht machen würden, also in Afghanistan?
BF1: Wenn man in Afghanistan kein Kopftuch trägt, wird man getötet.
R: Inwiefern unterscheidet sich Ihr Tagesablauf in Österreich von dem in Afghanistan?
BF1: Der Unterschied ist wie Himmel und Erde. Ich wüsste nicht, wo ich anfangen soll. Man hat hier viele Freiheiten. Man darf sich frei kleiden. Man darf ohne Begleitung hinausgehen. Man darf jede Entscheidung selbst treffen.
R: Machen Sie von dem auch Gebrauch?
BF1: Ja. Ich entscheide über mein ganzes Leben hier selbst. Ich gehe hinaus. Ich bringe meine Kinder in die Schule. Ich habe auch afghanische Freunde, mit denen ich gemeinsam hinausgehe.
R: Was sagt denn Ihr Mann dazu, dass Sie in Österreich kein Kopftuch tragen?
BF1: Mein Ehemann sagt nichts.
R: Wie stellen Sie sich Ihre zukünftige Lebensgestaltung vor?
BF1: Ich möchte in erster Linie die Sprache lernen und anschließend meinen Traumberuf, nämlich Schneiderei, ausüben. Ich möchte nicht, wie bisher, zu Hause sitzen. Auch möchte ich, dass meine Mädchen hier ein freies Leben führen. Sie sollen nicht so ein Leben haben wie ihre Mutter bzw. wie andere Frauen in Afghanistan.
R: Was meinen Sie damit genau?
BF1: Ich habe viele Schwierigkeiten in meinem Leben gesehen. Ich möchte nicht, dass meinen Kindern so etwas passiert. Ich habe 3 Mädchen. So wie sich das Leben zwischen Afghanistan und Österreich wie Himmel und Erde unterscheidet, so einen Unterschied gibt es im Leben eines Mädchens und eines Jungen innerhalb von Afghanistan.
R: Wie stellen Sie sich die Zukunft Ihrer Kinder vor?
BF1: Ich wünsche mir, dass meine Kinder die Schulen beenden und ihren Traumberufen nachgehen.
R: Ist Ihr Mann mit dieser Erziehung einverstanden?
BF1: Ja. Er vertritt dieselbe Meinung.
R: Hätten Sie etwas dagegen, wenn Ihre Kinder Ihre Religion nicht mehr ausüben würden oder konvertieren würden?
BF1: Nein. Ich habe nichts dagegen. Wenn sich meine Kinder damit auseinandersetzen und sich für eine Richtung entscheiden, wäre ich damit einverstanden.
R: Wie würden Sie reagieren, wenn eine Ihrer Töchter mit einem Mann eine Beziehung führt, der Ihnen persönlich selbst nicht gefällt?
BF1: Bezieht sich die Frage auf jetzt?
R: Wenn die Kinder, die Mädchen, größer werden.
BF1: Ich möchte, dass meine Kinder gebildet sind. Ich bin überzeugt davon, dass sie sich als gebildete Frauen für den richtigen Mann entscheiden.
R: Aber wenn Sie damit nicht sehr glücklich sind und wenn Ihnen diese Person nicht sehr gefällt?
BF1: Sie wird ihr Leben mit diesem Mann verbringen. Ich werde mich nicht einmischen. In meinem Leben haben sich andere eingemischt. Ich werde das niemals tun.
R: Ist Ihr Ehemann auch Ihrer Meinung?
BF1: Das weiß ich nicht.
R: Haben Sie mit Ihrem Ehemann niemals über die Zukunft Ihrer Kinder gesprochen?
BF1: Nein.
R: Was würden Sie machen, wenn er dagegen ist?
BF1: Mein Ehemann hat nie etwas gegen meine Meinung.
R: Der Ehemann muss nicht Ihrer Meinung sein?
BF1: Bisher war das immer so. Mein Ehemann ist nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen.
R an BFV: Haben Sie eine Frage?
BFV: Dürfen Sie sich bzw. Ihre Töchter so ankleiden in Afghanistan, wie Sie heute in der Verhandlung bekleidet sind?
BF1: Nein. In Afghanistan kann man als Frau bzw. als Mädchen niemals eine Jeans tragen.
BFV: Wären Sie bereit, die Freiheiten, die Sie in Österreich genießen aufzugeben und sich den damaligen Unterdrückungen auszusetzen?
BF1: Nein. Ich bin niemals bereit mein Leben und meine Freiheiten in Österreich aufzugeben. Ich weiß nämlich ganz sicher, dass weder ich, noch meine Töchter in Afghanistan so ein Leben führen können.
BFV: Die BF1 ist westlich gekleidet.
BF1 verlässt den Verhandlungssaal.
BF2 betritt diesen.
Beginn der Einvernahme des BF2.
R: Wo haben Sie denn in Afghanistan gelebt, bevor Sie nach Österreich gekommen sind. Bitte geben Sie chronologisch an, wo Sie gewohnt haben.
BF2: Ich bin in der Provinz XXXX , geboren. Ich habe etwa 11-12 Jahre dort gelebt. Danach sind wir nach XXXX übersiedelt, wo wir 4 Jahre verbracht haben. Ich schätze, dass ich insgesamt 17-18 Jahre dort gelebt habe. In dieser Zeit habe ich in XXXX geheiratet. Nach ein paar Jahren bin ich mit meiner Familie nach XXXX gezogen, wo ich 7 oder 8 Jahre gelebt habe.
R: Wo haben Sie dort genau gelebt?
BF2: In XXXX , Dorf: XXXX .
R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF2: Ich habe als Bauer in der Landwirtschaft gearbeitet.
R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF2: Ich habe keine Schule besucht. Ich habe auch keine Berufsausbildung. Ich habe aber verschiedene Tätigkeiten ausgeführt. Zum Beispiel habe ich als Hirte gearbeitet, als Hilfskraft auf Baustellen oder als "Helfer bei Autofahrten".
R: Haben Sie Verwandte in Afghanistan?
BF2: Nein. Ich habe in Afghanistan niemanden.
R: Leben Ihre Eltern noch?
BF2: Ja. Sie sind im Iran.
R: Haben Sie Geschwister?
BF2: Ja. Ich habe einen Bruder und eine Schwester.
R: Wo halten die sich derzeit auf?
BF2: Im Iran.
R: Haben Sie Onkel, Tanten?
BF2: Ich habe 2 Tanten mütterlicherseits, eine ist verstorben. Die andere ist krank und befindet sich zur Behandlung in XXXX .
R: Onkel?
BF2: Sonst habe ich keine Verwandten.
R: Wie hat Ihre Ehefrau den Lebensunterhalt bestritten, was hat Ihre Ehefrau gearbeitet?
BF2: Meine Ehefrau hat zu Hause Unterricht gegeben. Sie hat zum Beispiel Koran unterrichtet.
R: Und was hat sie darüber hinaus gemacht?
BF2: Schneiderei.
R: Hat sie außer dem Koran noch etwas unterrichtet?
BF2: Ja. Sie hat andere Frauen, die Analphabeten waren, unterrichtet.
R: Und wie lange hat sie das gemacht?
BF2: Ca. 7 Jahre in XXXX .
R: Waren Sie damit einverstanden?
BF2: Ja, das war in Ordnung. Weil sie damit Geld verdient hat, damit wir für die Kinder sorgen können. Ich hatte schon einige Einwände und ich habe ihr auch immer wieder gesagt, dass es eine gefährliche Arbeit ist.
R: In welcher Art hatten Sie Einwände?
BF2: Die Taliban waren dagegen, dass einerseits Frauen unterrichtet werden und andererseits Frauen diese Tätigkeiten ausführen. Wenn man dort hinausgegangen ist, musste man als Frau eine Burka tragen und als Mann ebenfalls eine Kopfbedeckung und einen Bart.
R: Hat sich Ihre Frau, wenn Sie hinausgegangen ist, an die von Ihnen geschilderten Bekleidungsvorschriften gehalten?
BF2: Dazu kann ich nichts sagen, weil ich die meiste Zeit in der Arbeit war. Aber wenn man als Frau in die Stadt gehen wollte, musste man sich daran halten.
R: Was ist mit Frauen passiert, die keine Burka getragen haben?
BF2: Sie wurden geschlagen und verurteilt. Man durfte ihre Augen und ihre Füße nicht sehen. Sie wurden mit Kabeln geschlagen.
R: Hatten Sie wegen der Bekleidungsvorschriften mit Ihrer Frau Probleme?
BF2: Zu Hause hatte ich keine Probleme mit meiner Ehefrau wegen der Kleidung. Wenn sie aber hinausgegangen ist, musste sie sich anders kleiden.
R: Hat sie das gemacht bzw. was heißt, sie musste sich anders kleiden?
BF2: Sie musste draußen eine Burka tragen. Man durfte das Gesicht einer Frau nicht sehen.
R: Haben Sie wegen der Bekleidungsvorschriften mit Ihrer Frau Probleme gehabt oder nicht?
BF2: Nein.
R: Ihre Frau hat uns heute aber gesagt, dass es deswegen Probleme gegeben hat, weil Sie zum Beispiel gesagt haben, dass sie eine Burka tragen müsse, weil alle anderen auch eine tragen würden. Ihre Frau habe Ihnen dann gesagt, dass sie das nicht könne, worauf dann Ihr Schwiegervater eingeschritten sei und gesagt habe, dass es niemandem erlaubt sei, seiner Tochter, sprich Ihrer Frau, in diesem Zusammenhang so etwas zu sagen.
BF2: Es ist richtig.
R: Und wie haben Sie dann darauf reagiert?
BF2: Wenn der Schwiegervater so etwas sagt, dann kann man nichts dagegen tun. Ich respektiere meinen Schwiegervater.
R: Hat es wegen sozusagen des Unterrichts Ihrer Frau bzw. Ihrer Bekleidung jemals Probleme gegeben?
BF2: Ja. Es gab deswegen Probleme. Die Taliban haben mich einmal sogar geschlagen, weil sie mir gesagt haben, dass ich meiner Ehefrau nicht erlauben sollte, so etwas zu tun.
R: Was ist da genau passiert?
BF2: Ca. 1 Jahr vor unserer Flucht wurde ich von den Taliban mitgenommen und geschlagen. Danach gab es einen weiteren Vorfall, bei dem ich nicht anwesend war. Dabei wurden meine Ehefrau und meine Tochter verletzt und ein anderes Mädchen wurde mitgenommen. Zu dieser Zeit war ich in XXXX .
R: Gehen wir einmal zum 1. Vorfall, den 2. habe ich noch gar nicht gefragt: Was ist genau passiert, als Sie von den Taliban geschlagen worden sind?
BF2: Es waren 4-5 vermummte Personen, die mich geschlagen haben. Sie haben mich mit einem Kabel oder einem Band geschlagen. Ich trage noch die Narben davon. Ich hatte Angst vor diesen Männern. Man fürchtet sich vor den Taliban, auch wenn sie keine Waffen bei sich tragen.
R: Was haben diese Männer von Ihnen gewollt?
BF2: Sie sagten mir, dass meine Ehefrau die anderen Leute im Dorf nicht mehr unterrichten soll.
R: Haben sie eine Warnung auch dahingehend ausgesprochen, für den Fall, dass das Ihre Frau nicht machen würde?
BF2: Ja. Sie haben uns gewarnt. Sie wollten, dass meine Ehefrau aufhört.
R: Woher wissen Sie, dass es sich bei den Männern um Taliban gehandelt hat?
BF2: Für gewöhnlich sind Taliban gegen solche Arbeiten. Außerdem sind die Taliban in diesem Gebiet verbreitet.
R: Wie haben Sie dann darauf reagiert?
BF2: Meine Reaktion gegenüber den Taliban?
R: Nein, nachdem das passiert ist.
BF2: Ich habe mit meiner Ehefrau gesprochen. Sie hat aber ihre Arbeiten noch fortgesetzt.
R: Haben Sie Angst gehabt, nachdem sich Ihre Frau nicht daran gehalten hat?
BF2: Ja.
R: Was haben Sie unternommen, Ihre Frau davon abzuhalten?
BF2: Ich habe es ihr gesagt, aber sie hat nicht auf mich gehört.
R: Wie haben Sie reagiert, nachdem sie nicht auf Sie gehört hat?
BF2: Ich konnte nichts tun, weil mein Schwiegervater auch dort war. Ich konnte nichts gegen ihn sagen.
R: Haben Sie dann Vorkehrungen betreffend einem etwaigen weiteren Vorfall getroffen?
BF2: Ich wusste gar nicht, dass es zu so einem Vorfall kommen würde.
R: Wann ist es dann zu diesem von Ihnen zuerst geschilderten Vorfall mit Ihrer Frau gekommen?
BF2: 1 Jahr nach dem 1. Vorfall.
R: Was ist da genau passiert?
BF2: Als es zu diesem Vorfall gekommen ist, war ich in XXXX . Ich habe in XXXX erfahren, dass so etwas mit meiner Familie passiert ist. Meine Familie ist dann nach XXXX gekommen. Von dort sind wir schließlich geflüchtet.
R: Was ist bei dem Vorfall mit Ihrer Frau genau passiert?
BF2: Meine Frau hat erzählt, dass die Leute vermummt waren, die in das Haus gekommen sind. Sie haben meine Tochter Fatima weggestoßen, sodass sie sich verbrannt hat und sie haben ein anderes Mädchen mitgenommen. Meine Frau haben sie geschlagen.
R: Wie viele Personen sind zu Ihrer Frau gekommen?
BF2: Das weiß ich nicht. Ich war selbst nicht dort.
R: Haben Sie mit Ihrer Frau nicht darüber gesprochen?
BF2: Nein. Ich habe mit ihr darüber nicht genau gesprochen.
R: War Ihr Schwiegervater damit einverstanden, dass Ihre Frau unterrichtet?
BF2: Ja. Er war damit einverstanden.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Ihr Schwiegervater darüber nicht sehr glücklich gewesen wäre.
BF2: Habe ich das in XXXX gesagt?
R: Ja, in XXXX .
BF2: Ja, möglicherweise hat das der Dolmetscher nicht richtig verstanden.
R: Warum haben Sie denn mit Ihrer Frau über diesen Vorfall nicht gesprochen?
BF2: Ich war so sehr getroffen, dass ich keine Fragen stellen wollte.
R: Und haben Sie später, nachdem dieser Vorfall vorüber war, mit Ihrer Frau darüber gesprochen?
BF2: Ja. Sie hat mir kurz erzählt, was passiert ist.
R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF2: Wir können auf keinen Fall in unser Heimatgebiet zurückgehen. Dort würden wir getötet werden. Ansonsten herrscht an keinem Ort in Afghanistan Sicherheit. Meine Töchter könnten dort nicht in die Schule gehen.
R: Wie stellen Sie sich die Zukunft Ihrer Kinder vor?
BF2: Ich möchte, dass meine Kinder die Schule beenden und sich gut ausbilden. Ich möchte nicht, dass sie, so wie ich, Analphabeten sind. Ich kann nicht einmal mit einem Taschenrechner umgehen.
R: Dürfen sich Ihre Kinder, in dem Fall Ihre Töchter, Ihre Lebenspartner selbst aussuchen und selbst darüber entscheiden?
BF2: Ja. Ich wäre damit einverstanden, wenn sie sich selbst für einen Lebenspartner entscheiden. In Afghanistan werden nämlich Mädchen dazu gezwungen und ich finde das ganz schlecht.
R: Welcher Religion gehören Sie an?
BF2: Ich bin schiitischer Moslem.
R: Was ist, wenn eine Ihrer Töchter einen Sunniten heiraten würde?
BF2: Das ist überhaupt kein Thema. Die Entscheidung liegt bei meiner Tochter.
R: Wieso sind Sie eigentlich nicht nach XXXX zurückgekehrt?
BF2: Von wo?
R: Von Ihrem letzten Heimatort, von XXXX aus?
BF2: Auch in XXXX hatten wir Angst. Dort herrscht auch keine Sicherheit.
R: Von wem haben Sie erfahren, dass es zu dem Vorfall mit Ihrer Frau gekommen ist?
BF2: Einer meiner Freunde hatte mir gesagt, dass es zu so einem Vorfall gekommen ist.
R: Wie ist der zu dieser Information gekommen?
BF2: Er lebt dort in der Gegend und hatte von dem Vorfall erfahren.
R: Von wem?
BF2: Ich weiß das nicht so genau. Ich weiß nicht, wie sich diese Information verbreitet hat.
R an BFV: Haben Sie an den BF2 Fragen?
BFV: Dürfen sich Ihre Töchter und Ihre Ehefrau so anziehen, wie sie es wollen bzw. bestimmen Sie das?
BF2: Diese Entscheidung liegt bei meiner Ehefrau und bei meinen Töchtern.
BFV: Wären Sie bereit, die Freiheiten, die Ihre Ehefrau und Töchter in Österreich genießen aufzugeben und wieder nach Afghanistan zu ziehen?
BF2: Nein. Meine Kinder könnten in Afghanistan nicht mehr leben, weil sie das Leben hier kennen gelernt haben. Sie würden dort sehr viel Angst haben und könnten auch nicht in die Schule gehen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara und der Religion der Schiiten an. Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und die Mutter der Drittbis Fünftbeschwerdeführerinnen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und es droht ihr im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Überblick über die politische Lage
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen. [vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013]
Sicherheitslage
Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung [The Guardian vom 14.09.2011]. In den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 hat es im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben, was gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr einen Anstieg um 39 % darstellt [Report des UN-Security Council vom 23.06.2011]. In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38 %, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet [ANSO Quarterly Report vom Juni 2012]. Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind [BBC-News vom 08.08.2012, Online-Zugriff am 13.08.2012]. Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und
1. 945 Verletzte und sank damit um 15 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend [Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom Juli 2012]. Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S. 12]. Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vgl.: ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9]
Menschenrechte
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4, 13-16]
Justiz und Strafverfolgung
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. Vereinzelt gibt es Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4-5, 16]
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden eigentlich die "Kornkammer" des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18]
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S. 6]
Medizinische Versorgung
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:
Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal, Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen, Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten, Trainingskurse für medizinisches Personal, Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen, Geburtshilfekurse. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern. [BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15]
Zur Situation der Frauen in Afghanistan
Menschenrechtslage - allgemein
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012].
Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008).
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012).
Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012).
Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009).
Die Situation der Frauen in Afghanistan hat sich seit dem Jahr 2007 nicht verbessert, Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.
Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Juli 2009 [deutsche Zusammenfassung vom 10. November 2009]).
Verletzende traditionelle Praktiken in Afghanistan, einschließlich Zwangsverheiratung und Verheiratung von Kindern, Ehrenmorde, Haft für formell nach nationalem Recht nicht strafbares Verhalten und Blutrache, betreffen sowohl Männer als auch Frauen. Letztgenannte jedoch unverhältnismäßig stark. Frauen ohne den effektiven Schutz von Männern oder die Unterstützung durch die Familie sowie allein stehende Frauen im heiratsfähigen Alter sind in Afghanistan rar und werden nach wie vor mit Argwohn betrachtet. Sie sind einem hohen Risiko ausgesetzt, von ihren Familien gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Allein stehende Frauen laufen Gefahr durch die afghanische Gemeinschaft geächtet oder Opfer von boshaften Gerüchten zu werden, die ihren Ruf und ihren gesellschaftlichen Status zerstören können. Dies setzt sie einem erhöhten Risiko von Missbrauch, Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus, einschließlich des Risikos, entführt, sexuell missbraucht oder vergewaltigt zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist die Regierung nicht in der Lage, diese Frauen effektiv zu schützen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Dezember 2007).
Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).
Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
AIHRC registrierte im Berichtszeitraum eine steigende Anzahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Dennoch geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12-13].
Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.2014. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummäuerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. (Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch,
.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014)
Bildung/Berufstätigkeit
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).
Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).
Einige lokale Behörden schließen Frauen von jeglicher Erwerbstätigkeit außerhalb des Haushalts oder der Landwirtschaft aus (US Department oft State, Human Rights Report 2008, Afghanistan vom 25.02.2009).
Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt (Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009 [Zugriff am 19.05.2009]; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009 [Zugriff am 20.02.2009]; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E [Zugriff am 19.05.2009]).
Zwangsverheiratungen
Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).
Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen).
Gesundheitliche Situation für Frauen
Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). [Auch] für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet (Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren (South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008).
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010).
Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.
Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).
Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung
Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. [Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011).
Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).
Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Staatliche Vorgehensweise
Lokale Behörden inhaftierten manchmal Frauen auf Wunsch von Familienmitgliedern, da sie sich den Wünschen der Familie hinsichtlich Wahl des Ehemanns widersetzten. Frauen können außerdem dem Vorwurf der Bigamie ausgesetzt sein, wenn ihr verschwundener Ehemann wieder auftaucht, nachdem die Frau wieder geheiratet hat.
Polizistinnen wurden speziell ausgebildet um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen. Sie beschwerten sich aber, dass sie angewiesen worden wären in den Polizeistationen auf die Opfer zu warten. Dies würde ihre Arbeit behindern, da Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht gesellschaftlich anerkannt sind und viele Frauen nicht alleine auf die Polizeistationen kommen können. Außerdem gibt es Berichte, dass diese Polizeieinheiten schlecht ausgestattet würden. Insgesamt gibt es 42 so genannte Family Response Units, 29 davon alleine in Kabul, sieben in Mazar, vier in Kunduz und zwei in Bamyan. Drei weitere sollen in Jalalabad entstehen. Diese Einheiten bestehen primär aus Polizistinnen und sollen sich um Gewalt gegen Frauen und Kinder kümmern (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Frauenhäuser
Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatsanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen.
Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).
Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schubhaft" um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war - um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women - Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften, aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut.
Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen; die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert. NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein.
Statt in Frauenhäuser zu gehen "heiraten" Mädchen manchmal ältere Männer um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützen sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptieren (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Besonderer Rechtsschutz
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM [United Nations Development Fund for Women / Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen] erarbeitete National Action Plan for Woman of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteilung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgabe des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch den weiterhin bestehenden - den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden - kulturell verankerten Traditionen.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.7.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Auch dieses Gesetz wurde am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).
Das EVAW-Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung, Körperverletzung oder Schlagen, Zwangsheirat und die Heirat von Minderjährigen, "baahd", Erniedrigung, Bedrohung und die Verweigerung von Nahrung. Vergewaltigung wird mit lebenslanger Haft geahndet und sollte die Vergewaltigung zum Tod des Opfers führen, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Organisationen für Frauenrechte
Das Frauenministerium und NGOs bewarben weiterhin Frauenrechte. Das Frauenministerium hat Provinzbüros, leidet aber an zu geringen Mitteln. Die Provinzbüros unterstützten hunderte Frauen durch rechtliche Beratung, Familienberatung und die Weitervermittlung von Frauen an die entsprechenden Organisationen (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 11, Stand: Jänner 2012).
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer stützen sich auf deren glaubwürdige Angaben.
2.2. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin als "westlich-orientierte Frau" zu bezeichnen ist, beruht auf ihren bzw. den Aussagen ihres Ehemannes, dem Zweitbeschwerdeführer, der diesbezüglichen nachvollziehbaren Aussagen und dem Auftreten der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als sie sich u.a. seit ihren Aufenthalt in Österreich verwehrt ein Kopftuch zu tragen, als diese darin eine überflüssige Maßnahme erblickt. Der Koran sieht ihren Ausführungen nach keine Pflicht vor ein Kopftuch zu tragen. Hervorzuheben ist auch, dass die Erstbeschwerdeführerin vom Willen getragen ist, sich in Österreich entsprechend weiterzubilden, indem sie zunächst die Sprache lernen will, um anschließend ihren Traumberuf als Schneiderin auszuüben. Dass die Erstbeschwerdeführerin auch entsprechenden Wert auf die Ausbildung und das berufliche Weiterkommen ihrer Töchter legt, hat sie vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgebracht, als es ihr wichtig ist, dass ihre Töchter, die Schule abschließen, um später einen Beruf nachzugehen, der ihnen gefällt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist klar hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Kindern ermöglicht einen westlichen Lebensstil zu führen, indem sie ihre Kinder darin fördert, die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten (wie insbesondere freie Kleiderwahl, freie Partnerwahl, Schulbildung, freie Religionsausübung) auszuüben, was nach ihren Angaben auch im Einklang mit den Erziehungsvorstellungen ihres Ehemannes steht. So soll es beispielsweise auch ihren Töchtern möglich sein keine Religion auszuüben bzw. aber zu einer anderen Konfession zu konvertieren. Ihre Lebenspartner sollen sie sich unabhängig von deren konfessioneller Einstellung frei wählen können und ihnen freistehen mit diesen eine Ehe einzugehen oder eine Lebensgemeinschaft zu führen. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich begonnen hat ein selbstbestimmtes Leben zu führen, als sie sich ihren eigenen Willen und Geschmack nach in Österreich kleidet, sie in allen Belangen ihres Lebens selbst Entscheidungen trifft und ohne Begleitung ins freie geht, was ihr in Afghanistan verwehrt geblieben ist.
Unabhängig davon führte die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG aus, in Afghanistan schon persönliche Probleme gehabt zu haben, als sie schon in Afghanistan ihr Gesicht nicht bedecken habe wollen und dies auch der Grund gewesen sei, dass sie sich die meiste Zeit zu Hause aufhalten habe müssen. Am Bazar habe sie ihr Gesicht bedecken müssen.
Insofern konnte die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer westlichen Orientierung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Entscheidend dabei ist im gegenständlichen Fall, dass ihre Schilderungen über ihre Situation in Afghanistan der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen.
Dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, kann derzeit in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf den mangelnden Schutz der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen werden.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer basieren auf den oben unter Punkt I.9. angeführten Auskünften aus dem Strafregister.
Das Vorbringen der Erst-, und Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der von diesen geschilderten Übergriffen von Seiten der Taliban konnte allerdings nicht als glaubwürdig erachtet werden, als sich in der Darstellung dessen eklatante Widersprüche ergeben haben. So führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Taliban gegen sie vorgegangen sei, weil sie Frauen in ihrem Dorf den Koran beibringen habe wollen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist dies allerdings nicht glaubwürdig, als nicht davon auszugehen ist, dass die Taliban die indirekte Auflehnung der Erstbeschwerdeführerin über Jahre geduldet hätten. Dies gilt umso mehr als der Zweitbeschwerdeführer noch ein Jahr vor der Flucht von den Taliban zusammengeschlagen und aufgefordert worden sein soll, der Erstbeschwerdeführerin das Unterrichten der Frauen des Korans im Dorf zu verbieten bzw. eine diese die Burka zu tragen hätte. Ebenso ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass die Erst-, und der Zweitbeschwerdeführer unter diesen Umständen der Aufforderung der Taliban deren Heimatdorf zu verlassen nicht nachgekommen sind. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin vor den Taliban in dieser Situation keine Angst gehabt haben will, obwohl der Zweitbeschwerdeführer und deren Vater ständig von den Taliban bedroht worden sein sollen. Die Erstbeschwerdeführerin gibt in diesem Zusammenhang zwar an, dass sie gedacht habe, dass es sich bei den Taliban um leere Worte gehandelt habe, doch hätte diese auf Grund des behaupteten Verhaltens der Taliban dem Zweitbeschwerdeführer bzw. ihrem Vater gegenüber erkennen müssen, dass es den Taliban mit deren Drohung ernst gewesen ist. Wären die Taliban bereits damals tatsächlich in der von der Erstbeschwerdeführerin geschilderten Intensität gegen ihre Angehörigen vorgegangen, ist davon auszugehen, dass diese unmittelbar ihr Heimatdorf verlassen hätte.
Das BVwG geht somit im Hinblick der unterschiedlich dargestellten Übergriffe und zum Teil unplausiblen Darstellungen im konkreten Fall davon aus, dass die Erst-, bzw. der Zweitbeschwerdeführer keiner von ihnen geschilderten Verfolgung unterlegen sind.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für die Erstbeschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Für sie kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen wird. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden).
Sie fallen auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (siehe Punkt 1.2. - vgl. zusätzlich dessen "Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", August 2013, S. 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Somit würde die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Aufgrund der Situation in Afghanistan existiert für die Erstbeschwerdeführerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Zweitbis Fünftbeschwerdeführer:
3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist Familienangehöriger, wer
Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,
Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,
gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 i.d.g.F. sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.2.3.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist als Mutter der unbescholtenen und ledigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen und als Ehegattin des unbescholtenen Zweitbeschwerdeführers deren Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der Erstbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F. auch den Zweit-, bis FünftbeschwerdeführerInnen, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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