BVwG G307 2118974-1

G307 2118974-1Tribunal administratif fédéral7 avr. 2016

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung, EU-Bürger,<br/>Gesamtbetrachtung, persönliche und soziale Bindungen,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Texte intégral

BVwG G307 2118974-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2118974.1.00

Spruch

G307 2118974-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX,

StA. Polen, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX beschlossen:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß

§§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), der BF persönlich zugestellt am 09.12.2015, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.).

2. Mit dem beim BFA am 22.12.2015 durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 23.12.2015 vorgelegt und sind am 29.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ihr Sohn teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsbürgerin Polens. Sie ist geschieden und lebt mit ihrem volljährigen Sohn XXXX in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Nach Polen unterhält die BF - abgesehen von telefonischen Kontakten zu ihrer Mutter - keinen Kontakt mehr.

1.2. Die BF ist seit zumindest 26.05.2011 durchgehend in Österreich wohnhaft und gemeldet.

1.3. Die BF arbeitet derzeit bei der XXXX in einem Ausmaß von 20 Wochenstunden und erhält hiefür einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von € 635,00.

1.4. Gegen die BF wurde am 11.08.1995 von der Bundespolizeidirektion XXXX ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.5. Am 05.07.2000 wurde gegen die BF neuerlich ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.6. Dem am 05.09.2001 gestellten Antrag auf Aufhebung des unter

1.5. erwähnten Aufenthaltsverbotes wurde in letzter Konsequenz mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX nicht stattgegeben.

1.7. Die BF reiste entgegen des genannten Aufenthaltsverbotes zwischen 02.04.2004 und 11.10.2008 zumindest 5 Mal in das Bundesgebiet ein.

1.8. Die BF wurde von folgenden Gerichten unter den genannten Zahlen wegen der angeführten Straftaten zu folgenden Strafen rechtskräftig verurteilt:

  • vom Bezirksgericht XXXX zu Zahl XXXX am XXXX wegen §§ 12, 127 StGB zu einer Geldstrafe von öS 900,00

  • vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX wegen § 127 , 130, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden.

  • vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 129 abs. 1 StGB zu einer 6monatigen Freiheitsstrafe auf 3 Jahre bedingt,

  • vom Bezirksgericht XXXX zu Zahl XXXX am XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,

  • vom Bezirksgericht XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen sowie

  • vom Bezirksgericht XXXX zu Zahl XXXX am XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten.

Mit Beschluss des soeben erwähnten Gerichtes, Zahl XXXX vom XXXX wurde die BF unter Anordnung von Bewährungshilfe aus der Haft bedingt entlassen, wobei eine Probezeit von 3 Jahren gesetzt wurde.

1.9. Die Betreuung der Bewährungshilfe wird von Seiten der BF gut angenommen, wobei sie die wöchentlich stattfindenden Termine zuverlässig einhält. Die BF bedauert ihre Taten und setzt sich im Rahmen der Bewährungshilfebetreuung damit auseinander. Sie hat aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt.

1.10. Die BF verfügt über sehr gute, nahezu akzentfreie Deutschkenntnisse.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Entscheidungen der BPD und SID XXXX im Hinblick auf die vormals verhängten Aufenthaltsverbote und die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des vorletzten Aufenthaltsverbotes ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Akt befindlichen Bescheiden. Die unrechtmäßigen Einreisen der BF ins Bundesgebiet sind den diesbezüglichen Anzeigen der Polizei und den dahingehend verhängten Verwaltungstrafen zu entnehmen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Familienstand und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die BF legte zum Beweis ihrer Identität einen auf ihren Namen ausgestellten polnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die aktuelle Unterkunftnahme mit ihrem Sohn folgt den eigenen Angaben der BF sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung und deckt sich mit dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der von der BF in der mündlichen Verhandlung angesprochene Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1989 konnte nicht bescheinigt werden, weil die BF im Melderegister erst seit 26.05.2011 mit Hauptwohnsitz durchgehend vermerkt ist und in der Verhandlung selbst erwähnt hat, sie habe sich die Jahre zuvor unangemeldet in Österreich aufgehalten.

Die derzeitige Tätigkeit bei der XXXX sowie die Höhe des monatlichen Lohns folgen dem vorgelegten Dienstvertrag, dem Sozialversicherungsdatenauszug und der Lohnbestätigung. Die von der BF in der Verhandlung in Aussicht gestellte Bestätigung über deren Aufstufung auf eine Wochenarbeitszeit von 40 Wochenstunden blieb sie trotz ausdrücklicher Zusage in der mündlichen Verhandlung schuldig.

Die rechtskräftigen Verurteilungen sind dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen. Ebenso die zuletzt ausgesprochene bedingte Entlassung aus der Strafhaft.

Die positive Zukunftsprognose und die zuverlässige Teilnahme an der Bewährungshilfe ergeben sich aus dem Schreiben des Vereins Neustart vom 11.03.2016.

Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus der nahezu lückenlosen Beantwortung der in der mündlichen Verhandlung an sie gestellten Fragen, welche die BF auf Deutsch beantwortet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid stattzugeben:

Im gegenständlichen Fall fehlt es dem Verhalten der BF an einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als zulässig erscheinen ließe.

Es wird nicht verkannt, dass die BF zwischen 1994 und 2014 insgesamt 6 Mal rechtskräftig ausschließlich wegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls verurteilt wurde. Hält man sich jedoch das Motiv der zugrundeliegenden Taten und Begleitumstände vor Augen, so fällt auf, dass die letzten beiden Verurteilungen lediglich mit Freiheitsstrafen von 4 Wochen bzw. 4 Monaten belastet waren und die vorherigen Verurteilungen ausschließlich bedingt oder in Geldstrafen ausgesprochen wurden. In der mündlichen Verhandlung ist ferner hervorgekommen, dass dem strafbaren Handeln der BF durchaus eine gewisse Naivität zu Grunde liegt, die nicht zu Lasten eines fehlenden Unrechtbewusstseins geht. Abgesehen davon datiert die letzte strafbare Handlung vom XXXX2013 und zeigte sich die BF sowohl vor dem erkennenden Gericht als auch im Rahmen der Bewährungshilfe überaus reumütig.

Vor dem Hintergrund dieser Umstände fehlen die zu oberst angeführten Elemente, welche den Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigten.

Beachtet werden muss ferner, dass die BF berufstätig ist, eine enge Bindung zu ihrem - wenn auch volljährigen Sohn - pflegt, in dem sie mit ihm auch im gemeinsamen Haushalt lebt und de facto keinerlei Bindungen mehr zu Polen hat. Die BF ist zudem in der Lage, problemlos in Deutsch zu kommunizieren und ist nicht von staatlichen Leistungen abhängig.

Im Ergebnis fehlt der Verhängung des Aufenthaltsverbotes die Rechtsgrundlage und war der Bescheid der belangten Behörde daher aufzuheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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