BVwG L511 2105376-2

L511 2105376-2Tribunal administratif fédéral6 avr. 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG L511 2105376-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2105376.2.00

Spruch

L511 2105376-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch KOPP WITTEK Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.02.2015, DG-Kontonummer: XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Gebietskrankenkassen [SGKK]

1.1. Mit Bescheid vom 27.02.2015, Beitragskontonummer XXXX , schrieb die SGKK der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 vor, weil anlässlich einer Überprüfung durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 07.09.2014 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

1.1.1. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Übernahme am 05.03.2015.

1.2. Mit Schreiben vom 04.04.2015 [sic!] erhob die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen oben bezeichneten Bescheid der SGKK Beschwerde. Der Aufgabestempel datiert vom 01.04.2015.

1.2.1. Die Beschwerde war an das Bundesverwaltungsgericht [BVwG] gerichtet, wo sie am 07.04.2015 einlangte. Das BVwG veranlasste am 09.04.2015 die Weiterleitung gemäß § 6 AVG an die SGKK, wo die Beschwerde am 10.04.2015 einlangte.

1.2.2. Mit Schreiben vom 14.04.2015 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerde an die SGKK und beantragte die Aussetzung der Hereinbringung des Beitragszuschlages.

1.3. Am 12.05.2015 führte die SGKK eine Niederschrift gemäß §143 BAO mit der Beschwerdeführerin durch.

1.4. Die SGKK legte am 01.03.2016 (sic!) - ein Jahr nach Beschwerdeerhebung - dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ] 1).

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.03.2016, zugestellt am 08.03.2016, gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach die Beschwerde als verspätet erscheint und gewährte eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche ab Zustellung des Schreibens (OZ 2/2).

2.1.1. Eine Stellungnahme wurde bis dato nicht übermittelt.

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (§ 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG)).

2. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

2.1. Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (OZ 1) ergibt, wurde der Bescheid der SGKK vom 27.02.2015 am 05.03.2015 zugestellt (OZ 1, Rückschein).

2.1.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen und beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG; Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG; Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG). Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet - abgesehen von den in § 33 Abs. 2 AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen - um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).

2.1.2. Die in § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am 05.03.2015, 24:00 Uhr und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 02.04.2015, 24:00 Uhr.

2.2. Die laut Poststempel am 01.04.2015 noch innerhalb der Frist aufgegebene Beschwerde wurde gegenständlich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wo sie am 07.04.2015 einlangte, und am 09.04.2015 gemäß § 6 AVG weitergeleitet wurde.

2.2.1. Gemäß § 7 iVm § 12 VwGVG sind Bescheidbeschwerden an das Verwaltungsgericht binnen vier Wochen bei der belangten Behörde einzubringen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). Gemäß § 17 VwGVG kommt der IV. Teil des AVG über den Rechtsschutz - und damit auch die Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG (Rechtzeitigkeit der Berufung bei Einbringung derselben innerhalb der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde) - bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht zur Anwendung. Damit ist, anders als nach § 63 Abs. 5 AVG, die Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht per se rechtzeitig.

2.2.2. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist daher nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/08/0160 uHa die ständige Rechtsprechung des VwGH).

2.2.3. Vorliegend langte die (bereits beim BVwG außerhalb der Beschwerdefrist eingelangte) Beschwerde nach deren Weiterleitung bei der SGKK erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 10.04.2015 ein und ist daher als verspätet anzusehen, was der Beschwerdeführerin der VwGH-Judikatur entsprechend (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vorgehalten wurde (OZ 2/2).

2.3. Zusammenfassend wurde die Beschwerde somit erst mit 10.04.2015 eingebracht und ist daher verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.2.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 AVG sowie zur fristwahrenden Einbringung gemäß § 7 VwGVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung auch stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie oben wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

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