W217 2123867-1•BVwG W217 2123867-1
W217 2123867-1Tribunal administratif fédéral6 avr. 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2123867-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.02.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) begehrte mit dem am 30.11.2015 eingebrachten Antrag beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Im dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 03.02.2016 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des BF am 02.02.2016 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
1996 Daumenbeugesehnenverletzung links, 2011 Hohmann-OP rechter Ellenbogen, 2012 Arthroskopie linke Schulter wegen Impingement mit nachfolgender Schultersteife und Re-OP 03 und 11/2013, 06/2014 Schulterprothese links mit Revision 10/2015 mit Inversprothese. Mehrfach ESWL rechter Ellenbogen.
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe Schmerzen am rechten Ellbogen. Die Bewegung an der linken Schulter ist eingeschränkt. Ich habe keine Kraft. Ich kann nichts tragen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Pantoprazol, Naprobene, Mexalen, Magenschutz
Laufende Therapie: ESWL am rechten Ellenbogen, zul. 19.01.2016,
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese: Bäckereigehilfe, Lebensmittelangestellter, seit 2010
AMS
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
07.10. 2015 Befundbericht OS XXXX über Reimplantation einer Schulterprothese
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal
Größe: 179 cm Gewicht: 79 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/CoHum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch, Gynäkomastie beidseits
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Die linke Schulter steht deutlich höher. Verschmächtigung der linken Schulter-, Ober- und Unterarmmuskulatur. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen seitengleich sehr zart, links im Vergleich gering herabgesetzt.
Rechter Ellbogen: zarte Narbe innenseitig am Gelenk. Das Gelenk ist seitenbandfest. Druckschmerz am hinteren Rand des äußeren Oberarmknorrens. Strecken im Handgelenk gegen Kraft ist nicht schmerzhaft.
Linker Ellbogen: altersentsprechend unauffällig.
Linke Schulter: unauffällige Narben nach mehrfachen Arthroskopien, weiters eine etwa 10cm lange Narbe vorne am Gelenk. Der Deltamuskel ist deutlich verschmächtigt. Der gesamte Oberarmkopfbereich ist deutlich Druck und bewegungsschmerzhaft.
Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern S rechts 40-0-160, links 20-0-40. F rechts 160-0-50, links 40-0-10. R (F 0°) rechts 70-0-90, links 0-10-60. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Die grobe Kraft ist links herabgesetzt.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest, klinisch unauffällig und frei beweglich.
Wirbelsäule:
Die linke Schulter steht deutlich höher. Das Becken ist horizontal. Linkskonvexe Rotationsskoliose der Brustwirbelsäule. Etwas verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Mäßig Hartspann zervikal, Druck- und Klopfschmerz zervikal. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: die Rotation ist links mehr als rechts endlagig eingeschränkt sonst frei. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen seitengleich frei, Rotation jeweils endlagig gering eingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott.
Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller / Relevanz."
3. Mit Bescheid vom 26.02.2016 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 30.11.2015 ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40% fest.
In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde auf §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung des BF 40% beträgt.
Diesem Bescheid wurde das Gesamtgutachten vom 03.02.2016 als Beilage beigefügt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 07.03.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF brachte dazu vor, sein gesundheitlicher Zustand sei ein Dauerzustand. Keineswegs könne der Gesamtgrad der Behinderung 40 % sein. Er sei fünfmal an der linken Schulter operiert worden. Am rechten Ellbogen habe er Epicondylitis. Da er den rechten Arm nicht verwenden könne, müsse er überwiegend mit dem rechten Arm arbeiten. Nachdem er am rechten Ellbogen auch starke Schmerzen habe, könne er gar nichts mehr aufheben und sei in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt. Die Physiotherapie habe bis jetzt keine Veränderung gebracht, dennoch mache er regelmäßig die Therapie weiter. Seine Ärzte sagten, aufgrund der höheren Lage seiner Schulter würde er früher oder später Rückenschmerzen haben. Diese seien bereits eingetreten und hätten einen direkten Zusammenhang mit seinem Schulterleiden. Dies habe der Sachverständige gar nicht im Zusammenhang betrachtet.
Des Weiteren stellte der BF folgende Anträge:
"das Bundesverwaltungsgericht möge
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben
2. Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten"
Unter einem legte der BF einen Ambulanzbrief des O XXXX Spital XXXX vom 27.01.2016 vor.
Darin lautet es:
"(...)
Bei Herrn XXXX besteht ein Z.n. inverser Schulter-TEP links v. 7.10.2015 nach mehrmaligen Vor-OP's.
Postoperativ klagte der Pat. über eine eingeschränkte Beweglichkeit mit Schmerzen, er berichtet nun über eine leichte Verschlechterung der Symptomatik in der Abduktion. Er führt regelmäßig hierorts physiotherapeutische Einheiten durch.
Status
Heute im Status lokalis Beweglichkeit in S-0-0-90°, F-0-0-40°, AR in 0° Abduktion 0°, IR 50°, Außen- und Innenrotatoren springen jedoch in 0° Abduktion kraftvoll an.
Radiologische Befunde
Heute durchgeführte RÖ-KO zeigt eine achsengerechte Lage der Implantate, keine Saumbildung, keine Lockerungszeichen, keine Luxation.
Procedere
Ein Rehab-Antrag wurde gestellt. Reha wird Anfang März angetreten. Bis dahin Weiterführung der physiotherapeutischen Einheiten mit Therapieziel Besserung der Abduktion.
Neuerliche Kontrolle hierorts zur 1 Jahres-Kontrolle bzw. bei Beschwerden auch jederzeit früher nach telef. Terminvereinbarung.
(...)"
5. Aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid unter Vorlage eines neuen Befundes wurde der ärztliche Dienst um nochmalige Prüfung einer sich dadurch eventuell resultierenden Änderung des Grades der Behinderung ersucht.
Dr. Drucker führte hierzu aus: "Zu Abl. 51,52: Keine neuen Erkenntnisse hinsichtl. d. eingestuften, diesbezügl. Einschränkung (Nr. 1, Abl. 44)."
6. Am 30.03.2016 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Schreiben vom 31.03.2016 bestätigte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, dass der BF bis dato keinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eingebracht hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF brachte am 30.11.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein.
Auf dem Antragsformular auf Ausstellung eines Behindertenpasses befindet sich folgender Hinweis:
"Ich nehme zur Kenntnis, dass mit dem Behindertenpass kein Kündigungsschutz im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) verbunden ist. Zur Erlangung eines erhöhten Kündigungsschutzes ist ein eigenständiger Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten notwendig."
Der BF ist nicht Inhaber eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung beträgt 40%.
Der BF hat zwar einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, jedoch keinen eigenständigen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß vollständig nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und es erfolgte eine hinreichende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den im verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringen sowie den vorgelegten befunden. Das eingeholte Gutachten wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den vom BF umfangreich vorgelegten befunden entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. vorliegt, zu entkräften. Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen die vom BF vorgelegten Befunde, welche jedoch nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt werden konnte. Vielmehr wird dadurch die Sachverständigenbeurteilung bekräftigt.
So wurde anlässlich der Beschwerde unter Vorlage eines neuen Befundes der ärztliche Dienst um Prüfung ersucht, ob sich dadurch eventuell eine Änderung des Grades der Behinderung ergeben würde. Dies wurde jedoch verneint und somit schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Leiden im Gutachten vom 03.02.2016 berücksichtigt seien und es sich somit zu keiner Änderung der Einschätzung im Gutachten vom 03.02.2016 kommt, der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 40% beträgt.
Das neu vorgelegte Beweismittel steht nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthält keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.
Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der BF ist dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Wie bereits oben festgestellt, ist der BF nicht Inhaber eines Behindertenpasses.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 03.02.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF. Dieses setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den vom BF vorgelegten Befunden, auseinander. Wie eine nochmalige Befassung des ärztlichen Dienstes ergab, bringt auch der vom BF im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegte Ambulanzbrief vom 27.01.2016 keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der aktuell eingestuften, diesbezüglichen Einschränkung des Leidens
Soweit der BF in seiner Beschwerde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, ist darauf hinzuweisen, dass der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt hat. Der Bescheid, mit dem über diesen Antrag abgesprochen wurde, ist keiner ersatzlosen Behebung zugänglich.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der BF zwar einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nicht jedoch einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt hat. Soweit der BF in seiner Beschwerde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Zugehörigkeit des BF zum Kreis der begünstigten Behinderten feststellen, ist darauf hinzuweisen, dass hierfür zunächst ein eigenständiger Antrag (an die Erstbehörde) notwendig ist.
Einen solchen hat der BF bislang jedoch nicht gestellt. Diese Feststellung ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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