BVwG L504 1417055-1

L504 1417055-1Tribunal administratif fédéral5 avr. 2016

Regest

geänderte Verhältnisse, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung,<br/>subsidiäre Schutzgründe, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG L504 1417055-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.1417055.1.00

Spruch

L504 1417055-1/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei [bP] gab an, Staatsangehörige des Irak, jezdischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe zu sein.

Sie reiste am 04.08.2010 von Österreich kommend illegal in Deutschland ein, wurde am 05.08.2010 von den österreichischen Behörden rückübernommen und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der im Anschluss daran durchgeführten Erstbefragung führte die bP im Wesentlichen aus, dass sie gemeinsam mit ihrem Vater zweimal auf dem Markt in Mosul eine Schafherde verkauft habe. Beim Versuch eine dritte Schafherde zu verkaufen seien sie bedroht worden. Sie hätten an unbekannte Männer Geld bezahlen sollen, ansonsten sie keine Schafe verkaufen könnten und umgebracht werden würden.

2. Am 10.08. bzw. 01.12.2010 wurde die bP vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei gab sie an, dass sie vor fünf bis sechs Monaten mit ihrem Vater Tiere am Markt in Mosul verkauft habe. Danach seien Unbekannte auf sie zugekommen und hätten den Verkaufserlös gefordert, ansonsten sie die bP entführen würden. Danach habe der Vater der bP ihr geraten, das Land zu verlassen. Schließlich führte die bP noch aus, dass Jeziden im Irak keine Rechte hätten. Im Jahr 2006 habe die bP in Kurdistan Arbeit gesucht. Als sie mit zwei Leuten über den Lohn verhandelt habe, seien diese dahinter gekommen, dass sie Jezide sei, weshalb ihr die Zähne eingeschlagen worden seien. Die bP habe gedroht, zur Polizei zu gehen, woraufhin sie erneut bedroht worden sei.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der bP der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es sich bei dem Vorfall am Markt in Mosul lediglich um eine Straftat ohne politischen, religiösen oder ethnischen Hintergrund gehandelt habe, weshalb diesem Vorbringen kein asylrelevanter Sachverhalt unterstellt werden könne. Die bP sei lediglich Betroffene der allgemein vorherrschenden angespannten Sicherheitslage.

Zum vorgebrachten Übergriff aufgrund ihrer Religion wurde angemerkt, dass dieses Ereignis nicht in kausalem Zusammenhang mit der Ausreise stehe und die bP nach diesem Vorfall noch vier Jahre lang im Irak aufhältig gewesen sei, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen wäre.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien der bP jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt I.) wurde von der bP fristgemäß Beschwerde erhoben.

Darin wurde im Allgemeinen auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften des bekämpften Bescheides verwiesen sowie die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt.

5. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 09.02, 09.06. bzw. 02.11.2011 wurde der bP eine Rechtsberaterin beigegeben.

6. Mit Schreiben vom 16.11.2011 und 17.11.2011 erfolgte eine Dokumentenvorlage, im Zuge derer eine CD, eine Arztbestätigung, ein Melderegisterauszug, ein Sprachdiplom (A1 Grundstufe Deutsch I), eine Einladung zu einem Deutschkurs sowie eine Kursbesuchsbetätigung vorgelegt wurden.

7. Mit Schreiben 29.10.2013 erfolgte seitens des Asylgerichtshofes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der bP wurde der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 17.01.2013 sowie die Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien über Jeziden im Irak vom 17.02.2010 übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

8. Mit Schreiben vom 12.11.2013 erstattete die bP eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten.

Zunächst wurde angemerkt, dass sich das Bundesasylamt nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die Probleme der Jeziden nicht entsprechend berücksichtigt habe. Im Weiteren wurde auf einen sich jüngst im Irak ereigneten Vorfall mit tödlichem Ausgang aller Beteiligten verwiesen, welcher auf der Internetseite www.bahzani.net nachzulesen sei. Dieser Bericht beweise die gefährliche Situation für Jeziden im Irak und müsse die bP bei einer Rückkehr in den Irak um ihr Leben fürchten. Zum Nachweis dafür, dass die Übergriffe gegen jezidische Unternehmungen sukzessive zunehmen würden und Jeziden einer asylrelevanten Verfolgung durch kurdische Parteien ausgesetzt seien, wurde ein Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt. Verwiesen wurde zudem auf mehrerer Deutschkurse und -prüfungen, welche die bP absolviert habe. Schließlich wurden mehrere Berichte auszugsweise zitiert, aus denen die Verfolgung der Jeziden, die erhebliche Gefahr für die Zivilbevölkerung sowie die fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit der irakischen Behörden hervorgehe. Im Falle einer Rückkehr in den Irak, könne die bP dort nicht in Sicherheit leben und könne er auch nicht an einen anderen Ort zurückkehren, zumal sie dort keine Anknüpfungspunkte habe. Beigelegt wurden der Stellungnahme ein Diplom des Prüfungszentrums WIFI Wien (A2 Grundstufe Deutsch 2) sowie ein Zertifikat des Sprachinstitutes PorcArt (Deutsch mit Landeskunde B1 Stufe 1, 2 und 3).

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2014, Zl. L514 1417055-1/19E, wurde die Beschwerde der bP gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen, die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

10. Gegen dieses Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes wurde von der bP eine außerordentliche Revision eingebracht.

Dabei wurde geltend gemacht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend mit der Frage der Verfolgung der Jeziden im Irak beschäftigt und insbesondere veraltete Länderberichte verwendet habe. Ebenso sei zu Unrecht ein Beweisantrag auf Einholung eines länderkundlichen Gutachtens über die Lage der Jeziden im Irak abgewiesen worden.

11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078-11, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2014 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht damit begnügen hätte dürfen, seine Entscheidung tragend auf einen mehrere Jahre alten Bericht über die Lage der Jeziden im Irak zu stützen, sondern aktuelles Berichtsmaterial beschaffen und verwerten hätte müssen. Es lasse sich auch nicht ausschließen, dass bei dieser Vorgehensweise ein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden hätte können.

12. Am 16.04.2015 stellte die bP erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung zu diesem Antrag führte sie aus, dass sie Jezide sei und ihrer Heimat deshalb von der ISIS-Terrorgruppe verfolgt und bedroht werde. Die Frauen würden entführt und als Sklavinnen verkauft bzw. müssten sie teilweise gegen ihren Willen in Bordellen arbeiten. Die Männer würden entführt und geköpft. Auch ihre Heiligtümer seien zerstört worden. Es gebe keinen Strom, kein Wasser und keine Nahrung, auch arbeiten und wohnen sei unmöglich. Es gebe kein normales öffentliches Leben und herrsche überall Chaos. Sie würden alle Volksgruppen, insbesondere Jeziden, vernichten wollen. Die Lage habe sich noch mehr verschlechtert.

13. Am 21.04.2015 legte die bP weitere Unterlagen hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse vor.

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2015 wurden der bP 2 Gutachten sowie ein Ländervorhalt zum Irak bzw. der Situation der Jeziden übermittelt und ihr die Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

15. Am 09.12.2015 ersuchte die bP um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme, da sie mangels Zuteilung eines Rechtsberaters aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles bisher nicht in der Lage gewesen sei, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.

Zudem wurde in diesem Schreiben die Zuteilung eines Rechtsberaters beantragt.

16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2016 wurde der bP antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2016 wurden der bP erneut 2 Gutachten sowie ein Ländervorhalt zum Irak bzw. der Situation der Jeziden übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.

18. Am 21.01.2016 übermittelte die bP eine Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, dass sich nur einer der drei vorgehaltenen Berichte mit der Sicherheitslage für Jeziden im Zentralirak beschäftige, die restlichen mit der Lage in den kurdischen Autonomiegebieten beschäftige und seien diese somit der Frage einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative für Jeziden im Nordirak zuzuordnen.

Der Heimatdistrikt der bP sei nach wie vor unter Kontrolle des IS. Jeziden, die als Teufelsanbeter betrachtet würden, seien vom IS besonders schwer bedroht und würden von diesem verfolgt. Der irakische Staat könne auf jenen Gebieten, die vom IS kontrolliert würden, keinerlei Schutz für von Gruppenverfolgung betroffene Minderheiten bieten. Eine Rückkehr in andere jezidische Dörfer, aus denen der IS bereits vertrieben worden sei, sei aufgrund der Tatsache, dass sie fast zur Gänze zerstört seien und der Wiederaufbau wegen fehlender finanzieller Mittel und des Umstandes, dass die Dörfer vom IS vermint worden seien, unmöglich. Die meisten jezidischen Flüchtlinge würden in der Provinz Dohuk in Zeltlagern leben. Die dortigen Zustände seien katastrophal. Die den Jeziden zustehende Sonderhilfe der Regierung des Zentraliraks werde nicht ausbezahlt. Auch bestehe kein Arbeitsmarktzugang für IDPs. Da die bP über keine besondere Qualifikation verfüge, wäre sie mangels Chancen auf dem Arbeitsmarkt darauf verwiesen, ihr Leben auf Dauer in diesen Zeltlagern zu fristen und könne sich keine gesicherte Existenz aufbauen. Auch habe die bP im Nordirak keine Verwandten mehr und könne sie daher auf kein soziales Netz im Nordirak aufbauen. Für die bP bestehe jedenfalls keine innerstaatliche Fluchtalternative.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Die bP ist Staatsangehörige des Irak, jezidischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie führt die im Spruch angegebenen Namen und ist an dem ebendort genannten Datum geboren

Sie ist ledig und lebte vor ihrer Ausreise aus dem Irak bei ihrem Eltern in einem Dorf in der Provinz Ninawa, wo sie auch in der Schafzucht der Eltern tätig war.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr im Irak landesweit einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

1.2. Eine Rückkehr der bP in ihren Heimatort, wo sie vor ihrer Ausreise lebte, ist ihr derzeit nicht zumutbar, weil dieser Ort in jenem Gebiet liegt, das sich seit der Invasion der Provinz Ninava durch die Milizen der islamistischen Terrororganisation IS im Sommer 2014 unter der Kontrolle derselben befindet, die innerhalb ihres Herrschaftsbereichs ein islamisches "Kalifat" eingerichtet haben, das streng nach islamisch-orthodoxen Regeln verwaltet wird und in dem Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten daher einer generellen Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen ausgesetzt sind.

Eine Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen im Nordirak, insbesondere in die Provinz Dohuk, wäre der bP allerdings möglich und zumutbar. Dort kommt es weder zu einer individuellen Verfolgung der hier zahlreich ansässigen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Jeziden durch Organe der Regionalregierung noch durch Dritte und wären die existentiellen Lebensgrundlagen der bP dort angesichts der verfügbaren Unterstützung der zuständigen Organe der Regionalregierung und der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen mit maßgeblicher Gewissheit gesichert.

1.3. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.

Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)

Die 'Kurdische Autonome Region' (KAR) erstreckt sich über das Gebiet, das de jure unter der Verwaltung des Kurdistan Regional Government (KRG) steht, nämlich die Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil.

Die kurdischen Sicherheitsorganisationen hatten die Sicherheitslage in der KAR im Allgemeinen unter Kontrolle. Im September 2014 hat die KRG angesichts möglicher Angriffe von ISIS die Sicherheitsmaßnahmen in der KAR verschärft. Es werden beispielsweise über die ganze KAR mehr Mitglieder von Sicherheitsorganisationen eingesetzt. Auch werden zusätzlich mobile Kontrollposten organisiert und Identitätsdokumente werden strenger kontrolliert. Vor allem sunnitischen arabischen Vertriebenen wird bei den Kontrollposten in Richtung KAR regelmäßig, aber anscheinend noch nicht systematisch, der Zutritt verweigert.

Die Sicherheitslage in der KAR wurde unter anderem durch vermehrte ISIS-Angriffe entlang der Grenzen von unter kurdische Kontrolle stehenden Gebieten bedroht, vor allem östlich von Ninewa, entlang der Grenzen der Provinz Erbil. Nur 50 Kilometer von der Hauptstadt Erbil, in der Provinz Ninewa, liegen Gwer und Makhmour, wo im Berichtzeitraum heftige Gefechte stattgefunden haben. Beide Orte stehen seit August 2014 de facto, aber nicht de jure unter kurdischer Verwaltung, nachdem die Peschmerga die Städte von ISIS befreit hatten. Im Berichtzeitraum wurden beide Städte wiederholt von ISIS angegriffen - insbesondere im Jänner 2015 (Gwer) und im Feber 2015 (Makhmour) - aber ohne Erfolg. In der KAR haben im gegenständlichen Berichtzeitraum keine Kämpfe stattgefunden.

Erbil wurde am 19. November 2014 von einem Selbstmordattentat mit einer Autobombe in der Stadt aufgeschreckt. Bei diesem Anschlag kamen 4 Menschen ums Leben und 29 Menschen wurden verwundet. Es war der schwerste Anschlag in Erbil, seit Ende September 2013, als das Hauptquartier des Asayish, des kurdischen Sicherheitsdienstes, von einem Selbstmordanschlag getroffen wurde. Am 15. März 2015 wurde ein Außenbezirk von West-Erbil, in der Nähe des Flughafens, von einigen Mörsergranaten getroffen. Es ist nicht bekannt, wer die Täter oder was die Motive dieser Anschläge waren. Es wird angenommen, dass ISIS(-Sympathisanten) hinter den Anschlägen stecken.

Am 14. Feber 2015 fanden in Sulaimaniya-Stadt zwei Angriffe mit Handgranaten statt. Die Angriffe richteten sich gegen zwei Verlagshäuser, die denselben Eigentümer haben. Es ist nicht bekannt, wer die Täter oder was die Motive dieser Anschläge waren.

Die kurdischen Behörden und kurdische Bürger halten ein wachsames Auge auf Kurden mit Sympathien für ISIS. Die KRG geht von ungefähr 200 Kurden aus, die sich ISIS angeschlossen haben sollen. Nichtsdestotrotz haben sich in der KAR bis jetzt nur wenig signifikante Anschläge ereignet. Das Interesse potentieller Radikalen, sich ISIS anzuschließen, würde zurückgehen. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass es schwieriger geworden ist, Sympathie für ISIS zu äußern, weil dies möglicherweise von Mitbürgern direkt den Behörden gemeldet wird. Über Rückkehrer von Kampfgebieten außerhalb der KAR ist nichts bekannt.

Anfang März 2015 wurden in Sulaimaniya binnen vier Tagen 30 Personen verhaftet, die des Terrorismus verdächtigt werden: Am 4. März verhaftete der Asayish fünfzehn Personen und vier Tage später wurden ebenfalls fünfzehn Personen in Haft genommen, die zu einer Terrorzelle gehören würden. In der Provinz scheint der Argwohn der kurdischen Sicherheitsbehörden vor allem sunnitischen arabischen Einwohnern und Vertriebenen gegenüber zuzunehmen.

Die Kurden werden in ihrem Kampf gegen die sunnitischen Aufständischen außerhalb der KAR, unter anderem in Tikrit und Sinjar, von irakischen Streitkräften unterstützt. Auch PMUs haben mit den Kurden zusammengearbeitet, ebenso die internationale Koalition, die Luftangriffe auf ISIS-Ziele durchführt, aber die Kurden auch unterstützt, in dem sie von ihr trainiert und ausgerüstet.

Seit dem Ende des vorangegangenen Berichtzeitraums führt ISIS regelmäßig Offensiven durch gegen die Kurden in umkämpften Gebieten, die unter faktischer Kontrolle der Peschmerga stehen. Der Großteil der umkämpften Gebiete sowie einige Gebiete, die vormals unter der Kontrolle irakischer Sicherheitstruppen standen, würden am Ende des gegenständlichen Berichtzeitraums unter Kontrolle der kurdischen Peschmerga stehen. Diese umkämpfte Gebiete fallen de facto (aber nicht de jure) unter Erbil, auch weil die KRG Gebiete, die durch die Peschmerga befreit wurden, als Gebiete betrachtet, die unter die Verantwortlichkeit der KRG fallen.

(Quelle: Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen)

Nach der Rückeroberung der Stadt Sinjar am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihrer Kontrolle sehen wollten, entlang eines nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber.

(Quelle: Jamestown Foundation: The Kurdish Periphery, Terrorism Monitor Vol. 13, 17.12.2015)

Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.

In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.

In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.

In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.

Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.

In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.

Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte.

(Quelle: IOM Iraq, Governorate Profils, April/May 2015)

Den jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Dohuk 410.000, der Provinz Erbil ca. 352.000, der Provinz Suleymaniah ca. 164.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 377.000 und der Provinz Ninava ca. 247.000 IDP auf, in der Provinz Anbar ca. 571.000 sowie in Bagdad ebenso ca. 597.000. Die autonome kurdische Region im Nordirak (KRG) beherbergt insgesamt einen Anteil von ca. 28% bzw. 926.000 IDP, der Zentral- und Nordirak ca. 68% bzw. 2,23 Millionen IDP; der Südirak ca. 4% bzw. 135.000 IDP.

Von den insgesamt 3,29 Millionen IDP im Irak halten sich 71% in privaten Unterkünften (davon 46% in angemieteten Unterkünften, 1% in Hotels und 25% bei Gastfamilien), 10% in Flüchtlingslagern und 17% in informellen Unterkünften (davon 8% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften) auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.

Den 3,29 Millionen IDP standen bis dato 485.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw.

80. 900 Familien gegenüber, darunter 21% in die Provinz Ninava, vor allem in die Bezirke Telafar und Telkaif.

(Quelle: www.iomiraq.net, IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, Displacement Tracking Matrix; Jänner 2016)

In Bagdad fanden sich bis Ende des Jahres 2015 insgesamt fünf Lager für IDP, in Diyala vier, in Missan eines, in Basra eines, in Babylon zwei und in Kerbala eines. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt zehn Lager (im Einzelnen eines im Bezirk Amedi, sechs im Bezirk Sumel, drei im Bezirk Zacho), in Erbil fünf (davon vier in der Stadt Erbil und eines im Bezirk Makhmur), in Kirkuk drei (jeweils im Bezirk Daquq), in Ninava fünf (zwei im Bezirk Akre, zwei im Bezirk Sheikhan, eines im Bezirk Tel Kaif), in Suleimaniya drei (zwei in der Stadt Suleimanyia, eines im Bezirk Kalar).

(Quelle: IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, CCCM Cluster vom 30.12.2015)

IOM-Iraq unterstützt mit ihren Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNICEF sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv.

(IOM-Iraq: IDP Populations Settlements Situation und Health Cluster Operational Presence, 15.08.2015)

1.2.2.

Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Nach dem Vorstoß von ISIS im Sommer 2014, der auch das christliche Kernland im Irak traf, sind zehntausende Christen in die Region Kurdistan-Irak geflohen. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen.

In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)

Aus dem Zentralirak vertriebene Jeziden, Christen und andere Minderheitenangehörige sind in der de jure kurdisch verwalteten Region grundsätzlich sicher. Sie sind von Seiten der Bevölkerung keinen gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Im Zentralirak hingegen gibt es für diese Gruppe keine inländische Fluchtalternative.

Ein großer Teil der Flüchtlinge und IDP, von denen wiederum um die fünfzig Prozent Kinder sind, lebt in Flüchtlingslagern, die in der Regel von der UN gemeinsam mit der Kurdischen Regionalregierung unterhalten werden. Sie erhalten Unterkunft (oftmals in Zelten), Strom (wenn auch nur wenige Stunden am Tag) und Wasser sowie Nahrungsmittelrationen. Dabei handelt es sich zum Teil um die Grundnahrungsmittel, die bis heute an jeden registrierten Iraker verteilt werden, zum Teil um durch die UN zur Verfügung gestellte Rationen, zum Teil um Hilfsleistungen kleinerer Organisationen. Darüber hinaus gibt es in den Lagern in der Regel eine Gesundheitsstation, in der einfache Krankheiten kostenlos behandelt werden. Sofern Flüchtlinge jedoch eine besondere Behandlung (etwa Operationen) oder besondere Medikamente benötigen, müssen sie sich entweder in staatliche Krankenhäuser oder aber in Privatpraxen begeben. Während in Privatpraxen und Krankenhäusern die gesamt Behandlung selbst zu zahlen ist, trifft dies nur auf einen Teil der Behandlungskosten in öffentlichen Krankenhäusern zu. Problematisch ist zudem in einem Teil der Lager die sanitäre Situation.

Die Lager sind zum Teil ethnisch gemischt, zum Teil jedoch auch homogen. Im Lager Beradabsch bei Erbil halten sich z.B. um die 8000 Angehörige der Schabak auf. Ihren Angaben zufolge wurden um die 15 000 Schabak vom Islamischen Staat getötet und über fünfzig ihrer Dörfer zerstört. Bisher sollen um die fünfzehn der Dörfer von Peschmergaeinheiten befreit worden sein. Ihren Angaben zufolge ist die Mehrheit der Schabak nach Irakisch-Kurdistan geflohen, eine geringere Zahl in den Süden des Irak, Richtung Kerbala und Nadschaf. Eine Rückkehr in die Dörfer, die zu Tel Kaef, Scheichan und Mosul gehören, findet aufgrund der nach wie vor bestehenden Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) nicht statt.

Weiterhin bestehen separate Lager für kurdische Flüchtlinge aus Syrien. Diese sind als Syrer grundsätzlich vom Bezug irakischer Nahrungsmittelrationen ausgenommen. Bevor ein syrischer Flüchtling Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, dem Bildungsbereich und dem Arbeitsmarkt erhält, muss er sich - ebenso wie irakische Binnenflüchtlinge - beim Residency Department registrieren lassen. Dort erhält er eine Einwohnermeldekarte, die für ein Jahr ausgestellt wird. Voraussetzung für die Ausstellung einer solchen Karte ist die Überprüfung durch den Asayisch, den Geheimdienst der KRG.

Aus dem Zentralirak geflohene Christen leben vergleichsweise seltener in Flüchtlingslagern, viele von ihnen sind entweder bei Verwandten oder aber mit Hilfe kirchlicher Einrichtungen, vor allem im Bezirk Ainkawa in Erbil, provisorisch untergekommen.

Trotz der Tatsache, dass regelmäßig neue Lager eröffnet werden, sind Flüchtlinge aufgrund der Platzknappheit bis heute zusätzlich in vielen öffentlichen Gebäuden, etwa Schulen, untergebracht. Zudem lebt eine nicht unerhebliche Zahl von Flüchtlingen unterschiedlichster Identität unter prekären Bedingungen in verlassenen Gebäuden, Ruinen und Rohbauten. Am anderen Ende der Skala finden sich diejenigen Flüchtlinge, insbesondere auch solche arabischer Herkunft, die über ausreichend Kapital verfügen, um in den kurdischen Gebieten entweder Eigentum zu erwerben oder aber Wohnraum anzumieten.

Jezidische Flüchtlinge unterscheiden sich insofern von anderen Flüchtlingsgruppen, als sie neben Unterkunft, Strom und Wasser sowie Nahrungsmittelrationen auch finanzielle Leistungen erhalten sollen. Vorgesehen ist die einmalige Zahlung von einer Million Irakischer Dinar (circa 900 USD) im ersten Monat, sowie in allen kommenden Monaten 400 000 irakische Dinar (knapp 400 USD) pro Familie. Verantwortlich für die Zahlungen ist die irakische Regierung. Ende Juni 2015 hatten zahlreiche Familien noch keine monatlichen Zahlungen erhalten, sondern lediglich die Eingangszahlung von 900 USD. Darüber hinaus sollen bis zu 60 000 Familien noch gar kein Geld erhalten haben. Ein Problem bei der Auszahlung von Geldern besteht darin, dass viele Jeziden bei der Flucht keine Personaldokumente mitnehmen konnten und sich folglich nicht ausweisen bzw. ihren Anspruch auf Auszahlung der genannten Gelder nicht nachweisen können.

Die vergleichsweise positive Aufnahme der jezidischen Bevölkerung in den kurdisch verwalteten Gebieten darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die KRG kaum Ressourcen besitzt, die besonderen Bedürfnisse traumatisierter Flüchtlinge zu berücksichtigen. Psychologische Hilfe, etwa für von IS entführte und später entkommene jezidische Frauen, die in aller Regel schweren Misshandlungen bis hin zu Massenvergewaltigungen ausgesetzt waren, wird nahezu nicht geleistet.

Neben Minderheitenangehörigen sind in den letzten Jahren auch arabische Sunniten in die kurdisch verwaltete Region geflohen. Einerseits ist die Kurdische Regionalregierung (KRG) bemüht, ihre Anzahl möglichst gering zu halten. Gleichzeitig wurden in den vergangenen, durch einen Bauboom gekennzeichneten Jahren, gezielt Immobilien an arabische Iraker verkauft. Darüber hinaus wurden im Rahmen von Abkommen mit der irakischen Zentralregierung auch Kontingente arabischer Flüchtlinge aufgenommen. So trafen im Mai 2015 14 000 vorwiegend arabische IDP aus der Provinz Anbar in Irakisch-Kurdistan ein. Letztere leben nicht in Lagern, sondern wurden in Mietshäusern untergebracht und scheinen keinerlei Dienstleistungen zu erhalten, von Seiten der KRG wird dies mit den Budgetkürzungen der Zentralregierung in Bagdad begründet.

Hinsichtlich der spezifischen Situation von Mandäern liegen keine Informationen vor. Ein Großteil der Mandäer ist vermutlich inzwischen aus dem Irak nach Europa und in die USA geflohen.

Viele der vor dem IS geflohenen Turkmenen wiederum leben im kurdisch kontrollierten Kirkuk, das zu den traditionellen Siedlungsgebieten von Turkmenen im Irak gehört. Aufgrund der Tatsache, dass Kirkuk von den Peschmerga kontrolliert wird, ist es dort vergleichsweise sicher, allerdings berichten dort ansässige Turkmenen von Diskriminierungen durch die kurdischen Autoritäten.

Angesichts der sicherheitspolitischen Lage in denjenigen Gebieten, aus denen die irakischen Flüchtlinge stammen, ist nicht damit zu rechnen, dass viele der Flüchtlinge in absehbarer Zeit die de jure kurdisch verwaltete Region verlassen werden. Dies wird etwa deutlich, wenn man die aktuelle Lage in den bis Sommer 2014 von Yeziden bewohnten Gebieten ansieht:

Im Juni wurde die Region um die Städte Baschika (vor dem Einmarsch des IS etwa 18 000 Yeziden) und Bahzani (vor dem Einmarsch des IS etwa 16.500 Yeziden) sowie al-Hamdaniya eingenommen. Dabei wurden die Städte Baschika und Bahzani vollständig zerstört.

Ebenfalls vom IS eingenommen wurden die christlich bewohnte Stadt Tel Kaef sowie die christlich-arabische Stadt Bartala. Der IS beherrscht diese bis heute.

Die Städte Scheikhan und Al-Qosh wurden nicht eingenommen vom IS und folglich auch nicht zerstört; Kämpfer des IS drangen jedoch bis in die unmittelbare Umgebung vor. Während es keine nennenswerte Fluchtbewegung aus Scheikhan gab, kam es zur Massenflucht aus al-Qosch.

Ebenfalls vom IS eingenommen wurde der überwiegend yezidische Sindjar. Aktuell, das heißt Ende Juli 2015, ist Sindjar-Stadt zweigeteilt: Der Süden der Stadt inklusive die Straße Richtung Mosul ist unter Kontrolle des IS, der Norden der Stadt unter Kontrolle der Peschmerga.

Was die yezidischen Zentraldörfer im Distrikt Sindjar anbelangt, so stehen die folgenden, im Subdistrikt Sinun (arab. al-Sinun) gelegenen Dörfer aktuell nicht mehr unter islamistischer Kontrolle:

Khan Sor (arab. al-Tamin) mit ehemals 31 967 Yeziden, Dugere (arab. Huttin) mit ehemals 26 336 Yeziden, Borik (arab. al-Irmuk) mit ehemals 19 544 Yeziden, Guhbel (arab. al-Nidasi) mit ehemals 13 529 Yeziden und Zor Ava (arab. al-Arub) mit ehemals 8 746 Yeziden. Obgleich der IS die genannten Dörfer geräumt hat, sind bislang pro Dorf bestenfalls um die zehn Familien zurückgekehrt. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass ein Teil der Dörfer vollständig zerstört worden ist - in Borik, das von Oktober bis Dezember 2014 unter Kontrolle des IS stand, wurden beispielsweise sämtliche Häuser niedergebrannt. Bis heute gibt es zudem in keinem der genannten Dörfer eine Versorgung mit Wasser und Elektrizität; zudem hat der IS die Dörfer weiträumig vermint. Darüber hinaus finden nach wie vor Kämpfe im Sindjar statt, der IS versucht bis heute, yezidische Dörfer (zurück) zu erobern.

Die folgenden yezidischen Zentraldörfer stehen noch immer unter Kontrolle des Islamischen Staates: Tal Benat (arab. al-Wahid), mit ehemals 16,600 Yeziden sowie Tall Khasib (arab. al-Baath), mit ehemals 21,643 Yeziden, beide im Distrikt Sindjar, Subdistrikt al-Baaj (arab. al-Qiruan) gelegen. Dasselbe gilt für Siber Scheich Khidir (arab. al-Jazirah), mit ehemals 24 733 Yeziden und Gir Zerk (arab. al-Adnaniya), mit ehemals 12 677 Yeziden. Die letzten beiden Zentraldörfer liegen im Subdistrikt Gir Azir (arab. al-Khataniya), der administrativ nicht zum Distrikt Sindjar, sondern zum Distrikt al-Badsch gehört. (Da er früher zum Sindjar gehörte und erst unter der Baathherrschaft von diesem getrennt wurde, wird er vielfach noch dem Sindjar zugerechnet).

Mit einer Rückkehr der Flüchtlinge in die genannten Gebiete kann erst dann gerechnet werden, wenn a) die Infrastruktur in den Städten und Dörfern wieder hergestellt wurde (Strom- und Wasserversorgung, Krankenversorgung), und b) die vom IS verlegten Minen geräumt sind. Allerdings liegt der Wiederaufbau der Dörfer in der Provinz Mosul/Ninawa im Verantwortungsbereich der irakischen Zentralregierung. Weder die betroffenen Flüchtlinge noch Vertreter der KRG gehen davon aus, dass diese dort tatsächlich aktiv wird. Eine dritte Vorbedingung für die Rückkehr der Bevölkerung wäre zudem dass c) die Stadt Mosul vom IS befreit wird. Ein Teil der oben genannten Orte liegt in Schussweite Mosuls, weshalb die überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge die Befreiung der Stadt als Vorbedingung für eine Rückkehr betrachtet.

Während kurdische Flüchtlinge keinen Bürgen benötigen, um aus dem Zentralirak in die KRG-verwaltete Region einzureisen, ist dies für arabische (wie auch turkmenische) Flüchtlinge vorgeschrieben. Auch Flüchtlinge christlichen Glaubens sind von dieser Regelung nicht grundsätzlich ausgenommen. Allerdings gibt es insbesondere in Erbil eine große christliche Community und aktive Gemeinden, so dass es vielen christlichen Flüchtlingen möglich sein dürfte, derartige Bürgen zu bekommen. Von Einschränkungen bei der Einreise aus dem (europäischen) Ausland ist nichts bekannt.

Der staatliche Sektor des Arbeitsmarktes ist Flüchtlingen und IDP weitgehend verschlossen. Möglichkeiten bieten sich für Personen ohne besondere Ausbildung oder Qualifikationen allenfalls in den Bereichen Gastronomie, Tourismus und Baugewerbe. Aufgrund der hohen Anzahl von Flüchtlingen im Land ist allerdings die Chance, in diesen Bereichen Arbeit zu finden, für Neuankömmlinge sehr gering. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass aufgrund des Fernbleibens arabischer Touristen die Tourismusbranche sowie aufgrund der Budgetschwierigkeiten mit Bagdad der Bausektor stagnieren bzw. schrumpfen. Hinzu kommt, dass viele der Lager am Rand größerer Städte angesiedelt sind. Angesichts eines nur in Ansätzen existierenden öffentlichen Nahverkehrs ist es dort lebenden Flüchtlingen nahezu unmöglich, von dort einer geregelten Arbeit nachzugehen. Letztlich haben somit nur Personen, die über genügend Kapital verfügen, beispielsweise eine Firma zu gründen oder ein Restaurant zu eröffnen, oder aber Personen mit höherer Ausbildung (etwa im Bereich Medizin), die Chance sich in den kurdischen Gebieten eine sichere Existenz aufzubauen.

(Quelle: Europäisches Zentrum für kurdische Studien, gutachterliche Stellungnahme an das BVwG vom 10.09.2015)

Sowohl die irakischen und die kurdischen Behörden als auch die internationalen Hilfsorganisationen hatten im Berichtszeitraum mit finanziellen Engpässen zu kämpfen, wodurch humanitäre Hilfe für Vertriebene unter Druck geraten ist, auch in der KAR.

Im Berichtzeitraum gab es in zunehmendem Ausmaß auferlegte Bewegungseinschränkungen und Zutrittseinschränkungen an Provinzgrenzen, wodurch sich die Zahl der Vertriebenen innerhalb der eigenen Provinzen erhöht hat. Grund für die Einschränkungen sind vor allem Sicherheitsüberlegungen und/oder fehlende Aufnahmekapazität. Die verschlechterten Zugangs- und Niederlassungsmöglichkeiten für Vertriebene gelten nicht nur für die KAR, sondern auch für andere Teile des Landes, Bagdad inbegriffen. Die Kriterien, die über ganz Irak gehandhabt werden, hängen vor allem mit dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort und der Familienzusammensetzung der Vertriebenen zusammen. Daneben kann Zutritt davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak, wie Bagdad und Quadissya, gilt. Die Kriterien für den Zutritt sind nicht immer klar und die Implementierung davon bei den Kontrollposten ist außerdem nicht konsistent.

Vertriebene begegnen zudem zunehmend Schwierigkeiten bei der Verlängerung oder Beantragung von Identitätsdokumenten wie Reisepässe, Lebensmittelkarten oder Nationalitätszertifikate. In der Regel müssen sie hierfür zu ihrem ursprünglichen Wohnort zurückkehren, was wegen der Sicherheitssituation oft nicht möglich ist. Vertriebene, die keine gültigen Dokumente haben, laufen Gefahr, sich nicht bei den örtlichen Behörden eintragen lassen zu können, wodurch der Aufenthalt nicht legalisiert werden kann und sie nur beschränkten Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben. Vertriebene können außerdem bei Kontrollposten Schwierigkeiten bekommen, wenn sie keine Identitätspapiere vorlegen können. Es gibt Berichte über die Konfiszierung von Identitätsdokumenten von Vertriebenen durch die Behörden um die Bewegungs-freiheit der Vertriebenen kontrollieren zu können.

Mitglieder von Minderheitengruppen werden für gewöhnlich zur KAR zugelassen. Minderheiten aus Zentral- und Süd-Irak, die in der KAR ein neues Leben aufzubauen versuchen, können mit verschiedenen Hürden wie Sprachbarrieren, Diskriminierung, politische Ausgrenzung, Probleme bei der Arbeitssuche und beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen konfrontiert werden. Es ist aber so, dass beispielsweise Christen es in der KAR leichter haben als zum Beispiel Jesiden. Unter anderem weil christliche Vertriebene in der KAR viel Unterstützung von Kirchen bekommen, ist es für sie in der Regel nicht schwierig, ein Auslangen zu finden, obwohl auch Christen wegen der Sprache und dem Bildungssystem in der KAR Probleme haben. Viele Christen aus Ninewa sind in die KAR geflohen, aber auch nach Bagdad. In Bagdad können Christen ein relativ normales Leben führen. Für christliche Vertriebene in Bagdad - oft aus konservativen, geschlossenen Gemeinschaften im Osten von Ninewa stammend - gilt in der Regel aber, dass sie in Armut leben, weil sie sich dem neuen Lebensumfeld nur schwer anpassen können.

Die kurdischen Behörden würden Arabern sowie Turkmenen sowohl zur KAR als auch zu den Gebieten, die de facto unter kurdischer Kontrolle stehen, den Zutritt verweigern, außer es kann ein kurdischer Bürge angegeben werden. Laut Berichten wäre das Erfordernis eines Bürgen für Zutritt zu KAR jedoch für Vertriebene abgeschafft worden, angeblich weil bei Kontrollposten mit Bürgschaften gehandelt wurde. An Stelle hiervon würden Vertriebene sich zur nächstgelegenen Asayish-Dienststelle begeben müssen für ein Screening und Genehmigung. Die Zugangspolitik zu den kurdischen Gebieten ist für gewöhnlich aber nicht vorhersagbar und hängt oft vom Leiter des betreffenden Kontrollpostens ab. Laut den KRG-Behörden gelten für alle dieselben Verfahren, aber in der Praxis sollen Zugangskriterien oft vom ethnischen und/oder konfessionellen Hintergrund abhängig sein.

Kleine Gruppen von Vertriebenen seien nach Wiedereroberung des betreffenden Gebiets durch irakische und/oder kurdische Truppen in ihre ursprünglichen Wohnorte zurückgekehrt. Die Rückkehr wird generell durch die andauernde Unsicherheit, aber auch durch fehlende Grundversorgung und Infrastruktur in diesen Gebieten größtenteils verhindert. Hinzu kommt, dass ISIS Minen und Sprengfallen in den zurückgelassenen Gebieten versteckt hat um die Rückkehr der ursprünglichen Bewohner zu erschweren.

Der Konflikt hat dafür gesorgt, dass ethnische und konfessionelle Spannungen in Irak stark zugenommen haben. Sunnitische Araber in den von ISIS eroberten Gebieten werden beschuldigt, mit ISIS zusammengearbeitet zu haben. Dies hat unter anderem dazu geführt, dass die kurdischen Peschmerga und der Asayish die ursprünglich sunnitisch-arabischen Bewohner der wiedereroberten gemischten Teile der umkämpften Gebiete monatelang nicht haben zurückkehren lassen, während Kurden schon zugelassen wurden. Daneben gibt es Berichte darüber, dass kurdische Sicherheitskräfte und Bewohner dieser Gebiete Häuser von sunnitischen Arabern zerstört hätten oder dort selbst eingezogen wären, um eine Rückkehr zu verhindern. Anfang 2015 sollen die kurdischen Behörden die Einschränkungen für zurückkehrende Araber einigermaßen gelockert haben, aber viele hätten Angst zurückzukehren, weil sie Gefahr laufen würden, wegen ihrer vermeintlichen Hilfe an ISIS Opfer von Racheakten von sowohl kurdischen Bewohnern als auch von Sicherheitskräften zu werden.

Außerdem hätten kurdische Truppen tausende Araber bis Anfang 2015 'gefangen' gehalten in sogenannten 'Sicherheitszonen', indem sie verschiedene Dörfer in den Bezirken Sheikhan, Tilkaif, Zumar (Ninewa) und Makhmour (Erbil) - in Teilen der umkämpften Gebiete, die man von ISIS zurückerobert hatte - abgeriegelt hätten und den Arabern, die sich hier noch aufhielten, die Ein-und Ausreise verboten hätten, während dies Kurden schon erlaubt worden sei.

Auch schiitische Milizen würden die Rückkehr von sunnitischen Arabern in ihre ursprünglichen Wohnorte verhindern, unter anderem in Sulaiman Beg (Salaheddin) und Muqdadiya (Diyala).

Personen, die sich in den von ihr kontrollierten Gebieten befinden, auf jeden Fall in Mosul, Ausreisebeschränkungen auf. Falls jemand das ISIS-Gebiet verlassen will, muss derjenige einen 'Bürgen' angeben, der für seine Rückkehr bürgt.

Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es sehr wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. In Irak, inklusive der KAR, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben.

(Quelle: Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen)

Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.

Alle wesentlichen persönlichen Daten werden von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten bzw. ergänzt. Diese sind grundsätzlich auch für die Neuausstellung verloren gegangener Personalausweise zuständig. Sofern der Zugang zu einem Personenstandsamt nicht möglich oder zu gefährlich ist, kann die Übertragung der entsprechenden Daten auf Antrag bei der örtlichen Niederlassung des Ministeriums für Vertriebene und Migranten, in der KRG beim örtlichen Büro der Behörde für Vertriebene und Migranten, zur jeweiligen Behörde des Aufenthaltsorts veranlasst werden, dies ist auch bei irakischen Botschaften möglich. Darüber hinaus bietet UNHCR Unterstützung bei der Erlangung neuer Identitäts- und andere Dokumente durch seine sogen. Protection and Reintegration Centers vor Ort an, so auch in Dohuk, Erbil und Suleymaniah. In Ermangelung der Möglichkeit persönlichen Erscheinens beim Personenstandsamt seiner Herkunftsregion ist es einer IDP auch möglich, die Neuausstellung von Identitätsdokumenten durch dort anwesende Verwandte oder andere Dritte unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu veranlassen. Als Mindestvoraussetzungen für die Neuausstellung solcher Dokumente genügen allfällige Kopien von elterlichen Dokumenten, Meldenachweise oder die Angabe der Nummer des "Familienbuches" am örtlichen Standesamt. Zuletzt existiert in Bagdad auch ein zentraler Mikrofilm-Speicher aller bisherigen Personenstandsdaten, sollte ein bestimmtes Personenstandsregister zerstört worden sein. Das Gesagte gilt sinngemäß auch für die Erlangung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der von der nationalen Staatsbürgerschaftsbehörde in Bagdad ausgestellt wird bzw. bei den örtlichen Zweigstellen in den jeweiligen Provinzen beantragt werden kann.

Für die Einreise in die autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks (KRG) wird an den jeweiligen Checkpoints nach der Vorlage eines Identitätsnachweises, sofern dieser nicht ohnehin bereits in den Datenbanken der KRG erfasst wurde, eine sogen. Zutrittskarte (entry card) in Form einer Tourist Card, einer Work Card oder einer Information Card/Residency Card ausgestellt. In späterer Folge wird Niederlassungswilligen vom örtlichen Büro der Asayish eine unbefristete Information Card ausgestellt, bei dieser Behörde ist auch jedwede Änderung der persönliche Lebensumstände bekannt zu geben. Auf Inlandsflügen in die KRG genügt für die Einreise gewöhnlich die Vorlage eines Identitätsnachweises, zumal bereits am Abflughafen strenge Sicherheitskontrollen erfolgen. Personen, die nicht aus der Region stammen, können beim Büro der Asayish eine kurzfristig gültige, jedoch verlängerbare Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Der Zugang zur KRG via Checkpoints unterlag seit dem Juni 2014 oftmals variierenden Beschränkungen aufgrund von Sicherheitserwägungen. Erhebungen unter den in die KRG eingereisten IDP im Herbst 2014 ergaben, dass etwa die Hälfte keinen Bürgen für die Erlaubnis zur Einreise oder zur Niederlassung benötigte. Andererseits bestätigten fast alle Befragten, dass sie einen Bürgen namhaft gemacht hätten. UNHCR gab im Oktober 2014 bekannt, dass Personen, welche nicht aus der Region stammen, nach erfolgter Einreise binnen 15 Tagen beim Büro der Asyaish ein Niederlassungsbewilligungsverfahren durchlaufen, das neben einer Sicherheitsüberprüfung und Gesundheitschecks auch die Benennung eines Bürgen beinhaltet. Seit Dezember 2014 ist das Erfordernis eines Bürgen obsolet, demgegenüber müssen sich zur Einreise Zugelassene in weiterer Folge unmittelbar beim Büro der Asyaish einem genauen Überprüfungsverfahren unterziehen, im Anschluß an

welches eine Aufenthaltserlaubnis für die gesamte Region erteilt wird. Nur eingeschränkt Erlaubnis zur Einreise erhalten IDP arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, sofern sie keinen in der Autonomieregion ansässigen kurdischen Bürgen namhaft machen können, sowie solcher der turkmenischen Volksgruppe.

(Quelle: British Home Office, COI on Internal relocation in Iraq, 24.12.2014)

Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Bis dato haben im Jahr 2015 ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen.

Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet II, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden.

(Quelle: www.iomvienna.at; telefonische Auskünfte von IOM-Österreich an das BVwG Außenstelle Linz am 22.10.2015)

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.

  • Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage sowie die Situation von Jeziden im Herkunftsstaat der bP

  • Einsicht in die vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der bP:

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie hinsichtlich ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragsstellung ergeben sich aus dem Alteninhalt.

2.3. Zum Vorbringen der bP:

2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der bP in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Angaben in der Beschwerde und den eingebrachten Stellungnahmen.

2.3.2. Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es sich bei dem Vorfall am Markt in Mosul lediglich um eine Straftat ohne politischen, religiösen oder ethnischen Hintergrund gehandelt habe, weshalb diesem Vorbringen kein asylrelevanter Sachverhalt unterstellt werden könne. Die bP sei lediglich Betroffene der allgemein vorherrschenden angespannten Sicherheitslage. Zum vorgebrachten Übergriff aufgrund der Religion wurde angemerkt, dass dieses Ereignis nicht in kausalem Zusammenhang mit der Ausreise stehe und die bP nach diesem Vorfall noch vier Jahre lang im Irak aufhältig gewesen sei, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei.

2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht vermag ebenso wie das Bundesasylamt in den Angaben der bP keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. Die bP behauptete lediglich eine Gefährdung oder Bedrohung durch Privatpersonen. Diesbezüglich führte sie aus, dass sie und ihre Vater von unbekannten Personen am Markt in Mosul bedroht worden seien, tatsächlich aber keine Herausgabe des Verkaufserlöses für die Schafherde erfolgt sei. Weitergehende Ausführungen tätigte die bP in diesem Zusammenhang nicht und lebte sie nach diesem Vorfall noch ca. fünf bis sechs Monate unbehelligt in ihrem Heimatort, was darauf schließen lässt, dass die unbekannten Täter sich durch die Weigerung des Vaters der bP, den erzielten Gewinn herauszugeben, abschrecken ließen und den beabsichtigten Raub bzw. Diebstahl nicht weiter verfolgt haben. Auch die bP selbst ging in der Einvernahme am 10.08.2010 davon aus, dass es den Männern ausschließlich ums Geld gegangen sei.

Der bP ist es in diesem Zusammenhang nicht gelungen, die behauptete Bedrohung ihrer Person mit einem GFK Grund in Verbindung zu bringen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zum Ergebnis kommt, dass die behaupteten Drohungen rein kriminelle Handlungen darstellen, die in keinem ursächlichem Zusammenhang mit einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund stehen.

Abgesehen davon ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass es der behaupteten Verfolgung auch an einer asylrelevanten Intensität fehlt. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der behauptete Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers ist von geringer Intensität. Die Drohung mag wohl unangenehm sein, ist aber ein Umstand, der nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreicht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlungen der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen ist. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr der bP nochmals zu solchen Vorfällen kommt, ist jedoch als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Diesbezüglich vermochte es die bP weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde, asylrelevante Intensität erreichende individuelle Vorfälle seine Person betreffend geltend zu machen.

2.3.4. Weiters behauptet die bP eine Gefährdung ihrer Person aufgrund der behaupteten (asylrelevanten) Verfolgung der gesamten jezidischen Bevölkerung.

Diesbezüglich wurde von ihr ein konkreter Vorfall aus dem Jahr 2006 geschildert. In diesem Zusammenhang ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die bP damit eine wohlbegründete Furcht mangels aktueller Geschehnisse - bezogen auf den Ausreisezeitpunkt - nicht glaubhaft machen konnte. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nämlich nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, Zahl 98/20/0430). Daher ist zu prüfen, inwieweit die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung auch im Zeitpunkt der Ausreise vorlag (VwGH 13.01.1999, Zahl 98/01/0361). Führt man sich im Falle der bP vor Augen, dass sich der letzte (in Bezug auf ihre Religionszugehörigkeit) als verfolgungsrelevant dargestellte Vorfall im Jahr 2006 zugetragen hat, die bP danach ohne weitere Probleme bis Juli 2010 in ihrer Heimat aufhältig war, so fehlt es bezogen auf den Ausreisezeitpunkt jedenfalls am erforderlichen zeitlichen Konnex.

Weiters wurde von der bP in ihren Stellungnahmen bzw. den übermittelten CDs (Fotos, Videos, Berichte) auf einige Vorfälle in Bezug auf Jeziden verwiesen, so auch auf Übergriffe von Kurden auf Jeziden. Dazu ist anzumerken, dass kein Zusammenhang zum individuellen Fall der bP hergestellt werden konnte. Mangels verifizierbarer bzw. vorgebrachter konkret von Kurden gegen die bP erfolgten Verfolgungshandlungen kann kein Konnex zum Vorbringen der bP erkannt werden.

Sohin ist es der bP nicht gelungen, eine individuelle Bedrohung glaubhaft zu machen.

2.3.5. Daran anknüpfend ist die Frage des Gefährdungsrisikos der bP bei einer nunmehrigen Rückkehr in ihre engere Heimat in Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jeziden zu klären.

Zur Feststellung, dass die bP aktuell bei einer Rückkehr in die Provinz Niniwa der Gefahr einer Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jeziden ausgesetzt wäre, gelangte das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm herangezogenen länderkundlichen Informationen (vgl. oben. unter 1.3.).

Diesen zufolge ist aktuell die Lage in den seit Mitte 2014 vom IS kontrollierten Teilen des Zentralirak, insbesondere in der Provinz Ninava, so einzuschätzen, dass Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten dort seither einer religiös bedingten Verfolgungsgefahr aufgrund der rigorosen Durchsetzung einer streng-orthodoxen Version des Islam durch die Milizen des IS ausgesetzt sind.

Diese geben zum anderen wieder, dass die Expansion der Terrororganisation IS im Nordirak Ende 2014 zum Stillstand gekommen ist und seither die Sicherheitskräfte der kurdischen Regionalregierung mit Unterstützung alliierter Streitkräfte nicht nur die Grenzen der kurdischen Autonomieregion abgesichert, sondern auch maßgebliche Teile der nördlichen Region der Provinz Ninava, die im Grenzgebiet zur Autonomieregion liegen und seit jeher kurdisch besiedelt waren, zurückerobert haben.

Vor diesem Hintergrund hat sich auch eine Rückkehrbewegung unter den ursprünglich aus diesen Gebieten in die Autonomieregion Geflohenen entwickelt. Dennoch kann die aktuelle Lage dort angesichts von kriegsbedingten Zerstörungen, von Kriegsrelikten ausgehenden Gefahren und einer wohl insgesamt noch sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage als nicht hinreichend sicher und eine Rückkehr dorthin (noch) nicht als zumutbar angesehen werden.

Eine Rückkehr dorthin bzw. ein Aufenthalt dort stellt sich daher auch für die bP als nicht zumutbar dar.

2.3.6. Für die bP besteht jedoch die Möglichkeit einer zumutbaren Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierte Autonomieregion im Nordirak, insbesondere in die Provinz Dohuk. Dies ergibt sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten detaillierten länderkundlichen Informationen.

Diesen war zum einen zu entnehmen, dass die Region auf direktem Wege erreichbar wäre, ohne dabei die vom IS kontrollierten Gebiete im Zentralirak zu berühren. Auch ist im Lichte der Informationen des BVwG generell von einer legalen Niederlassungsmöglichkeit in der Autonomieregion für Minderheitenangehörige, insbesondere auch für Jeziden auszugehen. Dieser Einschätzung widersprechende Aussagen wurden von der bP bis zuletzt nicht getätigt.

Die herangezogenen Informationen zur Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen ergaben ein übereinstimmendes Bild dahingehend, dass diese dort bereits über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg als insgesamt stabil anzusehen ist. Es existieren auch keine konkreten Berichte über allfällige systematische Diskriminierungen von Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft, vielmehr gehört etwa die Mehrheit der in der Provinz Dohuk aufhältigen Binnenvertriebenen der Religionsgemeinschaft der Jeziden an und wurden diese den og. Berichten zufolge sowohl von den Behörden als auch von der örtlichen Bevölkerung insgesamt freundlich aufgenommen.

Dem allgemein gehaltenen Vorbringen in der Stellungnahme der bP an das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass Jeziden im Irak generell einer Verfolgungsgefahr unterliegen und es für sie weder staatlichen Schutz noch eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative gebe, konnte das erkennende Gericht schon deshalb nicht folgen, da diese Ausführungen in der Stellungnahme eben nicht zwischen den jeweiligen Landesteilen des Iraks differenzierten und im Übrigen auch nicht die Aktualität der Informationen des BVwG aufwiesen.

Die durch die Fluchtbewegung aus den südlich gelegenen Landesteilen in die Autonomieregion bewirkte dortige Bevölkerungszunahme "setzt zwar die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus" (vgl. oben). Auch benötigten zwischen 10 und 20% der Binnenvertriebenen in der Provinz Dohuk den Informationen des Gerichtes vom Oktober 2015 zufolge noch direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung. Dass die existentielle Lebensgrundlage der bP dort angesichts der verfügbaren Unterstützung der zuständigen Organe der Regionalregierung und der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen nicht mit maßgeblicher Gewissheit gesichert wären, wurde in der abschließenden Stellungnahme jedoch ebenso nicht substantiiert dargelegt. Die jüngsten Informationen von UNHCR vom Dezember 2015 zur Lage der Binnenvertriebenen (im Verfahrensakt einliegend) zeigen darüber hinaus vielmehr, dass sich die Bemühungen der örtlichen Hilfskräfte zugunsten der Betroffenen nicht mehr nur auf deren existentielle Bedürfnisse, sondern bereits auch auf deren Fortkommen auf dem Bildungssektor und dem Arbeitsmarkt richten. Dass die bP bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk in eine "menschenunwürdige Situation" geraten würde, wie dies in der Stellungnahme unbelegt in den Raum gestellt wurde, stand in diametralem Widerspruch zu allen vom Gericht bis dato eingesehenen Lageberichten von UNHCR und IOM.

Dieser insgesamt entscheidungswesentlichen Einschätzung trat die bP bis zuletzt auch im Rahmen des dazu gewährten Parteigehörs nicht in der Weise entgegen, dass deshalb die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Erörterung der aktualisierten länderkundlichen Informationen geboten war (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0106).

Zu den rechtlichen Kriterien für das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Fluchtalternative und deren Anwendung auf den gg. Fall wird auf die entsprechenden Ausführungen weiter unten verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

3.2.3. Im Hinblick auf eine allfällige drohende Gefahr individueller Verfolgung der bP bei einer Rückkehr alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden war festzustellen, dass zwar diese Gefahr im nunmehr von der Terrororganisation IS kontrollierten Teil des Zentraliraks, insbesondere auch in der Heimatprovinz der bP, wo sich diese auch vor ihrer Ausreise aufgehalten hat, gegeben wäre, jedoch ist anzumerken, dass sich diese Gefahr nicht auf den gesamten Herkunftsstaat der bP erstreckt.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremden einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).

Der (in Umsetzung des Art. 8 der europäischen Statusrichtlinie) normierte § 11 AsylG lautet:

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative ist es Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen, und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen, und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Aufgrund eines sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benachteiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber sind allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- sowie Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen. Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet, bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

3.4. Aus den länderkundlichen Feststellungen oben ergibt sich zweifelsfrei, dass die bP im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks, der die Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimanyia umfasst, nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen oder ethnischen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen ausgesetzt wäre.

Auch war zweifelsfrei feststellbar, dass dieses Gebiet für die bP ohne wesentliche Schwierigkeiten auf direktem Wege erreichbar wäre.

Die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, war im Lichte der seit August 2014 im Wesentlichen unverändert gebliebenen Lage innerhalb der genannten Provinzen des Nordiraks ebenso feststellbar, wobei ergänzend anzumerken ist, dass entgegen der ursprünglich aufgrund der latenten Bedrohung der Region durch Milizen des IS herrschenden Unsicherheit in der Region mittlerweile den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung nicht nur die Sicherung der Grenzen ihrer Provinzen, sondern auch die (Rück)Eroberung von zusätzlichen Teilen der Provinzen Ninava und Kirkuk gelang.

Was die zu erwartenden generellen Lebensumstände im Falle einer Einreise in dieses Gebiet angeht, war aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes zu gewinnen, dass die große Zahl an Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die sich dort seit dem Sommer 2014 angesammelt haben, sowohl die Kapazitäten der regionalen Behörden als auch der regionalen wie internationalen Hilfsorganisationen, was die Unterbringung und Versorgung des nicht bzw. nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen Anteils der Betroffenen angeht, in größtem Maße beanspruchen. Dennoch gelingt es den Behörden und Organisationen über einen nun schon maßgeblichen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg diese Aufgaben jedenfalls in der Form zu bewältigen, dass die existentiellen Lebensbedürfnisse auch der hilfsbedürftigen Flüchtlinge befriedigt werden können. Dies war nicht nur aus dem umfangreichen Datenmaterial, das zur Entscheidungsfindung herangezogen wurde, abzuleiten, hier ist etwa auf die genaue Auflistung der verschiedenen Unterbringungskapazitäten sowie sonstigen Unterstützungsleistungen in den jeweiligen Provinzen oben zu verweisen, die vom BVwG zuletzt noch einmal anhand der jüngsten Informationen des UNHCR vom Dezember 2015 überprüft wurden, aus denen sich wiederum keine andersgelagerten Erkenntnisse gewinnen ließen, sondern auch indirekt aus dem Umstand, dass dem Gericht aktuell bzw. schon über einen längeren Beobachtungszeitraum hinweg keine gegenteiligen Informationen bekannt geworden wären, aus den sich ergeben hätte, dass es mangels ausreichender Unterbringung und Versorgung oder auch medizinischer Betreuung im fraglichen Gebiet zu einer maßgeblichen Zahl an gravierenden Menschenrechtsverletzungen unter den Flüchtlingen und Binnenvertriebenen bzw. zu menschenunwürdigen Lebensbedingungen gekommen wäre.

Nicht zuletzt wurde aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes erkennbar, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Jeziden primär in der Provinz Dohuk, einem seit jeher traditionellen Siedlungsgebiet dieser Bevölkerungsgruppe, in großer Zahl eine dauerhafte Zuflucht gefunden haben und dort in festen Unterkünften, sei es in Flüchtlingslagern oder in kommunalen Gebäuden, wohnen und bei Bedarf mit den nötigen Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs versorgt werden.

Etwaige entscheidungserhebliche, gesundheitliche Einschränkungen wurden von der bP nicht dargetan, demgegenüber hat die bP über die Zeit ihres bisherigen langjährigen Aufenthalts in Österreich hinweg auch eine zu berücksichtigende Fähigkeit zur Selbsterhaltung aus eigenen Kräften gezeigt.

Im Lichte dieser Erwägungen war zur maßgeblichen Einschätzung zu gelangen, dass die bP zwar bei einer Rückkehr in die betreffende Region mit gewissen Anfangsschwierigkeiten und allenfalls mit Einschränkungen des Lebensstandards konfrontiert sein könnte. Aus der Versorgung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen durch die regionalen Behörden sowie die dort aktiven Hilfsorganisationen in einem so großem Umfang naturgemäß resultierende Einschränkungen des Lebensstandards von Betroffenen erreichen jedoch aus Sicht des Gerichtes nicht jenes Ausmaß, bei dem davon auszugehen wäre, dass diese Personen Gefahr laufen würden in eine ausweglose Lage zu geraten. Alleine ein solches Risiko würde eine Inanspruchnahme der im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative für die bP unzumutbar machen, was jedoch nach Abwägung aller relevanten Umstände zu verneinen war. Bei der bP handelt es sich zudem nicht um eine vulnerable Person, sondern um eine, die auch durch Anbietung ihrer Arbeitskraft zu ihrem Lebensunterhalt beitragen könnte.

3.5. Über die Feststellungen zur fehlenden asylrelevanten Verfolgung der bP vor der Ausreise und der Feststellung einer der bP am letzten Ort ihres Aufenthalts im Herkunftsstaat aktuell drohenden Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen hinaus war sohin zur letztlich entscheidungswesentlichen Feststellung zu gelangen, dass der bP im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks aktuell eine taugliche, erreichbare und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

In Anwendung der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Z. 1 und des § 11 AsylG war daher das Asylbegehren der bP abzuweisen.

3.6. Hinsichtlich eines aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 zweiter Satz AsylG allenfalls resultierenden Spannungsverhältnisses zwischen der aktuellen Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der bereits mit erstinstanzlichem Bescheid rechtskräftig erfolgten Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die bP ist ergänzend noch wie folgt auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich im Widerspruch zu einem gewährten subsidiären Schutz stehe, weil § 11 AsylG die Annahme einer solchen nur erlaube, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates (auch) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben seien (vgl. VwGH 13. November 2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

Das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidungsbegründung zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die bP zum einen (nur) die allgemeine Feststellung getroffen, dass sie bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Auch in seiner damaligen Beweiswürdigung fanden sich außer rein allgemeinen Hinweisen auf die rechtlichen Grundlagen für die Zuerkennung eines solchen Schutzes keine weiteren individuellen Erwägungen die Person der bP betreffend.

Auch aus den zwischenzeitigen Verlängerungen des Status der subsidiär Schutzberechtigten ergaben sich über bloß allgemeine rechtliche Erwägungen hinaus keine relevanten individuellen Feststellungen zur Person der bP.

Demgegenüber war das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt angehalten, nicht nur Feststellungen zum individuellen Vorbringen der bP zu treffen, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die aktuelle Lage in ihrem Herkunftsstaat zu eigenen, aktualisierten länderkundlichen Feststellungen zu gelangen (vgl. § 11 Abs. 2 AsylG 2005 idgF). Aus diesen war wiederum, wie oben wiedergegeben wurde, zu gewinnen, dass sich die Lage im Irak gegenwärtig so darstellt, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks dort weder der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre noch eine Rückkehr dorthin sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aussetzen würde (§ 8 Abs. 1 AsylG), woraus (auch) zu folgern war, dass im gg. Fall in dieser Region aktuell auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die bP gegeben wären.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht dazu berufen, über die Frage der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die bP zu erkennen. Die Zuständigkeit für eine allfällige Aberkennung dieses Status der bP gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG läge wiederum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der bP über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des Bundesasylamtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das Bundesasylamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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