W176 2000729-1•BVwG W176 2000729-1
W176 2000729-1Tribunal administratif fédéral6 avr. 2016
Amtssachverständiger, Bescheidbegründung, Denkmaleigenschaft,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Objektivität, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Sachverständigengutachten, Unterschutzstellung
W176 2000729-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 07.08.2001, Zl. 24.441/1/2001, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 07.03.1995 an den Generalkonservator des Bundesdenkmalamtes regte der damalige Landeskonservator für Oberösterreich XXXX, an, das Wohnhaus in XXXX, Ger.- und pol. Bez. XXXX, Oberösterreich, Gst.Nr. .XXXX, EZ XXXX, Grundbuch XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen. Als "Erhebungsorgane" sind im Schreiben
XXXX angeführt.
Dem Schreiben sind - keinen Verfasser nennende, nicht unterfertigte und handschriftliche Korrekturen (wobei nicht ersichtlich ist, von wem diese stammen) aufweisende - Ausführungen, in denen das Objekt beschrieben und Aussagen zu seiner Denkmalbedeutung getroffen werden, sowie eine Inventarliste angeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 16.05.1995 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das (wie unter Punkt 1. beschrieben identifizierte) Objekt gemäß §§ 1 und 3 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen.
Dabei wird auf ein "Amtssachverständigen-Gutachten" (dessen Verfasser nicht genannt wird) verwiesen, bei dem es sich um die unter Punkt 1. genannten Ausführungen (in der Version der erwähnten handschriftlichen Korrekturen) handelt. Zur Denkmalbedeutung des Objektes wird darin Folgendes ausgeführt:
"Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung liegt darin begründet, dass es sich um eine im Baukern spätmittelalterlich-frühneuzeitliche Hausanlage handelt, in welcher sich sowohl die charakteristische Innenstruktur als auch Details der historischen Bausubstanz, wie zahlreiche Gewölbe und steinerne Portal- und Fenstergewände, erhalten haben. Das Gebäude liegt direkt an der bereits denkmalgeschützten ehemaligen Stadtbefestigung und ist baulich mit dieser verbunden, die benachbarten Bauten stehen zum überwiegenden Teil ebenfalls bereits unter Denkmalschutz. Sohin bildet das Haus einen integrierenden Bestandteil des überregional bedeutenden Stadtdenkmales der Altstadt von XXXX. Eine kulturgeschichtliche Besonderheit bilden die im Haus zahlreich vorhandenen Ausstattungs- und Einrichtungsstücke, die von dem international anerkannten und bedeutenden Künstler XXXX bemalt wurden. Da die Gegenstände während zeitweiliger Aufenthalte des Künstlers im Haus bemalt wurden, ist diese Ausstattung und Einrichtung als Einheit mit dem Gebäude zu betrachten. Sowohl Motivwahl (vorwiegend Stillleben und Landschaft), als auch Ausführungstechnik (Grisaille) sind im Oevre charakteristisch. Der Künstler beschäftigte sich Zeit seines Lebens mit naiver Volkskunst und deren Tradition, was seinen Niederschlag in zahlreichen, oft mit einfachen volkskünstlerischen Motiven bemalten Möbeln findet."
Es folgt eine - von XXXX bemalte Gegenstände anführende und diese beschreibende - Inventarliste, die mit der unter Punkt 1. genannten Inventarliste übereinstimmt.
3. Dazu nahm die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann XXXX, mit Schriftsatz vom 14.06.2016 Stellung.
4. Am 13.07.1995 fand ein Augenschein statt, an dem die Beschwerdeführerin, deren Ehemann, XXXX, XXXX (Landeskonservatorat für Oberösterreich) und XXXX (Abteilung Rechtsangelegenheiten des Bundesdenkmalamtes) teilnahmen.
5. Mit Schreiben vom 11.08.1995 teilte das Bundesdenkmal der Beschwerdeführerin (im Sinne eines Protokolls) mit, dass der Augenschein u.a. Folgendes ergeben habe: Im Zuge der Begehung des Objektes seien Ungenauigkeiten des "Amtssachverständigengutachtens" festgestellt und vereinbart worden, dass diese im Gutachten geändert würden; der Beschwerdeführerin sei aber mitgeteilt worden, dass die Bedeutung des Objekts durch diese Änderungen nicht gemindert werde. Weiters habe festgestellt werden können, dass einige der von XXXX bemalten Möbel offensichtlich fehlerhaft beschrieben worden seien. Es sei vereinbart worden, dass eine weitere Begutachtung durch "Sachverständige des Bundesdenkmalamtes" erfolgen werde, im Zuge derer auch geprüft werden solle, ob eine Unterschutzstellung der einzelnen Zimmer jeweils als eigene Einheit (Sammlung) fachlich sinnvoll wäre.
6. Mit - "Die Abteilungsleiterin i.V. XXXX" gefertigtem - Schreiben vom 01.02.1996 übermittelte die Ausfuhrabteilung des Bundesdenkmalamtes dessen Landeskonservatorat für Oberösterreich eine (nach Besichtigung der von XXXX bemalten Möbel im gegenständlichen Objekt) neu erstellte Inventarliste (die u.a. zwei Truhen in der Halle/Vorhaus umfasst), Ausführungen zur Denkmalbedeutung der Möbel sowie folgende Vorschläge zur weiteren
Vorgangsweise betreffend die Unterschutzstellung:
"Wie weit man bei einer Unterschutzstellung geht, ist die große
Frage: Es gibt sicher verschiedenste Möglichkeiten und Varianten:
1. ) Man stellt alle Möbel als Einheit (Sammlung), die zu einer bestimmten Zeit, d.h. größtenteils 1956 bzw. die beiden Truhen 1959, von Künstler bemalt wurden, in Bindung an das [gegenständliche Gebäude], für welches sie gemalt wurden, unter Denkmalschutz. (Dagegen werden die Eigentümer sicher berufen. Zu berücksichtigen wäre hier auch, dass sich einige Möbel derzeit nicht mehr an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort befinden).
2. ) Man stellt die Objekte der 6 Zimmereinrichtungen als sechs einzelne Einheiten (Sammlungen) unter Schutz, verzichtet eventuell auf die 2 Truhen (die sicher die beiden künstlerisch am wenigsten bedeutenden Objekte sind), und bindet die sechs Einzelsammlungen an das [gegenständliche Gebäude].
3. ) Man stellt die Objekte der 6 Zimmereinrichtungen als sechs einzelne Einheiten (Sammlungen) unter Schutz, verzichtet auf die beiden Truhen, und sieht von einer Bindung an das [gegenständliche Gebäude] ab."
7. Am 05.03.1996 übermittelte die Ausfuhrabteilung des Bundesdenkmalamtes dessen Landeskonservatorat für Oberösterreich ein Schreiben, das zusätzlich zum Inhalt des unter Punkt 6. dargestellten Schreibens folgende "Stellungnahme von Herrn XXXX" umfasst:
"Für 1. spricht, daß die Werke von einem Künstler geschaffen und an das Haus durch die Türen (die baufesten Rahmen sind allerdings in der "Grundfarbe" des jeweiligen Raumes bemalt), tlw. das Motiv und die Funktion als "Atelier" gebunden sind. Dagegen spricht, dass nicht erkennbar ist, welches öffentliche Interesse an der Erhaltung in einer nicht öffentlich zugänglichen Privatwohnung besteht. Ein Interesse besteht wegen der familiären Bezüge wohl vorrangig beim Eigentümer und der Künstlerfamilie. Für 2. und 3. spricht die farbliche Geschlossenheit und ikonographische Gemeinsamkeit der einzelnen Zimmer, für eine Bindung an das Haus nur das Motiv des "XXXX Zimmers" und die Funktion als "Atelier" (die wohl nur von Gewicht wäre, wenn es sich um eine öffentlich zugängliche XXXX-Gedenkstätte handelte).
Da ein Verbringen oder ein Verkauf einzelner Zimmer auch im Falle 2. und 3. einer Meldung gem. § 6 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz bedürfte und im Fall 1. eine Genehmigung, gegen deren Erteilung wohl kaum ein vernünftiger Einwand vorgebracht werden könnte (abgesehen vom XXXX Zimmer!) - wird von der Museumsabteilung empfohlen, nach 3. (hinsichtlich des XXXX Zimmers nach 2. ) vorzugehen."
8. Mit Schreiben vom 24.04.1996 teilte XXXX als Landeskonservator für Oberösterreich der Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes Folgendes mit: Für die im gegenständlichen Objekt vorhandene Sammlung von Inventarstücken mit Bemalungen des österreichischen Malers XXXX sei ein "Ergänzungsgutachten der Abteilung für Ausfuhrangelegenheiten in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Museen, Bibliotheken und Sicherheit" erstellt worden. Bei Zugrundelegung des historisch relevanten Tatbestandes der Bemalung sämtlicher Gegenstände durch den Künstler während zeitweiliger Aufenthalte im Haus sei vom wissenschaftlichen Standpunkt her eine inhaltliche Teilung der Gegenstände in eigene, für sich genommen auch unabhängig voneinander existierende Sammlungen nicht vertretbar. Eine bescheidmäßige Feststellung von unabhängigen Sammlungen, die letztlich gleichartige Gegenstände enthielten, nämlich Fremdenzimmermöbel mit dem Bemalungen von XXXX könne daher wohl nicht ausreichend begründet werden. Bezüglich der beiden Truhen im Vorhaus kämen die Ergänzungsgutachter zu dem Ergebnis, dass diese zwar stilistisch nicht direkt mit den Dekorationen der übrigen Möbel zusammenhingen, jedoch auch charakteristische Werke des Malers seien. Gegenüber den in sich abgeschlossenen Zimmereinrichtungen mit aufeinander bezugnehmenden Motiven sehe der Landeskonservator den künstlerischen und geschichtlichen Stellenwert nicht derart bedeutsam, dass ein öffentliches Erhaltungsinteresse zwingend ableitbar wäre.
9. Mit Schreiben vom 17.09.1996 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien "das Amtssachverständigengutachten über die von
XXXX bemalten Möbel im [gegenständlichen Objekt] sowie die Inventarliste" mit, wobei die unter Punkt 6. genannte (neu erstellte) Inventarliste sowie die dort erwähnten Ausführungen zur Denkmalbedeutung der Möbel übermittelt wurden. Dieses "Gutachten" ersetze die mit dem unter Punkt 2. dargestellten Schreiben des Bundesdenkmalamtes übermittelte Inventarliste. Überdies wurde festgehalten, dass es sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens als nicht sachdienlich herausgestellt habe, die genannten Möbel als Sammlung oder Sammlungen unter Schutz zu stellen. Vielmehr beabsichtige das Bundesdenkmalamt, die Möbel im zu erlassenden Unterschutzstellungsbescheid als Inventar des Hauses anzuführen.
10. Es folgten mehrere Schriftsätze der Beschwerdeführerin an das Bundesdenkmalamt sowie Schreiben des Bundesdenkmalamtes an die Beschwerdeführerin. Diese sind im gegenständlichen Zusammenhang nur insoweit von Relevanz, als der Ehemann der Beschwerdeführerin als deren Rechtsvertreter in einem vom 23.04.1998 datierenden Schriftsatz festhielt, das "Amtsgutachten" sei von einer ihm nicht bekannten Person verfasst worden. Während des Umbaues 1992/93 sei eine Person weiblichen Geschlechts in das Haus gekommen, die sich als Kunststudentin vorgestellt habe. Er ersuche ausdrücklich, ihm den Namen dieser Person und deren Qualifikation bekannt zu geben. Im anonymen "Amtsgutachten" werde der Gutachter nicht erwähnt. Sollten nämlich Befund und Gutachten von verschiedenen Personen aufgenommen worden sein, leide das Gutachten an wesentlichen fachlichen und rechtlichen Mängeln.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen (wie unter Punkt 1. angeführt identifizierten) Gebäudes "mit folgendem Inventar", wobei die darauf folgende Auflistung von Gegenständen der unter Punkt 5. genannten Inventarliste) entspricht, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
In der Begründung des Bescheides werden ua. das unter Punkt 2. erwähnte "Amtssachverständigengutachten" zum gegenständlichen Gebäude selbst sowie das unter Punkt 9. genannte "Amtssachverständigengutachten" zu den Möbeln wiedergegeben.
In den Erwägungsgründen wird u.a. - offensichtlich als Entgegnung auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im ihrem Schriftsatz vom 23.04.1998 - Folgendes festgehalten:
"Die Erhebung für das Amtssachverständigengutachten fand im Jahre 1994 statt. Mit der Besichtigung des Objektes und der Erhebung der Grunddaten war die Kunsthistorikerin XXXX direkt vom Landeskonservator für OÖ. beauftragt. Sie war damals bereits längere Zeit als freie Mitarbeiterin für das Bundesdenkmalamt tätig und somit hinreichend versiert. Auf Grund dieser Erhebungsdaten wurde unter Heranziehung der Fachliteratur das Gutachten von XXXX, dem Sachbearbeiter im Landeskonservatorat für OÖ. erstellt. Dieses Gutachten wurde dann noch sowohl vom Landeskonservator in Linz als auch vom Generalkonservator in Wien überprüft. [...] Das Bundesdenkmalamt sieht darin keine Mangelhaftigkeit, wenn die Rohdaten von einer anderen Person als dem "Aufbereiter" besorgt werden. Im Übrigen kennt XXXX das Objekt auch aus eigener Anschauung."
Zur Darlegung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objektes werden die unter Punkt 1. zitierten Ausführungen im "Amtssachverständigengutachten" zur Denkmalbedeutung wortgleich übernommen.
12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, wobei sie im Wesentlichen beantragte, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben bzw. (in eventu) das Verfahren an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
13. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - seit 01.01.2014 als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
Den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes kommt die Stellung als Amtssachverständige zu (VwGH 25.04.1991, 91/09/0019; 20.11.2001, 2001/09/0072)
Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und sind hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden, weil Gutachten den sie erstellenden (Amts)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind (vgl. etwa VfGH 07.10.2014, E707/2014; VfSlg 16.567/2002; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0184; 29.4.2011, 2010/09/0230).
Ist die Behörde gehalten, einen Amtssachverständigen beizuziehen, dann darf das Gutachten nicht als Gutachten der Abteilung einer Behörde erstattet werden, sondern nur als des über rechtserhebliche Umstände befragten und aus den Umständen begründete Schlüsse ziehenden Menschen (vgl. VwGH 02.12.1983, 83/04/0180).
2.2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 2 DMSG liegt die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.2.2. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, in einem den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt zu treffen, weshalb dieser Sachverhalt allenfalls ansatzweise ermittelt wurde:
2.3.1. Denn zum einen kann vor dem Hintergrund der Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach das (auf Grundlage von Vorarbeiten von XXXX) von XXXX als dem "Sachbearbeiter im Landeskonservatorat für OÖ" erstellte Gutachten sowohl vom Landeskonservator für Oberösterreich als auch vom Generalkonservator des Bundesdenkmalamtes "überprüft" wurde, nicht angenommen werden, dass das Gutachten jene Objektivität aufweist, die die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts von Amtssachverständigengutachten verlangt.
2.3.2. Zum anderen trifft dieser Befund auch auf das "Amtssachverständigen-Gutachten" zu den Möbeln zu: Denn anders als in dem unter Punkt 5. dargestellten Schreiben angekündigt, hat nicht ein/e Fachbeamter/in (oder deren mehrere) ihm/ihr/ihnen persönlich zurechenbare sachverständige Äußerungen erstattet, vielmehr wurde das "Gutachten" - wie auch im Schreiben des Landeskonservators für Oberösterreich vom 24.04.1996 (vgl. Pkt. I.8.) klar zum Ausdruck kommt - von der beim Bundesdenkmalamt eingerichteten Abteilung für Ausfuhrangelegenheiten abgegeben (vgl. überdies die zuvor zit. E VwGH 02.12.1983, Zl. 83/04/0180). Schließlich zeigen die zugleich mit den Ausführungen zur Denkmalbedeutung gemachten Vorschläge zur weiteren Vorgangsweise bezüglich der Unterschutzstellung (in denen u. a. auf das Risiko einer Rechtsmittelerhebung eingegangen wurde), dass hier Ausführungen der Behörde "Bundesdenkmalamt" und nicht eines - objektiven - Amtssachverständigen vorliegen.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher ein oder mehrere (Amts)Sachverständigengutachten zu den unter Punkt
2.2.2.1. und 2.2.2.2. dargelegten Fragestellungen in einer Weise einzuholen haben, dass den Vorgaben in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Genüge getan wird.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, getroffen. Da es das Bundesdenkmalamt - wie oben ausgeführt - unterlassen hat, (ein) den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende(s) Fachgutachten einzuholen, liegt im gegenständlichen Fall auch keine Konstellation vor, wie sie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, zugrunde lag.
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