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W188 2109647-1•BVwG W188 2109647-1
W188 2109647-1Tribunal administratif fédéral5 avr. 2016
Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage,<br/>Streitwertänderung, Zahlungsauftrag
W188 2109647-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 12.05.2015, Zahl: XXXX , wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), iVm den §§ 2 Z 1 lit. b, 14 und 18 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, sowie den §§ 6 Abs. 1, 6a Abs. 1 und 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schriftsatz vom 09.10.2014 brachte der Beschwerdeführer (folgend: BF) durch seine Rechtsvertretung beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX (folgend: LG) gegen XXXX (Beklagter) Klage wegen Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung (vertretbare Handlung; Streitwert: € 100.000,00 s.A.) ein, die unter Zahl: XXXX protokolliert wurde. Mit Schriftsatz vom 13.11.2014 erstattete der Beklagte durch seine Rechtsvertretung ( XXXX , Rechtsanwälte GmbH, XXXX ) eine Klagebeantwortung und brachte in der Folge mit Schriftsatz vom 16.12.2014 gegen den BF beim LG eine Widerklage ein, die unter Zahl: XXXX protokolliert wurde.
2. Mit in der mündlichen Verhandlung (Tagsatzung) vom 12.02.2015 ergangenem Beschluss des LG, Zahl: XXXX , wurden die beiden Rechtssachen verbunden. Mit gesondertem Beschluss selben Datums wurde der Streitwert im Verfahren zu Zahl: XXXX mit € 5,600.000,00 festgelegt, nachdem eine Einigung der Parteien gemäß § 7 Abs. 2 des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), BGBl. Nr. 189/1969 idgF, nicht möglich war.
3. Mit an die Rechtsvertretung des BF ergangener Lastschriftanzeige vom 20.02.2015, Zahl: XXXX , wurde dieser mitgeteilt, dass im näher bezeichneten Verfahren Gebühren/Kosten iHv € 67.408,00 aufgelaufen seien, hinsichtlich derer er zahlungspflichtig sei.
4. Mit an die Rechtsvertretung des BF namens des Präsidenten des LG von der Kostenbeamtin des LG erlassenem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.04.2015, Zahl: XXXX , zugestellt am 10.04.2015, wurde der BF zur Zahlung der im näher angeführten Verfahren gemäß Tarifpost 1 GGG aufgelaufenen Gebühren/Kosten iHv €
67. 408,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv €
8,00 bei sonstiger Einleitung der Exekution verpflichtet.
5. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die Rechtsvertretung des BF mit an das LG gerichtetem Schriftsatz vom 23.04.2015, elektronisch eingebracht am selben Tag, Vorstellung und führte darin im Wesentlichen aus, dass der im § 7 Abs. 2 letzter Satz RATG vorgesehene Rechtmittelausschluss sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Entscheidung des Gerichts im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG habe weitreichende Auswirkungen für die Parteien, weil diese zur Zahlung erheblicher Gebührenbeträge verpflichtet werden würden bzw. mit einem entsprechenden Kostenersatz zu rechnen hätten. Das Zivilverfahrensrecht kenne eine Vielzahl von Bestimmungen, die die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln einschränkten oder auch ausschlössen. Zumeist sei bloß das abgesonderte Rechtsmittel ausgeschlossen, dies sei in Wahrheit allerdings kein Rechtsmittelausschluss, sondern eine Konzentration der Rechtsmittel zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen. Im Weiteren wurden einzelne Bestimmungen, hinsichtlich derer Rechtsmittelausschlüsse vorgesehen seien, dargelegt und dazu näher ausgeführt, dass diese Fälle zumeist die Verfahrensleitung betreffen würden und - mit Ausnahme des Erlags eines Kostenvorschusses - nicht mit einer unmittelbaren Auswirkung im Vermögen der Partei verbunden seien. Selbst in diesem Ausnahmefall (Kostenvorschuss) habe der Gesetzgeber eine Wertgrenze von € 4.000,00 vorgesehen, sodass nur relativ geringe Beträge einer Überprüfung entzogen seien. Das Gesetz sehe im Falle direkter Vermögenseingriffe bzw. -auswirkungen mit gutem Grund (das Vermögen einer Person genieße auch verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz der Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) die Überprüfung durch eine Instanz vor; zumindest dann, wenn der Eingriff nicht ganz geringfügig sei. Die Streitwerterhöhung gemäß § 7 RATG habe überhaupt nur vermögensrelevante Folgen, denn sie bewirke für die Parteien eine Erhöhung ihrer Vertretungskosten bzw. der Gerichtsgebühren. Eine Änderung der mit dem Streitwert verbundenen verfahrensrechtlichen Stellung bewirke sie hingegen nicht, weil der Streitwert nach der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 (JN), davon nicht berührt werde. Warum gerade in diesem Fall ein Rechtsmittel generell ausgeschlossen sei, sei gänzlich unverständlich. Die möglicherweise gewünschte Verfahrensbeschleunigung könne durch den Ausschluss eines abgesonderten Rechtsmittels genauso erreicht werden. Für den Fall, dass die Überprüfung in Bagatellfällen ausgeschlossen sein solle, wäre jedenfalls eine Wertgrenze vorzusehen gewesen. Der in Rede stehende Rechtsmittelausschluss sei daher system- und gleichheitswidrig, weil sonst keine Rechtsmittelausschlüsse in Angelegenheiten vorgesehen seien, die auf das Vermögen einer Partei übermittelbare Auswirkungen entfalten würden - abgesehen von betragsmäßig geringen Fällen, was fallbezogen augenscheinlich nicht zutreffe. Die Rechtsordnung enthalte auch sonst keine Bestimmung, die es ermögliche, eine Verfahrenspartei unter Ausschluss jeglichen Rechtsmittels mit der Zahlung von über € 67.000,00 (oder auch mehr) zu belasten. Die verfahrensgegenständliche Vorschreibung habe ihre Grundlage in der verfassungswidrigen Bestimmung des § 7 Abs. 2 letzter Satz RATG. Es werde daher beantragt, den Zahlungsauftrag ersatzlos zu beheben.
6. Mit an den Präsidenten des LG gerichtetem Schreiben der Kostenbeamtin vom 24.04.2015, Zahlen: XXXX , XXXX , wurde diesem die Vorstellung zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit dem der Rechtsvertretung des BF am 21.05.2015 zugestellten Bescheid des Präsidenten des LG vom 12.05.2015, Zahl: XXXX , wurde der BF gemäß Tarifpost 1 GGG zur Zahlung einer Pauschalgebühr iHv €
67. 408,00 (Bemessungsgrundlage 1,2% von € 5,600.000,00 abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 1 GGG iHv €
2. 779,00) und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 auf das näher bezeichnete Konto bei sonstiger Exekution verpflichtet. Begründend wurde nach Darstellung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur und Literatur im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschreibungsbehörde habe bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr von dem gemäß § 7 RATG geänderten Streitwert auszugehen, danach die Pauschalgebühr neu zu bemessen und den Differenzbetrag, der sich unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergebe, nach zu erheben oder zurückzuzahlen. Die Auffassung, wonach der zweite Satz des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG die Nacherhebung der Gerichtsgebühren im Fall einer Streitwerterhöhung nach § 7 RATG verböte, sei weder durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt noch entspreche diese der erklärten Absicht des Gesetzgebers. Der Differenzbetrag sei daher vom Kläger nach zu entrichten. Im Fall der Anwendung des § 7 RATG gelte die (sonst) bindende Wirkung des § 59 JN nicht. Der Beschluss des Gerichts nach § 7 RATG, mit dem der Streitwert geändert worden sei, sei für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend. Gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert werde, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; werde das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden sei, so entstehe eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. Die Gerichtsgebührenpflicht knüpfte an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Im vorliegenden Verfahren sei mit dem Beschluss vom 12.02.2015 der Streitwert gemäß § 7 RATG mit € 5,600.000,00 festgesetzt worden. Gemäß § 2 Z 1 Iit. b GGG iVm § 18 Abs. 2 Z 1 leg. cit. betrage daher die Pauschalgebühr unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Gebühr € 67.408,00. Schließlich sei der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.04.2015 gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, von Gesetzes wegen außer Kraft getreten.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 15.06.2015, am selben Tag zur Post gegeben, Beschwerde und führte - in weitgehender Wiederholung des Vorstellungsvorbringens - im Wesentlichen aus, der im § 7 Abs. 2 letzter Satz RATG vorgesehene Rechtsmittelausschluss sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletze die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des BF auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes setzte die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts voraus, die Beschwerde sei daher für die Wahrung der Rechte des BF notwendig. Die gegenständliche Vorschreibung habe ihre Grundlage in der verfassungswidrigen Bestimmung der erwähnten Bestimmung. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.
9. Mit Schreiben vom 23.06.2015, Zahl: XXXX , teilte der Präsident des LG der Kostenbeamtin ua. mit, dass der in Rede stehende Zahlungsauftrag mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei.
10. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 23.06.2015, eingelangt am 02.07.2015, legte der Präsident des LG die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Mit in der mündlichen Verhandlung (Tagsatzung) vom 12.02.2015 ergangenem Beschluss des LG wurden die beiden Rechtssachen Zahl:
XXXX und Zahl: XXXX verbunden. Mit gesondertem Beschluss selben
Datums wurde der Streitwert im Verfahren zu Zahl: XXXX mit €
5,600.000,00 festgelegt, nachdem eine Einigung der Parteien gemäß § 7 Abs. 2 RATG nicht möglich war.
Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.04.2015 wurde der Rechtsvertretung des BF am 10.04.2015 zugestellt. Mit dem am 23.04.2015 beim LG eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung sohin fristgerecht Vorstellung.
Die Vorstellung wurde lediglich dem Präsidenten des LG mit Schreiben vom 24.04.2015 zur Entscheidung vorgelegt, Ermittlungsschritte sind den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde leitete sohin innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren ein, sodass der Zahlungsauftrag außer Kraft trat.
Der BF ist verpflichtet, die sich aufgrund des mit Beschluss des LG vom 12.02.2015 festgelegten Streitwertes iHv € 5,600.000,00 ergebende Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 1 GGG iHv € 67.408,00 (Bemessungsgrundlage 1,2% von € 5,600.000,00 abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 1 GGG iHv € 2.779,00) sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 - insgesamt mithin den Gesamtbetrag iHv € 67.416,00 - zu zahlen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus der Klage des BF vom 09.10.2014, der Klagebeantwortung des Beklagten vom 13.11.2014 und dessen Widerklage vom 16.12.2014, dem Beschluss des LG vom 12.02.2015, dem verfahrensgegenständlichen Zahlungsauftrag, der Vorstellung des BF, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde vom 15.06.2015.
Nachdem der angefochtene Bescheid am 21.05.2015 dem Rechtsvertreter des BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 17.06.2015 bei der belangten Behörde einlangte (Datum Poststempel: 15.06.2015), gilt diese als rechtzeitig erhoben.
Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde traten nicht zu Tage.
Die Feststellung, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft trat, weil innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 23.06.2015 an die Kostenbeamtin des LG.
Die festgestellte Zahlungspflicht des BF, der betragsmäßig in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 leg. cit. erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des GGG nicht erfolgt, sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen Regelung in den anzuwendenden gebührenrechtlichen Bestimmungen liegt daher gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/ Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 1 Z 1 GEG sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren aller Art einzubringen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die nach Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG] idgF) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Erlassung eines Zahlungsauftrags abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr € 12,00 nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, € 60,00 nicht übersteigt.
Soweit gemäß § 6b Abs. 1 GEG (Verfahren) in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. [...] Nach § 6b Abs. 3 GEG sind auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt. Abs. 4 leg. cit. bestimmt schließlich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.
Wer sich gemäß § 7 Abs. 1 GEG durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig.
Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (2357 der Beilagen XXIV.GP, S 7) halten fest, dass "Mandatsbescheid" hier im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zu verstehen sei. [...] Mit der Bestimmung des § 6 GEG solle die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die "Vorschreibung" der Beträge erfasse den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe § 6a GEG). Die Behörde entscheide auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge. Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen werde (siehe den vorgeschlagenen § 6b Abs. 2), sei dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten seien [...]. Bescheide sollten nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein (vgl. § 416 Abs. 2 ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben worden seien. Die Behörde sei also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden könne.
Aus § 6b GEG ergibt sich nunmehr eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 idgF (GOG), mit Ausnahme des § 91 leg. cit., und subsidiär jene des AVG anzuwenden sind.
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
In casu wurde der von der Kostenbeamtin namens des Präsidenten des LG erlassene Mandatsbescheid vom 08.04.2015 dem BF am 10.04.2015 zugestellt, woraufhin dieser durch seinen Rechtsvertreter dagegen die am 23.04.2015 beim LG per elektronischem Rechtsverkehr eingelangte Vorstellung erhob. Aus dem gesamten übermittelten Verfahrensakt ist keinerlei Hinweis auf die Durchführung eines tauglichen Ermittlungsschrittes der belangten Behörde zu entnehmen. Sohin wurde von der belangten Behörde kein Ermittlungsverfahren innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist eingeleitet, sodass der Zahlungsauftrag außer Kraft trat. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid eingeräumt.
Folgerichtig handelt es sich daher beim angefochtenen Bescheid nicht um einen Vorstellungsbescheid, mit dem (im Sinne des § 7 Abs. 2 GEG) über einen (im vorliegenden Fall außer Kraft getretenen) Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG iVm § 57 AVG abgesprochen worden wäre. Vielmehr handelt es sich um einen Bescheid im Sinne des § 56 AVG, mit dem eine Zahlungspflicht normiert wurde.
Gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.
Gemäß § 14 GGG ist, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Nach Abs. 2 Z 1 leg. cit. tritt hiervon eine Ausnahme dahingehend ein, dass - sofern der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 7 RATG geändert wird - der geänderte Streitwert (unbeschadet des § 16 GGG) die Bemessungsgrundlage bildet.
Nach § 7 Abs. 2 RATG hat das Gericht mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. [...]
Übersteigt der neue (geänderte) Streitwert (§ 7 RATG) den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen; der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist vom Kläger nach zu entrichten (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, S 81).
Wenn § 18 Abs. 1 GGG normiert, die Bemessungsgrundlage bleibe für das ganze Verfahren gleich, so bedeutet dies, dass die im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühr heranzuziehen ist und Änderungen des Streitgegenstandes während des Verfahrens - nach oben oder unten - bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Nach § 18 Abs. 2 GGG bestehen allerdings - ausdrücklich geregelte - Ausnahmen von dieser Grundsatzregelung für die Bemessungsgrundlage. Ändert sich nämlich der im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebende Streitwert auf Grund eines Gerichtsbeschlusses nach § 7 RATG, dann bildet in diesem Fall der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr. Die maßgebende Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr bleibt damit nicht die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches, sondern auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ändert sich in diesem Spezialfall die Bemessungsgrundlage auf den mit Ergehen des Gerichtsbeschlusses nach § 7 RATG geänderten Streitwert. In einem solchen Sonderfall ergeben sich unterschiedliche Zeitpunkte des Entstehens des Gebührenanspruches und des Zeitpunktes der maßgebenden Bemessungsgrundlage. Der Kostenbeamte hat bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr von dem gemäß § 7 RATG geänderten Streitwert auszugehen, eine Vorschreibung oder Neuvorschreibung der Gerichtsgebühr vorzunehmen und den Differenzbetrag nach zu erheben oder zurückzuzahlen (VwGH 30.06.2005, Zahl: 2004/16/0274). Voraussetzung für die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG ist eine Gerichtsentscheidung nach § 7 RATG (VwGH 05.07.1999, Zahl: 97/16/0205). Der Beschluss des Gerichtes nach § 7 RATG ist für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend (VwGH 30.06.2005, Zahl: 2004/16/0274).
Gemäß § 14 GGG richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Streitgegenstandes aufgrund der Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN nur insoweit, als in den folgenden Bestimmungen des GGG nicht anderes normiert ist. Da jedoch in casu durch den oben erwähnten Beschluss des LG vom 12.02.2015 eine Streitwertänderung gemäß § 7 RATG erfolgte, bildet kraft ausdrücklicher Anordnung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG der solcherart geänderte Streitwert iHv 5,600.000,00 die Bemessungsgrundlage. Im Lichte der aufgezeigten höchstgerichtlichen Judikatur war daher die belangte Behörde gehalten, die Gerichtsgebühren in Bindung an diesen Beschluss zunächst iHv €
70. 187,00 (Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG bei einem Wert des Streitgegenstandes für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz [...] über € 350.000,00 - mithin 1,2% von € 5,600.000,00 zuzüglich € 2.987,00) anzusetzen, hiervon die bereits entrichtete Pauschalgebühr iHv € 2.779,00 in Abzug zu bringen und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 hinzuzurechnen, insgesamt also den Betrag iHv € 67.416,00 zu bestimmen und vorzuschreiben.
Soweit der BF in der Beschwerde geltend machte, der im § 7 Abs. 2 letzter Satz RATG vorgesehene Rechtsmittelausschluss sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletze seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zahl: 2004/16/0274, zu verweisen, in dem unter Hinweis auf dessen Erkenntnis vom 17.09.1992, Zahl: 91/16/0090, und auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2004, Zahl: B 1027/04-11, ausgeführt wurde, dass der Umstand, wonach der Gerichtsbeschluss nach § 7 RATG unanfechtbar sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen vermöge. Im erwähnten Erkenntnis vom 17.09.1992, Zahl: 91/16/0090 führte der Verwaltungsgerichtshof unter Zitierung entsprechender Literatur ua. aus, dass der vom Beschwerdeführer abschließend - mit der Begründung, die Entscheidung des Gerichtes gemäß § 7 RATG sei durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht anfechtbar - gemachten Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Überprüfung dieser Norm auf deren Verfassungsmäßigkeit stellen, mangels entsprechender Bedenken nicht näher zu treten sei. Gemäß Art. 92 Abs. 1 B-VG sei der Oberste Gerichtshof zwar oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen; diese Regelung stelle aber keine des Instanzenzuges dar, insbesondere nicht in dem Sinn, dass der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über alle Zivil- oder Strafsachen berufen wäre. Der einfache Gesetzgeber könne durchaus Begrenzungen des Instanzenzuges vornehmen, er dürfe nur nicht so weit gehen, den Obersten Gerichtshof als oberste Instanz bedeutungslos zu machen. Schließlich spreche die Spezialbestimmung des Art. 2 des 7. ZProtMRK gegen die Auffassung des Beschwerdeführers, weil danach nur der, der von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, das Recht habe, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Im Falle des § 7 RATG, nach dem das Verfahren aus naheliegenden Gründen möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, durchzuführen sei, erscheine die Regelung über die Amtshaftung im Sinne des Art. 23 B-VG bzw. des Amtshaftungsgesetzes als ausreichend.
Bei dieser Sach- und Rechtslage vermochte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde monierte (qualifizierte) Rechtswidrigkeit anzulasten sei, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Euro-päischen Union, Abl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstanden.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich auf die im Einzelnen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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