BVwG W124 1436532-2

W124 1436532-2Tribunal administratif fédéral5 avr. 2016

Regest

Familienverband, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG W124 1436532-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.1436532.2.00

Spruch

W124 1436532-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach mündlicher Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005),

BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Religion der Ravidassia an und hat in Indien im Bundestaat Punjab gelebt, ehe er am XXXX unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet eingereist ist.

Der vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet am XXXX gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes

XXXX ,

XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1

Z 13 AsylG Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.

Die Entscheidung nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine Gründe erkennbar seien, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden. Dazu wurde ausgeführt:

"Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit XXXX - also noch relativ kurze Zeit - im österreichischen Bundesgebiet auf. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache oder starke soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger, relativ kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, überwiegt das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).

Allein die Tätigkeiten als Helfer von Zeitungszustellern und Aushilfe im Sikh-Tempel sowie die Freundschaft mit zwei indischen Staatszugehörigen (wovon einer bereits Österreich verlassen hat) können sich - in dem dargestellten, dem Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Prüfungsrahmen - noch nicht entscheidungswesentlich zugunsten des Beschwerdeführers auswirken; insbesondere, wenn man bedenkt, dass sich sowohl die Mutter als auch die Brüder des Beschwerdeführers nach wie vor in Indien aufhalten und er mit diesen auch noch in Kontakt ist.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen."

1.2. Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr bevollmächtigten Vertreter dessen Bevollmächtigung bekannt und ersuchte um Abstandnahme von beabsichtigten behördlichen Maßnahmen.

Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben des BFA vom XXXX nahm der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom XXXX Stellung und führte aus, dass die beabsichtigte Rückkehrentscheidung mit fehlender Integration des Beschwerdeführers in Österreich begründet werde. Es sei festzustellen, dass dieser bereits XXXX ins Bundesgebiet eingereist sei und sich in der Zeit seines Aufenthalts durchaus um Integration bemüht habe und wünsche, seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Er arbeite als Zeitungszusteller und verdiene dabei 750 € monatlich, sei krankenversichert und wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und sei unbescholten, weshalb im Hinblick auf die bewiesene Integration in Österreich eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären sei.

Dem bezughabenden Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 07.08.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis 07.08.2014 als Asylwerber versichert war; andere Versicherungszeiten scheinen darin nicht auf.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Betreffend sein Privat- und Familienleben sowie seinen Aufenthalt in Österreich stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer indischer Staatsbürger und ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Seine Mutter und zwei Brüder befänden sich in Indien, wo er zehn Jahre Schulausbildung absolviert habe und anschließend als Elektriker tätig gewesen sei. Er sei jung, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Im Bundesgebiet sei er nur in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX als Asylwerber versichert gewesen, es lägen keine beitragsdeckenden Zeiten vor und er sei aktuell nicht krankenversichert. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sei eine fortgeschrittene Integration nicht festgestellt worden und es lägen weder Kenntnisse der deutschen Sprache noch starke soziale Bindungen vor, derzeit arbeite er als Zeitungszusteller im Bundesgebiet und verdiene nach eigenen Angaben € 750.-. Er sei am XXXX schlepperunterstützt ins Bundesgebiet eingereist und habe internationalen Schutz beantragt, welcher durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen worden und hinsichtlich Spruchpunkt III. sei der Bescheid aufgehoben und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückverwiesen worden. Sein Asylverfahren sei am XXXX abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer befinde sich seit dem XXXX illegal im Bundesgebiet. Seit dem XXXX sei er an einer näher angeführten Anschrift im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Seitens der Behörde sei ihm Parteiengehör gewährt und die beabsichtigte Vorgangsweise mitgeteilt worden. Er habe auch keine Kurse oder Schulen in Österreich besucht bzw. absolviert, weshalb keine privaten oder familiären Gründe vorlägen, welche der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung entgegenstünden.

In der rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2015 von Amts wegen nicht vorlägen, da sich der Beschwerdeführer seit illegaler Einreise am XXXX bis zur rechtskräftigen Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht als Asylwerber im Bundesgebiet aufgehalten habe und daher die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfülle. Im Hinblick auf § 9 BFA-VG sei gegen den Beschwerdeführer angesichts seines kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet und mangels einer sozialen Integration eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal nach Abschluss seines Asylverfahrens keine Gründe für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ersichtlich seien. Unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ebenfalls nicht in Betracht. Mangels Vorliegens von Gründen gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 FPG sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig. In seinem Fall hätten keine besonderen Umstände festgestellt werden können, wonach die gemäß § 55 FPG festgelegte Frist von 14 Tagen nicht ausreichend wäre, was bedeute, dass er zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass das Bundesamt "diese" Feststellungen angeblich auf Basis der Aktenlage jedoch ohne Einvernahme des BF und ohne jegliche erkennbare Beweiswürdigung getroffen habe. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich widersprochen. Er wünsche sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen und er sei unbescholten. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen unterzogen worden und die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar. Die derart willkürliche Anwendung der Gesetzesbestimmungen sei nicht nachvollziehbar und stelle eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 7 B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander dar, da offensichtlich nicht alle Fragen geklärt gewesen seien und die Glaubwürdigkeit und Integration "der Beschwerdeführerin" entgegen vorgeschriebener Verfahrensrichtlinien im Asylverfahren keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden seien. Die Nichtdurchführung einer Einvernahme werde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise erklärt und sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ausreichend, wenn das Bundesamt allgemeine Bemerkungen im Bescheid abdrucke, es sei vielmehr verpflichtet zum persönlichen Vorbringen des Asylwerbers konkrete Feststellungen zu treffen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei durchaus eine Verletzung seiner Rechte abzuleiten und es hätte dies überprüft werden müssen, anstatt lapidar darauf zu verweisen, dass der Fall ohnehin geklärt sei. Unverständlich sei außerdem die Auffassung der Behörde, eine selbständige Tätigkeit stelle keine berufliche Integration dar. Angesichts der bewiesenen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wäre im Gegenteil festzustellen gewesen, dass eine berufliche Integration des Beschwerdeführers vorliege. Zusammenfassend sei die Beweiswürdigung nicht überzeugend insbesondere nicht in sich konsistent. Die Rückkehrentscheidung hätte angesichts der Integration des BF für unzulässig erklärt werden müssen. Es stelle Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers verabsäumt worden sei. Beantragt werde daher, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, der Abschiebung nach Indien und der Ausweisung sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Irgendwelche Unterlagen -wie etwa Belege über eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers- lagen der Beschwerde jedoch nicht bei.

1.5. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF in Begleitung seines Rechtsberaters erschien, an der jedoch der Vertreter des BF sowie ein Vertreter des BFA entschuldigt nicht teilnahmen und welche folgenden Verlauf nahm:

".....

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Punjabi.

R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Punjabi.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF: Ich bin ganz gesund.

[...]

R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?

BF: Ich gehöre zur Religion Ravi Dassi. Seit ich in XXXX bin, gehe ich immer in den Tempel der Ravi Dassi, der ist im XXXX

Vorhalt: R: In der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX haben Sie gesagt, dass Sie sich die meiste Zeit im Sikh-Tempel befinden und zwei gute Freunde hätten, die Inder sind. Von einem Tempel Ravi Dassi haben Sie nichts erwähnt.

BF: Dieser Tempel im XXXX wurde am XXXX eröffnet. Damals wurde er unter der Religion der Sikh eingetragen. Aber 2009 wurden hier die "heiligen Leute" erschossen und seit dieser Zeit ist der Tempel unter seinem eigenen Namen, nämlich Ravi Dassi Tempel eingetragen worden.

R: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ein bisschen (auf Deutsch).

R: Verstehen Sie deutsch? (Frage erfolgt auf Deutsch)

BF: Ja.

R: Wo haben Sie denn in Indien gelebt bevor Sie Ihre Heimat verlassen haben? (Frage erfolgte auf Deutsch)

BF: Ich wohne immer in XXXX . (Antwort auf Deutsch)

R wiederholt die Frage, übersetzt in Punjabi.

BF: Ich habe im Bundesstaat Punjab gewohnt. Ich bin im Dorf XXXX , District XXXX geboren. Die letzten 8 bis 10 Jahre habe ich in Dorf XXXX , Distrikt XXXX gelebt.

R: Haben Sie von der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?

BF: Ich habe dort mit meiner Mutter und meinen beiden Brüdern gewohnt.

R: Wie geht es Ihren Familienmitgliedern?

BF: Zurzeit geht es ihnen gut. Aber als ich Indien verließ, hatten sie ein bisschen Probleme.

R: Wie oft sind Sie mit Ihren Familienmitgliedern in Kontakt?

BF: Ein bis zweimal wöchentlich per Telefon.

R: Haben Sie außer Ihren Familienmitgliedern auch noch andere Verwandte in Indien?

BF: Ja, der jüngere Bruder meines Vaters, mein Onkel wohnt in XXXX . Meine Onkeln mütterlicherseits, fünf Brüder, meiner Mutter, leben in XXXX . Sie wohnen alle im gleichen Dorf, etwas entfernt von unserem Haus.

R: Welche Schul- bzw.. Berufsausbildung haben Sie absolviert?

BF: Ich habe von 1992 bis 2002 die Schule besucht. Drei Jahre habe ich in einer Elektrofirma eine Arbeit als Elektriker erlernt. Nach dem ich keine Arbeit gehabt habe, ein Jahr mit einem Freund, der Traktormechaniker war, gearbeitet. Bei meiner ersten Einvernahme in XXXX , war der Dolmetscher ein Pakistani. Es hat Missverständnisse gegeben wegen meines Berufes.

R: Warum?

BF: In XXXX habe ich gesagt, dass ich drei Jahre als Elektriker gelernt habe. Ein Jahr habe ich mit meinem Freund, der Traktormechaniker war, gearbeitet. Der Dolmetscher in XXXX hat übersetzt, dass ich alle vier Jahre als Traktormechaniker gearbeitet hätte.

R: Haben Sie außerhalb Ihres Heimatdorfes noch Verwandte?

BF: Ja, es gibt noch Verwandte. Aber wir haben keinen Kontakt mit ihnen.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Zuerst habe ich als Zeitungszusteller gearbeitet, das habe ich in Vertretung einer anderen Person gemacht. Seit ca. 9 Monaten habe ich einen eigenständigen Vertrag bei der Firma XXXX , als Zeitungszusteller.

Der BF Legt einen Vertrag der XXXX vor, welcher in Kopie als Beilage./A zum Akt genommen wird.

R: Seit wann haben Sie als Zusteller in Vertretung in Österreich gearbeitet?

BF: Vor ca. zwei Jahren habe ich damit angefangen. Ich glaube es war im Februar 2014.

R: Für wen haben Sie die Vertretung durchgeführt?

BF: Das war für meinen Freund, er wurde krank. Er heißt XXXX . Er ist aber wieder nach Indien zurückgefahren. So habe ich seine Arbeit übernommen.

R: Wie viel haben Sie in der Zeit, als Sie die Vertretung für Ihren Freund übernommen haben, im Monat verdient?

BF: Zwischen 300,-- und 350,-- Euro im Monat.

R: Haben Sie den aktuellen Versicherungsdatenauszug mitgenommen?

BF: Ja.

Der BF legt einen Antrag auf "Selbstversicherung" der Krankenversicherung vom 20.03.2015 vor. Außerdem seine e-Card, der Antrag auf Selbstversicherung wird als Beilage ./B in Kopie zum Akt genommen. Die e-Card wird als Beilage./C in Kopie zum Akt genommen. Der BF legt einen Versicherungsdatenauszug vom 18.07.2014 vor, welcher als Beilage./D in Kopie zum Akt genommen wird.

R: Wie viel bezahlen Sie monatlich für Ihre Krankenversicherung?

BF: 97,-- Euro pro Monat.

R: Seit wann haben Sie für Ihren Freund als Zeitungszusteller gearbeitet?

BF: Im Februar 2014 habe ich mit dieser Arbeit begonnen und mit ihm ca. 7 Monate zusammen gearbeitet.

R: Was haben Sie durchschnittlich im Monat, in diesem Zeitraum verdient?

BF: Ca. 300,-- bis 350,-- Euro im Monat. Jedoch je nach Arbeit. Das hängt ab, wie viele Zeitungen zuzustellen waren.

R: Waren Sie im Zeitraum von Februar 2014 bis März 2015 krankenversichert?

BF: Nein, in dieser Zeit war ich nicht versichert.

R: Was verdienen Sie ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Tätigkeit selbst ausführen, durchschnittlich im Monat?

BF: 750,-- bis 800,-- Euro.

R: Seit wann üben Sie diese Tätigkeit alleine aus?

BF: Seit September/Oktober 2015. Seit dieser Zeit habe ich meinen eigenen Vertrag.

R: Wie haben Sie dann gearbeitet, ab September 2014?

BF: Dann ist mein Freund weggegangen. In dieser Zeit habe ich keinen Vertrag gehabt und konnte mich auch nicht krankenversichern. Ich habe mit einem Pakistani zusammengearbeitet. Ich habe mit ihm Zeitungen zugestellt.

R: Haben Sie für diesen Pakistani gearbeitet?

BF: Ja, bis ich meinen eigenen Vertrag bekommen habe.

R: Was haben Sie in der Zeit zwischen September 2014 und Ihrem Vertrag ab 01.07.2015 monatlich, durchschnittlich verdient?

BF: 600,-- bis 650,-- im Monat.

R: Waren Sie in dieser Zeit krankenversichert?

BF: Nein, ohne Arbeitsvertrag war dies unmöglich.

R: Was verdienen Sie seit Sie Ihren Vertrag haben, seit dem XXXX , durchschnittlich im Monat?

BF: Ca 900,-- Euro.

R: Haben Sie den Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015 hier?

BF: Nein, ich habe keinen Bescheid.

R: Warum nicht?

BF: Der RA hat mir darüber nichts gesagt.

R: Haben Sie einen Mietvertrag?

BF: Nein.

R: Wie viel bezahlen monatlich für die Miete?

BF: Ich zahle 150,-- Euro monatlich. Ein anderer Mietbewohner hat den Mietvertrag. Diese Wohnung gehört dem Tempel. Es wurde uns erlaubt, dort zu wohnen.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein, ich bin ledig.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? (Frage auf Deutsch)

BF: Frage habe ich nicht verstanden.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?( Frage in Punjabi)

BF: Nein.

R: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF: Ich habe zwei indische Freunde. Österreichische Freunde habe ich nicht.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

R: Haben Sie Kinder?(Frage auf Deutsch)

BF: Nein (Antwort auf Deutsch)

R: Wie viele Kinder haben Sie(Frage auf Deutsch)

BF: Ich habe keine Kinder. (Antwort auf Deutsch).

R: haben Sie einen Deutschkurs besucht? (Frage in Deutsch)

BF: Ja. (Antwort in Deutsch).

Der BF legt eine Bestätigung eines Deutschkurses vor, welche als Beilage./E in Kopie zum Akt genommen wird. Außerdem ein Schreiben der XXXX , welches als Beilage./F in Kopie zum Akt genommen wird. Weiters wird in Beilage./G in Kopie die Nachweise des Führerscheines, zum Akt genommen.

R: Besuchen Sie zum jetzigen Zeitpunkt einen Deutschkurs(Frage in Deutsch)?

BF: Ja. (Antwort auf Deutsch).

R: Wie heißt das Institut und wo ist dieses? (Frage in Deutsch)

BF: Ich habe die gesamte Frage nicht voll verstanden.

R wiederholt die Frage (in Punjabi)

BF: Es ist das XXXX .

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: Ich lerne Deutsch und übe lesen und schreiben. Ich habe verschiedene Apps in meinem Handy, um Deutsch zu lernen.

R: Seit wann sind Sie in Österreich? (Frage in Deutsch)

BF: Seit zwei Jahren und 10 Monaten. (Antwort auf Deutsch).

R: Wann sind Sie nach Österreich gekommen? (Frage in Deutsch)

BF: Am XXXX . (Antwort auf Deutsch).

R: Engagieren Sie sich in einem Verein, der Kirche etc.? (Frage in Deutsch)

BF: Ja, dort wo ich wohne, im Ravi Dassi Tempel. (Antwort auf Deutsch).

R: In welcher Form?

BF: Ich koche dort mit anderen Leuten und putze. Jeden Samstag kommen viele Leute.

R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?

BF: Nein.

R: Haben Sie schwere Verwaltungsübertretungen begangen?

BF: Nein.

R: Wollen Sie zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Indien, die wir Ihnen geschickt haben, eine Stellungnahme abgeben?

BF: Nein. In Indien gibt es viel Korruption.

[...]

Dem BF wird die Möglichkeit eingeräumt, neben dem ihm bereits in der Ladung zugekommenen Länderfeststellungen, darüber hinaus eine Stellungnahme zur relevanten Zusammenfassung dieser abzugeben:

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.

(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)

Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.

( XXXX , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 24.04.2015)

Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.

Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. ( XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)

Medizinische Versorgung:

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

(AA 24.04.2015)

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010;

XXXX , Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;

E-Mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.

(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. (AA 24.04.2015)

Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. (AA 03.03.2014)

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

( XXXX , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).

AV:

Es wird mit dem rechtsfreundlichen Vertreter XXXX um 10:45 Uhr telefonisch Kontakt aufgenommen. Er wird mit diesem besprochen, dass diesem bereits zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen das aktuelle LIB zu Indien übermittelt wurde. Der BF gibt an, dahingehend nicht informiert worden zu sein. Es wird dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass das BVwG von einer entsprechenden Erörterung dieser mit dem BF ausgeht, als dieses bereits vorab mit der Ladung zur heutigen Verhandlung übermittelt wurde.

R: Wollen Sie zu den Länderfeststellungen etwas sagen?

BF: Ich stimme den Länderfeststellungen zu.

Es ist z.B. gesagt worden, dass es wegen der Kaste keine Probleme gibt. Vor einigen Monaten wurden wegen dem Problem der Kaste jemanden die Hände und Füße abgeschnitten. Es hat lange gedauert, bis die Polizei die Beschuldigten festgenommen hat. Diese Leute sind jetzt im Gefängnis, wie wenn sie auf "Urlaub" wären.

Es stimmt nicht, was über das Gericht gesagt wurde. Eine Person, die XXXX heißt, hat Schulden in der Höhe von 9.000 Millionen indischen Rupien gemacht und ist geflüchtet. 5.000 Millionen hat diese Person in bar mitgenommen. Dieser Fall ist vor zwei Wochen passiert. Er wurde nicht festgenommen.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien, ist am XXXX illegal nach Österreich eingereist und hat hier am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig abgeschlossen. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland einer individuellen asylrelevanten Bedrohung oder einer Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005. In der Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig wäre. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.

Es kann keine maßgebliche Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person des Beschwerdeführers seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsbürger und gehört der Religion der Ravidassi an. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Indien mit seiner Mutter seinen beiden Brüdern in Indien im Bundesstaat Punjab gelebt. Der BF ist gesund und verfügt als ausgebildeter Elektriker mit praktischen Erfahrungen als Traktormechaniker über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat. In Indien leben die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, mit denen er ein bis zwei Mal wöchentlich telefonischen Kontakt hat. Der BF ist im Herkunftsland aufgewachsen und hat zehn Jahre lang die Schule besucht. Der BF spricht als Muttersprache Punjabi und beherrscht darüber hinaus mittelgut Hindi und etwas Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist ledig und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat keine Kinder. Familienangehörige des Beschwerdeführers leben weder in Österreich noch im EWR-Raum.

In Österreich konnte sich der Beschwerdeführer während seines noch nicht dreijährigen Aufenthaltes keinen Freundeskreis aufbauen, dem auch Österreicher angehören. Er hat lediglich zwei indische Freunde im Bundesgebiet. Darüber hinaus bringt sich der Beschwerdeführer in jenem Ravidassi-Tempel, welcher ihm und seinen Mitbewohnern eine Wohnung zur Verfügung stellt, durch Mithilfe beim Kochen und Putzen ein. In seiner Freizeit versucht er Deutsch zu lernen. Er hat bereits an zwei Deutschkursen teilgenommen und besucht auch aktuell einen Deutschkurs. In der Verhandlung vor dem BVwG war der Beschwerdeführer soweit fähig einfach gestellte Fragen in deutscher Sprache zu beantworten. Am XXXX hat er die Führerscheinprüfung Klasse AM (Mopedführerschein) bestanden, allerdings wurde der entsprechende Führerschein nicht vorgelegt.

Der BF bezog vom XXXX bis XXXX Grundversorgung, war in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX obdachlos gemeldet und ist seither durchgehend polizeilich gemeldet.

Ferner war er ab ca. XXXX -ohne arbeits-, bzw. gewerberechtliche Bewilligung- als Zeitungszusteller für seinen Freund tätig und hat zwischen 300.- und 350.- € monatlich verdient und war in dieser Zeit nicht krankenversichert. Nach der Rückkehr seines Freundes nach Indien hat der Beschwerdeführer ab XXXX - ebenfalls ohne arbeits-, bzw. gewerberechtliche Bewilligung- für einen pakistanischen Staatsbürger Zeitungen zugestellt und monatlich zwischen 600 und 650 € verdient, wobei er nicht krankenversichert war.

Nach den vorgelegten Unterlagen verfügt er seit dem 01.10.2015 über eigene Verträge als Zeitungszusteller bzw. Aufsteller von Zeitungsständern mit der Firma XXXX und verdient nach seinen Angaben monatlich etwa 900.- €, was er jedoch nicht belegen konnte, als er der Aufforderung in der Ladung zur Verhandlung vor dem BVwG Einkommens-, und Umsatzsteuerbescheide aus dem Jahre 2013, 2014 und 2015 vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Die vom Beschwerdeführer beantragte Selbstversicherung sollte am 21.03.2015 beginnen und die Inanspruchnahme von Leistungen daraus ab 21.09.2015 möglich sein. In der Zeit vom 03.08.2015 bis zum 30.09.2015 war der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert. An Miete hat er monatliche Aufwendungen von € 150.- angegeben, einen eigenen Mietvertrag besitzt er nicht.

Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.

2. Feststellungen zur Lage in Indien:

Die vorstehenden, dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichte werden hiermit zu Feststellungen dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX und der Beschwerdeschrift sowie den erst anlässlich der Verhandlung verspätet vorgelegten Beweismitteln.

Festzuhalten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer weder Einkommensbelege zu seiner Erwerbstätigkeit oder seinen in Österreich erworbenen Führerschein vorlegen konnte.

2.2. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus dem den Vertreter des Beschwerdeführers im Zuge der Ladung übermittelten aktuellen Länderberichte und den in Verhandlung herangezogenen Zusammenfassung der Länderberichte.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Einrichtungen, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen NGO-s herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentlichen Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG oder §73 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

3.2.1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich erst XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.2.2.2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Republik Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.

3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.2.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

3.2.3.3. Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass es ihm während seines noch nicht dreijährigen Aufenthaltes in Österreich gelungen ist, am XXXX eine Führerscheinprüfung abzulegen, wobei er den zugehörigen Führerschein jedoch nicht vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer gibt zwar auch in der Verhandlung vor dem BVwG an, seit dem Jahr 2014 erwerbstätig zu sein. Entsprechende Einkommens-, bzw. Umsatzsteuerbescheide wurden vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung diese im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat zwar ein Zertifikat der erfolgreichen Teilnahme eines Deutschkurses für Fortgeschrittene (A2 und B1) vorgelegt, doch war dieser in der Verhandlung vor dem BVwG nur in der Lage einfach gestellte Fragen zu beantworten.

Nach seiner Obdachlosenmeldung in der Zeit vom XXXX ist er seit dem XXXX laufend polizeilich gemeldet. Bei seiner Unterkunft handelt es sich um eine Wohnung, welche ihm vom Ravidassi-Tempel zur Verfügung gestellt wird und welche er gemeinsam mit anderen Personen bewohnt und dafür monatlich € 150.- Miete entrichtet. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne eines Familienlebens besteht jedoch im Bundesgebiet nicht. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet zwar Freundschaften zu zwei Indern geschlossen, allerdings keine sozialen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern aufgebaut. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.

Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall zudem, dass die geringe soziale und späte berufliche Integration zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Beschwerdeführer nicht mit einem Weiterverbleib im Bundesgebiet rechnen durfte, zumal der Beschwerdeführer als Asylwerber jedenfalls nach dem den Asylantrag abweisenden Bescheid des BFA vom Juni 2013 bzw. dem bestätigenden Erkenntnis des BVwG vom XXXX nicht von einem gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen konnte.

Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/23/0204). Ähnlich die Begründung in der ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 30. Juli 2015, Zl. 2014/22/0055 im Hinblick der nur vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während der Dauer des Asylverfahren sowie angesichts des Umstandes, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes in diesen Verfahren bereits in weniger als einem Jahr nach Antragstellung ergangen ist, musste zum Zeitpunkt des Entstehens der integrationsbegründenden Umstände der unsichere Aufenthaltsstatus bewusst sein und konnte nicht damit gerechnet werden, dauerhaft in Österreich bleiben zu können (siehe dazu etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, 2011/22/0295 bis 0298).

Unabhängig davon war der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG, wie bereits oben ausgeführt, nicht in der Lage, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache unter Beweis zu stellen, als er die ihm in deutscher Sprache gestellten Fragen nur in sehr einfachen Fällen in Deutsch beantwortete und ansonsten auf die vom BVwG beigezogene Dolmetscherin zurückgegriffen werden musste. Dieser Umstand reicht daher nicht aus, den subjektiven Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich den Vorzug zu geben, als hinsichtlich der Bestreitung des Lebensunterhaltes angeführt werden muss, dass der Beschwerdeführer, zwar derzeit eine Erwerbstätigkeit ausübt, jedoch die von ihm behaupteten Einkünfte nicht durch die in der Verhandlung vor dem BVwG vorzulegenden Einkommens-, bzw. Umsatzsteuerbescheide belegt werden konnten. Dass der Beschwerdeführer krank ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, als er in der Verhandlung vor dem BVwG am 15.03.2016 ausführte gesund zu sein.

Insgesamt stellen die seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX zu berücksichtigenden Umstände (Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes, abgelegte Führerscheinprüfung und Teilnahme an einem Deutschkurs) in Verbindung mit dem noch nicht dreijährigen Aufenthalt in Österreich sich nicht so außergewöhnlich dar, dass unter diesem Gesichtspunkt von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Dazu vgl. ua. VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach die 6-jährige Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354.

Abgesehen davon, ergibt sich aus den Entscheidungen des EGMR, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen.

Insofern führt nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Indien bzw. seiner Einreise in Österreich am XXXX den überwiegenden Teil seiner bisherigen Lebenszeit, Kindheit und Jugend, in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und dort die entsprechende Sozialisation erfahren hat. Zudem unterhält der Beschwerdeführer laufend telefonischen Kontakt zu seiner Familie, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dieser bei einer Rückkehr im Rahmen des Familienverbandes entsprechende Unterstützung erfährt.

Abgesehen davon handelt es sich aber beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, arbeitsfähigen Mann, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, beherrscht neben seiner Muttersprache Punjabi auch noch Hindi und hat den Beruf eines Elektrikers erlernt und verfügt über Berufserfahrung als Traktormechaniker, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich vorerst zumindest mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem können vorübergehende Notlagen nach den oben getroffenen Feststellungen zu Indien durch Armenspeisungen, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor.

Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF der Vorzug am Verbleib im Inland gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist. In Summe kann daher noch keine nach Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.2.3.4. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.

3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.

3.2.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu Spruchteil B):

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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