I403 2122126-1•BVwG I403 2122126-1
I403 2122126-1Tribunal administratif fédéral7 avr. 2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,<br/>Verfahrenshilfe, Zurückweisung
I403 2122126-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2016, Zl. 1021701406-14723355, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2016
beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.
zu Recht erkannt:
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hatte am 20.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und zunächst erklärt, aus Liberia zu stammen. Darüber hinaus hatte er angegeben, Igbo und Christ zu sein. Befragt zum Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern gestorben seien, als er drei Monate alt gewesen sei. Er habe seither bei seiner Großmutter gelebt. Diese sei aber ebenfalls gestorben, als er zwölf Jahre alt gewesen sei. Er habe dann, gemeinsam mit anderen Jungen, für einen Mann und dessen Frau arbeiten müssen. Er sei von diesem Mann bedroht und gedemütigt worden. Daher sei er geflohen.
Am 10.07.2014 wurde in einer Stellungnahme der ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers noch einmal betont, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Liberia und nicht von Nigeria sei. Er würde Igbo sprechen, weil er bei seiner Großmutter aufgewachsen sei, welche lange Zeit in Nigeria gelebt habe.
In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.07.2015 widersprach der Beschwerdeführer seinen bisherigen Angaben und erklärte, aus Nigeria zu kommen, aus Northern Ibo. Dort habe Boko Haram gegen die Bevölkerung gekämpft. Seine Angaben zum Tod seiner Eltern seien aber korrekt gewesen. Er sei dann tatsächlich bei seiner Großmutter aufgewachsen. Sie würden kein Haus gehabt haben, sondern in einem Dorf gebettelt haben. Er sei noch ein Kind gewesen, als sie auch gestorben sei. Dann sei er im gleichen Ort in Northern Ibo zu einem Mann gebracht worden, der ein kleines Haus besessen habe. Er und drei andere Jungen würden dort zum Arbeiten gezwungen worden sein. Nachdem dieser Mann einem der Jungen eine Hand abgeschnitten habe, sei er gemeinsam mit den anderen geflohen. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er zu sterben, er habe kein Haus und kein Geld, um Essen zu kaufen. Außerdem sei dort Boko Haram.
Am 09.07.2015 waren dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Nigeria übergeben worden. In einer Stellungnahme vom 22.07.2015 erklärte nunmehr die zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreterin, dass aus diesen Feststellungen hervorgehe, dass die Sicherheitslage im Süden von Nigeria, der Heimat des Beschwerdeführers, volatil sei. Die Rückkehr eines Minderjährigen in ein Herkunftsland sei keine Option, wenn ein vernünftigerweise absehbares Risiko bestehe, dass diese Rückkehr zu Verstößen gegen die Grundrechte des Kindes führen würde, insbesondere dann nicht, wenn das Prinzip des Non-Refoulement greife. Daher werde beantragt, zur Heimatregion des Beschwerdeführers aktuellere und genauere Informationen zur Sicherheitslage einzuholen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er unter sklavenähnlichen Verhältnissen zur Arbeit gezwungen worden sei, finde Deckung in den landeskundlichen Feststellungen, soweit darin berichtet werde, dass gerade Waisen- und Straßenkinder der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt seien. Aus den landeskundlichen Feststellungen gehe auch hervor, dass es immer wieder zu religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria komme. Als Vollwaise verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei soziale Netzwerke in Nigeria, sodass seine Existenz auch nicht gesichert sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2/14 Wochen/Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass in der Republik Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in der Republik Nigeria zu gewärtigen habe. Insgesamt seien die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig und nicht geeignet, einen Asylanspruch zu begründen. So habe er zunächst beispielsweise angegeben, aus Liberia zu sein. Weder zu dem Ort, wo er mit seiner Großmutter gelebt habe, noch zu dem Mann, für den er angeblich habe arbeiten müssen, habe er irgendwelche Angaben machen können. Auch seine Angaben zu seiner Flucht seien unglaubwürdig gewesen. Ebenso sei es nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer Vorfälle mit Boko Haram schildere, da in dem Heimatgebiet des Beschwerdeführers, in Igboland, keine derartigen Vorfälle bekannt seien. Die belangte Behörde beschäftigte sich im angefochtenen Bescheid auch mit der Frage einer potentiellen Vulnerabilität des Beschwerdeführers. Dies sei allerdings zu verneinen. Es liege kein besonderes politisches Engagement vor, die religiös bedingten Schwierigkeiten würden ihn aufgrund seines Wohnortes auch nicht betreffen. Aufgrund seiner Volljährigkeit seien auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus auch gesund. Besondere Gefährdungspotentiale würden daher nicht vorliegen. Mangels einer besonderen Aufenthaltsverfestigung in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sei auch kein schützenswertes Privat- oder Familienleben entstanden.
Der Bescheid wurde gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, zur Seite gestellt wurde, am 01.02.2016 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 12.02.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge
I. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren;
in eventu
II. für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1
Z 1 AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria zukomme;
in eventu
III. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen
sowie
IV. feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9
Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorlägen
sowie
V. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen;
sowie
VI. dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gemäß § 40 VwGVG einen Verfahrenshelfer zuweisen.
Der belangten Behörde wurde insbesondere vorgeworfen, dass sie das Ermittlungsverfahren nur mangelhaft geführt habe, dass sie den Beschwerdeführer nicht eingehend und konkret zu seinem Vorbringen, wonach alleinstehende jugendliche Vollwaisen in Nigeria keine Sicherheit haben würden, befragt habe. Die erstinstanzliche Behörde habe es auch unterlassen, den Beschwerdeführer auf seine angeblich widersprüchlichen Aussagen hinzuweisen, den dann hätte er ergänzend Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer habe nicht nur behauptet, dass er aufgrund von Zwangsarbeit und Misshandlung als Waisenkind verfolgt worden sei, sondern auch, dass er als alleinstehender Vollwaise ohne Familie ständiger Diskriminierung ausgesetzt sei. Die belangte Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass die nigerianischen Behörden aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der alleinstehenden jugendlichen Vollwaisen nicht willens sein würden, ihn vor Übergriffen und Diskriminierung Privater zu schützen. Die Länderfeststellungen würden nur allgemeine Aussagen und Berichte über die Situation in Nigeria machen, sich aber weder mit der Situation alleinstehender jugendlicher Vollwaisen in Nigeria beschäftigen, noch mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. In der Folge wurde, nachdem auch aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zitiert wurde, auf einen Bericht der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) zur sozialen Lage und den Klassen in Nigeria verwiesen, in dem von einer hohen Arbeitslosigkeit berichtet wird und diese bei Jugendlichen auf über
20 Prozent eingeschätzt wurde. Dem Beschwerdeführer als Vollwaise ohne familiäres Netzwerk und aufgrund seiner bisherigen Lebensgeschichte würde ein weiteres höheres und reales Risiko der Verelendung in Nigeria treffen. Der Beschwerdeführer werde in Nigeria aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden jugendlichen Vollwaisen verfolgt. Er sei nicht nur wegen der Furcht vor Verfolgung und Ausbeutung durch Zwangsarbeit, Misshandlung und Boko Haram geflohen, sondern auch, weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden jugendlichen Vollwaisen in Nigeria massiv diskriminiert werde und die nigerianischen Behörden nicht fähig oder willens seien, ihn vor Übergriffen zu schützen. Die gegenständliche Verfolgung würde zwar nicht vom nigerianischen Staat ausgehen, dieser sei aber nicht willens, ihn vor Verfolgung zu schützen. Da der Beschwerdeführer ein alleinstehender jugendlicher Vollwaise sei, könne es jederzeit passieren, dass er Opfer von Übergriffen werde. Zudem sei der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde der realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Es drohe ihm als Zivilperson eine ernsthafte Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge der allgemeinen prekären Situation für alleinstehende jugendliche Vollwaisen in Nigeria. Da er keine Familienangehörige mehr habe, verfüge er über keine Existenzgrundlage in Nigeria und sei es ihm nicht möglich, sich eine neue zu schaffen. Es ergebe sich auch eine hohe Arbeitslosenrate aus den zitierten Länderberichten, was für Rückkehrer ein großes Hindernis darstelle. Dem Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht nur jegliche Lebensgrundlage entzogen, er wäre auch hinsichtlich existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt. Die Situation sei mit der von alleinstehenden Frauen vergleichbar, diesbezüglich wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit GZ W125 1433061-1/12E verwiesen. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, weil sich der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert habe und Deutschkurse besucht habe. Der Beschwerdeführer wolle sich fortbilden und starte daher nächste Woche mit einem Hauptschulabschlusskurs beim BFI Salzburg. Er beabsichtige auch, sich ehrenamtlich zu engagieren. Der Beschwerdeführer sei auch strafgerichtlich unbescholten und habe nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Daher sei der Eingriff in das schützenswerte Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und auf Dauer unzulässig. Es wurde zudem in der Beschwerde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt und auch die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Diesbezüglich wurde auf den Gesetzesprüfungsbeschluss des VfGH zur Zahl E599/2014-19 vom 09.12.2014 verwiesen. Der Beschwerde beigelegt war eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vom 15.12.2015.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2016 vorgelegt.
Am 06.04.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der (spätestens) im Juni 2014 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe Igbo und bekennt sich zum christlichen Glauben.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2016 negativ entschieden wurde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Er führt allerdings seit sieben Monaten eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er auch zusammenlebt. Er ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und besucht aktuell einen Kurs für den Pflichtschulabschluss, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
1.1.6. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.1.7. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kommt der Beschwerdeführer nicht aus einem Ort namens "Northern Ibo" und wurde seine Großmutter nicht von Boko Haram getötet. Auch der Beschwerdeführer selbst ist nicht von Boko Haram bedroht. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Nigeria bewogen haben, können nicht getroffen werden, doch ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Vollwaise ist und die letzten Jahre unter prekären Verhältnissen leben musste. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
1.2.1. Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 14.07.2015) getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Von einer generellen Gefahr für alle Rückkehrer im Sinne einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte kann nicht ausgegangen werden. Die medizinische Versorgung in Nigeria ist mit Europa nicht zu vergleichen. Zahlreiche Krankenhäuser sind aber gut ausgestattet. Rückkehrer finden in den meisten Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein und sind von den Patienten selbst zu bezahlen. In der Regel sind alle geläufigen Medikamente erhältlich. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht, doch ist diese sehr hoch. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria aber auch eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2016. Zudem wurde auch seine Lebensgefährtin befragt, wobei diese bestätigte, dass sie seit sieben Monaten eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer führt und dieser auch in ihrer Familie integriert ist.
2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.4. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund von Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten als unglaubhaft befunden. In der Beschwerde wird erklärt, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus Furcht vor Verfolgung durch Privatpersonen (Kinderarbeit, Misshandlung und Boko Haram) verlassen. Diesbezüglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Vorbringen, soweit es sich auf Boko Haram bezieht, jedenfalls unglaubhaft ist. In der Erstbefragung hatte er Boko Haram mit keinem Wort erwähnt, da hatte er auch noch behauptet, aus Liberia zu stammen. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.07.2016 gab er an, aus "Northern Ibo" zu stammen, wo es Probleme mit Boko Haram gegeben habe. Abgesehen davon, dass ein solcher Ort - zumindest im Internet - nicht zu finden ist und der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2016 nicht in der Lage war, irgendwelche Angaben zu diesem Ort zu machen, kann ausgeschlossen werden, dass es im Bereich "Igboland", dh im Südwesten Nigerias zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Problemen mit Boko Haram gekommen war. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer zwar, "Northern Ibo" sei im Norden Nigerias, doch ist dies absolut unplausibel, wenn man berücksichtigt, dass die Igbo im Süden angesiedelt sind und eine solche Bezeichnung für einen Ort im Norden vollkommen allen Gebräuchen widersprechen würde. Außerdem hatte der Beschwerdeführer bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung in der schriftlichen Stellungnahme erklärt, er käme aus dem Süden. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage zu sagen, in welchem Bundesstaat sich der Ort befindet. Der Beschwerdeführer war ebenso wenig in der Lage, irgendetwas zum Tod seiner Großmutter zu sagen, außer dass diese durch Boko Haram gestorben sei; während er vor dem Bundesamt noch erklärt hatte, dies sei passiert, als er 12 Jahre alt gewesen sei, gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, keinerlei Erinnerungen daran zu haben, wann dies geschehen sei. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf zu verweisen, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch darunter gelitten hat, dass dieser bei der Erstbefragung erklärt hatte, aus Liberia zu stammen. Wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht versucht, dies damit zu erklären, dass die Beamten "Nigeria" und "Liberia" verwechselt haben würden, ist dies insbesondere deswegen schwer zu glauben, weil in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.07.2015 (d.h. etwa drei Wochen nach der Erstbefragung) versucht wurde, den Widerspruch zwischen der Muttersprache Igbo und der Herkunft aus Liberia damit zu erklären, dass man ausführte, seine Großmutter, bei der er in Liberia aufgewachsen sei, habe lange Zeit in Nigeria gelebt.
2.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht abschließend beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich keine Familie mehr in Nigeria hat und die letzten Jahre in Nigeria als hilflose Arbeitskraft missbraucht worden war. Doch auch wenn man diesem Vorbringen Glaubwürdigkeit zuspricht, ergibt sich daraus keine Verfolgungsgefahr für die Zukunft, ist er doch inzwischen volljährig und ist nicht ersichtlich, warum er wieder in eine derartige Zwangslage geraten sollte. Der Beschwerdeschriftsatz stützt sich im Wesentlichen auf das (nicht haltbare) Argument, dass der Beschwerdeführer in Nigeria als alleinstehender jugendlicher Vollwaise massiver Diskriminierung ausgesetzt sei. Selbst wenn man dem Vorbringen Glauben schenken sollte, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Großmutter ausgebeutet und ausgenützt worden ist, ist nicht erkennbar, warum sich dies im Falle einer Rückkehr wiederholen sollte. Die behauptete "Diskriminierung" von (volljährigen) Vollwaisen in Nigeria entbehrt jeder Grundlage und findet auch keinen Niederschlag in den Länderfeststellungen.
2.3.3. Dem Bundesamt ist daher zusammenfassend zuzustimmen, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sein könnte.
2.3.4. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt und ohne Berufsausbildung schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen und gesunden Mann durchaus möglich. Es wird nicht verkannt, dass es schwieriger sein mag, sich wieder in Nigeria zu integrieren, wenn man auf keinen familiären Rückhalt zugreifen kann, doch ist es jedenfalls nicht unmöglich, wenn keine - noch darüber hinausgehende - erhöhte Vulnerabilität vorliegt. Der Beschwerdeführer ist inzwischen volljährig, gesund und erwerbsfähig; diesen Fall mit jenem einer gesundheitlich beeinträchtigten, alleinstehenden Frau gleichzusetzen, wie in der Beschwerde unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes versucht wird, muss aufgrund der unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen zwangsläufig scheitern. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; eine konkrete Verfolgung wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. So schilderte er seine Rückkehrbefürchtungen in der mündlichen Verhandlung am 06.04.2016 folgendermaßen: "Ich würde befürchten zu sterben. Ich habe keinen Ort, an den ich gehen kann und ich habe niemanden und nichts. Ich hätte auch nichts zu essen. Ich hätte Angst zu sterben. Und dann ist da auch noch Boko Haram."
Wie bereits ausgeführt ist sein Vorbringen in Bezug auf Boko Haram nicht glaubhaft. In der Beschwerde wurde der Anspruch auf Asyl folgendermaßen begründet: "Da der BF ein alleinstehender jugendlicher Vollwaise ist, kann es jederzeit passieren, dass dieser Opfer von Übergriffen wird. Die Furcht vor Verfolgungshandlungen ist daher für eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des BF nachvollziehbar und wohlbegründet. Die nigerianischen Behörden sind nicht willens, dem BF den notwendigen Schutz zu gewähren." Der Versuch, eine "soziale Gruppe der alleinstehenden jugendlichen Vollwaisen" zu erschaffen, scheitert alleine schon daran, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zutrifft, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Um eine Gruppenzugehörigkeit zu ermöglichen, muss das entscheidende Merkmal zudem "unveränderbar" sein, doch zeigt gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr minderjährig ist, auf, dass die "Jugendlichkeit" des Beschwerdeführers ein Element ist, das steter Veränderung unterliegt. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe reicht alleine auch nicht aus, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vielmehr muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wurde aber nicht aufgezeigt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Die Rückkehr nach Nigeria ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, zu beurteilen. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und rief die UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Der Beschwerdeführer stammt - entgegen seinen Ausführungen - aber nicht aus dieser Region, sondern ist davon auszugehen, dass er aus dem Bereich kommt, in dem die Volksgruppe der Igbo angesiedelt ist und damit aus dem Südwesten des Landes. Daher ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Norden bzw. Nordosten Nigerias erkennbar bzw. steht es ihm frei, sich im Süden des Landes niederzulassen.
Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des (etwaigen) Fehlens eines familiären Netzwerkes ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er gesund, jung und erwerbsfähig ist. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass er nicht wisse, wohin er sich in Nigeria wenden solle und dass er nichts zu schlafen und zu essen habe. Es ist dem Beschwerdeführer aber unbenommen, gegebenenfalls für den Beginn Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Besondere Umstände, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK erscheinen lassen würden, sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer überaus engagiert dabei ist, sich in Österreich zu integrieren. Er hat begonnen, Deutsch zu lernen und versucht - trotz seiner fehlenden Schulausbildung im Herkunftsstaat - den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Er lebt mit seiner Freundin bzw. deren Eltern zusammen und ist unbescholten. Dies vermag aber keine nachhaltige Integration darzulegen, welche nach einem Aufenthalt von weniger als zwei Jahren auch kaum zu erwarten ist. Auch wenn die Beziehung als eine von durchaus hoher Intensität erscheint, kann nicht übersehen werden, dass sie in einem Moment eingegangen worden war, in dem sich beide des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt - und wie bereits ausgeführt wurde, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
3.6. Zum Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers:
In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des Art. 47 GRC beizugeben.
Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt wird.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG noch aus unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.
So erkannte der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, betreffend Schubhaft, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben nur im Falle des Nichtvorliegens ausreichender innerstaatlicher Komplementärmechanismen und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu gewähren sei, was sich in dem dieser Entscheidung des VwGH zugrunde liegenden Fall in der Nichtzuerkennung eines auch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zukommenden Rechtsberaters gezeigt habe. Im Umkehrschluss lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die eine Unterstützung und allenfalls auch Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorsehende Rechtsberaterregelung nach § 52 Abs. 2 BFA-VG idgF in einem - mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen - Asylverfahren bereits einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC bietet und der beschwerdeführenden Partei sohin kein Recht auf eine weitere oder darüber hinausgehende kostenlose Verfahrenshilfe zukommt.
Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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