W134 2016186-1•BVwG W134 2016186-1
W134 2016186-1Tribunal administratif fédéral6 avr. 2016
Berichtigung, Berichtigungsantrag, Grenzkataster,<br/>Grenzkatastergrundstück, Grenzverlauf, Grundsteuerkataster,<br/>Rechtskraft, Umwandlung, Umwandlungsbescheid, Vermessung, Zustellung
W134 2016186-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , vom 03.11.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 22.09.2014, GZ 337/2014/30, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG abgewiesen.
Der Antrag von XXXX vom 21.03.2014 auf Berichtigung der Grenze zwischen den Grundstücken 554/1 und 554/2 einerseits und 156 andererseits, beide KG 30017 Purbach am Neusiedlersee, (Berichtigung des Grenzkatasters) wird gemäß § 13 VermG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 14.10.1998, GZ A 141/98, wurde auf Grund des Planes des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen XXXX vom 22.06.1998, GZ 9604/98, das Grundstückes 156 KG 30017 Purbach am Neusiedlersee in den Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlungsbescheid wurde allen Verfahrensparteien zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen den Umwandlungsbescheid wurde nicht erhoben. Dieser ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.01.2014 und vom 21.03.2014 , konkretisiert in der mündlichen Verhandlung am 06.04.2016, wurde ein Ansuchen um Richtigstellung der Grenze entsprechend dem alten Katasterstand gemäß § 13 VermG gestellt.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 22.09.2014, GZ 337/2014/30, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Eintragung im Grenzkataster mit den Angaben des entsprechenden Planes übereinstimme und kein technischer Fehler im Plan als Eintragungsgrundlage erkennbar sei, weshalb die Möglichkeit einer Berichtigung gemäß § 13 VermG nicht gegeben sei.
Am 06.04.2016 fand darüber eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei wurde von den Parteien übereinstimmend bestätigt, dass der Umwandlungsbescheid vom 14.10.1998 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist und dieser kein Rechtsmittel dagegen erhoben hat. Weiters wurde vom Vertreter des Vermessungsamtes Eisenstadt erklärt, dass der dem Umwandlungsbescheid zu Grunde liegende Plan von Diplom-Ingenieur XXXX richtig in den Grenzkataster übertragen worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 14.10.1998, GZ A 141/98, wurde auf Grund des Planes des IKV D.I. XXXX vom 22.06.1998, GZ 9604/98, das Grundstückes 156 KG 30017 Purbach am Neusiedlersee in den Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlungsbescheid wurde allen Verfahrensparteien zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen den Umwandlungsbescheid wurde nicht erhoben. Diese ist daher in Rechtskraft erwachsen. (Akt des Vermessungsamtes Eisenstadt, Aussage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung)
Grundlage für die Umwandlung in den Grenzkataster war der Antrag von XXXX , dem der Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen D.I. XXXX vom 22.06.1998, GZ 9604/98, angeschlossen war. Dieser Plan wurde, wie der Vertreter des Vermessungsamtes Eisenstadt in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, richtig in den Grenzkataster übernommen. (Aussage des Vertreters des Vermessungsamtes Eisenstadt in der mündlichen Verhandlung)
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.01.2014 und vom 21.03.2014 , konkretisiert in der mündlichen Verhandlung am 06.04.2016, wurde ein Ansuchen um Richtigstellung der Grenze entsprechend dem alten Katasterstand gemäß § 13 VermG gestellt. (Akt des Vermessungsamtes Eisenstadt, Aussage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung)
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 22.09.2014, GZ 337/2014/30, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Eintragung im Grenzkataster mit den Angaben des entsprechenden Planes übereinstimme und kein technischer Fehler im Plan als Eintragungsgrundlage erkennbar sei, weshalb die Möglichkeit einer Berichtigung gemäß § 13 VermG nicht gegeben sei. (Akt des Vermessungsamtes Eisenstadt)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2016 bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...]
Schriftsätze
§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 13 Abs 1 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008, lautet:
"(1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen."
Das Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022, lautet auszugsweise:
"Eine Berichtigung des Grenzkatasters nach dieser Gesetzesstelle [Anmerkung: gemeint ist § 13 VermG] ist somit lediglich aus formellen Gründen möglich, setzt daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht - das heißt: die Eintragung und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren - oder die Einverleibung "fehlerhaft" ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige - nicht näher bezeichnete - Unrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen."
Grundlage für die Umwandlung in den Grenzkataster war der Antrag von XXXX , dem der Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen D.I. XXXX vom 22.06.1998, GZ 9604/98, angeschlossen war. Dieser Plan wurde, wie der Vertreter des Vermessungsamtes Eisenstadt in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, richtig in den Grenzkataster übernommen. Die Frage, ob dieser Plan materiell richtig ist, ist nicht Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens gem. § 13 Abs. 1 VermG.
Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022, bietet § 13 Abs. 1 VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann infrage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zu Grunde liegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zu Grunde liegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach § 13 Abs. 1 VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (z.B. bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen) unterlaufen sind, berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen.
Da im gegenständlichen Fall jedenfalls kein Fehler der Behörde bei der Übertragung von Daten in den Grenzkataster vorliegt, war der Berichtigungsantrag abzuweisen.
Zu B) Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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