I403 1411275-3•BVwG I403 1411275-3
I403 1411275-3Tribunal administratif fédéral5 avr. 2016
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung plus, Dauer,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
I403 1411275-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. 495186409/150771808 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zum vorangegangenen Asylverfahren:
Der Beschwerdeführer hatte am 27.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der am 13.01.2010 mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 wurde der Antrag neuerlich abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Asylgerichtshof bestätigt, diese Entscheidung wurde am 30.03.2011 rechtskräftig. Die Behandlung der Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2011 abgelehnt.
Zum fremdenrechtlichen Verfahren:
Am XXXX wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft der Republik Nigeria beantragt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX Mitgliedern der nigerianischen Botschaft vorgeführt.
Der Beschwerdeführer beantragte am 28.03.2013 die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG beim zuständigen XXXX; dies wurde mit Bescheid XXXX vom 19.01.2015 abgelehnt. Es wurde ausgeführt, dass zwar insbesondere aufgrund der vorgelegten Sprachdiplome (A2 vom 21.12.2012 und B1 vom 05.05.2014) von einem gewissen Integrationswillen ausgegangen werden könne, dass diese Integrationsschritte aber zu einem Zeitpunkt gesetzt worden wären, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Daraus begründe sich noch kein schützenswertes Privatleben und ein Familienleben liege im Bundesgebiet nicht vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl urgierte am XXXX bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft der Republik Nigeria; der Beschwerdeführer wurde am XXXX neuerlich Mitgliedern der nigerianischen Botschaft vorgeführt.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 01.07.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Zugleich legte er eine Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertretung durch den MigrantInnenverein vor. Folgende Dokumente wurden ebenfalls in Vorlage gebracht:
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015 aufgefordert, Personaldokumente zur Feststellung der Identität vorzulegen und den Antrag zu begründen.
In der Folge wurde die Kopie eines nigerianischen Staatsbürgerschaftsnachweises an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Original vorgelegt werden könne. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der unbescholtene Beschwerdeführer sechs Jahre in Österreich sei und keine negativen Faktoren vorliegen würden. Seine Bemühungen zum deutschen Spracherwerb seien dokumentiert.
Am 04.12.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor:
Der Beschwerdeführer führte aus, dass man ihm bei der nigerianischen Botschaft gesagt habe, dass er einen Reisepass erst bekomme, wenn er einen österreichischen Aufenthaltstitel vorweisen könne. Er gab zu Protokoll, ledig zu sein und in Österreich keine Angehörigen zu haben. Gelegentlich habe er zu seinen Eltern und seiner Schwester in Nigeria Kontakt. Er habe sich seit 2009 durchgehend in Österreich aufgehalten und wohne bei Freunden aus Nigeria. Er sei Mitglied in einer Kirchengemeinde.
Mit Schreiben vom 15.12.2015 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Dem Beschwerdeführer wurden auch aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt.
Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung wurde darauf hingewiesen, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, da eine Geburtsurkunde vorgelegt worden sei; es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der unbescholtene Beschwerdeführer sechs Jahre in Österreich sei und keine negativen Faktoren vorliegen würden. Seine Bemühungen zum deutschen Spracherwerb seien dokumentiert.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
Im Bescheid wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei ledig, gesund und arbeitsfähig. In Österreich habe er keine Angehörigen. Nach Ausführungen zur Situation in Nigeria wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben habe. Ihm sei seit dem ersten negativen Asylbescheid im Jänner 2010 bewusst gewesen, dass sein Aufenthalt nur ein vorübergehender sein könne. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seit sechs Jahren in Österreich sei und in dieser Zeit soziale Kontakte geknüpft habe. Das gesamte Privatleben sei aber zu einer Zeit entstanden, als der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Daher bestehe auch kein schützenswertes Privatleben. Der Beschwerdeführer habe zwar Deutschprüfungen abgelegt, doch seien diese nur untergeordnet zu berücksichtigen, da diese nach dem negativen Asylbescheid abgelegt worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer für die Einvernahme am 04.12.2015 die Beiziehung eines Dolmetschers gewünscht.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid vom 25.01.2016 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.02.2016 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend gewürdigt habe, da sich daraus eine intensive soziale, familiäre, sprachliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben würde. Der Sachverhalt habe sich seit der Ausweisungsentscheidung sehr wohl maßgeblich geändert; es könne auch nicht sein, dass alle Integrationsschritte seit der Ausweisungsentscheidung von der belangten Behörde als irrelevant abgetan würden, nur weil sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes hätte bewusst sein müssen. Unter anderem habe der unbescholtene Beschwerdeführer, der sehr gut Deutsch spreche (B1-Prüfung) und seit sieben Jahre hier sei, viele Freunde in Österreich. Er habe Belege für seine ehrenamtliche Tätigkeit vorgelegt und auch einen Arbeitsvorvertrag. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Wie-Rot-Karte plus vorliegen, den entsprechenden Aufenthaltstitel zu erteilen, allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen bzw. allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er stammt aus Benin City und reiste am 27.07.2009 nach Österreich. Seither hält er sich durchgehend in Österreich auf.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
1.1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 27.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 negativ entschieden wurde. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes bestätigt und am 30.03.2011 rechtskräftig.
1.1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit 30.03.2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer wurde zweimal der nigerianischen Botschaft vorgeführt, ein Heimreisezertifikat wurde bisher nicht ausgestellt.
1.1.5. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. In Nigeria leben seine Eltern und seine Schwester, zu denen er gelegentlich Kontakt hat.
1.1.6. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und hat die Sprachdiplome A2 (21.12.2012) und B1 (05.05.2014) abgelegt. Er hat sich seit seiner Ankunft in Österreich kontinuierlich um den Besuch von Deutschkursen bemüht.
1.1.7. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.1.8. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher erwerbsfähig.
1.1.9. Der Beschwerdeführer hat zwei Arbeitsvorverträge und engagiert sich ehrenamtlich in einer Kirchengemeinschaft.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich durch die vorgelegten Sprachdiplome und durch den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2.3. Berücksichtigt wurden auch die sonstigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Bescheinigung für die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Führerscheinkurs des Roten Kreuzes vom 20.03.2015 und die zwei vorgelegten Arbeitsvorverträge.
2.2.4. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden.
2.2.5. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
Der Beschwerdeführer hatte einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK gestellt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein schützenswertes Familienleben, wie auch im angefochtenen Bescheid korrekt festgestellt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob ein schützenswertes Privatleben vorliegt. Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich seit bald sieben Jahren in Österreich auf und war während dieser Zeit auch immer ordnungsgemäß gemeldet. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer seit der negativen Asylentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, doch sollte auch berücksichtigt werden, dass es weder dem österreichischen Staat möglich war, bei der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat zu erlangen (obwohl der Beschwerdeführer am entsprechenden Verfahren mitwirkte und sowohl 2012 als auch 2015 der Botschaft vorgeführt worden war), noch dem Beschwerdeführer, einen Reisepass zu erlangen, da ihm dieser ebenfalls von der Botschaft verweigert worden war. Dem siebenjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen sehr wohl ein Gewicht einzuräumen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme einen Dolmetscher hinzuzog, darf ihm nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorgeworfen werden (VfGH, 20.02.2014, U2496/2013-15).
Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat sich seit Beginn seines Aufenthaltes um Deutschkurse bemüht, so dass ihm die Ablegung der A2 und B1 Prüfung des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (ÖSD) möglich war. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der Kirchengemeinde vor, in der er aktiv ist, er legte die Führerscheinprüfung ab und konnte zwei Arbeitsvorverträge vorlegen.
Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass all dies für sich genommen keine außergewöhnlichen Integrationsschritte darstellen, doch führt die Zusammenschau der langen Aufenthaltsdauer, der Deutschkenntnisse, der Verlust der Bindungen zum Herkunftsstaat und der Aufbau sozialer Bindungen in Österreich sowie die Unbescholtenheit zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall in einer Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich der Eindruck eines in Österreich integrierten Bürgers.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ebenfalls erfüllt sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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