BVwG W112 2123683-1

W112 2123683-1Tribunal administratif fédéral7 avr. 2016

Regest

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Haftfähigkeit, Kostentragung,<br/>Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

Texte intégral

BVwG W112 2123683-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2123683.1.00

Spruch

W112 2123683-1/11E

I. Schriftliche Ausfertigung des am 01.04.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX, p.A. Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm iVm § 76 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX, p.A. Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

2. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.¿

II.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, zugehörig zur Volksgruppe der Ibo und der christlichen Religion, brachte am 18.12.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Anlässlich seiner Erstbefragung am 19.12.2010 führte der Beschwerdeführer an, er habe Anfang Dezember seine Heimat von Lagos aus versteckt auf der Ladefläche eines LKW mit einer Fähre verlassen und sei in ein ihm unbekanntes Land gefahren. Von dort sei er nach Österreich gefahren. Auf Vorhalt eines Eurodac-Treffers zu Griechenland revidierte der Beschwerdeführer seine Angaben und erklärte, Anfang Februar seine Heimat verlassen zu haben und per Schiff nach Griechenland gefahren zu sein, wo ihm im selben Monat die Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Bis vor seiner Einreise in Österreich sei er in Athen aufhältig gewesen. Er wäre dann schlepperunterstützt über Mazedonien und Serbien in Österreich eingereist. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, sein Vater sei das Oberhaupt seines Familienclans gewesen. Nachdem sein Vater im Jahre 2007 verstorben wäre, hätten seine Onkel dessen Position übernehmen wollen und hätten aus diesem Grund dem Beschwerdeführer mit dem Umbringen gedroht.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.12.2010 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Nigeria Ende 2009 verlassen und sei mit dem Schiff nach Griechenland gefahren; an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern, es wäre um November oder Dezember herum gewesen. Nach dem Tod seines Vaters habe ihn sein Freund XXXX im Jahre 2008 mit nach Lagos mitgenommen. An anderer Stelle der Einvernahme erklärte er dazu auf Nachfrage nach seinen Wohnsitzen in Nigeria, er habe von seiner Geburt an bis zu seinem elften oder zwölften Lebensjahr in XXXX gelebt und sei danach nach Lagos gezogen und habe bei XXXX gelebt. Nach dem Tod von XXXX im Jahre 2009 habe er kein Zuhause mehr gehabt. Er habe zwar bei einem Freund von XXXX wohnen wollen, dieser habe ihn aber nicht aufgenommen, sondern ihm jemanden vermittelt, der ihm bei seiner Ausreise geholfen hätte. Befragt, wo er während dieser Zeit gewohnt hätte, meinte der Beschwerdeführer, bei verschiedenen Freunden gewohnt zu haben. Er hätte nur noch eine Schwester im Heimatland, die bei Freunden der Familie wohnen würde. Seine Eltern und eine Schwester wären bereits verstorben. Ab dem Tod seines Vaters habe er seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Gelegenheitsarbeiten bestritten.

Als Fluchtgrund erklärte er, dass sein Vater der Älteste in seiner Familie gewesen wäre und Probleme mit seinen Geschwistern wegen eines Grundstücks gehabt hätte und 2007 verstorben wäre. Im Laufe der Einvernahme legte er dann dar, dass sein Vater bei den Unruhen zwischen XXXX und XXXX gestorben wäre. Er wäre kein Mitglied dieser Gruppierungen, sondern zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Es hätte sich um einen Unfall gehandelt. Zum Grundstücksstreit befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater als ältestes Kind der Familien das Grundstück seiner Eltern geerbt hätte, womit jedoch seine Onkel nicht einverstanden gewesen wären. Nach dem Tod seines Vaters hätten seine Onkel ihn töten wollen, um endgültig das Grundstück zu bekommen. Seine Onkel würden jetzt im Haus auf dem Grundstück wohnen.

Nach dem Tod seines Vaters hätte sein Onkel immer wieder Leute zu ihm geschickt, die ihn bedroht hätten. Um sich vor diesen Bedrohungen zu schützen, sei er im Jahre 2008 einem Geheimkult namens XXXX beigetreten; danach hätten die Bedrohungen (durch den Onkel/dessen Leute) aufgehört. Bei der zeremoniellen Aufnahme im Wald hätten die Versammelten von seinem Blut gekostet und nachdem er verprügelt worden wäre, hätten sie gefeiert. Wie viele Leute anwesend gewesen wären, könne er nicht sagen. Es sei dunkel gewesen, deshalb habe er sie nicht abzählen können. Mit ihm wären noch acht oder neun Personen eingeweiht worden. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass es keinen lebenden Austritt gebe. Der Kult bestehe aus vielen Jugendlichen, wie viele genau, wisse er nicht. Sie hätten sich nicht regelmäßig, aber zumindest einmal im Monat getroffen und hätten meistens über Probleme gesprochen und Termine ausgemacht, an denen bestimmte Leute zu bekämpfen wären. Die Kultmitglieder wären manchmal mit Mordaufträgen beauftragt worden. Sie hätten von verschiedenen reichen und berühmten Menschen Aufträge erhalten. Die Kultmitglieder wären an kriminellen Handlungen wie Raubüberfällen und Mord beteiligt gewesen; dies sei jedoch nicht regelmäßig geschehen, sondern nur wenn sie kein Geld gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe dabei Wertgegenstände eingesammelt und auch manchmal zugeschlagen. Er wäre ungefähr ein Jahr lang ihr Mitglied gewesen, habe aber nicht von Anfang an über die Praktiken des Kultes Bescheid gewusst. Der Kult wäre in ganz Nigeria zu finden. Sie hätten Informanten im ganzen Land. Die Polizei kenne den Kult und bekämpfe ihn auch.

Nachdem er XXXX kennengelernt hätte, habe dieser ihm angeraten, aus dem Kult auszutreten und ihm versprochen ihn dann nach Lagos mitzunehmen, um ihn vor den Kultmitgliedern zu verstecken. Nachdem er nach Lagos gezogen sei, wäre er mit Hilfe von XXXX aus dem Kult ausgetreten. Danach sei er von Kultmitgliedern zwei bis drei Mal befragt worden, warum er nicht mehr zu den Treffen kommen würde. Sie hätten ihn auch bedroht und zu ihm gesagt, dass sie ihm nicht zu sagen bräuchten, was sie ihm antun würden, er wisse es. Wie sie ihn in Lagos aufgespürt hätten, wisse er nicht. XXXX hätte sich an die Polizei gewandt, sie hätte jedoch nichts unternommen. Einmal sei es zu verbalen Streitigkeiten gekommen, in die auch XXXX involviert gewesen wäre. Daraufhin wären sie eines Tages im August 2009 in Lagos zu fünft in die Wohnung von XXXX eingedrungen. Zu dem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer sich in seinem Schlafzimmer befunden und als er wegen des Lärms durch die Tür ins Wohnzimmer geschaut hätte, habe er gesehen, wie sie XXXX attackiert hätten. Daraufhin sei er von der zweiten Tür im Wohnzimmer geflüchtet, die Angreifer hätten ihn nicht erwischt. Er sei zu XXXX gelaufen. Am darauffolgenden Tag hätte er gemeinsam mit XXXX die Leiche von XXXX in der Wohnung vorgefunden. XXXX habe ihn aus Angst vor dem Kult nicht bei sich aufgenommen, hätte ihm aber zur weiteren Flucht verholfen. Nach der Ermordung von XXXX hätte er sich noch einige Monate in Nigeria aufgehalten, beziehungsweise sich bei Freunden versteckt. Während dieser Zeit habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er sowohl von seinen Onkeln als auch vom Kult verfolgt zu werden. Zu seinem Aufenthalt in Österreich erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine familiären Bindungen zu Österreich hätte. Er befinde sich in der Betreuungsstelle und erhalte alles im Rahmen der Grundversorgung. Er besuche weder Sprachkurse, noch sei er Mitglied in einem Verein. Er sei gesund.

Mit Bescheid vom 28.12.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Einem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis wurde der Aktenlage nach nicht stattgegeben; mangels Beschwerdeerhebung wurde das Verfahren gestrichen.

2. Der vom Asylgerichtshof ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer, der sich bis zu seiner Inschubhaftnahme am 10.03.2011 in einem Quartier der Grundversorgung aufhielt, nicht nach.

3. Am 13.09.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch das Landespolizeikommando Wien am 14.09.2011 gab der Beschwerdeführer an, seit seinem letzten Asylantrag Österreich nicht verlassen zu haben. Er stellte den gegenständlichen Antrag, da er jetzt "neue Gründe" habe. Er sei homosexuell und befürchte deshalb im Falle seiner Rückkehr Probleme zu bekommen. Homosexualität werde in Nigeria nicht akzeptiert. Es gebe dort "geheime Gerichte", welche diese Leute umbringen würden. Er sei in seiner Heimat wegen dieser Gefahr zu Gericht gegangen, diese Leute hätten ihm jedoch dort nicht geholfen, sondern ihn umbringen wollen. Wann er beim Gericht vorgesprochen habe, wisse er nicht mehr, aber er glaube, dass es "Mitte 2009" gewesen sei. Es sei eigentlich kein Gericht gewesen, da es dort keine Richter und Anwälte gebe. In der Stadt XXXX in Nigeria habe er jeden Tag während der Zeit von drei bis vier Monaten mit den dort verantwortlichen Leuten, welche geheim agierten, verhandelt. Danach sei er aus Nigeria weggegangen. Befragt, seit wann ihm die Änderungen seiner Situation bekannt wären, entgegnete der Beschwerdeführer, nachdem sein Vater 2007 verstorben sei, hätten die Leute im Dorf bemerkt, dass er anders sei. Sie hätten festgestellt, dass er homosexuelle Tendenzen habe und hätten ihm daraufhin klar gemacht, dass es abscheulich sei und er dafür bestraft werden müsse. Nach Rückübersetzung der Befragung erklärte der Beschwerdeführer noch einmal, dass seine Vorsprache vor dem Gericht Mitte 2008 gewesen sei.

Am 19.09.2011 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch den zuständigen Organwalter des Bundesasylamtes in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren. Zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz bestätigte er, damals bei seinem Erstverfahren nicht gesagt zu haben, dass er homosexuell sei. Seine Familie und auch das Gericht in Nigeria wären gegen ihn gewesen. Er habe schon immer gewusst, dass er homosexuell sei. Befragt, warum er diesen Grund nicht bereits in seinem ersten Verfahren angegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, weil es eines "seiner Probleme" sei. Er sage es nicht überall, wo er hinkomme, da er dadurch einen Schaden erleiden könnte. Auf Vorhalt, dass ihm nach der Übermittlung des Bescheides des Bundesasylamtes im Vorverfahren klar sein musste, dass sein weiterer Aufenthalt nur ein vorübergehender sei und er daher sein gegenständliches Vorbringen (zumindest) in der Beschwerde an den Asylgerichtshof geltend machen hätte müssen, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nicht gewusst, dass er in der Beschwerde über alles berichten solle. In seinem ersten Verfahren habe er über seine Homosexualität nichts angegeben. Jetzt da er es getan habe, müsse man sich seinen Fall noch mal anschauen - er bitte darum. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er habe weder in Österreich noch im sonstigen Bereich der EU Verwandte und lebe auch mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Mit Bescheid vom 19.09.2011 wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG als unzulässig zurück und sprach gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 (neuerlich) die Ausweisung aus Österreich nach Nigeria aus.

4. Am 27.09.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, mit welcher die Entscheidung des Bundesasylamtes gänzlich wegen inhaltlicher Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung angefochten wurde. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt. Der Beschwerdeführer habe einen neuen Fluchtgrund, nämlich wegen seiner homosexuellen Orientierung in seiner Heimat umgebracht zu werden, vorgebracht, der erneut inhaltlich überprüft werden müsse, da dies im ersten Verfahren unterblieben sei. Ferner wäre die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar. Die Angaben des Beschwerdeführers (aus Angst über seine sexuelle Orientierung nicht gesprochen zu haben, da er in seiner Heimat deshalb mit dem Tod bedroht worden wäre) aufgrund "von Lebenserfahrungen" als unglaubwürdig zu beurteilen sei nicht nachvollziehbar.

Mit Beschluss vom 30.09.2011 bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF einen Rechtsberater. Dieser Beschluss wurde unter anderem dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

6. Am 16.10.2011 wurde der Beschwerdeführer, der seit seiner Entlassung aus der Schubhaft infolge Hungerstreiks unbekannten Aufenthalts war, im Zuge einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle an einem Ort, an dem vermehrt mit erheblicher Strafe bedrohte Delikte im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz begangen werden, kontrolliert und, da er sich nicht ausweisen konnte, zur Vorführung vor die Behörde festgenommen.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2011 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er ledig und ohne Beschäftigung sei. Er selbst habe sich nicht um die Ausstellung eines Reisepasses oder Heimreisezertifikats bemüht. Er habe seine Situation mit der Caritas besprochen. Er habe an verschiedenen Schlafstellen bei der Caritas Unterkunft genommen und verfüge über keine behördliche Meldung. Eine Ausführung zur Einholung seiner Effekten benötige er nicht. Er sei für niemanden sorgepflichtig, seine Familie lebe in Nigeria, in Österreich habe er keine Angehörigen. Mit Straferkenntnis vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv € 500,- wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1 Z 1a FPG verhängt. Ebenfalls am 17.10.2011 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und Erlassung einer Ausweisung angeordnet. Am 19.10.2011 wurde der Beschwerdeführer mangels Heimreisezertifikats aus der Schubhaft entlassen.

Nach seiner Haftentlassung war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Er wurde am 27.10.2011 und 17.11.2011 im Zuge sicherheitspolizeilicher Kontrollen an Orten, an denen vermehrt mit erheblicher Strafe bedrohte Delikte im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz begangen werden, kontrolliert und nach Rücksprache mit der Fremdenbehörde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auf freiem Fuß angezeigt.

7. Mit Erkenntnis vom 11.11.2011 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 68 AVG, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.

8. Mit Schreiben vom 02.12.2011 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers der Fremdenpolizei mit, dass der Beschwerdeführer seinen Platz im Caritas-Heim in der XXXX verloren habe und daher derzeit ohne Wohnsitz sei. Er nächtige bei verschiedenen Freunden und könne sich derzeit nirgends anmelden. Er sei aber im Wege seiner Rechtsvertretung für die Behörden jederzeit greifbar. Am 12.12.2011 teilte der Verein Ute Bock mit, dass der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX obdachlos gemeldet sei.

Von 11.01.2012 bis 21.06.2012 war der Beschwerdeführer bei XXXX in XXXX Wien gemeldet.

Er wurde am 07.02.2012 im Zuge einer sicherheitspolizeiliche Kontrolle an einem Ort, an dem vermehrt mit erheblicher Strafe bedrohte Delikte im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz begangen werden, kontrolliert und nach Rücksprache mit der Fremdenbehörde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auf freiem Fuß angezeigt.

9. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011 mit Beschluss vom 14.03.2012 ab.

10. Der Beschwerdeführer wurde am 06.04.2012 wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels festgenommen. Von 06.04.2012 bis 30.05.2012 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.05.2012 gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einem Monat unbedingter und sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde von der Bundespolizeidirektion Wien am 15.05.2012 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er im Dezember 2010 illegal ohne Reisepass aus Ungarn nach Österreich eingereist sei. In Ungarn und Griechenland habe er nicht um Asyl angesucht. Er habe in Österreich um Asyl angesucht. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er habe seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung durch die Caritas bestritten. Er sei in XXXX WIEN aufrecht gemeldet. Er habe im Herkunftsstaat keine Schule besucht und sei nicht im Besitz von Barmitteln. Sollte er in seine Heimat abgeschoben werden, habe er über die in seinem Asylantrag vorgebrachten Gründe keine Probleme. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, nach seiner Entlassung dem fremdenpolizeilichen Büro sofort seine aktuelle Postabgabestelle mitzuteilen. Der Beschwerdeführer gab an, alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen zu haben. Von der Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die Gerichtshaft wurde in Ermangelung eines Heimreisezertifikats abgesehen.

Er wurde am 04.07.2012, 03.01.2013, 12.05.2013 im Zuge sicherheitspolizeilicher Kontrollen an Orten, an denen vermehrt mit erheblicher Strafe bedrohte Delikte im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz begangen werden, kontrolliert und nach Rücksprache mit der Fremdenbehörde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auf freiem Fuß angezeigt.

Er war nach seiner Haftentlassung von 21.06.2012 bis 18.07.2014 beim Verein UTE BOCK, p.A. XXXX WIEN, obdachlos gemeldet. Dass er dies der dem fremdenpolizeilichen Büro mitgeteilt hätte, kann auf Grund des Aktes nicht festgestellt werden. Er wurde vom Verein Ute Bock abgemeldet, weil er die Abgabestelle ab 02.06.2014 nicht mehr betreute. Danach verfügte der Beschwerdeführer über keine Abgabestelle mehr.

Von 04.05.2015 bis 16.07.2015 befand sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Suchtmittelhandels in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.07.2015 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen; die mitangeklagte, vom Beschwerdeführer im hg. Verfahren als mögliche Unterkunftgeberin genannte Freundin des Beschwerdeführers wurde gemäß § 27 Abs. 1 Z 1

8. und 9. Fall, Abs. 3 SMG verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2016 im Zuge einer Amtshandlung um 23:30 Uhr betreten; da er sich nicht ausweisen konnte, wurde er zur Identitätsfeststellung auf die Polizeiinspektion verbracht. Das Bundesamt verfüge am 25.02.2016, 00:10 Uhr, die Festnahme und Direkteinlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.02.2016 um 09:15 Uhr in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, dass Österreich seine Heimat sei und er kein Geld habe, um das Land zu verlassen. Er sei aus seinem Herkunftsstaat geflogen, Österreich habe ihm Schutz geleistet, er wisse nicht, wohin er gehen solle. Auf den Vorhalt der Ab- bzw. Zurückweisung seiner Asylanträge gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, einen Anruf zu bekommen, Dokumente und dann eine Arbeit. Er sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Derzeit nehme er keine Medikamente. Er habe nie einen Pass oder andere Dokumente gehabt. Das erste Dokument, das er erhalten habe, sei die weiße Karte in Österreich gewesen, die sei ihm später weggenommen worden. Er habe weder Asyl noch Geld bekommen, nur € 40. Auf die Frage, ob er sich bemüht habe, ein Dokument zu bekommen, zB bei der nigerianischen Botschaft, fragte der Beschwerdeführer, wie er zur Botschaft gehen könne, wenn er aus dem Land geflohen sei. Auf den Vorhalt, dass bei ihm keine Fluchtgründe bestünden, gab er an, dass er sehr wohl Gründe habe, warum er aus seinem Herkunftsstaat geflohen sei. Österreich hätte ihm helfen und Asyl sowie eine Arbeitsmöglichkeit geben sollen. Er sei seit 2010 durchgängig in Österreich. Er sei bei Mama Afrika gemeldet und schlafe dort oder bei Freunden oder bei anderen Kirchenmitglieder. Auf den Vorhalt, dass er nicht behördlich gemeldet sei, gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht stimme; er gehe alle zwei Wochen zu Mama Afrika und schaue, ob er Post bekomme. Auf den Vorhalt, dass er keine Post an diese Adresse bekomme, wenn er dort nicht gemeldet sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er über einen Meldezettel von Mama Afrika verfüge. Die Adresse befinde sich beim XXXX in XXXX Wien, drei Stationen mit der Straßenbahnlinie XXXX. Auf den Vorhalt, ob er denn die Adresse, an der er gemeldet sei, nicht kenne, gab er an, dass die Anschrift XXXX sei, die Nummer habe er vergessen. Familie habe er in Österreich nicht, seine Familie lebe in Nigeria. Er habe jedoch Freunde hier. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Eltern seien bereits verstorben, an seine Adresse im Herkunftsstaat könne er sich nicht erinnern. Er habe bei der Einreise kein Geld gehabt, jetzt verfüge er über 400€, aber die Polizei habe ihm 200€ weggenommen, er wisse nicht warum. Er finanziere seinen Lebensunterhalt durch Glückspiel bei XXXX und Schwarzarbeit. Österreich solle ihm Dokumente geben. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht, er verfüge über keine weitere Ausbildung und sei keiner Tätigkeit nachgegangen. In Österreich verlade er Autos auf Container. Seine Effekten befänden sich bei seiner Freundin und bei Freunden, er könne nicht alle seine Sachen bei sich haben. Die Adressen kenne er nicht, aber er wisse, wie man dorthin komme. Seine Freundin heiße XXXX, den Nachnamen wisse er nicht. Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen Schutz gekommen sei, warum wolle man ihn dann abschieben. Man solle ihm hier helfen. Wenn man wolle, dass er das Land verlasse, solle man ihm Geld geben. Auf den Vorhalt, dass er ja Geld habe, gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht für den Flug gereicht hätte und er auch über keine Dokumente verfüge. Wenn man ihm Dokumente gebe, fahre er nach Deutschland. Ein Freund von ihm habe Asyl erhalten, er habe um Asyl angesucht und nicht erhalten. Wenn man wolle, dass er das Land verlasse, solle man ihm Geld geben und er werde Österreich verlassen. Er werde nicht nach Nigeria gehen, weil dort sein Leben bedroht werde. Er habe alles bereits in seinem ersten Asylverfahren angegeben und man habe ihm nicht geglaubt. Deshalb werde man ihm auch jetzt nicht glauben. Deswegen werde er keinen weiteren Antrag stellen.

11. Mit Bescheid vom 25.02.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger sei und seine Identität nicht feststehe. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, beide seien abgewiesen worden. Gegen den Beschwerdeführer bestünden zwei rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungen. Er habe das Bundesgebiet nicht selbständig verlassen und sei illegal in Österreich verblieben. Er gehe keiner rechtmäßigen Beschäftigung nach und sei wegen Verfehlungen gegen das SMG rechtskräftig verurteilt. Er sei nicht sozialversichert, wodurch er eine Belastung für die Gebietskörperschaft werden könne. Er sei illegal im Bundesgebiet verblieben und verfüge über keine Unterkunft. Er nächtige laut eigenen Angaben bei Mama Afrika oder anderen Personen, könne jedoch deren Adresse nicht bekannt geben. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er trotz durchsetzbarer Ausweisung nicht ausreise. Er verfüge über keine Identitätsdokumente und habe es verabsäumt, diese selbst zu besorgen. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er gebe zwar an, über eine aufrechte Meldung zu verfügen, diese sei jedoch nicht im ZMR gespeichert. Seine Familie lebe in Nigeria. Er gebe an, in Österreich eine Freundin und Freunde zu haben, könne aber deren Namen und Adressen nicht nennen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe angegeben, einer nichtrechtmäßigen Arbeit (Verladung von Containern) nachzugehen. Er verfüge nicht über ausreichend Geldmittel, um seine Ausreise selbst zu finanzieren. Er gebe weiters an, dass er sich um keine Dokumente bei der nigerianischen Botschaft bemühe, weil er aus Nigeria geflüchtet sei. Er gebe aber an, keinen weiteren Asylantrag stellen zu wollen. Es bestehe die Gefahr, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzen werde. Auch die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit sei akut gegeben. Daher müsse zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft verhängt werden.

Das Bundesamt führte aus, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG bestehe, weil er zur Ausreise aufgefordert worden sei und im Bundesgebiet verblieben sei. Er gebe selbst an, Kenntnis davon zu haben. Weiters liege Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, weil eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung vorliege. Zudem liege Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil er in Kenntnis der Ausweisung sei und trotzdem nicht ausreise, nicht behördlich gemeldet sei und bei verschiedenen Personen genächtigt habe. Er sei für die Behörde nicht greifbar und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Es bestehe daher die Gefahr. Dass er im Falle der Entlassung wieder untertauche, da er über keine Reisedokumente verfüge. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig werde um sich Geld und Unterhalt zu beschaffen. Auch aus seiner Wohn- und Familiensituation sowie seiner fehlenden Verankerung im Bundesgebiet könne geschlossen werden, dass eine erhebliche Gefahr des Untertauchens bestehe. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da ihm bewusst gewesen sei, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung bestehe. Er habe es trotzdem in Kauf genommen vier Jahre lang im Bundesgebiet zu verbleiben. Er habe daher gewusst, welche Folgen sein Handeln nach sich ziehen werde. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsordnung einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation sowie der fehlenden sonstigen Verankerung im Bundesgebiet sowie seinem bisherigen Verhalten könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Er verfüge über keine Unterkunft und keine behördliche Meldung. Es verfüge über unzureichende Barmittel um das Bundesgebiet zu verlassen. Er weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen im Bundesgebiet. Er habe es bis dato verabsäumt, sich Reisedokumente zu beschaffen oder das Land zu verlassen. Es liege der berechtigte Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur benützen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Auf Grund der Verurteilung nach dem SMG und der unzureichenden Barmittel sei anzunehmen, dass er nach der Entlassung wieder straffällig werden würde. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Eine erhebliche Delinquenz erhöhe das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme sei. Das gelindere Mittel komme im Fall des Beschwerdeführers wegen seiner finanziellen Situation nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe bislang seinen Aufenthalt im Verborgenen geführt und missachte die bestehenden fremdenrechtlichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es sei festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Aufträgen Folge zu leisten und daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich einer Abschiebung entziehen werde. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne daher nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen wie seine Haftfähigkeit gegeben seien. Er habe selbst angegeben, dass es ihm gut gehe, er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Die Haftfähigkeit sei daher gegeben. Die Verhängung der Schubhaft sei daher verhältnismäßig, im Interesse des öffentlichen Wohls dringend geboten und erforderlich.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE UND VOLKSHILFE als Rechtsberater beigegeben.

12. Am 25.02.2016 urgierte das Bundesamt wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikats und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 08.04.2011 der nigerianischen Botschaft vorgeführt und als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Er wurde noch am selben Tag für die Vorführung vor die Delegation der nigerianischen Botschaft am 26.02.2016 nachnominiert.

Am 25.02.2016, 02.03.2016 und 07.03.2016 wurde der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater beraten.

Der Beschwerdeführer verweigerte am 25.02.2016 das Ausfüllen des Anamnesebogens. Laut amtsärztlichem Gutachten vom selben Tag ist der Beschwerdeführer haftfähig. Laut den amtsärztlichen Unterlagen hatte der Beschwerdeführer am 03.03.2016 Halskratzen und eine Körpertemperatur von 36,4°C. Der Rachen sei gerötet gewesen, Tabletten ausgehändigt worden. Am 05.03.2016 habe der Beschwerdeführer um etwas gegen Schleim und Halsschmerzen ersucht, zwei Medikamente seien mitgegeben worden. Am 19.03.2016 habe er erklärt, dass er sich wohl fühle und keine Arztvorstellung wünsche.

Am 29.02.2016 ersuchte der Rechtsberater des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und legte unter einem eine Vollmacht des Beschwerdeführers vor.

Am 03.03.2016 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von der nigerianischen Botschaft wiederum als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und die Entscheidung über die Ausstellung des Heimreisezertifikats im Laufe der nächsten Woche ergehen werde.

Am 04.03.2016 und 15.03.2016 wurde der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter beraten.

Am 07.03.2016 nahm der Rechtsberater des Beschwerdeführers Akteneinsicht.

Am 14.03.2016 stellte die nigerianische Botschaft ein bis 03.05.2016 gültiges Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus.

Am 15.03.2016 teilte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers, der ihn im hg. Verfahren vertritt, mit, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, einen weiteren Asylantrag zu stellen. Es werde ersucht, das Notwendige zu veranlassen. Die Vollmacht sei weiterhin aufrecht.

Ebenfalls am 15.03.2016 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu erstbefragt. Als Grund für die Asylantragstellung gab er an, dass er beim Schlafen Juju, dh. Hexen, sehe, die ihn umbringen wollten. Er schreie beim Schlafen, weil er glaube, dass sie in umbringen wollten. Er habe psychische Probleme. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor den Jujus. Sonstige Hinweise, dass ihm im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht. Die neuen Fluchtgründe seien ihm seit 25.02.2016 bekannt. Sonstige sachdienliche Hinweise gebe es nicht, er habe alles verstanden und wolle keine Ergänzungen oder Korrekturen machen.

Am 16.03.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt hielt dem Beschwerdeführer vor, dass die Schubhaft aufrecht erhalten werden könne, wenn der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stelle und Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Sein Asylantrag sei abgewiesen worden, auch sein Folgeantrag sei negativ entschieden worden, er sei in beiden Asylverfahren ausgewiesen worden. Er sei von der nigerianischen Botschaft identifiziert worden. Er habe am 16.03.2016 einen Folgeantrag gestellt. Offensichtlich erhoffe er sich, durch diesen Antrag seine Rückführung so lange zu verzögern, dass er nicht nach Nigeria rückgeführt werden könne. Die zuständige Behörde müsse über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes entscheiden. Eine Verständigung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 werde ausgefolgt. Der Beschwerdeführer habe mit der Zurückweisung seines Antrages zu rechnen und die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat sei vorgesehen. Der Beschwerdeführer gab an, dass es ihm gut gehe, er alles verstanden habe und nichts dazu sagen wolle.

Am 23.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zugestellt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege und beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

13. Mit Schriftsatz vom 25.03.2016, eingebracht am 29.03.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer sei Flüchtling aus Nigeria. Zwei frühere Asylanträge seien negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe sich den Behörden gegenüber immer kooperativ verhalten. Er sei auch einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden. Auf Grund psychischer Probleme, Suizidgedanken und gedanklicher Einengung in Verbindung mit der Situation in Nigeria habe er einen neuerlichen Asylantrag gestellt. In der Niederschrift vom 16.03.2016 heiße es, der Beschwerdeführer würde sich offensichtlich erhoffen, durch einen neuen Asylantrag die Rückführung zu verzögern. Weiters heiße es in der Niederschrift, dass die Behörde feststellen müsse, ob ihm der faktische Abschiebeschutz zuerkannt werden müsse. Der Mandatsbescheid stamme bereits vom 25.02.2016. Der Beschwerdeführer habe immer kooperiert, eine konkrete Aussicht auf die Möglichkeit einer zeitnahen Abschiebung gebe es trotzdem nicht, dies auch deswegen, weil der Beschwerdeführer auf Grund psychischer Probleme einen neuerlichen Asylantrag habe stellen müssen. Die belangte Behörde irre, wenn sie davon ausgehe, dass die Behörde erst feststellen müsse, ob der faktische Abschiebeschutz zuerkannt werden müsse. Durch die Asylantragstellung komme dem Beschwerdeführer bereits faktischer Abschiebeschutz zu. Die belangte Behörde könne somit insgesamt nicht darlegen, worin die aktuelle Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft bestehe. Bislang habe im Asylverfahren noch keine Einvernahme stattgefunden. Selbst im Falle einer negativen Entscheidung betrage die Rechtsmittelfrist auf Grund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2015, E 874/2014, vier Wochen. Der Verfassungsgerichtshof gehe auch im Erkenntnis 23.02.2016 davon aus, dass bei zurückweisenden Entscheidungen eine vierwöchige Beschwerdefrist zu gewähren sei. Die Anhaltung in Schubhaft für eine noch so lange zukünftige Zeitspanne sei unverhältnismäßig.

Auch aus dem individuellen Verhalten des Beschwerdeführers ergebe sich keine besonderen Tatbestände, die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten: Der Beschwerdeführer habe lange in Quartieren der Bundes- oder Landesgrundversorgung gelebt und sich dort immer tadellos verhalten. Es sei kein Grund ersichtlich, warum er gegenwärtig nicht wieder in einem Flüchtlingsquartier, allenfalls mit Auflagen, Unterkunft nehmen könne. Es gebe gegenwärtig keine Entscheidung im Asylverfahren, noch nicht einmal eine Einvernahme oder sonstige Beweisaufnahme, etwa durch psychiatrische Begutachtung. Die Behörde habe darauf hinzuwirken, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauere. Im gegenständlichen Fall tue sie das nicht und verzögere die Bearbeitung des Asylverfahrens. Es sei nicht absehbar, ob und wann es zu einer Entscheidung komme, das Asylverfahren stehe erst am Anfang. Der Beschwerdeführer werde bis zu einer allfälligen negativen oder zurückweisenden Entscheidung noch mehrere Wochen festgehalten. Es sei nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer diesen Zeitraum nicht in einem Flüchtlingsquartier verbringen könne. Diese Vorgehensweise widerstreite dem ultima-ratio-Prinzip. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes werde durch die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht eingehalten, sondern der Beschwerdeführer in elementaren Rechten grob verletzt. Die Prozesskostenhilfe zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs gebe es für den Beschwerdeführer grundrechtswidrigerweise nicht. Der Beschwerdeführer hätte der Grundrechtecharta entsprechend das Recht auf eine Hilfe für einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelf, dh. eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung. Dieses Recht werde ihm verwehrt. Dazu komme, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich dem Unionsrecht widerspreche. Die Rückführungsrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie sähen vor, dass die Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen sei. Sie erforderten eine über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehende Begründungspflicht des Bescheids. Der Mandatsbescheid sei ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen worden. Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheides sei nicht einmal vorgesehen.

Die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei von der belangten Behörde unterlassen worden. Die fehlende Ausreisewilligkeit vermöge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung von Schubhaft allein niemals zu rechtfertigen. Auch nach der aktuell geltenden gesetzlichen Grundlage sei die Anhaltung in Schubhaft nur bei erheblicher Fluchtgefahr zulässig. Da der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe und somit den Kontakt mit der Behörde suche und pflege, sei nicht von der gesetzlich geforderten erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.

Erst nach einer Einzelfallprüfung im Asylverfahren werde festgestellt, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei, oder nicht. Daher sei die Anhaltung in Schubhaft derzeit völlig unverhältnismäßig. Die Behörde könne überhaupt nicht prognostizieren, ob und wann der Beschwerdeführer abgeschoben werde. Der Beschwerdeführer sei während der Unterbringung in Grundversorgungsquartieren nie negativ aufgefallen. Selbst wenn er nicht mehr in ein Flüchtlingsquartier aufgenommen werden würde, hätte er genug soziale Bindungen, um vor Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit geschützt zu sein. Er könne bei XXXX, wohnhaft mittels Hauptmietvertrag in XXXX Wien, XXXX, im Falle seiner Entlassung Wohnsitz nehmen und sich dort melden. Er sei den Behörden kooperativ und würde allenfalls verhängten Auflagen der Behörde verlässlich nachkommen.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des verantwortlichen Referenten des Bundesamtes und die Einsicht in die Akten, die Erklärung, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig sei und den Ersatz der Verfahrenskosten iHv Schriftsatzaufwand und Eingabegebühr.

14. Das Bundesamt legte am 29.03.2016 die Akten vor und führte u.a. aus, dass am 23.03.2016 eine Verfahrensanordnung an den Beschwerdeführer ergangen sei, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass mit der Zurückweisung des Asylantrages zu rechnen sei. Gleichzeitig werde der faktische Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufgehoben. Ein Abschiebetermin stehe für den 21.04.2016 (Charterabschiebung) fest. Der Beschwerde werde entgegen gehalten, dass es der Beschwerdeführer wissentlich unterlassen habe, seinen tatsächlichen Unterkunftsort bekannt zu geben und im Gegensatz zu den vergangenen Verfahren nun ein Heimreisezertifikat vorliege. Somit könne die Abschiebung nach Nigeria tatsächlich umgesetzt werden. Er habe in der Niederschrift vom 25.02.2016 mitgeteilt, dass er keinen Asylantrag stellen werde und am 16.03.2016 dennoch einen Asylantrag eingebracht. Die Prüfung durch die EAST OST habe ergeben, dass im konkreten Fall mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu rechnen und die Zurückweisung des Asylantrages beabsichtigt sei. Obwohl in zwei Asylanträgen die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht bereit, diese Entscheidung zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer profitiere von der langen Bearbeitungsphase der nigerianischen Botschaft und gehe offensichtlich davon aus, dass nicht mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen sei. Der Asylantrag diene nur dazu, dass der bisherige Aufenthalt weiter verlängert werde und es sei jetzt in keinem Fall mit einem kooperativen Verhalten zu rechnen, da im Gegensatz zu den früheren Verfahren die Identität durch die nigerianische Botschaft bestätigt worden sei und auch das Dokument vorliege und somit eine Abschiebung tatsächlich durchführbar sei. Es bestünden keine sozialen Anknüpfungspunkte und im Schubbescheid werde begründet, dass in diesem Fall sehr wohl eine Fluchtgefahr vorliege. Tatsächlich könne die Abschiebung am 21.04.2016 durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht unbescholten. Er sei bereits einmal nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden. Der dritte Asylantrag werde als Folgeantrag nach dem Asylgesetz gewertet. Die nunmehr angegebene Unterbringungsmöglichkeit erscheine fragwürdig, da in der Niederschrift vom 25.02.2016 der Beschwerdeführer eine Freundin mit Namen XXXX angegeben und die Adresse nicht nennen habe können. Die angegebene Person werde zum ersten Mal genannt und diene offensichtlich dazu, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu eröffnen, aus der Haft entlassen zu werden, um danach untertauchen zu können. Auf Grund des aktuellen Verfahrensstandes sei in jedem Fall mit einem Verhalten zu rechnen, dass nur ein Ziel verfolge, dass der Beschwerdeführer sich der drohenden Abschiebung entziehe. Schließlich sei der Beschwerdeführer über die drohende Entscheidung in seinem dritten Asylantrag ebenfalls in Kenntnis gesetzt. Es könne somit mit einem gelinderen Mittel das anhängige Verfahren nicht gesichert werden. Es bestehe daher nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Das Risiko, dass der BF untertaucht, um sich der drohenden Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, sei als schlüssig anzusehen. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten iHv Vorlageaufwand von € 57,40 und Schriftsatzaufwand iHv € 368,80 zu verfällen.

Weiters teilte das Bundesamt mit, dass es sich bei der für 21.04.2016 geplanten Abschiebung um eine begleitete Rückführung gemeinsam mit FRONTEX handle.

15. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 31.03.2016 sind beim Beschwerdeführer keine chronischen Krankheiten vorbekannt. Bei der Kontrolluntersuchung am 31.03.2016 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand gewesen und habe angegeben, keinerlei gesundheitliche Beschwerden zu haben. Alle Vitalparameter befänden sich im Normalbereich. Selbstmordgedanken würden glaubhaft negiert. Eine Vorstellung an den XXXX (= psychiatrischer Dienst) sei nicht notwendig und werde vom Beschwerdeführer nicht gewünscht.

16. Am 01.04.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers teilt auf Anruf des Gerichtes mit, dass kein Vertreter in der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung erscheinen werde. Der Termin sei zwar kalendiert, allerdings sei intern nicht festgehalten worden, wer in die Verhandlung kommen solle. Der für Nigeria zuständige Kollege sei auch telefonisch nicht erreichbar. Der Rechtsberater des Beschwerdeführers teilte daraufhin telefonisch mit, dass er innerhalb einer Stunde ans Gericht kommen könne. Die Verhandlung wurde verschoben. Eine Stunde später waren Rechtsberater und Vertreter anwesend, kamen aber mit dem Beschwerdeführer überein, dass er von seinem Vertreter, der auch die hg. Beschwerde verfasste, in der mündlichen Verhandlung vertreten werde.

In der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:

"R befragt den BF, ob er physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.

BF: Ich bin nicht ok, aber da dieser Termin sehr wichtig war, habe ich entschieden teilzunehmen.

R: Können Sie hier heute wahrheitsgemäße Angaben machen?

BF: Ja, ich kann.

R: Welche Probleme haben Sie?

BF: Ich habe Depressionen.

R: Seit wann leiden Sie an Depressionen?

BF: Seit dieser Woche.

R: Sind Sie in Behandlung, nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Ja.

R: Welche Medikamente nehmen Sie?

BF: Ich weiß den Namen nicht.

R: Hatten Sie zuvor schon mal Depressionen?

BF: Ja.

R: Wann haben Sie an Depressionen gelitten?

BF: Es hat diese Woche begonnen.

R: Meine Frage war, ob Sie zuvor bereits einmal an Depressionen gelitten haben.

BF: Ich hatte auch in der Vergangenheit Depressionen und deshalb ist es wichtig dass ich die Medikamente nehme.

R: Wann haben Sie an Depressionen gelitten. Wo waren Sie da, schon hier in Österreich oder davor?

BF: Hier in Österreich.

R: Was haben Sie in Österreich gegen Ihre Depressionen gemacht?

BF: Da ich keine Versicherung habe, kann ich nicht ins Spital gehen.

R: Das heißt, Sie waren in Österreich nie wegen Depressionen in Behandlung. Ist das korrekt?

BF: Ja, weil ich ja keine Versicherung habe.

R: Wie lange war diese depressive Episode ungefähr, ein Jahr, ein Monat?

BF: Seit dem ich in Schubhaft bin.

R: Sie haben aber gesagt, sie haben schon zuvor an Depressionen gelitten. Wie lange war das der Fall?

BF: Früher, als ich die Depression hatte, war es mal da und wieder weg, aber jetzt habe ich sie seit ich in Schubhaft bin.

[...]

R: Sie erheben Beschwerde nur gegen die Anhaltung in Schubhaft und nicht auch gegen den Schubhaftbescheid vom 25.02.2016. Ist das korrekt?

BF: Ja.

BFV: Ja.

[...]

R: Sie heißen XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Nein.

R: Wann reisten Sie nach Österreich ein?

BF: 2010.

R: Haben Sie Österreich seit Ihrer Einreise 2010 einmal verlassen?

BF: Nein.

R: Haben Sie außerhalb des Asylverfahrens jemals über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt?

BF: Nein.

R: Sie führen aus, dass der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes durch die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht eingehalten, sondern Sie in elementaren Rechten grob verletzt werden. Was meinen Sie damit? Wodurch werden Sie konkret in welchem Recht verletzt?

BFV: Wir vertreten die Auffassung, dass die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen betreffend Schubhaft nicht den europäischen maßgeblichen Richtlinien entsprechen. Diese Auffassung soll aus den drei diesbezüglichen Absätzen in der Schubhaftbeschwerde ausgedrückt werden. Unter anderem ist es europarechtlich bedenklich, die Schubhaft mittels eines Mandatsbescheides zu verhängen, zumal einem solchen kein ausreichendes Ermittlungsverfahren vorausgeht.

R: In welchen Rechten ist Ihr Mandant verletzt?

BFV: Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, somit ist der Mandatsbescheid dem Vollzug zugänglich. Auch nach der heutigen Beschwerdeverhandlung wird es für den BF weiterhin im Falle einer negativen Entscheidung kein effektives Rechtsmittel geben, da eine Beschwerde an die Höchstgerichte, VwGH oder VfGH, keine aufschiebende Wirkung entfalten.

R: Sie führen aus, dass keine Fluchtgefahr besteht, dh. dass Sie sich auf freiem Fuß für die Behörden verfügbar halten würden, um einer Abschiebung nach Nigeria zur Verfügung zu stehen. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Warum irrt die Behörde, wenn Sie davon ausgeht, dass Sie sich der Abschiebung nach Nigeria entziehen würden?

BF: Seit 2010 habe ich das Land nicht verlassen. Deswegen glaube ich nicht, dass ich das Land jetzt verlassen werde, da ich um Asyl ansuche. Ich habe bereits wieder mal um Asyl angesucht. Wie kann ich dann mich verstecken?

R: Die Frage ist nicht, ob Sie der Behörde zur Verfügung stehen würden, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht erhalten würden, sondern die Frage ist, ob Sie der Behörde zur Verfügung stehen würden, wenn sie Sie nach Nigeria abschieben [will].

BF: Wenn die Behörde will, dass ich jeden Morgen mich vorstelle, bin ich bereit das zu machen.

R: Sie führen in der Beschwerde aus, dass sie immer mit den Behörden kooperiert haben. Können Sie näher darlegen, worin diese Kooperation bestanden hat? Was meinen Sie damit?

BF: Sie können meinen Akt durchlesen, ich habe nie Probleme mit der Polizei gehabt.

R: Sie haben aber gesagt, dass Sie mit der Behörde zusammengearbeitet hätten; wie haben Sie das getan? Auf welche Weise?

BFV: Wir haben die Beschwerde für den Beschwerdeführer verfasst. Er hat heute bereits erwähnt, dass er unbescholten ist und dass er bereit wäre, sich einer Meldepflichtverpflichtung zu unterwerfen. Weiters ist gemeint, dass der BF für Termine, wie Einvernahme oder Befragungen, immer zur Verfügung gestanden hat. Signifikanter Weise hat er auch gegenüber der nigerianischen Botschaft Kooperation an den Tag gelegt. Er ist den Anweisungen der österreichischen Behörden gefolgt, gegenüber der nigerianischen Botschaft wahrheitsgemäße und ausreichende Angaben zu tätigen. Bewiesen ist dies auch dadurch, dass die nigerianische Botschaft ja auch aktuell ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat. Der BF verzögert somit keine behördliche Tätigkeit und er tätigt auch wahrheitsgemäße Angaben, da er mit dem selben Namen, den er im Asylverfahren angibt, auch als nigerianischer Staatsbürger mit entsprechenden Daten identifiziert wurde. Der BF wünscht sich sogar ausdrücklich im Rahmen der Grundversorgung in einem betreuten Quartier Wohnsitz zu nehmen.

R: Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.12.2010 wurde mit Bescheid vom 28.12.2010 abgewiesen und gegen Sie eine Ausweisung verhängt. Ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2011 abgewiesen. De[r] Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen und das Verfahren mangels Einbringung einer Beschwerde gestrichen. Aus der im Anschluss an das erste Asylverfahren verhängten Schubhaft wurde Sie am 27.09.2011 entlassen, weil Sie infolge Hungerstreiks haftunfähig waren. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Es ist korrekt, sagen möchte ich nichts dazu.

R: Sie stellten aus dem Stande der Schubhaft ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 19.09.2011 zurückgewiesen wurden; unter einem wurden Sie nach Nigeria ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2011 abgewiesen, ebenso der diesbezüglich erhobene Antrag Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Es ist richtig, angeben möchte ich nichts dazu.

R: Wo haben Sie nach der Entlassung aus der Schubhaft wegen des Hungerstreiks im September 2011 bis zur Festnahme im April 2012 gewohnt und wovon haben Sie gelebt? (Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht)

BF: Ich war bei Mama Afrika. Ich war auch in der XXXX angemeldet.

R: Wir sprechen vom Zeitraum September 2011 bis April 2012.

BF: Ich war bei Mama Afrika in der Zeit und auch dort gemeldet, in der XXXX.

R: Wer ist XXXX?

BF: Ein Freund.

R: Ich habe drei verschiedene Angaben von Ihnen zu diesem Zeitraum. In einer Einvernahme am 17.10.2011 haben Sie angegeben, dass Sie an verschiedenen Schlafstellen der Caritas nächtigen, Ihr Vertreter hat gesagt., dass Sie einen Platz im Caritasheim in der XXXX hatten, den Sie Dezember 2012 verloren haben, und aus dem ZMR habe ich einen Eintrag, dass Sie bei XXXX bis Juni 2012 gemeldet waren. Wo haben Sie tatsächlich genächtigt?

BF: Als ich aus der Schubhaft entlassen wurde, war ich bei XXXX. Als ich im Caritasheim in der Nähe vom Westbahnhof war, habe ich dort einige Wochen genächtigt. Dann wurde mir gesagt, dass ich diese Unterkunft verlassen muss. Dann habe ich mich in der XXXX angemeldet.

R: Wo haben Sie nach Ihrer Haftentlassung im Juni 2012 - abgesehen von der Untersuchungshaft von Mai bis Juli 2015 - bis zur Festnahme im Februar 2016 gewohnt und wovon haben Sie gelebt? (Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht)

BF: Ich war in Österreich und in der XXXX angemeldet. Manchmal habe ich auch dort geschlafen, ansonsten habe ich bei Freunden oder bei meiner Freundin geschlafen.

R: Wie haben Sie in dieser Zeit Kontakt zur Behörde gehalten und mit ihr kooperiert?

BF: Ich habe mich nie vor der Polizei versteckt und habe jedes Mal meinen Meldezettel hergezeigt. 2015 kam die Polizei in das Haus, in dem wir geschlafen haben, und hat die Dokumente kontrolliert. Auf diese Weise habe ich mit ihnen kooperiert.

R: In welchem Haus war das?

BF: Beim XXXX.

R: Sie sagten "wir", wer ist "wir"?

BF: Ich und ein Mädchen. Sie hat ein Geschäft und ist Inhaberin des Hauses. Ihr Name ist XXXX.

R: Haben Sie sich sonst um Ihr Verfahren bemüht?

BF: Ich habe angefangen an einem Deutschkurs teilzunehmen, das war 2012/2013. Dann habe ich damit aufgehört weil sich die Kurszeiten geändert haben.

R: Wie lange haben Sie bei XXXX gewohnt?

BF: Seit 2014, nein, 2015 bis zu meiner Wiederverhaftung.

R: Warum haben Sie sich bisher nicht bei ihr angemeldet?

BF: Ich hatte keine Asylkarte. Das war mein Problem. Sie war bereit für mich einen Meldezettel zu machen, aber ohne diese Karte ging es nicht. Es war auch ein Problem bei einer Polizeikontrolle, da ich keine Karte hatte.

R: Sie waren durchgehend anwaltlich vertreten, warum haben Sie keine Duldungskarte beantragt?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Der Verein Ute Bock hat dem Gericht mitgeteilt, dass er sie abgemeldet hat, weil Sie seit Juni 2014 die Abgabestelle nicht mehr aufgesucht haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich war alle zwei Wochen dort, sie haben mich nicht abgemeldet. Die Woche bevor ich in Schubhaft genommen worden bin, war ich auch dort. Wie können sie sagen, dass sie mich abgemeldet haben, wenn ich regelmäßig dort war? Einmal, 2015, wurde ich von der Polizei mitgenommen und der Richter hat meinen Meldezettel gesehen. Ich habe damals auch gesagt, dass ich bei XXXX wohne. Aber mein Meldezettel lautet auf XXXX. Ich war dann in der XXXX, 2015, und habe gefragt, ob mein Meldezettel noch aufrecht ist und sie haben das bejaht. Ich war immer dort um meine Post zu holen und mir wurde nie mitgeteilt, dass ich abgemeldet wäre. Ich habe dort immer meinen Meldezettel hergezeigt und sie haben im Computer nachgeschaut. Ich habe damals bei XXXX gewohnt.

R: Die Auskunft vom Verein Ute Bock stimmt mit dem Melderegister überein.

BF: Nein.

R: Haben Sie der Behörde jemals mitgeteilt, dass Sie bei XXXX nächtigen und für die Behörde dort greifbar sind?

BF: Ja, der Richter hat mich das gefragt und ich habe ihm gesagt, dass ich dort wohne.

R: Das war ein Strafrichter, haben Sie das der fremdenpolizeilichen Behörde das mitgeteilt?

BF: Die Fremdenpolizei hat mich nicht gefragt wo ich wohne, aber in der Zeit, in der ich in Schubhaft war, ist XXXX, welche meine Freundin ist, bei meinem Anwalt gewesen. Sie hat gesagt, wenn ich aus der Schubhaft entlassen werde, würde sie für mich einen Meldezettel machen.

R: Die Behörde hat Sie am 15.5.2012 aufgefordert, dem FRB sofort Ihre aktuelle Adresse mitzuteilen. Sie haben von sich aus der Behörde nie etwas mitgeteilt.

BF: Die Polizei hat mir das nicht gesagt. Sie hat mich 2013 und 2015 kontrolliert und hat meine Unterlagen gesehen.

R: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

BF: Nein.

R: Leben Sie in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft?

BF: Nein.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX?

BF: Er ist ein Freund.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX?

BF: Ich habe eine sexuelle Beziehung zu ihr.

R: In welcher Beziehung stehen zu XXXX?

BF: Sie ist eine gute Freundin.

R: Vor dem Bundesamt haben Sie angegeben, dass XXXX Ihre Freundin ist.

BF: Sie ist eine schwarze Frau.

R: Das ist kein Hindernis.

BF: Ich habe gesagt, sie ist meine Freundin, genauso wie ich es jetzt sage. Sie ist nur eine Freundin.

R: XXXX ist verheiratet, gibt es da keine Probleme?

BF: Sie hat mir nie von irgendwelchen Problemen erzählt.

R: Haben Sie sonst noch etwas mit ihr zu tun? Sie haben eine Beziehung zu ihr und wohnen bei Ihr. Sonst noch etwas?

BF: Ja, richtig.

R: Haben Sie in Österreich jemals legal gearbeitet?

BF: Nein, wie kann ich legal arbeiten?

R: Wie haben Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestritten (Entschlagungsbelehrung)?

BF: Ich habe bei Admiral gewettet, ich habe schwarz als Friseur gearbeitet. So habe ich mich finanziert.

R: Verfügen Sie derzeit über einen Wohnsitz in Österreich?

BF: Ja, bei XXXX.

R: Sie sagen, jetzt könnten Sie sich bei ihr melden, bis jetzt wäre das nicht möglich gewesen. Warum sollte es jetzt funktionieren?

BF: Ich glaube, die Polizei kann mir Unterlagen geben und mit dieser kann ich mich bei ihr anmelden.

R: Wie groß ist die Wohnung bzw. das Haus?

BF: Die Wohnung hat nur ein Zimmer. Wenn man in das Gebäude reingeht, ist rechts das Zimmer. Das ist die gesamte Wohnung.

R: Ist es also korrekt, dass die Adresse, XXXX, an der Sie sich anmelden wollen/werden aus einem Zimmer besteht. Ist das korrekt?

BF: Ja, es ist eine Einzimmerwohnung.

R: In dieser Einzimmerwohnung sind bereits 6 Personen registriert. Wie geht sich das aus?

BF: Das Zimmer, das XXXX mir gegeben hat, dort wohne nur ich. Es ist in der Nähe vom XXXX.

R: Wo sind die anderen 6 Personen, die dort gemeldet sind?

BF: Nur ich werde dort wohnen.

R: Warum stellten Sie am 15.03.2016 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz?

BF: Der Grund ist, dass ich psychische Probleme habe.

R: Warum gaben Sie in der Schubhafteinvernahme vom 25.02.2016 noch ausdrücklich an, keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen?

BF: Das ist richtig. Als mich mein Referent gefragt hat, habe ich gesagt, dass ich nicht um Asyl ansuchen werde. Aber als ich in Schubhaft genommen wurde, habe ich psychische Probleme bekommen und Juju gesehen. Ich habe dann geschrien und habe nochmals um Asyl angesucht.

R: Heute geben Sie an, seit einer Woche an psychischen Problemen zu leiden, im Asylantrag geben Sie an, bereits seit 25.2.2016 daran zu leiden. Was ist korrekt?

BF: Seit ich in Schubhaft bin.

R: Warum haben Sie nicht gleich einen Asylantrag gestellt, als das Problem aufgetaucht ist, sondern erst nachdem das Heimreisezertifikat ausgestellt war?

BF: Ich habe meinem Referent meine Probleme erzählt. Als ich in Schubhaft genommen wurde, wurde ich am nächsten Tag zur nigerianischen Botschaft gebracht. Dort habe ich erzählt, dass sich mein Anwalt um mein Asylverfahren kümmert.

R: Das war nicht meine Frage.

BF: Als ich diese psychischen Probleme bekommen habe und nicht schlafen konnte, habe ich um Asyl angesucht. Ich habe nicht gewusst, dass die Botschaft mir Dokumente ausstellt.

R: Wenn Sie seit der Inschubhaftnahme von Juju träumen, die sie umbringen wollen, warum haben Sie nie Diesbezügliches in den Untersuchungen mit dem Amtsarzt erwähnt?

BF: Am ersten Tag war ich noch in Ordnung. Aber je länger ich drinnen war, desto mehr sind diese Probleme aufgetreten.

R: Warum haben Sie den Arzt nie über Ihre Probleme informiert sondern immer nur angegeben, dass es Ihnen gut geht. Sie haben nur über Halsschmerzen gesprochen

BF: Ich habe von Halsschmerzen erzählt. Ich habe gedacht, wenn ich bei meinem Asylverfahren über meine Probleme spreche, werden sie den Arzt informieren.

R: Warum haben Sie am 25.02.2016 das Ausfüllen des Anamnesebogens mit dem Amtsarzt verweigert?

BF: Das stimmt nicht. Ich war beim Arzt und er hat gefragt, ob ich Probleme hätte und ich sagte nein, er sagte dann "Tschüss".

R verliest das amtsärztliche Gutachten sowie den Akt des Amtsarztes. Möchten Sie eine Stellungnahme dazu abgeben?

BF: Nein. Das stimmt nicht. Es war so: am ersten Tag meiner Schubhaft wurde ich einem Arzt vorgeführt und habe ich gesagt, dass ich mich wohl fühle. Danach bekam ich Halsweh und ich habe die Behörde informiert. Ich habe Tabletten vom Arzt erhalten, die ich auch genommen habe. Nachdem die Tabletten aus waren, habe ich nochmals Tabletten erhalten und diese auch genommen. Seither war ich nie beim Arzt und wurde auch nicht gefragt, ob ich mich wohl fühle oder nicht.

R: Sie haben bislang konsistent angegeben, dass Sie keine gesundheitlichen Probleme haben und auch keinerlei Probleme in den amtsärztlichen Untersuchungen in der Schubhaft angegeben. Heute haben Sie angegeben, dass Sie den Asylantrag gestellt haben, weil Sie nicht gewusst haben, dass Ihnen die nigerianische Botschaft Dokumente ausstellen wird. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der mit psychischen Problemen begründete Asylantrag vom 15.03.2016 allein zur Verhinderung der Abschiebung gestellt wurde! Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe nicht gewusst, dass sie mir ein Heimreisezertifikat ausstellen. Ich habe Ihnen die Gründe erzählt, warum ich nochmals einen Asylantrag gestellt habe. Ich habe selbst gesagt, dass ich nicht nochmals um Asyl ansuchen werde, aber als ich die psychischen Probleme bekommen habe, habe ich doch um Asyl angesucht.

R: Das Bundesamt teilte Ihnen am 23.03.2016 mittels Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und Ihrem Antrag auf internationalen Schutz den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen. Die Einvernahme im Asylverfahren ist für Dienstag anberaumt. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Mir wurde gesagt, dass ich heute eine Asyleinvernahme habe. Dann wurde ich hierher gebracht.

R: Sie verfügten außerhalb von Haftanstalten nur ein halbes Jahr über einen gemeldeten Wohnsitz, ansonsten lebten Sie seit Ende Ihres ersten Asylverfahrens 2011 durchgehend im Verborgenen. Seit Juli 2014 verfügen Sie auch über keine Obdachlosenmeldung mehr, weil Sie diese Abgabestelle seit Juni 2014 nicht mehr betreuten. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und Glückspiel und haben eine Vorstrafe im Zusammenhang mit Suchtmittelhandel. Die erste Schubhaft, während welcher Sie den zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellten, wurde wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks beendet. Sie stellten nach Ausstellung des Heimreisezertifikats den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Sie traten seit Ende des ersten Asylverfahrens nie von sich aus mit den Behörden in Kontakt. Sie gaben in der Schubhafteinvernahme am 25.02.2016 an, nach Deutschland weiterreisen zu wollen, wenn sie Österreich verlassen müssten, jedenfalls aber nicht nach Nigeria zu fliegen. Sie führen in der Beschwerde aus, dass Sie bei einer Bekannten Wohnsitz nehmen könnten, um so für die Behörde verfügbar zu sein; diese war im Strafprozess wegen SMG 2015 Ihre Mitangeklagte, die auch verurteilt wurde, der angegebene mögliche Wohnsitz der Tatort, an dem die Drogen gestreckt wurden. Vor dem Hintergrund dieser Umstände kann das Gericht nicht erkennen, dass Sie sich der Abschiebung auf freiem Fuß nicht entziehen würden! Möchten Sie dazu Angaben machen?

BFV verlässt den Verhandlungssaal um das Parkpickerl zu verlängern. Das Anbot einer Verhandlungsunterbrechung wird ausgeschlagen.

BF: Ich habe nie angegeben, dass ich nach Deutschland möchte. Mein Referent hat mir gesagt, ich solle das Land verlassen. Daraufhin habe ich geantwortet: "wie kann ich Österreich ohne Dokumente verlassen?". Er sagte zu mir, ich solle irgendwohin, auch nach Deutschland. Daraufhin habe ich gesagt, dass ich kein Geld habe. An dieser Wohnadresse, die ich angegeben habe, wohne ich alleine. Sie sagen, dass dort viele Leute wohnen. Das stimmt nicht. Sie sagen, dass ich seit 2014 abgemeldet wurde. Ich wurde aber öfters kontrolliert. Ich war auch bei einem Richter. Der Richter hat gesagt, ich soll wieder dorthin zurück, wo ich angemeldet bin und wo ich schlafe. Sie sagen, dass ich gesagt habe, dass ich nach Deutschland gehe. Ich mag Österreich. Ich habe nie gesagt, dass ich nach Deutschland will.

R: Das Bundesamt urgierte am 25.02.2016 bei der nigerianischen Botschaft wegen der Ausstellung des Heimreisezertifikats, Sie wurden am 26.02.2016 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt, die Sie als nigerianischen Staatsangehörigen identifizierte und die nigerianische Botschaft stelle am 14.03.2016 ein bis 03.05.2016 gültiges Heimreisezertifikat aus. Am 16.03.2016 wurden Sie niederschriftlich einvernommen und das Bundesamt teilte Ihnen mit, dass die Schubhaft trotz Asylantragstellung fortgesetzt wird. Die Abschiebung ist für den 21.04.2016 per FRONTEX-Charter geplant. Das Verfahren zur Effektuierung der Ausweisung wird folglich zügig geführt. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Erstens suche ich um Asyl wegen meiner Probleme an und ich möchte, dass man sich um mich kümmert. Ich kann nicht schlafen. Ich sehe Juju, ich denke an Selbstmord. Wie kann ich abgeschoben werden, wenn ich Probleme habe, wenn ich zurückkehre? Es gibt Probleme wenn ich zurückfahre. Sie werden denken, dass ich verrückt bin und mich ins Gefängnis stecken. Ich habe Probleme und brauche Hilfe, ich sollte ins Spital gebracht werden.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BFV: Ich habe heute angegeben, dass der BF unbescholten ist. Das war ein Irrtum und wurde übersehen. Allerdings ist die Verurteilung schon einige Zeit zurück. Der BF hat heute sinngemäß angegeben: "wo hätte ich mich [a]mmelden können"? Zum relevanten Zeitpunkt gab es, wegen des abgeschlossenen Asylverfahrens, keine Asylkarte mehr und eine [A]mmeldung war schon daher nicht möglich. Dem BF wurde heute vorgehalten, er sei mit 18.07.2014 vom Verein Ute Bock abgemeldet worden, was mit dem ZMR in Übereinstimmung sei. Nachvollziehbar ist diesbezüglich, dass es sich dabei um einen Irrtum des Vereins Bock, sowie auch des BFs, handelt. Offenbar ist der Irrtum niemandem aufgefallen, zumal der BF heute versichert hat, dass er weiter die Poststelle alle zwei Wochen aufgesucht hat. Auf Grund meiner Erfahrung mit der Überlastung beim Verein Bock kann ich sagen, dass diese Dinge bereits öfter vorgekommen sind. Aktuell könnte sich der BF deswegen nunmehr behördlich melden, weil er jetzt zumindest Anspruch auf eine Asylverfahrenskarte hat. Außerdem hat er nunmehr als Asylwerber Anspruch auf die Grundversorgung und könnte schon auf diesem Weg der prekären Wohnsituation bei seiner Freundin durch Aufnahme in ein Grundversorgungsquartier entkommen. Dem BF wurde heute auch vorgehalten, warum es nie einen Antrag auf Duldung gab. Dazu führe ich an, dass zum relevanten Zeitraum seitens der Fremdenpolizei bzw. dem BFA als Nachfolgebehörde die Rechtsansicht vertreten wurde, dass eine geklärte Identität die Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte wäre. Erst später hat der VwGH zur Rechtslage klargestellt, dass eine Verfahrensidentität zur Ausstellung einer Duldungskarte ausreicht und außerdem die Duldung ex lege eintritt. Der BF ist mit seinem Problem daher in eine Zeitspanne gefallen, in der de facto keine Duldungskarten ausgestellt wurden. Bei Polizeikontrollen hat er aber immer dargelegt, wie seine Wohnsituation ist und wo er nächtigt. Wenn es in der Erstbefragung des Asylantrages heißt, es gäbe seit 25.02.2016 psychologische Probleme, so wurde offensichtlich hier die auch heute getätigte Angabe des BFs "seit ich in Schubhaft bin" im Vergleich zum Schubhaftbescheid entsprechend protokolliert. Strittig ist nach wie vor, ob der BF relevante psychische Probleme hat oder nicht. Dies wird aber ein Gutachter zu entscheiden haben. Eine Ferndiagnose von der EAST-Ost, im Hinblick auf eine Mitteilung dass § 68 geplant ist, ist sicherlich nicht ausreichend. Auch hat Frau ADir. XXXX der EAST-Ost aus eigenem nicht die entsprechenden Fachkenntnisse um hierüber zu entscheiden. Die Entscheidung im Asylverfahren ist deswegen derzeit in erster Instanz, wie auch allenfalls in zweiter Instanz, vollkommen offen und unvorhersehbar. Psychische Probleme im Sinne eines Abschiebehindernisses wurden in den ersten beiden Asylanträgen nicht vorgebracht. Aus dem Gehabe in der heutigen Verhandlung schließe ich, aus der Laiensphäre, dass es dem BF tatsächlich psychisch schlecht geht. Formal beantrage ich auch den Ersatz des Verhandlungsaufwandes.

R: Betreffend die nichtfeststehende Identität laut Akt des BFA: Die Identität wurde durch die erste Vorführung vor die nigerianische Botschaft am 08.04.2011 geklärt.

BFV: Dann wäre es an der Fremdenbehörde gelegen eine Karte für Geduldete auszustellen, ich gebe aber zu bedenken, dass die damalige Meinung der Behörde, eine geklärte Identität sei Voraussetzung, vom VwGH nicht bestätigt wurde.

R: Möchten Sie noch abschließend etwas angeben?

BF: Sie sagen, dass mein Referent protokolliert hat, dass ich gesagt habe, ich würde mich nach Deutschland absetzen. Aber die Behörde hat mir selbst gesagt, dass ich das Land verlassen soll. Ich bin seit 2010 in Österreich. Ich mag Österreich und möchte, dass mir hier geholfen wird.

R: Der Dolmetscher wird Ihnen die Niederschrift Ihrer Einvernahme rückübersetzen. Bitte passen Sie genau auf, ob alles korrekt notiert wurde.

[...]

R: Wurde alles korrekt protokolliert?

BF: Bezüglich der Drogen, die in dieser Wohnung vorgefunden wurden, möchte ich angeben, dass es nicht richtig ist, dass die Polizei sagt, dass sie in dieser Wohnung Drogen gefunden hat. Was sie gesehen hat, waren nicht Drogen sondern Milchzucker. Der Richter hat den Polizisten gesagt, sie sollen mich entlassen und ich erhielt auch eine Entschädigung für diese Verhaftung. Sie haben keine Drogen in diesem Haus gesehen. Der Richter fragte mich, ob ich noch immer dort nächtige, das habe ich bejaht. Ich nächtige noch immer dort. 2012, als ich diese Probleme hatte, wurde mir von der Fremdenpolizei mitgeteilt, dass ich das Land verlassen soll. Ich habe denen gesagt, ich wüsste nicht wohin ich soll. Ich bin nach Österreich gekommen um um Asyl anzusuchen. Seit meiner Entlassung bis jetzt lebe ich in Österreich. Bei jeder Kontrolle wird mir gesagt, ich solle Österreich verlassen. Sie sagen, dass ich illegal bin. Ich antworte aber: Wohin soll ich? Ich bin hier her gekommen, um um Hilfe zu suchen. Wenn Sie mich fragen, ob ich seit meiner Einreise Österreich verlassen habe, sage ich: Nein. Seit mein Asylverfahren beendet ist, soll ich das Land verlassen. Ich habe das nicht getan. Jetzt wird mir vorgeworfen, dass ich beabsichtige, Österreich zu verlassen. Wenn Sie wollen, dass ich nach Deutschland ausreisen soll, bitte ich Sie mir relevante Dokumente zu geben. Diese habe ich nicht bekommen.

R: Sie [wurden] nicht nach Deutschland ausgewiesen, sondern Sie wurden nach Nigeria ausgewiesen.

BF: Ich habe nie [gesagt], dass, falls ich entlassen werde, ich nach Deutschland reisen werde.

R: Sie haben das in der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.02.2016 gesagt und nach Rückübersetzung mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass diese Angaben stimmen.

BF: Nein. Dann hat der Dolmetscher mir das nicht rückübersetzt. Vielleicht hat er diesen Satz übersprungen. Ich habe diesen Satz, dass ich gesagt habe, ich würde nach Deutschland reisen, nicht gesagt.

R: Sie haben in dieser Einvernahme auch angegeben, dass Sie bei Freundinnen und Freunden nächtigen, diese Adressen aber nicht wissen, und nicht angegeben, dass Sie bei XXXX wohnen.

BF: Als mein Referent mich gefragt hat, wo ich meinen Meldezettel habe, habe ich gesagt, dass ich meinen Meldezettel bei der XXXX habe. Er fragte mich, ob ich dort hinfinde. Daraufhin habe ich geantwortet "Ja, mit der Straßenbahn XXXX". Ich habe ihm gesagt, ich kenne den Weg vom XXXX dort hin. Er fragte mich, wo ich nächtige, und ich antwortete: "Manchmal in der XXXX und manchmal bei Ekaterina".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die Anhaltung in Schubhaft, nicht aber gegen den Bescheid, mit dem die Schubhaft verhängt wurde.

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig und nigerianischer Staatsangehöriger, er ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 18.12.2010 wurde abgewiesen und die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2011 rechtskräftig abgewiesen. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 13.09.2011 wurde zurückgewiesen und die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011 rechtskräftig abgewiesen. Beide Entscheidungen im Asylverfahren wurden mit rechtskräftigen Ausweisungen verbunden. Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2016 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz; dieser ist beim Bundesamt anhängig; die Verfahrensanordnung betreffend die geplante Zurückweisung des Asylantrages und die geplante Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde dem Beschwerdeführer am 23.03.2016 zugestellt, die Einvernahme vor dem Bundesamt ist für den 05.04.2016 terminisiert.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 18.12.2010 durchgehend in Österreich auf. Er befand sich zwei Mal 2011 in Schubhaft, danach befand sich der Beschwerdeführer bis 25.02.2016 nicht mehr in Schubhaft. Die seit 25.02.2016 dauernde Schubhaft wird im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.

Die nigerianische Botschaft identifizierte den Beschwerdeführer sowohl 2011 als auch 2016 als nigerianischen Staatsangehörigen und stellte am 14.03.2016 ein Heimreisezertifikat für ihn aus. Die begleitete Abschiebung im Wege eines FRONTEX-Charters ist für den 21.04.2016 geplant.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise durch Schwarzarbeit.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über eine feste Beziehung in Österreich verfügt. Er verfügt über keinen Wohnsitz und ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er ist auch nicht in Bildungsprogramme integriert.

Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Festnahme am 24.02.2016 untergetaucht im Bundesgebiet. Es kann nicht festgestellt werden, dass er mit den Behörden kooperierte. Der Beschwerdeführer will nicht nach Nigeria ausreisen und würde sich auf freiem Fuß einer Abschiebung nach Nigeria entziehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Heimreisezertifikat der nigerianischen Botschaft.

Die Angaben zum Aufenthaltsstatus und zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben und den vorliegenden Akten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand fußen auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 31.03.2016, wonach der Beschwerdeführer an keinerlei chronischen Krankheiten leidet, sich in gutem Allgemeinzustand befindet, keinerlei gesundheitliche Probleme hat und Selbstmordgedanken glaubhaft negiert. Eine Vorstellung an den psychiatrischen Dienst wurde aus amtsärztlicher Sicht für nicht notwendig erachtet. Das Gutachten steht in Einklang mit den amtsärztlichen Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer nur am 03.03.2016 und 05.03.2016 dem Amtsarzt gegenüber angab, Halsschmerzen zu haben. Dass der Beschwerdeführer in der Nacht schreiend aufwacht, wie er hg. ausführt, findet keinen Niederschlag in der Anhaltedatei, wonach keine einzige diesbezügliche Maßnahmemeldung verzeichnet ist.

Dass der Beschwerdeführer an Depressionen leide, ist aber bereits auf Grund der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen hiezu unglaubwürdig: Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz vor, seit 25.02.2016, dem Tag seiner Inschubhaftnahme, an Depressionen zu leiden; in der hg. mündlichen Verhandlung am 01.04.2016 führt er auch auf Nachfrage aus, erst seit einer Woche an Depressionen zu leiden.

Am 19.03.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Arztvorstellung wünsche, am 31.03.2016, dass er eine Vorstellung an den psychiatrischen Dienst nicht wünsche. Am 25.03.2016 weigerte sich der Beschwerdeführer, den Anamnesebogen auszufüllen; dies ergibt sich, obwohl der Beschwerdeführer dies in der hg. mündlichen Verhandlung bestreitet, aus dem vom Amtsarzt und vom Sanitäter unterschriebenen (leeren) Anamnesebogen. Vor diesem Hintergrund kann der Angabe des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass er in Österreich nur deswegen nicht gegen seine Depressionen behandelt worden sei, weil er nicht krankenversichert gewesen sei; hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu früheren depressiven Episoden nur völlig vage und oberflächliche Angaben machen konnte. Dass der Beschwerdeführer seit der Inschubhaftnahme Medikamente gegen Depressionen nimmt, ist aktenwidrig; dass er während seines Aufenthalts verschreibungspflichtige Medikamente gegen Depressionen genommen hätte, ist auf Grund seiner Angabe, nie in Behandlung gestanden zu sein, unplausibel; da er nicht angeben kann, wie die Medikamente heiße, aber es wichtig sei, dass er sie nehme und in der Schubhaft gegenüber dem Amtsarzt nie angab, Medikamente diesbezüglich zu brauchen, sind auch diese Ausführungen unglaubwürdig. Mit dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe darauf vertraut, dass nach der Asylantragstellung die Behörde den Amtsarzt verständigen und dieser dann zu ihm kommen werde, tut der Beschwerdeführer aber nicht dar, warum er - selbst wenn die Depressionen am Tag der Inschubhaftnahme begonnen hätten - zweieinhalb Wochen lang bei den routinemäßig stattfindenden Amtsärztlichen Kontrollen nicht um Medikamente gebeten oder seine Krankheit verschwiegen und ausdrücklich eine psychiatrische Vorführung nicht gewünscht hat. Letzteres steht wiederum in Widerspruch zu seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, er müsse ins Krankenhaus und in Österreich behandelt werden.

Die Vorstrafe nach dem SMG 2012 ergibt sich aus dem Strafregisterauszug; 2015, als er von seiner nunmehr als Freundin bezeichneten Mitangeklagten belastet wurde, wurde er von einer Anklage nach dem SMG freigesprochen.

Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt neben Spenden und Glückspiel durch Schwarzarbeit bestreitet, ergibt sich aus seinen Angaben, auch wenn widersprüchlich ist, ob er als Friseur arbeitet, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angibt, oder Autos auf Container verlädt, wie er vor der belangten Behörde angab. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nie legal beschäftigt war und keine Bildungsprogramme besucht, ergibt sich aus seinen Angaben.

Dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben. Dass er eine Lebensgefährtin in Österreich hat, kann nicht festgestellt werden, da er im zweiten Asylverfahren angab, homosexuell zu sein, vor der belangten Behörde angab, mit XXXX liiert zu sein (er differenzierte in der Einvernahme vor dem Bundesamt klar zwischen seiner Freundin und seinen Freunden, auch wenn er in der hg. mündlichen Verhandlung angibt, er habe gemeint, XXXX sei nur eine Freundin und er habe keine Beziehung mit ihr), und in der hg. mündlichen Verhandlung, mit XXXX zusammen zu sein.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz verfügt: In der Einzimmerwohnung, in der er entgegen seinem Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach er bei verschiedenen Freunden und Kirchenmitgliedern nächtige, laut seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, wohnte, an der er sich seinem Vorbringen nach registrieren könnte, und in der er seinen Angaben zufolge allein lebt, sind bereits sechs andere Personen hauptwohnsitzgemeldet, darunter auch seine angebliche Lebensgefährtin.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auf Grund seines Verhaltens nicht Fluchtgefahr vorliege, sondern dass er vielmehr mit der Behörde kooperiere, trifft nicht zu: Dass der Beschwerdeführer in der Wohnung festgenommen wurde, als die Polizei seine an dieser Adresse gemeldete Freundin festnehmen wollte, stellt keine diesbezügliche Kooperation mit den Behörden dar, auf Grund welcher anzunehmen wäre, er würde mit den Behörden betreffend seine Abschiebung nach Nigeria zusammenarbeiten; gleiches gilt für die mehrfachen Zufallsaufgriffe des Beschwerdeführers durch die Polizei an öffentlichen Orten.

Auch sonst kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit den Behörden kooperierte: Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er Terminen, Einvernahmen oder Befragungen immer zur Verfügung gestanden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu allen Befragungen seit Ende seines ersten Asylverfahrens vorgeführt wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt, anders als in Fällen, in denen Asylwerber unmittelbar nach der Einreise von sich aus Kontakt zu den Behörden suchen, um einen Asylantrag zu stellen (vgl. VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; 24.01.2013, 2012/21/0230) das zweifache Stellen eines Folgeantrages aus dem Stande der Schubhaft ebenso keine Kooperation mit Behörden dar, die die Annahme von Fluchtgefahr unwahrscheinlich macht (vgl. § 76 Abs. 3 Z 5 FPG). Dass er sich der behördlichen Vorführung vor die nigerianische Botschaft, als er sich bereits in Schubhaft befand, nicht widersetzte - weil er, wie seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, davon ausging, dass die Botschaft so wie 2011 kein Heimreisezertifikat ausstellen werde - stellt ebensowenig eine Kooperation dar, auf Grund welcher anzunehmen wäre, dass er sich der Abschiebung nicht widersetzen werde, wie die Tatsache, dass er die Identität angab, mit der er der nigerianischen Botschaft auch vorgeführt wurde, und keine Falschaussage machte.

Vielmehr tauchte der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft 2011 infolge Hungerstreiks bis zur Untersuchungshaft 2012 unter, statt einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung zu stellen. Seine Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei beim Verein UTE BOCK gemeldet gewesen bzw. er habe sich unmittelbar nach der Enthaftung bei seinem Freund XXXX aufgehalten, dann ein einem Caritasheim und dann über eine Meldeadresse beim Verein UTE BOCK verfügt, stimmen nicht mit dem Melderegister überein, wonach er zunächst unbekannten Aufenthalts war, dann beim Verein UTE BOCK obdachlos gemeldet war und danach von Jänner 2012 bis Juni 2012 bei XXXX gemeldet war. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme durch die BPD Wien am 15.05.2012 ausdrücklich aufgefordert, nach Haftentlassung dem fremdenpolizeilichen Büro umgehend seine Postabgabestelle mitzuteilen. Er war nach seiner Haftentlassung beim Verein UTE BOCK obdachlos gemeldet. Die Meldeadresse wurde jedoch am 18.07.2014 vom Verein UTE BOCK abgemeldet, wie sich aus dem Melderegister ergibt, weil der Beschwerdeführer seine Abgabestelle nicht mehr betreute. Dass es sich hiebei um einen Fehler gehandelt habe, der fast zwei Jahre lang weder dem Beschwerdeführer noch dem Verein UTE BOCK aufgefallen sei, obwohl der Beschwerdeführer alle zwei Wochen seine (nicht mehr existente) Abgabestelle beim Verein betreut habe, ist unglaubwürdig. Danach verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr. Dass der Beschwerdeführer dem fremdenpolizeilichen Büro von sich aus nie seine Adresse oder seinen Aufenthaltsort mitteilte, ergibt sich sowohl aus den vorliegenden Akten, als auch seinen Angaben. Der Beschwerdeführer versucht auch aktuell, seinen wahren Aufenthaltsort zu verschleiern: Während er in der hg. mündlichen Verhandlung angibt, seit sechs Monaten unangemeldet in der Wohnung seiner Freundin XXXX Unterkunft genommen zu haben, gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, bei diversen Freunden und Kirchenmitgliedern zu leben.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, in der er untergetaucht in Österreich lebte, auf andere Weise mit den Fremdenbehörden kooperiert hätte: Er beantragte nie die Ausstellung einer Duldungskarte, gibt aber an, dass er sich nur mangels Dokument nicht hätte anmelden können. Das Vorbringen seines Vertreters, dies wäre nicht möglich gewesen, weil die belangte Behörde die rechtswidrige Auffassung vertreten habe, dass eine Duldungskarte nicht ausgestellt werden könne, wenn die Identität des Betroffenen nicht feststehe, geht schon deshalb ins Leere, weil die Identität des Beschwerdeführers durch die nigerianische Botschaft bereits am 08.04.2011 im Rahmen einer Vorführung aus dem Stande der Schubhaft festgestellt wurde. Er gibt auch durchgehend an, sich selbst nie um die Ausstellung von Dokumenten durch die nigerianische Botschaft bemüht zu haben und gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch an, keinen weiteren Asylantrag stellen zu wollen. Ebensowenig beantragte er die Wiederaufnahme in die Grundversorgung während seines zweiten Asylverfahrens, wo er für die Behörden greifbar gewesen wäre.

Dass der Beschwerdeführer nicht nach Nigeria ausreisen will, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Fest steht auch, dass er sich einer Abschiebung nach Nigeria auf freiem Fuß entziehen würde:

Der Beschwerdeführer stelle aus dem Stande seiner ersten Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und erwirkte das Haftende durch Hungerstreik. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Akten, denen der Beschwerdeführer auch nicht entgegen trat. Er verbrachte seinen Aufenthalt in Österreich danach im Verborgenen und nicht in Grundversorgung. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass er, wenn er das Land verlassen müsse, nach Deutschland gehen, aber nicht nach Nigeria fliegen werde. Dies vermag der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen, dass er in Österreich bleiben wolle, nicht zu entkräften.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer zudem seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung: Nicht nur, dass sein nunmehriges Fluchtvorbringen in allen seinen bisherigen Einvernahmen keine Deckung findet, es wiederspricht auch dem Befund des Amtsarztes. Zudem gab der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch ausdrücklich an, keinen weiteren Asylantrag stellen zu wollen und machte in der hg. mündlichen Verhandlung klar, dass er nicht damit rechnete, dass ihm die nigerianische Botschaft ein Heimreisezertifikat ausstellen werde. Ungeachtet der Frage, ob er bereits im Zeitpunkt der Folgeantragstellung von der Ausstellung des Heimreisezertifikates wusste oder nicht, ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem persönlichen Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung machte, unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer den Antrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte.

Da der Sachverhalt auf Grund der Akten und der Angaben des Beschwerdeführers feststeht, konnte die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme eines Organs der belangten Behörde unterbleiben, da sich das Beschwerdevorbringen abgesehen von der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers und das unstrittige Vorliegen des Heimreisezertifikats ausschließlich auf rechtliche Argumente stützt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden (vgl. VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Art. 9 Abs. 2 RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.

Abgesehen davon wurde mit der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich nur Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft, nicht aber gegen den Schubhaftbescheid erhoben, weswegen die gegen die Bescheiderlassung vorgebrachten Bedenken ins Leere gehen.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu II.A.1.) Anhaltung in Schubhaft bis 01.04.2016

1. Der Beschwerdeführer erhebt ausdrücklich - auch auf die diesbezügliche Frage in der hg. mündlichen Verhandlung hin - Beschwerde nur gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft, nicht aber gegen den Schubhaftbescheid. Somit ist der Bescheid, mit dem Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt wurde, nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Bescheid sei ohne Ermittlungsverfahren erlassen worden und die belangte Behörde habe die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung nicht geprüft, geht sie somit am Beschwerdegegenstand vorbei.

Gleiches gilt betreffend das vom Beschwerdeführer relevierte Fehlen eines effektiven Rechtsmittels zur Bekämpfung des Schubhaftbescheides: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es unionsrechtswidrig sei, dass der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich keine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid erheben wollte und die Frage, ob dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen müsste oder nicht, somit schon aus diesem Grund dahinstehen kann.

Die Beschwerde des durch einen Rechtsanwalt und gewillkürten Vertreter vertretenen Beschwerdeführers, dem ein Rechtsberater beigegeben ist, der auch zur mündlichen Verhandlung erschien und ihn mehrfach beriet, rügt zwar das Fehlen einer Prozesskostenhilfe iSd Art. 47 GRC im Bereich der Schubhaftverfahren, der Beschwerdeführer stellt aber auch ausdrücklich keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe, weshalb auch hierüber nicht abzusprechen ist.

2. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Anhaltung in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer befindet seit 25.02.2016 auf Grund des Bescheides vom selben Tag in Schubhaft. Dieser Bescheid ist vollziehbar.

3. Die Behörde betrieb das Verfahren zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zügig: Gegen den Beschwerdeführer liegen zwei rechtskräftige Ausweisungen vor, die gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG gelten. Die belangte Behörde urgierte noch am selben Tag bei der nigerianischen Botschaft wegen der Ausstellung des 2011 beantragten Heimreisezertifikats und nominierte den Beschwerdeführer noch am selben Tag für die Vorführung vor die nigerianische Botschaft. Der Beschwerdeführer wurde am 26.02.2016 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Am 03.03.2016 teilte die nigerianische Botschaft mit, dass der Beschwerdeführer als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und dass im Laufe der nächsten Woche das Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Am 14.03.2016 stellte die nigerianische Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus. Nach der Asylantragstellung am 15.03.2016 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG in der niederschriftlichen Einvernahme am 16.03.2016 zur Kenntnis. Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers ist im Rahmen eines FRONTEX-Charters für den 21.04.2016 terminisiert. Die Dauer der Schubhaft ist somit nicht unverhältnismäßig.

4. Eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft ergibt sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer gesund und die relevierten psychischen Probleme bestehen nicht.

5. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer war auch die gesamte Anhaltung über tatsächlich zu rechnen:

Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2016 seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen und ihm den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen. Die diesbezügliche Einvernahme ist für den 05.04.2016 anberaumt. Auf Grund des Fristenlaufes des § 22 Abs. 2 BFA-VG (das vom Beschwerdeführer relevierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 23.02.2016, G 574/2015, beziehen sich hingegen auf § 22 Abs. 12 AsylG 2005) und der Tatsache, dass das nunmehrige Fluchtvorbringen dem amtsärztlichen Gutachten widerspricht, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die für den 21.04.2016 geplante Abschiebung möglich ist.

Da die belangte Behörde mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG zuzuwarten hat, bestehen keine Bedenken ob der Effektivität des Rechtsschutzes gegen die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005. Dass die im ersten und zweiten Asylverfahren erlassenen Ausweisungen bereits während des anhängigen dritten Asylverfahrens effektuiert werden können, ist die Konsequenz der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes, wobei § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF anders als in der VfSlg. 19.841/2014 und EGMR 06.06.2013, Fall Mohammed, Appl 2283/12, zugrunde liegenden Fassung auch auf die Änderung der Lage im Zielstaat Bezug nimmt, weshalb diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

6. Daher kann nicht festgestellt werden, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 25.02.2016 bis 01.04.2016 rechtswidrig war.

Zu I.A) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2. Im Fall des Beschwerdeführers besteht weiterhin Fluchtgefahr, weil er die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1):

Der Beschwerde ist darin recht zu geben, dass fehlende Ausreisewilligkeit - für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet - die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag (VwSlg. 17.953 A/2010). In Falle des Beschwerdeführers, der das Ende seiner ersten Schubhaft durch Hungerstreik herbeiführte, konnte aber von bloßer Ausreiseunwilligkeit nicht die Rede sein (vgl. VWGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Nach der Entlassung aus der ersten Schubhaft war der Beschwerdeführer abgesehen von Zeiten der Straf- bzw. Untersuchungshaft durchgehend unbekannten Aufenthalts; selbst für die sechs Monate, in denen er über einen gemeldeten Wohnsitz verfügte, sind seine Angaben, wo er sich tatsächlich aufhielt, widersprüchlich; seit Juli 2014 verfügt der Beschwerdeführer auch über keine Obdachlosenmeldung mehr und eine Kooperation mit den Behörden konnte nicht festgestellt werden; er macht auch vor der belangten Behörde im Vergleich zur mündlichen Verhandlung widersprüchliche Angaben zu seinem tatsächlichen Aufenthaltsort. Es steht somit fest, dass er seinen tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verschleierte und auch im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wiederum verschleiern wird. Es ist unglaubwürdig, dass er sich nunmehr, im Gegensatz zu seinem zweiten Asylverfahren, wo er die Grundversorgung nicht in Anspruch nahm, in einem Quartier der Grundversorgung aufhalten und den Behörden dort zur Verfügung stehen werde. Selbst wenn er sich bei seiner angeblichen Freundin, die seine Mitangeklagte war und ihn im Übrigen bei der Polizei belastete, in der Einraumwohnung, in der bereits sechs Personen, die aber den Angaben des Beschwerdeführers alle nicht dort wohnen, anmelden würde, ist nicht davon auszugehen, dass er der Behörde diesfalls zur Verfügung stünde; vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm das Umfeld, das ihm bislang einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte, das auch weiterhin ermöglichen wird. Dies ist im Vergleich zu seinem Vorverhalten umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer nach der Ausstellung des Heimreisezertifikats durch die nigerianische Botschaft und Vorliegen des amtsärztlichen Befundes mit der tatsächlichen Durchführung der Ausweisungen nach Nigeria rechnen muss. Vor der belangten Behörde gab er glaubwürdig an, nach Deutschland weiterzureisen, wenn er Österreich verlassen müsse.

Es kann daher weiterhin nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer für die Abschiebung nach Nigeria auf freiem Fuß zur Verfügung der Behörden halten würde.

3. Fluchtgefahr besteht weiterhin auch gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG, weil gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5).

Der Beschwerdeführer stellte, wie auch bereits während seiner ersten Schubhaft, aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Es steht fest, dass er diesen Antrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte. Auch sein erster Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen den Beschwerdeführer bestehen zudem zwei rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG).

Fluchtgefahr besteht weiters auf Grund des Grades der sozialen Verankerung in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens; seit 2011 hält sich der Beschwerdeführer entgegen einer aufrechten Ausweisung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer war seit 2011 nicht mehr Asylwerber und bezog nicht Grundversorgung (vgl. VwSlg. 17.259 A/2007). Er gibt an, seinen Lebensunterhalt durch Spenden, Glücksspiel und Schwarzarbeit bestritten zu haben (zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vgl. VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088); überdies liegt ihm auch eine Verurteilung wegen eines Suchmitteldelikts zur Last (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einer legalen Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer nie nach. Er spricht ein wenig deutsch, ist aber darüber hinaus in keinen Bildungsprogrammen integriert. Er verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet; es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin oder einen Wohnsitz im Bundesgebiet hätte. Es ist davon auszugehen, dass er Freundschaften geschlossen hat; eine Aufenthaltsverfestigung, die Gewähr dafür bieten würde, dass sich der Beschwerdeführer (insbesondere angesichts seines sonstigen Verhaltens) der Abschiebung entziehen würde, kann darin jedoch nicht erblickt werden. Zudem ist er mittellos und verfügt über keinen Versicherungsschutz.

4. Mit der Anwendung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheidet auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus. Mit der periodischen Meldeverpflichtung konnte angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer abgesehen von den Zeiten, die er in Haft war, über keinen korrekt gemeldeten Wohnsitz verfügte - auch betreffend 2012, als er einen gemeldeten Wohnsitz hatte, macht er widersprüchliche Angaben zu seinem tatsächlichen Aufenthaltsort - nicht das Auslangen gefunden werden. Gleiches gilt aber auch für die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nach der zweiten Folgeantragstellung wieder Asylwerber sei und Anspruch auf Grundversorgung habe, in einem Quartier der Grundversorgung wohnen wolle und auch während er in Grundversorgung gewesen sei, keine Probleme verursacht habe; diese nahm er jedoch auch während seines zweiten Asylverfahrens nicht in Anspruch. Das sich der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens in der Grundversorgung befand, bedeutet zudem nicht, dass er nunmehr, wo er in Folge des ausgestellten Heimreisezertifikats mit der tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung rechnen muss, ebenfalls in der Grundversorgung verbleiben würde (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588).

5. Der Beschwerdeführer ist haftfähig, die von ihm relevierten psychischen Probleme liegen nicht vor.

6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Da das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer am 14.03.2016 ausgestellt wurde und die begleitete Abschiebung im Wege eines FRONTEX-Charters am 21.04.2016 organisiert ist, ist auch weiterhin mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Auch die zweite Folgeasylantragstellung lässt die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht für unwahrscheinlich erscheinen: Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2016 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vom 15.03.2016 zurückzuweisen und ihm den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen. Die diesbezügliche Einvernahme des Beschwerdeführers ist laut belangter Behörde für den 05.04.2016 terminisiert. Mit der Durchführung der Abschiebung am 21.04.2016 ist auf Grund des Fristlaufes des § 22 BFA-VG somit tatsächlich zu rechnen.

7. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

Zu II.A.2.) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

4. Die Entscheidung über den Barauslagenersatz wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte I.A. und II.A.1. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG mangelt.

Die Rechtslage zu II.A.2 ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.

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