BVwG W108 2008978-1

W108 2008978-1Tribunal administratif fédéral6 avr. 2016

Regest

Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage,<br/>Klagebegehren, Klagsausdehnung, Pauschalgebühren,<br/>Streitgenossenzuschlag, Streitwertänderung, Zahlungsauftrag

Texte intégral

BVwG W108 2008978-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2008978.1.00

Spruch

W108 2008978-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) der XXXX , vertreten durch: Rechtsanwältin Dr. Silvana DORNER, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.09.2013, Zl. 7 Cg 5/13z- VNR 2, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde (der Berichtigungsantrag) wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1.1. Am 14.01.2013 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Landesgericht Feldkirch eine Amtshaftungsklage gegen zwei beklagte Parteien wegen "1. EUR 31.000,00 s.A." und "2. Feststellung (mit EUR 3.000,00 bewertet)" ein, mit welcher sie folgendes Urteil begehrte:

"1.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 31.000,00 samt 9 % Zinsen seit

... und 4 % Zinseszinsen ab ... zu Handen des Klagevertreters, zu

bezahlen.

2.

Gegenüber den beklagten Parteien wird festgestellt, dass sie der Klägerin für alle zukünftigen Schäden und Nachteile, die ihr durch ... entstehen werden, zur ungeteilten Hand haften."

Dafür wurde eine Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) inklusive 10% Streitgenossenzuschlag in Höhe von 740,30 EUR verzeichnet und (am 04.03.2013) entrichtet.

1.2. Mit Schriftsatz vom 07.03.2013 dehnte die Beschwerdeführerin das Klagebegehren aus, indem sie folgendes Urteil begehrte:

"1.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14

Tagen EUR 1.000.000,00 samt 9 % Zinsen seit ... und 4 % Zinseszinsen

ab ... zu Handen des Klagevertreters, hinsichtlich des Betrages von

EUR 500.000,00 samt Nebengebühren zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei, zu bezahlen.

2.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen

14 Tagen EUR 500.000,00 samt 9 % Zinsen seit ... und 4 %

Zinseszinsen ab ... zu Handen des Klagevertreters, zur ungeteilten

Hand mit der Erstbeklagten zu bezahlen.

3.

Gegenüber den beklagten Parteien wird festgestellt, dass sie der Klägerin für alle zukünftigen Schäden und Nachteile, die ihr durch ... entstehen werden, zur ungeteilten Hand haften.

4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, der klagenden Partei die Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

In der Verhandlung am 15.04.2013 erging der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch, dass gemäß § 7 RATG das Feststellungsbegehren mit EUR 30.000,00 bestimmt wird.

Am 15.04.2013 wurde von der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass ein Betrag in der Höhe von EUR 740,30 bereits bezahlt worden sei, eine zusätzliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 14.388 entrichtet.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27.12.2013 erkannte das Gericht in der Rechtssache der klagenden Partei (der Beschwerdeführerin) wider die zwei beklagten Parteien "wegen EUR 1.000.000,00 und Feststellung (EUR 30.000,00)" dahingehend, dass das Klagebegehren abgewiesen wurde.

2. Nach ergangener Zahlungsaufforderung wurde der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des genannten Landesgerichtes vom 11.09.2013 eine - noch offene - Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Restbetrag) in der Höhe von EUR 1245,20 samt einer Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8 gemäß der damals gegolten habenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 [nunmehr: § 6a Abs. 1] Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), sohin insgesamt EUR 1253,20, zur Zahlung vorgeschrieben.

3. Diesen Zahlungsauftrag bekämpfte die Beschwerdeführerin in offener Frist mit Berichtigungsantrag vom 01.10.2013, in welchem sie die Festsetzung der offenen Gebühr mit maximal EUR 653,20 und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung begehrte. Richtig sei, dass bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.030.000 iSd § 14 GGG die Pauschalgebühr nach TP 1 EUR 14.885 betrage. Es sei jedoch verkannt worden, dass die Bemessungsgrundlage nur hinsichtlich der Erstbeklagten EUR 1.030.000 betrage. In Bezug auf die Zweitbeklagte habe die Bemessungsgrundlage nie mehr als EUR 530.000 betragen. Daher betrage der Streitgenossenzuschlag des § 19a GGG nicht 10% von 14.885 (1.488,50), sondern vielmehr 10% aus der Bemessungsgrundlage von EUR 530.000, denn hinsichtlich des Restbetrages von EUR 500.000 habe nie eine Streitgenossenschaft bestanden. Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 530.000 errechne sich die Pauschalgebühr nach TP 1 mit EUR 8.885, der Streitgenossenzuschlag von 10% nach § 19aGGG betrage daher EUR 888,50. Die Pauschalgebühr nach TP 1 sei daher wie folgt zu berechnen:

TP1 EUR 14.885,00

Streitgenossenzuschlag EUR 888,50

Summe EUR 15.773,50

Die Beschwerdeführerin habe bereits insgesamt EUR 15.128,30 (EUR 740,30 + EUR 14.388) an Pauschalgebühr bezahlt. Der offene Rest betrage daher maximal EUR 625,20 (EUR 15.773,50 - EUR 15.128,30). Nach Hinzurechnung der Einhebungsgebühr von EUR 8 errechne sich der noch unberichtigte Rest mit maximal EUR 653,20.

Überdies habe die Justizverwaltungsinstanz, die über den Berichtigungsantrag entscheide, insbesondere auf Art. 47 Abs. 2 GRC Bedacht zu nehmen. Aus dem Unionsrecht lasse sich in keiner Weise ableiten, dass zwar Umsatzsteuerverfahren in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes fallen, nicht aber Verfahren bezüglich Erhebung der Gerichtsgebühren nach dem GGG und GEG. Gegenstand des Verfahrens sei ein Abgaben- und Gebührenverfahren. Es sei daher eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. In weiterer Folge wurde der Berichtigungsantrag samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die - dem bekämpften Bescheid (Zahlungsauftrag) zu Grunde liegenden - für die Berechnung der Pauschalgebühr entscheidungserheblichen Umstände im Tatsachenbereich sind im vorliegenden Fall nicht strittig, die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass die Bemessungsgrundlage (hinsichtlich der erstbeklagten Partei des Grundverfahrens) EUR 1.030.000 betrage, dass sich bei dieser Bemessungsgrundlage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Betrag von EUR 14.885 ergebe und dass sie bereits eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 15.128,30 entrichtet habe. Nicht vorgebracht wurde und nicht ersichtlich ist, dass die mit dem Zahlungsauftrag vorgeschriebene (strittige) Pauschalgebühr bereits bezahlt worden wäre. Im vorliegenden Fall hat die Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung des Berichtigungsantrages (der Beschwerde):

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Der Berichtigungsantrag (die Beschwerde) wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. Der Berichtigungsantrag (die Beschwerde) ist jedoch unbegründet:

Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

TP 1 in der für den Zeitpunkt der Klageeinbringung und der Wertänderungen nach § 18 GGG maßgebenden Fassung legte die Pauschalgebühr bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000 bis EUR 35.000 mit EUR 673 und über EUR 350.000 mit 1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich EUR 2.525 fest.

Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 55 Abs. 2 JN richtet sich der Wert nach der Höhe des einfachen Anspruchs, wenn der gleiche Anspruch durch oder gegen mehrere Personen geltend gemacht wird, denen der Anspruch solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch haften.

Nach § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von einem Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren gleich. Allerdings werden in § 18 Abs. 2 GGG Ausnahmen hiervon normiert. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 GGG bildet dann, wenn der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert wird - unbeschadet des § 16 GGG - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG regelt eine Ausnahme dahingehend, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist.

§ 19a GGG regelt den "Streitgenossenzuschlag". Danach erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Für die ursprüngliche, am 14.01.2013 eingebrachte Klage mit einem Streitwert von EUR 33.000 (EUR 31.000 für das Zahlungsbegehren zuzüglich EUR 3.000 für das Feststellungsbegehren) entstand eine Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG iVm § 19a GGG in Höhe von 740,30 EUR, welche von der Beschwerdeführerin unbestritten entrichtet wurde.

Unstrittig ist auch, dass es in der Folge - aufgrund der Ausdehnung des Klagebegehrens mit Schriftsatz vom 07.03.2013 sowie der Streitwertbestimmung des Gerichtes gemäß § 7 RATG am 15.04.2013 - zu einer gerichtsgebührenrelevanten - weil die in TP 1 GGG festgelegte Wertgrenze überschreitende - Änderung (Erweiterung) des Klagebegehrens bzw. Erhöhung des Streitwertes durch Wertänderung im Sinne § 18 Abs. 2 GGG kam und damit eine zusätzliche Pauschalgebühr entstand. Dementsprechend entrichtete die Beschwerdeführerin am 15.04.2013 auch - zusätzlich zur Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 740,30 - eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR

14.388.

Strittig ist die Höhe der (zusätzlichen) Pauschalgebühr, und zwar in Bezug auf die Erhöhung um den Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG, bzw. die Frage, welche Bemessungsgrundlage für den Erhöhungsbetrag nach § 19a GGG heranzuziehen ist. Die Beschwerdeführerin gesteht jedoch ein, dass die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (ohne Streitgenossenzuschlag) im vorliegenden Fall EUR

14. 885 beträgt (weil von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.030.000 auszugehen ist).

Der Meinung der Beschwerdeführerin, dass der Streitgenossenzuschlag im vorliegenden Fall nicht 10% von EUR 14.885, somit nicht EUR 1.488,50, betragen würde, kann nicht beigetreten werden. Sie findet - entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin - keine Deckung im § 19a GGG.

Im Schriftsatz vom 07.03.2013 dehnte die Beschwerdeführerin ihr Zahlungsbegehren (von EUR 31.000) auf den im neu begehrten Urteilsausspruch angeführten höchsten Betrag - EUR 1.000.000 - aus. Damit wurde der Streitwert hinsichtlich des Leistungsanspruches auf diesen Betrag geändert und die Pauschalgebühr ist ausgehend von diesem Betrag zu entrichten, woran auch der Umstand der Haftung der Zweitbeklagten hinsichtlich dieses Betrages (Anspruches) lediglich mit einem Betrag von EUR 500.000 zur ungeteilten Hand mit der Erstbeklagten nichts zu ändern vermag. Es liegt hinsichtlich des geänderten Zahlungsbegehrens die Fallkonstellation vor, dass neben dem von der Erstbeklagten geforderten Betrag (EUR 1.000.000) auch die Solidarhaftung der Zweitbeklagten für die Forderung gegen die Erstbeklagte, allerdings in geringerer Höhe (EUR 500.000), und hinsichtlich dieses - auch von der Zweitbeklagten direkt geforderten - Betrages (EUR 500.000) auch die Solidarhaftung der Erstbeklagten geltend gemacht wurde. Es ist daher vom Vorliegen (lediglich) eines Anspruches (auf Leistung) über EUR 1.000.000, für den die beklagten Parteien solidarisch haften, wenn auch die Zweitbeklagte nur in der Höhe von EUR 500.000, auszugehen (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.12.2013 "wegen EUR 1.000.000,00"). In einem solchen Fall ist der Streitwert gemäß § 55 Abs. 2 JN nach der Höhe des einfachen Anspruchs, also von EUR 1.000.000, zu bemessen (vgl. VwGH 26.04.2001, 98/16/0264). Auch bei einer Aufspaltung in einen Anspruch (aufgrund Haftung zur ungeteilter Hand) gegenüber beiden beklagten Parteien in der Höhe von EUR 500.000 und in einen Anspruch nur gegenüber der erstbeklagten Partei (aufgrund Einzelhaftung) in der Höhe von EUR 500.000 gelangt man gemäß § 15 Abs. 2 GGG zu einem Zahlungsbegehren in der Höhe von zusammengerechnet EUR 1.000.000. Als Summe der Ansprüche (auf Leistung) entspricht dieser Betrag der Forderung (auf Leistung) gegen die Erstbeklagte (vgl. VwGH 26.04.2001, 98/16/0264).

In der Verhandlung am 15.04.2013 wurde in weiterer Folge mit Gerichtsbeschluss das - sich auf beide beklagten Parteien beziehende - Feststellungsbegehren mit EUR 30.000 gemäß § 7 RATG bestimmt. Die Streitwertbestimmung des Gerichtes ist für die Berechnung der Gerichtsgebühr bindend (s. VwGH 21.12.2000, 97/16/0360; auch VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274, 16.12.1999, 99/16/0309).

Somit ergibt sich bei der nach § 15 Abs. 2 GGG gebotenen Zusammenrechnung der geltend gemachten Ansprüche (des Zahlungsbegehrens in der Höhe von EUR 1.000.000 und des Feststellungsbegehrens in der Höhe von EUR 30.000) eine gerichtsgebührenrelevante Änderung des Klagebegehrens (und damit des Streitwertes) auf den Betrag von EUR 1.030.000, der die einheitliche Bemessungsgrundlage für das Verfahren (für die Gerichtsgebühren) bildet. Von dieser war daher, wie auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu bestimmen. Sie beträgt unstrittig EUR 14.885.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19a GGG ist diese Gebühr, wenn mehrere Personen gemeinsam in Anspruch genommen werden, zu erhöhen.

§ 19a GGG setzt also erst nach der Errechnung der Pauschalgebühr an und geht damit davon aus, dass die einheitliche Bemessungsgrundlage bereits feststeht. Ein Abstellen auf die Höhe der Forderung gegenüber einzelnen Streitgenossen sieht diese Bestimmung nicht vor (vgl. VwGH 26.04.2001, 98/16/0264).

Somit ist (erst) ausgehend von der im vorliegenden Fall errechneten Pauschalgebühr (EUR 14.885) die Erhöhung um den Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG in Anschlag zu bringen. Dieser beträgt im vorliegenden Fall 10%, daher EUR 1.488,50. Es entstand daher eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iVm § 19a GGG in Höhe von EUR 16.373,50, wovon nach Einrechnung der bereits bezahlten Gerichtsgebühr in der Höhe von EUR 15.128,30 noch ein Betrag in der Höhe von EUR 1.245,20 offen ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) wurden der Beschwerdeführerin daher dieser gemäß § 1 GEG einzubringende Betrag (Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG) und die Einhebungsgebühr in rechtsrichtiger Anwendung der Bestimmungen des GGG/GEG in korrekter Höhe (EUR 1.253,20 inklusive Einhebungsgebühr von EUR 8) zur Zahlung vorgeschrieben

Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Zahlungsauftrages) auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde (der Berichtigungsantrag) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. auch VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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