BVwG W137 1431202-1

W137 1431202-1Tribunal administratif fédéral6 avr. 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W137 1431202-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W137.1431202.1.01

Spruch

W137 1431202-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, Zl. 12 01.844-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.04.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 13.02.2012 nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Er gab an, aus Maymana zu stammen und der tadschikischen Volksgruppe anzugehören. Seine Eltern und Geschwister (fünf Schwestern, zwei Brüder) würden noch in Afghanistan leben.

Seinen Antrag begründete er damit, dass sein Bruder sich den Taliban angeschlossen habe und ihn für deren Sache zu gewinnen suche. Umgekehrt sei er von der afghanischen Regierung unter Druck gesetzt worden, seinen Bruder und die Taliban zu verraten.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.02.2012 gab er an, das von ihm genannte Geburtsdatum (nachdem er 17 Jahre alt wäre) habe er von seiner Mutter erfahren. Wegen Zweifeln an diesen Angaben erfolgte am 21.03.2012 eine Untersuchung des Beschwerdeführers zur medizinischen Volljährigkeitsbeurteilung.

2. Das Ergebnis der Untersuchung - inklusive des spätmöglichsten Geburtsdatums - wurde dem Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.04.2012 zur Kenntnis gebracht; dieser nahm das Ergebnis zur Kenntnis. Seine Probleme hätten vor rund zwei Jahren begonnen, als es um die Ehe seiner Cousine mit seinem Bruder gegangen sei. Damals sei der Onkel väterlicherseits (deren Vater) dagegen gewesen, weil seine Familie wohlhabender gewesen sei und seine Tochter als Lehrerin auch gebildeter als der vorgesehene Ehemann. Sein Bruder habe sich - nachdem sich der Vater geweigert habe Grundstücke zu verkaufen, um eine hohe Mitgift einzubringen - aus Ärger den Taliban angeschlossen. Dabei sei es auch zu einem Streit mit dem Bruder gekommen, wobei er diesen geschlagen und ihm "die Zähne gebrochen" habe. Anschließend sei der Beschwerdeführer nach Mazar-e Sharif zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen, der ihn aufgefordert habe, dort zu bleiben und die Schule zu besuchen oder zu arbeiten. Nach einem Jahr in Mazar-e Sharif sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt. Dann habe ihn die Polizei festgenommen und bezüglich seines Bruders befragt. Diese habe ihm bis zum Jahreswechsel Zeit gegeben, um dessen Aufenthaltsort zu nennen. Darum habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen, wobei die Ausreise Anfang 2011 über Mazar-e Sharif erfolgte. Er fürchte wegen mangelnder Zusammenarbeit mit der Polizei in Haft genommen zu werden. Zudem habe er Angst vor seinem Bruder, da er diesen verletzt habe und von ihm der Zusammenarbeit mit der Polizei verdächtigt werde. Zudem habe der Bruder den Onkel angerufen und diesem angekündigt, dass er ihn (den Beschwerdeführer, Anm.) umbringen werde. Beweismittel könne er für sein Vorbringen nicht vorlegen.

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, sowie die Richtigkeit der Niederschrift durch seine Unterschrift.

3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 16.10.2012 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben im Verlauf des bisherigen Verfahrens. Seine Familie lebe in Mazar-e Sharif, der Onkel mütterlicherseits sei dort als Bäcker tätig. Seine Lebensumstände in Afghanistan seien gut gewesen; er habe keine wirtschaftlichen Probleme gehabt und mit seinem Vater die familieneigene Landwirtschaft betrieben. Ungefähr Ende 2009 sei er nach Mazar-e Sharif gekommen, wo er ebenfalls in der Bäckerei gearbeitet und bei seinem Onkel gelebt habe. Vor dem Verlassen Afghanistans sei er nochmals kurz nach Hause gefahren, um seinen Vater zu sehen.

Vor rund zwei Jahren habe sein Bruder die Cousine väterlicherseits heiraten wollen. Deren Vater sei jedoch dagegen gewesen, weil diese noch die Schule besucht habe. Zudem habe er eine hohe Mitgift und Erbanteile von seinem Bruder (dem Vater des Beschwerdeführers, Anm.) verlangt. Nachdem dieser sich geweigert habe, sei es laufend zu Streit innerhalb der Familie gekommen. Als sein Bruder den Vater angegriffen habe, habe er diesen verteidigt und seinem Bruder einen Zahn ausgeschlagen. Der Bruder habe ausdrücklich erklärt, sich rächen zu wollen und habe sich den Taliban angeschlossen. Er sei dann zum Onkel nach Mazar-e Sharif gefahren, wo er einen Arbeitsplatz in einer Bäckerei gefunden habe. Bei seiner Rückkehr sei er von der Polizei festgenommen worden, die den Aufenthaltsort des Bruders habe erfahren wollen. Die Polizei hätte die ganze Familie für Unterstützer der Taliban gehalten und ihm mit Gefängnis gedroht - darum habe er einfach zwei Ortschaften angegeben. Nach der Entlassung sei er nach Mazar-e Sharif zurück. Dort habe ihm jedoch der Onkel gesagt, dass zwischenzeitlich sein Bruder angerufen und angekündigt habe, ihn zu töten - notfalls werde das auch ein anderer Talib tun.

Auf Nachfragen erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder wolle sich an ihm rächen, weil er einen Zahn ausgeschlagen habe und er es nicht geschafft habe, seine Verlobte zu heiraten. Der Vorfall mit dem Zahn sei vor ungefähr drei Jahren (Herbst 2008) passiert, seine Verhaftung etwa ein Jahr später (Herbst 2009) erfolgt. Dabei sei er zwei Tage lang festgehalten worden. Amtliche Feststellungen betreffend die Situation in seinem Herkunftsstaat würden ihn nicht interessieren. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von der Polizei festgenommen und/oder von seinem Bruder getötet zu werden. Er habe in Österreich keine Verwandten und könne sich auch nicht selbst erhalten; er habe allerdings bereits einen Deutschkurs besucht.

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, sowie die Richtigkeit der Niederschrift durch seine Unterschrift.

4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.11.2012, Zahl: 12 01.844-BAG, gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung aus asylrelevanten noch aus sonstigen Gründen habe glaubhaft machen können. Das Vorbringen sei weder plausibel noch schlüssig gewesen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer von seinem Bruder für Vorfälle verantwortlich gemacht werden sollte, die offenkundig nicht in seiner Verantwortung lagen. Auch sei das "Verstecken" bei einem nahen Verwandten nicht nachvollziehbar - umso mehr bei einer behaupteten Verfolgung durch einen weiteren nahen Verwandten. Auch will er ein Jahr lang gearbeitet haben, ohne dass es zu Verfolgungshandlungen gekommen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er in der Lage, seine Existenz auch selbständig - etwa in Kabul - zu sichern. Gründe, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden seien nicht ersichtlich.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und zunächst ausgeführt, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Er habe auch nie eine Verfolgung durch die Taliban behauptet. Die Einschätzungen des Bundesasylamtes würden auf Unkenntnis der afghanischen Gesellschaft beruhen. Durch den ausgeschlagenen Zahn habe sich sein älterer Bruder in seiner Ehre verletzt gefühlt. Zudem sei der Bruder davon ausgegangen, dass er in den Iran geflüchtet wäre - von seinem Aufenthalt in Mazar-e Sharif habe niemand im Dorf gewusst. Nochmals verweise er außerdem auf die Verfolgung durch die afghanischen Sicherheitsbehörden. Schließlich herrsche in Afghanistan ein Klima der permanenten Bedrohung und komme es immer wieder zu Anschlägen. Auch könne er im Falle einer Rückkehr nicht mit nennenswerter Unterstützung rechnen, weshalb seine Lebensgrundlage gefährdet wäre.

6. 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014, GZ: W104 1431202-1/7E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (§§ 3 und 78 AsylG) abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG behoben und zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) zurückverwiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

6.2. Basierend auf dem oben bezeichneten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erlies das Bundesamt mit Bescheid vom 21.08.2014, Zahl 820184403/1458471/BMI-BFA_STM_RD, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für zulässig. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.

6.3. Mit Erkenntnis vom 29.04.2015 wurde das im Rahmen der außerordentlichen Revision angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (vom 26.06.2014) durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dabei wurde abschließend auch ausgeführt: "Damit fällt aber auch die Grundlage für die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Abweisung der Beschwerde gegen Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie für die von ihm ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weg."

6.4. Auf dieser Grundlage wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.11.2015, W1431202-2/2E, der oben in Punkt 6.2. bezeichnete Bescheid des Bundesamtes ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Bescheid nunmehr (nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) an der rechtlichen Grundlage mangle.

7. Bereits am 13.10.2015 erfolgte eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt weder selbst Zeit zur Teilnahme habe, noch eine Vertretung entsenden könne. Er habe kein Problem damit, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Anwalts und des Rechtsberaters stattfinde. Anwesend war zudem eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers.

Einleitend erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwestern würden in Faryab und Mazar-e Sharif wohnen; der Vater und der jüngere Bruder seien verstorben. Er sei aus Angst vor den Taliban und der Polizei geflohen; letztere habe ihn wiederholt geschlagen und Bestechungsgelder erpresst. Vor ungefähr fünf Jahren sei er von der Polizei festgenommen worden, weil sich sein Bruder den Taliban angeschlossen habe. Diese habe den Aufenthaltsort des Bruders erfahren wollen und ihn selbst wegen seiner längeren Abwesenheit ebenfalls verdächtigt. Zuvor habe er ein Jahr lang in Mazar-e Sharif gearbeitet und sei wegen Sehnsucht nach seiner Familie wieder nach Faryab zurückgekehrt. Nachdem er der Polizei zwei Distrikte genannt habe, sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Mazar-e Sharif zurückgekehrt. Dort habe er von seinem Bruder erfahren, dass dieser selbst oder "andere Taliban" die Absicht hätten, ihn umzubringen. Noch am selben Tag sei er über Kabul, Kandahar und Nimroz in den Iran gegangen, wo er sich rund sieben Monate aufgehalten habe.

Sein Bruder sei "wegen finanzieller Schwierigkeiten" zu den Taliban gegangen; zudem gebe es "umfangreiche Propaganda". Er habe zu Geld kommen müssen, weil der Vater seiner Verlobten dieses für die Einwilligung in die Heirat verlangt habe. Zudem habe er auch den eigenen Vater gedrängt, Grundstücke zu verkaufen. Schließlich sei es zwischen dem Bruder und ihm selbst zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, wobei er seinem Bruder einen Zahn ausgeschlagen habe. Die Familie sei eigentlich nicht religiöse gewesen; der Bruder habe sich letztlich aus religiösen und finanziellen Erwägungen den Taliban angeschlossen. Zu seiner eigenen Person gab er an, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zwar gelegentlichen Diskriminierungen, nicht aber substanziellen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein.

Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Unterstützungsleistungen. Zudem habe er freiwillig unbezahlte Arbeit in seinen Wohnsitzgemeinden geleistet und fungiere als Übersetzer für andere Asylwerber. Mit der anwesenden Vertrauensperson führe er eine Beziehung. Die Vertrauensperson gab dazu im Wesentlichen an, den Beschwerdeführer schon länger zu kennen. Aus einem freundschaftlichen Verhältnis habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht verstehen, warum er stets negative Entscheidungen erhalten habe. Durch die Beschränkung seiner Arbeitsmöglichkeiten habe er das Gefühl, die letzten vier Jahre "praktisch verloren zu haben". Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan übergeben und eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

8. Mit Schreiben vom 27.10.2015 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine entsprechende Stellungnahme, in der im Wesentlichen behauptet wird, die Sicherheit sei "ohnehin in ganz Afghanistan" nicht gegeben. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über kein "ausreichendes familiäres Auffangnetz" und sei seine Herkunftsregion durch den Aufmarsch der Taliban aktuell gefährdet. Im Übrigen könne eine asylrelevante Verfolgung auch von Privatpersonen ausgehen. Unabhängig davon wurden dem Bundesverwaltungsgericht Beweismittel betreffend vom Beschwerdeführer absolvierte Deutschkurse und betreffend seine soziale Integration in Österreich vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er war zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz bereits volljährig; sein Geburtsdatum wurde amtlich festgelegt. Er stammt ursprünglich aus Maymana und lebte später in Faryab (wo er auch die Schule besuchte) und vorübergehend in Mazar-e Sharif. In Afghanistan (Faryab und Mazar-e Sharif) verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte, darunter seine Mutter und einen Onkel mütterlicherseits, der ihn schon vor seiner Ausreise unterstützte. In Mazar-e Sharif arbeitete der Beschwerdeführer bis kurz vor Verlassen des Herkunftsstaates rund ein Jahr lang im Bäckereigewerbe. Seine wirtschaftliche Existenz war gesichert. Seine Verwandten in Afghanistan sind keinen substanziellen Problemen und insbesondere keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Frühjahr 2011 und stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 13.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche substanziellen Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er von seinem Bruder - der sich den Taliban angeschlossen habe - aus persönlichen Gründen mit dem Tode bedroht und verfolgt würde. Darüber hinaus befürchte er, in Afghanistan inhaftiert zu werden, weil ihm die Polizei unterstelle, dass er die Taliban unterstütze. Dieses Vorbringen erweist sich - hinsichtlich beider Verfolgungssituationen - als insgesamt nicht glaubhaft. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer (auch) nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung durch die Taliban als Gruppierung drohen würde, die über rein persönliche Rachegelüste seines Bruders hinausgehen würden. Sein Vorbringen erweist sich diesbezüglich als weder detailliert noch widerspruchsfrei, insbesondere aber in hohem Ausmaß als nicht plausibel und in sich unschlüssig. Etwaigen falschen Verdächtigungen durch lokale Polizeibehörden in Faryab könnte der Beschwerdeführer im Übrigen problemlos entgegentreten und diese widerlegen.

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Faryab und Mazar-e Sharif; er hat in Mazar-e Sharif auch kurz vor seiner Ausreise ein Jahr lang bei einem seiner Onkel gelebt und war in dieser Zeit erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit jedenfalls in Mazar-e Sharif über eine gesicherte Unterkunft und könnte dort auch seine Existenz sichern.

Eine dauerhafte oder zumindest längerfristige Niederlassung in Kabul (im Rahmen einer gesicherten Existenz) ist dem Beschwerdeführer mangels familiärer und/oder sozialer Anknüpfungspunkte nicht möglich. Die Weiterreise innerhalb Afghanistans (nach Mazar-e Sharif) ist aktuell als nicht zumutbar anzusehen. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung gibt es keinen Hinweis, dass Österreich Ausweisungen/Abschiebungen unmittelbar nach Mazar-e Sharif durchführt. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich in hohem Ausmaß sozial integriert; er spricht sehr gut Deutsch. Seine Integrationsbestrebungen sind insgesamt als klar überdurchschnittlich einzustufen.

1.2. Zur aktuellen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Präsidentschaftswahlen

Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).

Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).

Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).

Sicherheitslage allgemein

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Aktuelle Entwicklungen

Die Taliban haben am Montag, 28. September 2015, die meisten Teile der nordafghanischen Provinzhauptstadt Kundus erobert (FAZ 28.9.2015). Dies bestätigte ein Sprecher des afghanischen Innenministeriums (ZO 28.9.2015). Hunderte von Aufständischen stürmten die Stadt vor Sonnenaufgang. Dabei eroberten sie wichtige Gebäude und näherten sich dem Flughafen (BBC 28.9.2015). Die afghanischen Truppen und Beamte zogen sich zum Flughafen zurück (BBC 29.9.2015). Damit ist es der radikalislamischen Miliz zum ersten Mal im Laufe ihres seit 14 Jahren andauernden Aufstandes gelungen, eine größere Stadt einzunehmen (FAZ 28.9.2015).

Laut der afghanischen Regierung wurden Truppen zur Verstärkung nach Kundus entsandt (BBC 28.9.2015), und eine Gegenoffensive zur Vertreibung der Taliban soll einen Tag nach dem Fall von Kundus gestartet werden (BBC 29.9.2015; vgl. FAZ 29.9.2015). Das Hauptquartier der Polizei sowie das Gefängnis der Stadt seien bereits zurückerobert worden (FAZ 29.9.2015). Augenzeugenberichten zufolge konzentrierte sich der Talibanangriff zunächst nicht auf die Zivilbevölkerung (FAZ 28.9.2015).

Kundus ist ein strategisch bedeutsamer Verkehrsknotenpunkt für den ganzen Nordosten des Landes (BBC 28.9.2015). Über Kundus verläuft der einzige größere Verkehrsweg in Richtung der Provinzen Takhar und Badakshan. Zudem verläuft über Kundus auch der Grenzverkehr nach Tadschikistan (FAZ 28.9.2015).

Offizielle afghanische Vertreter gaben an, dass Spezialkräfte weite Teile von Kunduz zurückerobert hatten (NZZ 1.10.2015). Ungefähr 500 afghanische Soldaten der Eliteeinheit für Spezialoperationen waren vom Flughafen aus, der in den Händen der Regierung war, vorgedrungen und hatten die Taliban aus der Stadt vertrieben. Laut dem Polizeisprecher der Provinz wurde zwar das Zentrum von Kunduz von den Aufständischen komplett geräumt, jedoch werden auch weiterhin Kämpfe ausgetragen, um verbliebene Kämpfer vom Stadtrand zu vertreiben. Anrainer gaben an, dass afghanische Truppen durch die Straßen der Stadt patrouillierten und dass alle wichtigen Regierungsgebäude wieder unter der Kontrolle der Regierung sind (WS 1.10.2015).

Laut einer Aussendung des Verteidigungsministeriums wurden in der nächtlichen Offensive 150 Taliban getötet und 90 verwundet. Die Taliban dementieren, dass die Regierung Kunduz wieder eingenommen hatte (Reuters 1.10.2015); und erklären, dass sie auch weiterhin große Teile der Stadt kontrollieren (BBC 1.10.2015).

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Balkh

Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:

Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Die Provinz Balkh zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch erhöhten regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Anzahl von Bezirken ihre Aktivitäten gegen afghanische Sicherheitskräfte und Beamte (Khaama Press 5.9.2014; vgl. Khaama Press 13.7.2014).

Die Stadt Mazar-e Sharif wird als eher ruhig bezeichnet. Ein weiterer Indikator dafür ist die Funktion der Stadt als eine Art "Vorzeigeprojekt" für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 41% gesunken. 2013 wurden 85 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Faryab

Faryab ist eine nördliche Provinz, die an Turkmenistan grenzt. Die Provinz wird im Osten und Südosten von der Provinz Sar-i-Pul eingeschlossen. Im Süden grenzt sie an die Provinz Ghor und im Westen an die Provinz Badghis. Die Hauptstadt ist Maimana City. Die Provinz hat 14 Distrikte: Pashtun Kot, Almar, Qaysar, Khawaja Sahib Posh, ShirinTagab, Dawlat Abad, Bilchiragh, Gorzaiwan und Kohistan. In der Andikhoi Region die Bezirke Qurghan, Qarmaqol und Khan Charbagh. Der Bezirk Ghormach wurde vor fünf Jahren von der Provinz Badghis an die Provinz Faryab abgetreten. Die offizielle Anerkennung der Bezirke Chalgazi, Bandar und Khawaja Musa durch die Zentralregierung ist noch ausständig (Pajhwok o.D.i)

Faryab zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Norden Afghanistans, in denen regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische, inklusive Taliban, in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind (Khaama Press 9.8.2014; vgl. Khaama Press 25.5.2014).

In gemeinsamen Operationen der ANA und der ANP, um verschiedene Distrikte der Provinz Faryab von den Taliban zu räumen und die Sicherheit für die zweite Runde der Wahlen zu gewährleisten, wurden mindestens 200 Taliban getötet oder verletzt (Khaama Press 25.5.2014). Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen Terrorangriff mit dem Ziel die Festivitäten des Eids in der Provinz Faryab zu stören. Laut einem offiziellen Vertreter konnten die afghanischen Kräfte den Sprengstoff entschärfen und beschlagnahmen. Auch wurde ein Angriff in einem anderen Bezirk vereitelt (Khaama Press 4.10.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 60% gestiegen. 2013 wurden 365 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Rechtsschutz / Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 12)

Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("villagedefense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).

Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).

Grundversorgung / Wirtschaft:

Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).

Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).

Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).

Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).

Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).

Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).

Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).

Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).

Rückkehrfragen:

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Österreich sowie zu seiner Schulbildung und seiner Berufstätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Die Feststellung der Volljährigkeit erfolgte im Rahmen eines medizinischen Gutachtens, dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist. Das behördlich festgestellte Geburtsdatum beruht auf diesem Gutachten (nicht zu unterschreitendes Mindestalter im Zeitpunkt der Untersuchung) und wurde ebenfalls im Beschwerdeverfahren nicht angefochten. Der Beschwerdeführer hat überdies im gesamten Verfahren - insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung am 13.10.2015 - nie gegen ihn gerichtete (substanzielle) Verfolgungshandlungen unmittelbar oder allein aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit behauptet und eine politische Tätigkeit ausdrücklich verneint.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung, in den Einvernahmen vom 17.02.2012 und 16.10.2012 vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Hinsichtlich der behaupteten drohenden Verfolgung durch afghanische Sicherheitsbehörden gelang es dem Beschwerdeführer nicht, diese in sich schlüssig und glaubhaft darzulegen. So ist nicht nachvollziehbar, wieso die Polizei zwar den Beschwerdeführer einer Komplizenschaft mit dem Bruder verdächtigen sollte, nicht jedoch dessen Vater. Im Vorbringen des Beschwerdeführers gibt es jedoch keinen Hinweis, dass die Polizei in Faryab während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif seinen Vater nach dem Aufenthalt des Bruders befragt und dabei unter Druck gesetzt hätte. Auch für die Zeit nach seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt. Soweit der Beschwerdeführer dies auf seine vorübergehende Abwesenheit im Herkunftsort zurückführt, kommt dazu, dass er seinen Aufenthalt in Mazar-e Sharif (bei nahen Verwandten und bei gleichzeitiger Berufstätigkeit) problemlos durch Zeugen und Beweismittel belegen könnte. Mangels Hinweis auf eine persönliche Motivation der Polizei, den Beschwerdeführer mutwillig zu drangsalieren, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die afghanische Polizei derartigen Belegen nicht zugänglich wäre. Auch die unwidersprochenen Feststellungen zu den afghanischen Sicherheitskräften geben keinen Anlass zur Annahme, diese würde willkürlich ausgewählte Angehörige von (mutmaßlichen) Taliban foltern oder verfolgen ohne ihnen irgendeine Chance zu geben, die eigene Unschuld zu beweisen. Unstrittige Missstände sind kein hinreichendes Indiz für die Annahme, ein afghanischer Bürger wäre im Falle eines (belegbar) falschen Verdachts den Sicherheitsbehörden gänzlich schutzlos ausgeliefert.

Unabhängig davon konnte der Beschwerdeführer aber auch nicht glaubhaft machen, dass sein Bruder sich tatsächlich den Taliban angeschlossen hat. Seine Angaben zu dessen Motivation waren weitgehend pauschal und oberflächlich, weshalb auch das Fehlen grober Widersprüche kein hinreichendes Indiz für deren Glaubhaftigkeit ist. Zudem zeigen sich im Detail Widersprüche und Abweichungen, die dazu angetan sind, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu entwickeln. So gab er am 16.04.2012 an, die vom Bruder als Braut auserwählte Cousine sei Lehrerin und gebildeter gewesen als dieser; zudem sei ihre Familie deutlich wohlhabender gewesen. Dagegen behauptete er am 16.10.2012, die Cousine sei noch Schülerin gewesen (weshalb ihr Vater gegen die Heirat gewesen sei). Überdies wurde nun erstmalig die (zusätzliche) Forderung von "Erbanteilen" vorgebracht. Angesichts des afghanischen Gesellschaftssystems ist auch nicht nachvollziehbar, wie ein (vorgesehener) "Brautvater" eine hohe Mitgift von der Familie des Ehegatten für die Eheschließung einfordern kann - umso mehr bei einem nahen Verwandten. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeverhandlung kein Verwandtschaftsverhältnis zur Braut behauptete.

Völlig unschlüssig ist in diesem Zusammenhang die behauptete vollständige Konzentration sämtlicher Verfolgungshandlungen auf den Beschwerdeführer - bei gleichzeitiger faktischer Verfolgungsfreiheit der übrigen Familienmitglieder. Dieser war nämlich zum relevanten Zeitpunkt (nach eigenen Angaben) praktisch vermögenslos, lebte beim und vom eigenen Vater und hatte insbesondere keinerlei Verfügungsgewalt über Immobilienvermögen der Familie. Der verweigerte Verkauf von Grundstücken zur Bestreitung der Mitgift wäre damit nur dem Vater anzulasten gewesen. Dass dieses Thema überhaupt relevant wurde, hingegen dem Onkel (durch den Einspruch sowie die Forderung nach einer hohen Mitgift) - hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer ebenfalls keine Verfolgungshandlungen seines Bruders vorbrachte. Der Beschwerdeführer hat aber weder gegen diesen gerichtete Verfolgungshandlungen (seitdem sein Bruder das Elternhaus verlassen haben soll) behauptet, noch sah sich der Vater offenkundig gezwungen, den Herkunftsstaat zu verlassen. Dass der Bruder für das "Platzen" seiner Hochzeitspläne tatsächlich alleine oder vorrangig den Beschwerdeführer verantwortlich gemacht hätte, ist daher nicht einmal ansatzweise schlüssig nachvollziehbar.

Auch das Argument des Beschwerdeführers, seine Verfolgung gründe sich auf einem dem Bruder durch das Ausschlagen eines Zahnes zugefügten "Ehrverletzung", erweist sich als insgesamt nicht schlüssig. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers am 16.04.2012 habe er erst "einige Zeit" nach diesem Vorfall von der Mitgliedschaft seines Bruders bei den Taliban erfahren - und erst dann Faryab verlassen. Der Bruder hätte damit jedenfalls schon hinreichend Zeit gehabt, sich für die erlittene "Ehrverletzung" zu rächen. Noch weniger nachvollziehbar ist allerdings, dass der Beschwerdeführer sich anschließend ein Jahr lang bei einem Onkel (in Mazar-e Sharif) aufgehalten und in dieser Zeit einer Beschäftigung nachgegangen sein will. Es ist keinesfalls plausibel, dass ein angeblich nach Rache dürstender Talib innerhalb eines Jahres nicht zumindest die wahrscheinlichsten Aufenthaltsorte seines zukünftigen Opfers überprüft - mithin also jedenfalls alle näheren Verwandten (wie eben die Geschwister der eigenen Eltern). Angesichts der relativen geographischen Nähe seiner Aufenthaltsorte und der landesweiten Mittelsmänner der Taliban wäre der Beschwerdeführer damit problemlos auffindbar gewesen. Dies gilt umso mehr, wenn es dem Bruder - wie in der Verhandlung am 13.10.2015 vorgebracht - ohnehin kein besonderes Anliegen ist, den Beschwerdeführer höchstpersönlich umzubringen ("Mein Bruder hat gesagt, wenn ich dich nicht umbringe, machen das die anderen Taliban."). Überdies ist angesichts der in Afghanistan verbreiteten gesellschaftlichen Normen davon auszugehen, dass ein ausgeschlagener Zahn im Verlauf einer Prügelei unter Männern (wenngleich durch den jüngeren Bruder) nur eine vergleichsweise geringe Ehrverletzung darstellen kann. Jedenfalls eine Geringere, als vom - möglicherweise sogar verwandten - Brautvater der Eheschließung nicht für würdig befunden zu werden. Dass der Bruder diesem aus dem genannten Motiv Rache angedroht hätte, wurde jedoch nie behauptet.

Nicht glaubhaft sind schließlich auch andere Motive hinsichtlich einer Verfolgung seitens der Taliban als die bloße Unterstützung der persönlichen Rachegelüste des Bruders. Insbesondere gilt das für eine Verfolgung wegen unterstellter (im Übrigen wie oben dargelegt nicht glaubhafter) Kooperation mit der afghanischen Polizei. Der Beschwerdeführer will diesen nur zwei willkürlich ausgewählte Regionen/Distrikte in Afghanistan als (vermuteten) Aufenthaltsort des Bruders genannt haben - allein aus dem Motiv, einer Haft zu entgehen. Aus dem Verhalten der Taliban gegenüber der Zivilbevölkerung in den letzten Jahren lässt sich jedoch kein Hinweis für die Annahme ableiten, dass derartige Pseudo-Kooperation seitens der Taliban als ernsthafte und substanzielle Zusammenarbeit mit staatlichen Sicherheitskräften gedeutet würde.

2.2. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten und der gesicherten Unterkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im gesamten Verfahren. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 13.10.2015 nie behauptet, dass sein in Mazar-e Sharif lebender Onkel (der Bruder seiner Mutter) verstorben sei. Bei diesem hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits ein Jahr gelebt und mit dessen Unterstützung konnte er auch einen Arbeitsplatz finden. Für das fortgesetzte Bestehen dieses Anknüpfungspunktes spricht auch, dass sich seine Mutter und Schwester wechselnd in Faryab und Mazar-e Sharif aufhalten sollen. Dieses Pendeln macht aber nur Sinn, wenn sie in Mazar-e Sharif (das nie ihr Hauptwohnort war) über soziale/familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass auf diese auch der Beschwerdeführer zurückgreifen könnte. Insofern ist die Behauptung (aus der Beschwerdeverhandlung), seine Mutter und Schwester hätten "niemanden, der sich um sie kümmert" nicht glaubhaft. Damit wäre dem Beschwerdeführer der längerfristige Aufenthalt oder die Niederlassung in Mazar-e Sharif grundsätzlich zumutbar.

Das Fehlen von familiären/sozialen Anknüpfungspunkten in Kabul ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die auch im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen worden sind. Die aktuell fehlende Zumutbarkeit der der Weiterreise (auf dem Landweg) zwischen Kabul und den Provinzen Faryab bzw. Balkh ergibt sich aus der Sicherheitslage in diesen Provinzen sowie insbesondere jenen Gebieten, durch die eine solche Reise führen würde. Für eine besonders labile Sicherheitslage in Mazar-e Sharif - und damit eine den Beschwerdeführer dort treffende unzumutbare Gefährdungslage - gibt es hingegen keinen Hinweis. Ebenfalls keinen Hinweis gibt es darauf, dass das österreichische Innenministerium derzeit Abschiebungen nach Afghanistan unmittelbar in andere Städte als Kabul, etwa nach Mazar-e Sharif, vornehmen würde.

Die Feststellungen zu den besonders ausgeprägten Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Beweismitteln (darunter vielfache Deutschkursbestätigungen, Unterstützungserklärungen und Empfehlungsschreiben von Privatpersonen bis hin zum Bürgermeister seiner früheren Wohnsitzgemeinde in Österreich) und dem in der Verhandlung vom 13.10.2015 gewonnen persönlichen Eindruck der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung. Der Beschwerdeführer war in der Lage, die Befragung zu Verwandten in Afghanistan sowie zu seinem Privatleben in Österreich problemlos in deutscher Sprache zu absolvieren.

2.3. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan sowie zur Sicherheitslage in ausgewählten (für das Verfahren relevanten) Provinzen stützen sich auf objektives Berichtsmaterial, das dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung übergeben worden ist. Diesem wurde im Rahmen einer Stellungnahme vom 27.10.2015 nicht substanziell entgegen getreten. Die darin angeführten (weiteren) Berichte zur aktuellen Situation in Afghanistan stehen nicht im Widerspruch zu jenen, auf die sich die unter Punkt II.1.2. ausgeführten Feststellungen stützen. Insbesondere ist den Berichten auch nicht zu entnehmen, dass eine Rückkehr in die Herkunftsregion (konkret nach Mazar-e Sharif) für sich alleine den Beschwerdeführer bereits einer Situation aussetzen würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung sowie des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung als nicht glaubhaft. Dies gilt gleichermaßen für eine Verfolgung durch die afghanische Polizei wie auch seinen Bruder (und die Taliban, denen dieser angehören soll). Andere Verfolgungsmotive - insbesondere ethnischer oder religiöser Natur - wurden im gesamten Verfahren nicht behauptet.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Das ist - wie schon unter Punkt II.2. dargelegt - nicht gegeben.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers dieser in seinem Herkunftsstaat in seinen durch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK garantierten Rechten verletzt würde.

Diese Anhaltspunkte bestehen im gegenständlichen Fall - wie bereits unter Punkt II.1.1. festgestellt und unter Punkt II.2.2. dargelegt. Der Beschwerdeführer würde in Mazar-e Sharif über eine gesicherte Unterkunft, familiäre und soziale Anknüpfungspunkte sowie hinreichende Möglichkeiten zur Existenzsicherung verfügen. Auch stellt die lokale Sicherheitslage in Mazar-e Sharif zum Entscheidungszeitpunkt kein Hindernis einer Rückkehr (nach den oben genannten Maßstäben) dar. Allerdings könnte der Beschwerdeführer Mazar-e Sharif derzeit von Kabul aus nicht erreichen, ohne sich auf dem Weg einer (gemäß der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur) nicht zumutbaren Gefährdung im Sinne Art. 2 und 3 EMRK auszusetzen. Das Bundesministerium für Inneres führt aber derzeit nur Abschiebungen unmittelbar nach Kabul durch; nicht jedoch in andere afghanische Städte (wie eben Mazar-e Sharif). Kabul selbst ist dem Beschwerdeführer als Niederlassungsalternative jedoch nicht zumutbar, da er dort über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügt und es auch keine Indizien gibt, er könnte sich dort auch ohne diese - etwa aufgrund von höheren Ersparnissen, Geldtransfers naher Verwandter oder erwiesener Selbsterhaltungsfähigkeit ohne die zuvor genannten Anknüpfungspunkte - eine Existenz aufbauen.

Dafür, dass der 25-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der vor der Ausreise berufstätig war und in Afghanistan auch nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es hingegen keine Anhaltspunkte. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, Zl. 2001/01/0021).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Abschließend ist festzuhalten, dass - sofern von Seiten des Bundesamtes eine Nichtverlängerung des mit diesem Erkenntnis gewährten Schutzstatus angedacht wird - auch eine umfassende Auseinandersetzung mit den zwischenzeitlich erfolgten deutlichen Integrationsschritten des Beschwerdeführers zu erfolgen hat. Auf diese war in der gegenständlichen Entscheidung nicht näher einzugehen, weil sich die Gewährung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer schon aufgrund der oben genannten Gründe als erforderlich erwiesen hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ergab sich im Verlauf einer mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer zwar das Faktum einer nicht-staatlichen Verfolgung, nicht jedoch das behauptete asylrelevante Motiv hinter dieser glaubhaft machen konnte. Dem Vorbringen war kein glaubhafter Zusammenhang mit den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen. Dass in solchen Fällen allenfalls die Gewährung von subsidiärem Schutz möglich ist, ist hinreichend und einheitlich ausjudiziert.

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