BVwG W107 2113776-1

W107 2113776-1Tribunal administratif fédéral6 avr. 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Verhältnismäßigkeit,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit

Texte intégral

BVwG W107 2113776-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2113776.1.00

Spruch

W107 2113776-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124830205, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG im Anfechtungsumfang stattgegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Flächensanktion gemäß Artikel 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Alm mit der BStNr.

XXXX entfällt.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 19.03.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (in Folge: BStNr.) XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.

2. Im Jahr 2013 fanden auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers und den Almen mit den BStNr. XXXX, XXXX und XXXX seitens der belangten Behörde Vor-Ort-Kontrollen statt.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121399386, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.317,31 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 70,35 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine ermittelte beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 66,27 ha zu Grunde gelegt. Aufgrund von ermittelten Flächenabweichungen im Zuge der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers und den Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX wurde seitens der AMA eine Differenzfläche zwischen (beihilfefähiger) beantragter und ermittelter Fläche im Ausmaß von 0,15 ha festgestellt. Diese fand zwar im Rahmen der Beihilfenberechnung Berücksichtigung, es wurde aufgrund der Abweichungen jedoch keine zusätzliche Flächensanktion verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Am 24.07.2014 bzw. 27.08.2014 fanden auch auf den Almen mit den BStNr. XXXX bzw. XXXX Vor-Ort-Kontrollen durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121826246, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 5.316,56 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 0,75 ausgesprochen. Der Abänderungsbescheid beruhte dabei auf einer geringfügigen Änderung des durchschnittlichen ZA-Wertes. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124830205, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie von nunmehr EUR 3.080,52 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.236,04 ausgesprochen. Im Rahmen der Beihilfenberechnung wurden dabei nun auch die im Zuge der im Jahr 2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Flächenabweichungen auf den Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX berücksichtigt und lediglich nur mehr von einer ermittelten Fläche von 56,70 ha ausgegangen. Aufgrund des Ausmaßes der Flächenabweichungen wurde zusätzlich auch eine Flächensanktion verhängt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.04.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.04.2015, Beschwerde und beantragte, den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt. Begründend verwies der Beschwerdeführer auf eine bereits am 04.02.2015 der zuständigen Bezirksbauernkammer übermittelten "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX und ersuchte die - aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen auf der genannten Alm - ausgesprochenen Sanktionen zu erlassen.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 08.09.2015 das eingebrachte Rechtsmittel und den dazugehörigen Verwaltungsakt vor.

9. Mit Schreiben vom 29.02.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs - unter Hinweis auf Art. 73 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 1122/2009, wonach der Beihilfeempfänger zur Vermeidung von Kürzungen und Ausschlüsse zu belegen hat, dass Ihn keine Schuld trifft - darzulegen, aus welchen Gründen er keinen Einfluss auf die Beantragung der Almfutterfläche des "XXXX" gehabt hat.

10. Mit Schreiben vom 07.03.2016 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er 2013 bloß Auftreiber auf die in Rede stehende Alm gewesen sei, die Angaben zum Ausmaß der Futterfläche durch den Almbewirtschafter erfolgt seien und er als Auftreiber keinen Einfluss auf die Antragstellung gehabt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2013 und 2014 wurden auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers und den Almen mit den BStNr. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX seitens der belangten Behörde Flächenabweichungen festgestellt.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragjahr 2013 über eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 56,70 ha. Diese setzte sich aus folgenden Flächen zusammen:

anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BStNr. XXXX: 11,45 ha,

anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BStNr. XXXX: 4,45 ha,

anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BStNr. XXXX: 1,78 ha,

anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BStNr. XXXX: 10,67 ha,

anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BStNr. XXXX: 2,78 ha,

Fläche auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers: 25,57 ha.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2013 somit insgesamt über eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 56,70 ha.

Festgestellt wird mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser keinen Einfluss auf die Antragstellung des Almbewirtschafters der Alm mit der BStNr. XXXX hatte und für diesen auch keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zweifeln lassen hätten müssen.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2013, der am 19.03.2013 vom Beschwerdeführer gestellt wurde, liegt dem Verwaltungsakt bei.

Dass im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen am Heimbetrieb des Beschwerdeführers und den Almen mit den BStNr. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX Flächenabweichungen festgestellt wurden, geht aus den im Verwaltungsakt einliegenden Berichten zu den jeweiligen Vor-Ort-Kontrollen hervor.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 ein Ausmaß an beihilfefähiger Fläche von insgesamt 56,70 ha zur Verfügung gestanden ist, beruht auf dem Umstand, dass dieses Gesamtflächenausmaß, das sich aus den oben angeführten (anteiligen) Almfutterflächen und der Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers zusammensetzt, bereits von der belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde. Der Beschwerdeführer beanstandete in seinem Beschwerdeschriftsatz dieses Flächenausmaß, das vorwiegend auf den Ergebnissen durchgeführter Vor-Ort-Kontrollen beruht, nicht, sondern monierte lediglich die verhängte Flächensanktion, die aufgrund von ermittelten Flächenabweichungen auf der Alm mit der BStNr. XXXX ausgesprochen wurde.

Bereits im Zuge einer "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vom 03.02.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass für ihn keine Zweifel bestanden hätten, an den fachlichen Angaben des Almbewirtschafters der "XXXX" zu zweifeln und er daher von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters ausgehen habe dürfen. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Ausführungen - nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - mit Schreiben vom 07.03.2016 dahingehend, dass er lediglich Almauftreiber auf die in Rede stehende Alm gewesen sei, die Angaben zum Ausmaß der Futterflächen einzig und allein dem Almbewirtschafter zuzurechnen seien und ihm an der Überbeantragung kein Verschulden vorzuwerfen sei. Der Beschwerdeführer hat somit glaubhaft und plausibel dargetan, keinen Einfluss auf die Antragstellung betreffend die "XXXX" gehabt zu haben. Zudem sind im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch keine Gründe hervorgekommen, warum der Beschwerdeführer an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zweifeln hätte müssen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer an der Überbeantragung betreffend die "XXXX" daher auch kein Verschulden vorzuwerfen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 8i Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007, BGBI. I Nr. 55/2007 idF BGBI.

I Nr. 47/2014 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Zu Spruchpunkt A):

3.3.1. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2013 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 56,70 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 jedoch ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hatte, war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Diese Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge wurde vom Beschwerdeführer gegenständlich nicht moniert und nicht beeinsprucht.

3.3.2. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichungen wurden seitens der belangten Behörde jedoch zusätzlich Flächensanktionen verhängt. In diesem Zusammenhang beanstandete der Beschwerdeführer die verhängte Flächensanktion aufgrund der festgestellten Abweichung auf der Alm mit der BStNr. XXXX und führte im Wesentlichen aus, dass ihn an der Überbeantragung kein Verschulden treffe, da er lediglich Auftreiber auf die in Rede stehende Alm gewesen sei.

Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen habe, ist bereits in Art. 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrunde gelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch für Sanktionen (vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung [EG, EURATOM] Nr. 2988/95 [2010], Kommentar zu Art. 7). Allerdings finden nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/209 die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 58 der Verordnung gehören) dann keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Nach den oben angeführten Vorschriften der VO (EG) 73/2009 und 1122/2009 kann nur der Betriebsinhaber (der Almbewirtschafter) einen Beihilfeantrag stellen, wobei bei gemeinsamer Nutzung durch mehrere Betriebsinhaber die Flächen entsprechend deren Nutzungsrechten fiktiv aufgeteilt werden.

Der durch die MOG-Novelle BGBl. I Nr. 47/2014 eingefügte § 8i MOG 2007 enthält nun auch die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 142 Blg. NR 25.GP, heißt es dazu: "In Umsetzung der im Arbeitsprogramm der Bundesregierung ebenfalls geforderten Vorlage einer Lösung für die Almproblematik wird eine gesetzliche Klarstellung betreffend die Rechtsstellung von Almauftreibern im Verfahren (innerhalb des EU-rechtlichen Rahmens) vorgenommen." In den Erläuterungen zu § 8i heißt es: "Abs. 1 sieht neben der anteilsmäßigen Zurechnung von gemeinschaftlich genutzten Alm- und Weideflächen vor, dass für den bloßen Auftreiber im Fall abweichender Flächenangaben keine Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen") verhängt werden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Almobmanns/Antragstellers der gemeinschaftlich genutzten Almflächen geweckt hätten. Derartige Angaben sind weiterhin durch entsprechendes Vorbringen des Auftreibers zu belegen, um in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, Deckung zu haben. Da diese Vorgangsweise eine weitgehende Auslegung des Art. 73 Abs. 1 darstellt, ist eine Regelung auf gesetzlicher Basis vorgesehen."

Wie diese Materialien belegen, war dem Gesetzgeber bewusst, dass der Wortlaut des § 8i MOG 2007 eine weite Auslegung des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 darstellt. Es ist daher fraglich, ob diese Vorschrift unionsrechtskonform ist und vom Bundesverwaltungsgericht angewendet werden darf.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. das Urteil vom 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist unter verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu wahren geeignet ist (vgl. etwa EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 24).

In Erwägungsgrund 75 zur VO (EG) 1122/2009 wird ausgeführt, dass Kürzungen und Ausschlüsse unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und im Fall der Beihilfevoraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden sollten.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (EuGH 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für Beihilfen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik beruht auf der Mitwirkung und Mitverantwortung des Antragstellers, der mit seinem Antrag bestätigt, dass dieser den Beihilfevoraussetzungen entspricht. Ein wirksames Verfahren setzt voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass sein Antrag ordnungsgemäß ist und er Sanktionen vermeidet (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 34).

Da der Antragsteller gem. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 jedenfalls verpflichtet ist, den zu Unrecht erhaltenen Beihilfebetrag zurückzuzahlen, dienen die in Art. 58 vorgesehenen Sanktionen in erster Linie dem Zweck der Betrugsprävention. Wenn ein Auftreiber allerdings auf derartigen Betrug keinen oder nur sehr begrenzten Einfluss hat, so widerspräche es dem Zweck dieser Norm, sie in diesen Fällen anzuwenden.

Daraus kann geschlossen werden, dass § 8i MOG 2007 dem Unionsrecht nicht widerspricht, wenn er festlegt, dass keine Sanktionen zu verhängen sind, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Allerdings ist diese Gesetzesbestimmung derart auszulegen, dass die Wirksamkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nicht gefährdet ist. Es muss gewährleistet sein, dass die Almauftreiber als diejenigen, die die Beihilfe beziehen, nicht pauschal aus ihrer Verantwortung für die Richtigkeit des Antrags entlassen werden. Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 hat der Beihilfeempfänger im Einzelfall zu belegen, dass ihn kein Verschulden trifft, um Sanktionen zu vermeiden.

Die bloße Erklärung, er habe auf den Almbewirtschafter vertrauen und keine Umstände erkennen können, die ihn an seiner Zuverlässigkeit zweifeln lassen hätten können, wie sie aufgrund eines immer gleichen Vordruckes in vielen Verfahren zu beobachten ist, reicht als Beleg für die Erfüllung des Tatbestandes des § 8i Abs. 1 MOG 2007 nicht aus. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die vom Auftreiber zu belegen sind.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass er im relevanten Antragsjahr bloßer Auftreiber auf die "XXXX" gewesen ist und auf die konkrete Antragstellung durch den zuständigen Almbewirtschafter keinen Einfluss gehabt hat. Gegenständlich ist daher - wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt - vom fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Die - aufgrund der erfolgten Überbeantragung der Almfutterfläche der "XXXX" - verhängte Sanktion ist daher zu beanstanden und aufzuheben.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war der belangten Behörde gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 deshalb spruchgemäß aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und dem Beschwerdeführer das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten und über die Beschwerde auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053). Dass Kürzungen und Ausschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung finden, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 8i MOG 2007.

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