BVwG L517 2120696-1

L517 2120696-1Tribunal administratif fédéral5 avr. 2016

Regest

Antragszurückziehung, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG L517 2120696-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2120696.1.01

Spruch

L517 2120696-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 04.12.2015, BP: XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, n i c h t z u l ä s s i g.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

08.04. 2008 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses und auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX (in Folge auch Sozialministeriumservice bzw. bB genannt)

12.06. 2008 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Richtsatzverordnung (Facharzt für Unfallchirurgie), Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

04.07. 2008 - Übermittlung des Behindertenpasses an die bP durch die bB

25.02. 2015 - Antrag der bP bei der bB auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass

23.04. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung (Facharzt für Unfallchirurgie), Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

17.06. 2015 - Parteiengehör gemäß § 45 AVG / Möglichkeit zur Stellungnahme

06.07. 2015 - Stellungnahme der bP

27.10. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

04.12. 2015 - Bescheid der bB, Feststellung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung 40 vH die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt

22.01. 2016 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 04.12.2015

05.02. 2016 - Beschwerdevorlage beim BVwG

11.02. 2016 - Telefonische Information der bP durch das BVwG im Sinne der Manuduktionspflicht

01.03. 2016 - Zurückziehung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass vom 25.02.2015 durch die bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt befindlichen XXXX Adresse wohnhaft.

Nach Stellung eines Antrages am 08.04.2008 und nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Unfallchirurgie) vom 12.06.2008 nach der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/65, war die bP seit 04.07.2008 mit einem Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. im Besitz eines Behindertenpasses.

Ein am 25.02.2015 von der bP gestellter Antrag auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass wurde nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Unfallchirurgie) vom 23.04.2015 und eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 27.10.2015, beide erstellt nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. II 261/2010, mit Bescheid der bB vom 04.12.2015 abgewiesen und festgestellt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Dagegen erhob die bP mit Schreiben per Mail vom 22.01.2016 Beschwerde.

Am 05.02.2016 ging die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und nach erfolgter telefonischer Manuduktion der bP am 12.02.2016 durch das BVwG zog die bP mit Schreiben per Mail vom 01.03.2016 ihren verfahrensgegenständlichen Antrag vom 25.02.2015 auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass zurück.

2.0. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 2.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

2.3. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

§ 13 Abs. 7 AVG enthält (seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) die ausdrückliche Vorschrift, dass ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Der Gesetzgeber wollte § 13 Abs 7 AVG nach dem Vorbild des § 237 ZPO einführen (so die RV 1167 BlgNR, XX GP, 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des § 237 Abs 3 ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (Hinweis E 21. Oktober 2005, 2002/12/0294). Auch nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 13 Abs 7 AVG bewirkte eine Antragsrückziehung das Ende des Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedurfte (vgl E 29. März 2001, 2000/20/0473). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher - wenn sie dem Vorbild des § 237 ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte - keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden hat, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen hat. Ist ein Bescheid erlassen, wurde er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt, treten aber bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel, so werden diese Bescheidwirkungen nicht sistiert und eine Antragsrückziehung nach Erlassung eines Bescheids erweist sich als unzulässig (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).

Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheids verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheids gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheids - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftigte Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).

Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während offener Rechtsmittelfrist, jedoch ohne Erhebung eines Rechtsmittels, so erfolgt sie zu spät und zieht keine Rechtswirkungen mehr nach sich (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).

Im gegenständlichen Fall wurde von der bP zulässig und fristgerecht gegen den Bescheid der bB vom 04.12.2015 mit Schreiben vom 22.01.2016 Beschwerde erhoben, die materielle Rechtskraft damit beseitigt. Der verfahrenseinleitende Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung vom 25.02.2015 war somit noch unerledigt und konnte daher zulässig durch die bP mit Schreiben vom 01.03.2016 zurückgezogen werden.

Aufgrund des Vorliegens dieser ausdrücklichen diesbezüglichen Erklärung der bP gegenüber dem BVwG war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß iSd § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen. Da die Zurückziehung des Antrages das Ende des mit dem Antrag eingeleiteten Verfahrens bewirkt, ist weiterhin von einem Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. auszugehen und die bP im Besitz eines Behindertenausweises.

2.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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