G307 2121885-1•BVwG G307 2121885-1
G307 2121885-1Tribunal administratif fédéral7 avr. 2016
Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung, bestehendes<br/>Familienleben, EU-Bürger, Interessenabwägung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zeitpunkt, Zukunftsprognose
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA: Italien, vertreten durch RA XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2016, Zahl XXXX beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß
§§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 30.05.2012 verständigte das Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) die Fremdenpolizei der Landespolizeidirektion XXXX über die gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zu Zahl XXXX ausgesprochene Verurteilung wegen §§ 12, 3. Fall StGB, 28 Abs. 1 2. Satz, 28 Abs. 3 SMG, § 12 3. Fall StGB, §§ 28 Abs. 1 1. Satz , 28 Abs. 2, 28 Abs. 3 SMG, § 231 Abs. 1 StGB, §§ 229 Abs. 1 und 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt 2 Jahren.
2. Am 08.01.2014 setzte das LG XXXX die Fremdenpolizei XXXX unter Hinweis auf das beigefügte Urteil des OLG Wien, Zahl XXXX über die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des LG XXXX in Kenntnis, zumal den von Seiten der mehreren Angeklagten erhobenen Berufungen keine Folge gegeben worden sei, wobei die nunmehrige Freiheitsstrafe insgesamt 21 Monate betrage, wovon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen worden seien.
3. Am 01.12.2015 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) die BF auf, zu der beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbots unter Beifügung von Fragen zu ihrer Integration und den persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen.
4. Mit Schreiben vom 15.12.2015 bezog die BF zu der unter I.3. angeführten Aufforderung unter Beilage mehrerer, ihre Integration dokumentierenden Unterlagen, Stellung.
5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), der BF persönlich zugestellt am 05.02.2016, wurde gegen diese gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.).
6. Mit dem beim BFA am 17.02.2016 durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge den angefochtenen Bescheid abändern, in der Sache selbst entscheiden und das Aufenthaltsverbot aufheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung - nach allfälliger Verfahrensergänzung - auftragen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 25.02.2016 vorgelegt und sind am 29.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsbürgerin Italiens. Sie ist geschieden und lebt mit ihrer Tochter XXXX sowie ihrem Sohn, XXXX, geb. XXXX in der XXXX in XXXX im gemeinsamen Haushalt, wobei diese Wohnung in deren Eigentum steht. Der Lebensmittelpunkt der BF liegt seit 2010 in Österreich.
1.2. Die BF absolvierte in China eine 12jährige Schulbildung. Seit 13.11.2013 ist die BF selbständig erwerbstätig.
Abgesehen davon weist die BF in Österreich folgende Beschäftigungszeiten auf:
vom 01.11.2009 bis 28.02.2010 Angestellte bei XXXX
vom 01.03.2010 bis 30.04.2010 Arbeiterin bei der XXXX
vom 01.06.2010 bis 05.07.2010 Angestellte bei der XXXX
vom 01.08.2010 bis 30.09.2010 Angestellte bei der XXXX
1.3. Die BF wurde vom Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 12,
3. Fall StGB, 28 Abs.1 2. Satz, 28 Abs. 3 SMG, § 12 3. Fall StGB, §§ 28 Abs. 1 1. Satz , 28 Abs. 2, 28 Abs. 3 SMG, § 231 Abs. 1 StGB, §§ 229 Abs. 1 und 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt. Für den unbedingten Teil der Strafe im Ausmaß von 7 Monaten wurde der BF der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt, welchen sie vom XXXX bis zum XXXX in Anspruch genommen hat. Nach derartiger Verbüßung des unbedingten Teiles von 4 Monaten und 20 Tagen wurde der BF der Rest der unbedingten Strafe im Ausmaß von 2 Monaten und 10 Tagen bedingt nachgesehen. Das Datum der letzten Tat ist der XXXX.
Im Rahmen dieser Entscheidung wurden als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und die teilweise geständige Verantwortung gewertet.
1.4. Die BF und ihr obgenannter Sohn sind im Besitz einer von der MA XXXX ausgestellten Anmeldebescheinigung vom 23.02.2012.
1.5. Die BF ist des Weiteren Eigentümerin der Wohnung XXXX in XXXX. Für die Vermietung des darin gelegenen Geschäftslokals lukriert die BF einen Betrag von € 1.678,52 monatlich.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum), Familienstand und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die BF legte zum Beweis ihrer Identität einen auf ihren Namen ausgestellten italienischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die aktuelle Unterkunftnahme mit ihrem Sohn und der Tochter folgt den eigenen Angaben der BF und dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die gerichtliche Verurteilung, die Zuerkennung des überwachten Hausarrestes, die bedingte Nachsicht des restlichen Teiles der unbedingten Strafe sowie die Entscheidungsgründe sind dem diesbezüglichen Urteil des LG XXXX wie des OLG XXXX sowie der Strafregisterauskunft der Republik Österreich zu entnehmen.
Die Eigentumsverhältnisse der BF an den beiden Wohnungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Kaufverträgen und den Eintragungen im Grundbuch, die Vermietung des Lokals in der XXXX aus dem dahingehenden Mietvertrag, aus welchem auch die Höhe des Mietzinses ergibt.
Die bisherigen Erwerbstätigkeiten und die aktuelle Beschäftigung sind dem Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.
Die gemeinsame Haushaltsführung mit den beiden Kindern folgt aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Anmeldebescheinigungen der BF und ihres Sohnes finden sich im Akt.
Der bisherige Aufenthalt der BF in Österreich ergibt sich ebenso aus dem ZMR und ist ferner mit den Daten im Sozialversicherungsdatenauszug in Einklang zu bringen.
Die Angaben zur Schulausbildung in China folgen den eigenen Ausführungen der BF.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
3.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid stattzugeben:
Es wird nicht verkannt, dass das ursprüngliche Handeln der BF als verpönt angesehen werden muss, doch fehlt es deren Verhalten an einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als zulässig erscheinen ließe, dies aus folgenden Gründen:
Der Großteil der gegen die BF verhängten Strafe war bedingt. Tatsächlich befand sich die BF lediglich in Untersuchungs- nicht jedoch in Strafhaft und wurde ihr als Ersatz hiefür der erleichterte Vollzug in Form einer Fußfessel gewährt. Auch innerhalb dieser Maßnahme kam es zu Erlassung eines unbedingten Teiles der Haft im Ausmaß von 2 Monaten und 10 Tagen. Ferner liegt die letzte Tat rund 4 1/2 Jahre zurück, was mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefahr nicht in Einklang zu bringen ist. Abgesehen davon handelt es sich bei den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten um das erste strafbare Verhalten, welche die BF gesetzt hat. Die BF ist ferner für einen Sohn sorgepflichtig und wohnt mit ihren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt. Das Familienleben ist zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes noch nicht bewusst sein musste. Die BF verfügt im Übrigen über ausreichendes Einkommen und Vermögen, sodass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Auch von einer erheblichen Gefahr, welche von der BF ausgehen soll, kann angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeitspanne und dem Fassen weiterer Anhaltspunkte hiefür nicht gesprochen werden.
Im Ergebnis finden sich die soeben erwähnten Gesichtspunkte auch in der Beschwerde wieder, weshalb auf die dort dargelegten Argumente nicht nochmals eingegangen wird.
Im Ergebnis fehlt der Verhängung des Aufenthaltsverbotes die Rechtsgrundlage und war der Bescheid der belangten Behörde daher aufzuheben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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