BVwG W226 2108074-1

W226 2108074-1Tribunal administratif fédéral4 avr. 2016

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG W226 2108074-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2108074.1.00

Spruch

W226 2108074-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1015104209-14535630 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, orthodoxer Christ und der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 14.04.2014 illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde.

Dabei erklärte er, ein Nierenleiden zu haben und zwei Mal täglich ein Medikament zu verwenden.

Im Herkunftsstaat würden sich seine Eltern, seine Ehefrau sowie seine beiden minderjährigen Kinder aufhalten.

Er habe den Herkunftsstaat illegal und ohne Dokumente verlassen.

Er verfüge grundsätzlich über einen Personalausweis, einen Reisepass habe er nie besessen.

Bereits in seinem Heimatort sei ihm geraten worden, nach Österreich zu reisen, wo ihm medizinisch geholfen werde.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates erklärte er, vor ca. zwei Jahren ein Nierenleiden bekommen zu haben. Er lebe in sehr armen Verhältnissen und habe sich eine Behandlung in Georgien nicht leisten können.

Während der letzten Wahlen habe es ein Missverständnis mit einem hochrangigen Polizisten gegeben.

Nach Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr befragt, meinte er, im Herkunftsstaat keine ausreichende Behandlung zu erhalten, weshalb sich sein Gesundheitszustand verschlechtern würde.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde er am 05.02.2015 vor dem BFA, RD NÖ, niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer legte seine familiären Verhältnisse in Georgien - wie in der Erstbefragung - dar.

Er habe Nierenbeschwerden. Beide Nieren seien funktionsunfähig und werde er dialysebehandelt. Er gehe drei Mal in der Woche zur Dialyse ins Krankenhaus und müsse insgesamt sieben Medikamente zwei Mal am Tag einnehmen.

Er erklärte, alle Befunde gehabt zu haben, die ihm aber gestohlen worden seien. Er sei vorerst im XXXX in Behandlung gestanden, seit einem Monat werde er im Dialysezentrum behandelt. Er sei ca. neun Monate lang behandelt worden. Trotzdem habe man die Funktion seiner Nieren nicht retten können.

Der Beschwerdeführer erklärte sich bereit, aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen.

Er habe seit seiner Geburt an einer näher genannten Adresse in Georgien im Haus seines Vaters mit seiner ganzen Familie gelebt.

Sein Personalausweis befinde sich in Georgien und werde er ihn sich aus Georgien übermitteln lassen.

Abgesehen von seiner Kernfamilie habe er in Georgien noch seine Eltern, Cousinen und Cousins sowie Onkel und Tanten.

Er sei zuerst nach XXXX und von dort versteckt auf einem LKW bis nach Österreich gereist.

Seine Familie habe keine Besitztümer im Heimatland. Sie seien im Herkunftsstaat in einer sehr schwierigen finanziellen Lage gewesen und hätten nichts gehabt.

Er könne keinerlei Dokumente vorlegen und habe keine mitgenommen, da es sich zeitlich nicht ausgegangen sei. Es sei ihm gesundheitlich nicht gut gegangen, weshalb er seine Dokumente nicht mitnehmen habe können.

Er sei im Jahr XXXX vier Monate lang beim Militär gewesen, aufgrund gesundheitlicher Probleme jedoch ausgemustert worden. Er habe schlechte Harnbefunde gehabt. Er habe kein Wehrdienstbuch. Dieses hätte er erst beim Abschluss bekommen.

Er werde sich auch seine Geburtsurkunde übermitteln lassen.

Im Herkunftsstaat sei er kein Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er habe dort neun Jahre lang die Mittelschule besucht. Er habe nicht gearbeitet. Er sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Er habe auch eine Kuh gehabt, die er dann verkauft habe. Seine wirtschaftliche/finanzielle Situation vor der Ausreise sei schlecht gewesen.

Zu Kontakten ins Heimatland befragt, gab er an, vier Mal seine Frau angerufen zu haben, was jedoch ziemlich teuer sei. Sie hätten über seine Behandlung gesprochen und habe er seiner Frau über seine Dialysebehandlung erzählt.

Seine Mutter sei derzeit krank und werde seine Familie von Nachbarn und Verwandten unterstützt.

Er habe konkret Österreich als Ziel gehabt, da man ihm gesagt habe, dass man hier sehr gut behandelt werde.

Die Schleppung habe US-$ 1.000 ausgemacht. Er habe dafür eine Kuh verkauft und ein Freund habe ihm Geld gegeben.

Er sei strafrechtlich unbescholten, habe aufgrund seiner Volksgruppe bzw. seiner Religion keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt.

Den Herkunftsstaat habe er einerseits aufgrund seiner Nierenbeschwerden andererseits aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Polizeibeamten in seinem Dorf verlassen.

Befragt, welche Auseinandersetzung er mit einem Polizisten gehabt habe, meinte er, vor den Wahlen XXXX von einem Beamten gefragt worden zu sein, warum er nicht die Seite der "Nationalen Partei" ergreife. Eigentlich sei nicht viel passiert. Er sei lediglich gefragt worden, weshalb er nicht für die "Nationale Partei" plädiere und sei daran anschließend bedroht worden. Er habe daraufhin Angst bekommen und vor allem Sorgen um seine Kinder gehabt.

Nach der Form der Bedrohungen befragt, meinte er, dass der Beamte gesagt habe, wenn er nicht für die Partei werbe und Anhänger der Partei werde, werde dieser gegen ihn vorgehen. Er nehme an, damit sei gemeint gewesen, dass er festgenommen werden hätte sollen.

Mit der Polizei oder anderen staatlichen Einrichtungen habe er sonst keine Probleme gehabt.

Die Bedrohungen hätten kurz vor den Präsidentschaftswahlen begonnen und die letzte Bedrohung sei im XXXX gewesen. Er bestätigte auf Nachfrage, dass es danach bis zur Ausreise keine Bedrohungen mehr gegeben habe. Er wisse auch nicht, wo besagter Polizist stationiert gewesen sei. Er sei oft im Dorf und im Bezirk des Beschwerdeführers gewesen.

Er habe sich gegen die Bedrohung durch diesen einzelnen Polizisten nicht zur Wehr gesetzt. Es hätte sowieso keinen Sinn gemacht, gegen einen Polizisten vorzugehen bzw. habe er eine Verschlimmerung der Situation befürchtet.

In Georgien gebe es geheime Wahlen. Er sei Anhänger vom "Georgischen Traum", was der Polizist gewusst habe, da er ein T-Shirt dieser Partei getragen habe. Er habe keine Funktion für die Partei "Georgischer Traum" ausgeübt und sei auch kein Mitglied gewesen. Er sei nur einmal in der Stadt bei einem Treffen von Parteianhängern gewesen, bei dem er das T-Shirt getragen habe, was der Polizist gesehen habe. Er sei vom Polizist nicht körperlich bedroht worden und wisse er nichts über diesen.

Dem Beschwerdeführer wurde der Wahlausgang vorgehalten und meinte er hiezu, bei einem Regierungswechsel erneut Probleme bekommen zu können. Polizisten hätten in Georgien alle Macht und könnten machen was sie wollen.

Seine Krankheit sei schon in den letzten beiden Jahren vor der Ausreise behandelt worden. Vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2012 sei es ihm gut gegangen. Die Nierenprobleme hätten erst im Jahr 2012 begonnen. Er habe keinerlei Dokumente oder Bestätigungen über seine Krankheit mitgenommen. In Georgien habe er nur eine näher genannte Tablette erhalten, die ihm vom Nierenarzt in XXXX gegeben worden sei. Dort sei er im Spital ambulant behandelt worden.

Auf Vorhalt, dass man in einem Spital oder bei einem Arzt Bestätigungen und Befunde erhalte, meinte er, dass er wirklich nichts habe. Damals habe ihm sein Arzt mitgeteilt, dass er eine Dialyse benötigen werde. Er habe diese nicht in Georgien gemacht, da man in Georgien sehr schlecht behandelt werde und die Patienten oft sterben würden. Zudem werde man in Georgien nicht operiert. Man bekomme in Georgien keine Nierentransplantation. Hier werde eine solche sehr wohl durchgeführt.

Im Spital sei ihm Blut abgenommen worden und sei seine Niere immer wieder geröntgt worden. Wenn er in Georgien eine Dialyse gemacht hätte, könnte er maximal noch zehn Jahre leben. Betreffend seine Erkrankung gebe es in Georgien keine Möglichkeiten. Im Sommer 2012 habe er mit der Therapie in Georgien angefangen.

Er sei erst im Jahr 2014 nach Österreich geflüchtet, da er bis dahin nicht die finanziellen Möglichkeiten hiezu gehabt habe. Als es ihm zunehmend schlechter gegangen sei, habe er sich entschieden, möglichst rasch auszureisen.

Seine Frau und Kinder habe er mangels finanzieller Möglichkeiten nicht mitgenommen. Er wolle aber, dass diese nach Österreich kommen.

Befragt, ob er wieder nachhause fahren würde, wenn er hier gesund werden würde, meinte er, dass er dies nicht glaube, da er Angst habe, wieder krank zu werden und er schlechte Erfahrungen mit der Behandlung in Georgien gemacht habe.

Weitere Fluchtgründe habe er nicht und erklärte er ausdrücklich danach befragt, dass ausschlaggebender Grund für seine Flucht seine Krankheit gewesen sei. Es sei ihm sehr schlecht gegangen und sei er oft bewusstlos gewesen.

Er erklärte auf Aufforderung zu versuchen, sich alle Bestätigungen, Befunde und sonstige Dokumente die seine Behandlung in Georgien bestätigen, übermitteln zu lassen.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zu Georgien zur schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt.

Aus diesen gehe insbesondere hervor, dass Nierentransplantationen in Georgien durchgeführt werden würden und auch keine Zuzahlung von Seiten des Patienten notwendig sei. Hiezu meinte er, dass dies eine Lüge sei. Für eine Nierentransplantation müsste er 5.000,00 Lari (= 2.400,00 €) zahlen. Als Spender würden nur seine Familienangehörigen in Frage kommen. Sein Vater sei zuckerkrank und seine Mutter sei auch krank, d.h. von den beiden könne er keine Niere bekommen. Er habe keine Geschwister. Zudem hätten ihm georgische Ärzte gesagt, dass sie Nierentransplantationen nicht selbständig durchführen könnten. Vielmehr würden Ärzte aus Europa eingeladen und bei der Operation als Arztgehilfen agieren. Alle Georgier die die finanziellen Möglichkeiten hätten - auch der Präsident und Regierungsmitglieder - würden sich nicht in Georgien sondern im Ausland behandeln lassen.

Die Höhe der Transplantationskosten seien ihm von einem Arzt im Spital in XXXX gesagt worden.

Er werde auf keinen Fall in seinen Herkunftsstaat zurückkehren.

Es werde im Herkunftsstaat nicht nach ihm gefahndet und sei er dort auch nicht strafrechtlich belangt oder verurteilt worden.

Innerhalb von Georgien sei es nicht möglich, seine Krankheit ordentlich zu behandeln.

In Österreich werde er vom Staat versorgt. Er habe hier keine Verwandten. Er besuche keinen Deutschkurs. Wegen der Medikamente sei er sehr vergesslich.

Er habe sich sehr gut hier eingelebt und die Ärzte würden gut mit ihm umgehen.

Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er liege meistens, weil er durch die Medikamente geschwächt sei, oder er gehe spazieren. Er verfüge hier über kein Eigentum.

Folgende Unterlagen wurden im Verfahren vor dem BFA vorgelegt:

  • ?XXXX , Nierenambulanz vom XXXX , XXXX sowie XXXX ;

  • Wiener XXXX GmbH vom XXXX sowie XXXX sowie

  • ?XXXX GmbH vom XXXX wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 stationär im Zentrum für hohe medizinische Technologien in der Abteilung für Nierenersatzverfahren behandelt worden sei.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 18.05.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat wegen seines Gesundheitszustandes und nicht wegen Gefährdung vor Verfolgung verlassen habe.

Der Beschwerdeführer habe Nierenbeschwerden, leide aber laut vorgelegten medizinischen Unterlagen an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Nierentransplantationen seien laut Länderinformationen in Georgien durchführbar. Die medizinische Behandlung von Erkrankungen in Georgien sei gewährleistet.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar an einer ernsten und schweren Erkrankung leide, die in Georgien jedoch behandelbar sei. Art. 3 EMRK sei demnach nicht tangiert.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Der Beschwerdeführer weise kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich auf und greife eine Rückkehr demnach nicht in sein Familienleben ein. Der Eingriff in sein Privatleben sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt.

Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist, halte sich hier erst kurz auf und seien besondere Bindungen zu Österreich zu verneinen. Er sei ausschließlich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt.

Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege demnach die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 01.06.2015 Beschwerde erhoben, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde.

Darin wurde ausgeführt, dass die Länderinformationen des BFA zur medizinischen Behandlung und insbesondere zur Nierentransplantation in Georgien veraltet seien.

Aufgrund der Höhe der Kosten sei die Behandlung von Nierenerkrankungen für einen durchschnittlichen georgischen Staatsbürger nicht erschwinglich.

Hier wurde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, Zl. 2008/22/0040, zitiert, wonach für die Frage, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege, von wesentlicher Bedeutung sei, ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich wäre.

Im Fall des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er selbst die Kosten für seine medizinische Behandlung übernehmen könne.

Hätte das BFA ausreichend ermittelt, wäre es zum Schluss gekommen, dass keine für den Beschwerdeführer leistbare Behandlung in Georgien existiere.

Eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien würde daher einen gravierenden Verstoß von Art. 1 bzw. Art. 3 EMRK darstellen, weshalb dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden hätte müssen.

Am 18.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters für die Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer er umfassend zu seinen Fluchtgründen, seinem Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 5Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Dabei wurde insbesondere thematisiert, dass eine Dialysebehandlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat möglich und zumutbar sei.

Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass sein Gesundheitszustand Grund für seine Ausreise aus Georgien gewesen sei.

In Österreich habe er keinen familiären Anschluss und er legte auch sonst keine integrativen Aspekte dar.

Ihm wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm eine schriftliche Stellungnahmefrist gewährt.

Laut Meldung der LPD NÖ vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahlsverdacht zur Anzeige gebracht.

In der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen, die am 10.03.2016 per Fax übermittelt wurde, wurde eingangs auf das bisherige Vorbringen insbesondere zu den medizinischen Problemen verwiesen.

Der Beschwerdeführer leide abgesehen von einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz auch an Hypertonie, Hepatitis B sowie an psychischen Problemen. Er leide auch unter chronischen Kopfschmerzen. Es sei daher von einem multimorbiden Patienten auszugehen. Wie den - auch vorgelegten - Medikamentenlisten zu entnehmen sei, benötige der Beschwerdeführer täglich bis zu 15 verschiedene Medikamente, die in Österreich etwa € 250 bis € 300 pro Woche kosten würden, was sich aus einer Internetrecherche ergebe.

Der Beschwerdeführer habe sein Haus verkauft, um sich in XXXX behandeln lassen zu können. Damit würde ihm im Fall einer Rückkehr keine Wohnmöglichkeit offenstehen.

Im Zuge seiner Behandlung sei ihm mitgeteilt worden, dass er früher oder später eine Dialysebehandlung und in weiterer Folge eine neue Niere benötige. Als Organspender würden in Georgien jedoch nur Familienmitglieder in Frage kommen, die jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung stehen würden, weshalb er in Georgien keine Nierentransplantation erhalten könnte. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit seiner Einreise in Österreich verschlechtert und werde daher auch hier grundsätzlich eine Nierentransplantation angedacht, die aber an nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen nicht durchgeführt werde, wie aus zahlreichen anderen ähnlichen Fällen bekannt sei.

Zwar ergebe sich aus den Länderinformationen eine kostenlose Dialysebehandlung, jedoch leide der Beschwerdeführer noch an weiteren Erkrankungen, die zumindest medikamentös behandelt werden müssten. Ob auch diese Erkrankungen kostenlos behandelt werden würden, sei den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Zumindest sei davon auszugehen, dass die Behandlungskosten für Hepatitis abhängig vom Alter nicht zur Gänze seitens der Regierung bezahlt werden würden.

Da die Existenz des Beschwerdeführers nicht zuletzt auch aufgrund seiner Erkrankung nicht gesichert sei, sei, selbst wenn der Beschwerdeführer Sozialleistungen bekommen würde, nicht davon auszugehen, dass alleine die Kosten für die neben der Behandlung noch notwendigen Medikamente, die in Georgien, soweit sie überhaupt angeboten werden würden, nicht wesentlich günstiger als in Österreich sein würden, so hoch seien, dass der Beschwerdeführer sich eine adäquate Behandlung nicht leisten könnte, ohne in eine existenzbedrohende Lage zu geraten.

Der Beschwerdeführer habe nach den Länderfeststellungen keinen Anspruch auf Rente oder Arbeitslosengeld. Er könnte im günstigsten Fall auf soziale Leistungen zählen, die jedoch nur einen Bruchteil des Durchschnittseinkommens in Georgien (etwa 1000,00 GEL, etwa € 380,00) ausmachen würden. Aber selbst, wenn der Beschwerdeführer über ein durchschnittliches Einkommen verfügen würde, könnte er gerade einmal für die Kosten seiner Medikamente aufkommen, ohne, dass er weitere notwendige Kosten für Wohnung, Nahrung, Energie, Kleidung usw. bestreiten könnte.

Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er in sein Heimatland zurückgeschickt werde, selbst wenn er sich einer Dialysebehandlung unterziehen könnte, aufgrund seiner multimorbiden Situation in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, die im Fall einer Abschiebung eine unmenschliche Behandlung indiziere. Abgesehen davon sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, da er sich eine adäquate notwendige Behandlung nicht leisten könnte, in kurzer Zeit eine Nierentransplantation benötigen würde, die überlebensnotwendig wäre. Die Durchführung einer solchen wäre aber aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (kein möglicher Organspender in der Familie) in seinem Heimatland unmöglich. Ein Ausbleiben der Transplantation würde unweigerlich zum Tod führen.

Es wurde auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.11.2013, Zl. D18 407110 verwiesen, wobei insbesondere die dazu ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2013, Zl. U 496/2013-20 zu berücksichtigen sei.

Zuletzt wurde ein Arztbrief der Wiener Dialysezentrum GmbH vom 15.03.2016 übermittelt, worin insbesondere auf die Lebensnotwendigkeit der Dialyse für den Beschwerdeführer hingewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 1015104209-14535630, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.04.2014 (Erstbefragung) und vor dem BFA am 05.02.2015, die Beschwerde vom 01.06.2015 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2016, die Stellungnahme vom 10.03.2016 samt der im Beschwerdeverfahren sowie vor dem BFA vorgelegten Unterlagen und Dokumente zum Gesundheitszustand sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

  1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 18.11.2015 betreffend allgemeine Lage;

  2. Anfrage der Staatendokumentation vom 15.09.2015 über postoperative ärztliche Betreuung nach einer Nierentransplantation;

  3. Gesprächsnotiz des Verbindungsbeamten zur Behandelbarkeit und zu Kosten einer Dialyse sowie

  4. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2011, ausstehende Fragen zur medizinischen Versorgung in Georgien.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien. Seine Identität steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Er stellte nach illegaler Einreise zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt am 14.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - sofern eine politische Verfolgung konstruiert wird - war zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Vielmehr ist der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet gereist, um hier eine Nierentransplantation zu erhalten.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Beim Beschwerdeführer besteht ein irreversibles Nierenversagen und stellt die Dialyse für ihn eine lebenswichtige Therapie dar. Darüber hinaus leidet er an keinen weiteren schwerwiegenden Erkrankungen. Vielmehr stehen seine weiteren Erkrankungen mit seiner Grunderkrankung in Zusammenhang und erfordern eine medikamentöse Behandlung.

Bei der realen Anämie handelt es sich um eine Anämie aufgrund einer akuten oder chronischen Nierenerkrankung. Diese ist demnach unmittelbar mit seiner Nierenerkrankung verbunden. Bei den weiteren im zuletzt vorgelegten Befund genannten Erkrankungen - Arterienerweiterung, Bluthochdruck, Probleme mit der Nebenschilddrüse, Hepatitis B - handelt es sich um weit verbreitete Krankheiten bzw. Volkskrankheiten, die zweifelsfrei nicht als schwer zu bezeichnen und auch nicht lebensbedrohlich sind.

Die Behandlung der Erkrankungen des Beschwerdeführers ist in Georgien gewährleistet und ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Behandlung in Georgien auch unter dem Kostenaspekt möglich und zumutbar ist.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im April 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Er hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, lebt von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber und geht keiner legalen Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig.

Er hat bis zuletzt keine integrativen Aspekte vorgetragen und auch keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen.

Im Herkunftsstaat halten sich die Familienangehörige des Beschwerdeführers auf und besitzt er dort offenbar über eine Wohnmöglichkeit.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 18.11.2015

1. Politische Lage

In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015).

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).

Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).

Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).

Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015).

Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b).

Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines". Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).

Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015).

Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015).

Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).

Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015).

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015).

Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:

Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).

Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015).

Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).

Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015).

Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).

Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).

Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).

Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015).

Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2013. Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.796. 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015).

Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).

NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vgl. auch UN 21.5.2014).

Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. 2014 setzten die Behörden die Untersuchungen und die Verfolgung von Übergriffen in Strafanstalten fort (USDOS 25.6.2015). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014).

Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015).

Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).

Quellen:

6. Korruption

Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015).

Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).

Die Umsetzung der Antikorruptionspolitik seit 2004 hat weitestgehend die Korruption auf unteren Ebenen eliminiert. Neue Initiativen im Kampf gegen die Korruption schlossen die Gründung eines Rechnungshofes sowie die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems (FH 28.1.2015). Laut Umfrageergebnissen gaben 2013 weniger als vier Prozent an, Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 25.6.2015). 2014 nannten nur zwei Prozent der Georgier Korruption als eine von drei Sorgen an (FH 6.6.2015).

Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014).

Die Korruption in Georgien ist zu einem hoch politisierten Thema geworden. Während die UNM-Regierung unter Saakashvili die Korruption auf den unteren Ebenen fast völlig eliminierte, waren führende politische Köpfe in zahlreiche intransparente Wirtschafts- und Mediengeschäfte involviert. Die gegenwärtige Regierung fokussiert ihre Anti-Korruptions-Bemühungen auf die Festnahme und Verurteilung von hochrangigen Mitgliedern der Vorgängeradministration, was als polarisierend und umstritten gilt. Andere korruptionsrelevante Probleme bleiben bestehen, so die intransparente Rekrutierung im Öffentlichen Dienst infolge eines politischen Machtwechsels. Kritisiert wird auch das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen, nämlich dahingehend, dass zu viele Aufträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs vergeben werden (FH 6.6.2015).

Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014). 2014 wurde Tschiaberaschwili zwar vom Vorwurf der Wählerbestechung freigesprochen, doch verurteilte ihn das Gericht zu einer Strafe von 50.000 Lari wegen Vernachlässigung der Amtspflicht (USDOS 25.6.2015).

Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014).

Quellen:

7. Ombudsmann

Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 25.6.2015).

2014 konnte das Büro des Ombudsmannes eine personelle Verstärkung sowie seit April desselben Jahres die Errichtung einer analytischen Abteilung vermelden. Die Zahl der Anfragen stieg 2014 im Vergleich zu 2013 deutlich, besonders signifikant in den Regionalstellen (PD 16.12.2014).

In seinem Budgetbeschluss vom Dezember 2014 erhöhte das georgische Parlament die Mittel für die Ombudsmannstelle von 2,3 (2014) auf vier Millionen GEL (1,52 Millionen Euro) für das Jahr 2015 (Civil.ge 12.12.2014).

Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

9. Todesstrafe

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 12.11.2015).

Quellen:

10. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Im mehrheitlich von ethnischen Georgiern bewohnten Bezirk Gali, der unter der Kontrolle der de facto-Behörden Abchasiens steht, wurde die Ausstellung von Reisedokumenten an ethnische Georgier eingestellt. Ohne diese Dokumente ist ein Überqueren der administrativen Grenze schwierig (USDOS 25.6.2015).

Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" nicht möglich (AA 17.11.2015).

Quellen:

11. Grundversorgung/Wirtschaft

2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% - siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.).

2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A).

Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B).

Quellen:

11.1. Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).

Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).

Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).

Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).

Quellen:

12. Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen

keiner Zuzahlung durch den Patienten.

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den

Patienten.

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).

Das zwischen 2008-09 seitens der Regierung initiierte Privatisierungsprogramm führte dazu, dass heute 95 Prozent aller Hospitäler privatisiert sind. - 40 Prozent der Krankenhäuser gehören Versicherungsgesellschaften, 50 Prozent besitzen private Unternehmen oder Individuen. Die Tatsache, dass Versicherungen gleichzeitig Eigentümer von Hospitälern sind, verursacht Interessenskonflikte. Es gibt Fälle, bei denen der Arzt zugleich der Vertreter der Versicherung ist, wodurch Versicherungsansprüche von Patienten zurückgewiesen werden.

Während es in Tiflis eine große Anzahl von Krankenhäusern mit ausreichend Bettenkapazitäten gibt, finden sich am Lande nur kleine Hospitäler mit einer begrenzten Anzahl an Diensten, die mitunter überbelegt sind (IBZ 27.6.2014)

Hepatitis:

Fünf bis zehn Prozent der Bevölkerung Georgiens haben Hepatitis C (IBZ 27.6.2014)

2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 17.11.2015

13. Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).

Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).

Die Anwendung des "Gesetzes über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" funktioniert gut, und alle notwendigen Zusatzbestimmungen wurden verabschiedet. Die Staatskommission für Migrationsfragen, ein Beratungsgremium der Regierung, koordiniert effektiv die Aktivitäten und Rollen der diesbezüglichen Ministerien, staatlichen Behörden, NGOs und internationalen Organisationen in Bezug auf Migrationsfragen. Die Rückkehrverfahren und das elektronische System für die Verwaltung der Rückkehrfälle sind umgesetzt und funktionieren adäquat (EC 8.5.2015).

Quellen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2011,

Georgien, Thema: Ausstehende Fragen zur Medizinischen Versorgung in Georgien vom Workshop zur FFM Georgien

Alle Antworten beziehen sich auf folgende Quellen:

Anfragebeantwortung von IOM, per Email am 2.8.2011 und am 31.8.2011 Vorausschickend ist zu sagen, dass es in Georgien ein komplett neues staatliches ambulantes Dialyse-Programm gibt, das für alle Patienten kostenfrei ist.

1. Wie gestalten sich in Georgien Angebot und Nachfrage an Behandlungsplätzen im Dialyse-Programm? Gibt es statistische Daten, wie viele Menschen im staatlichen Programm sind und wie viele Menschen auf der Warteliste stehen? Mit welchen Wartezeiten ist bis zur Aufnahme in ein Programm zu rechnen?

Momentan befinden sich in ganz Georgien 1300 Menschen im Dialyse-Programm. Es gibt keine statistischen Daten wie viele Menschen auf der Warteliste stehen und wie viele das Programm benötigen würden. Seit 1.6.2011 haben Patienten wieder die Möglichkeit in das Programm aufgenommen zu werden. Der durchschnittliche Zeitrahmen für eine Zulassung zum Programm beträgt 7 Tage.

Das Programm wurde am 1.6.2011 ausgeweitet und es ist zu vermuten, dass mehr Personen das Programm in Anspruch nehmen werden, wenn sie davon hören. Somit wird die Anzahl der Teilnehmer des Programms höher werden.

Currently there are about 1,300 patients in dialysis treatment all over Georgia. No statistical data concerning people on the waiting list as well as people in need of dialysis treatment can be provided.

Since 1st of June 2011 patients again have the possibility to be included in the state programme. Average timeframe for admittance is 7 days.

Exact statistical data about how many patients need it are not available at present, but as the programme expanded only on 1 June 2011, it is expected that more people in need will learn about it and the number will be higher.

2. Ist in Georgien eine akut benötigte Durchführung einer Dialyse für Patienten sichergestellt und wer übernimmt die Kosten?

Ja, in dringenden Fällen können Patienten innerhalb eines Tages aufgenommen werden. Das staatliche ambulante Programm ist kostenlos für alle Patienten.

Yes, in urgent cases patients can be admitted within one day. The state ambulatory programme is free of charge for every patient.

3. Ist die Dialyse in so einem Fall in der staatlich finanzierten "Notfallversorgung" inbegriffen?

Das staatliche ambulante Programm ist kostenlos für alle Patienten. Die Dialyse wird drei Mal die Woche durchgeführt.

The state ambulatory programme is free of charge for every patient. The dialysis is administered three times per week.

4. Wie hoch sind die Kosten der Behandlung? Gibt es Unterstützung von Staat oder Regierung? Welche Voraussetzungen muss man einhalten, um in den Genuss einer solchen Unterstützung zu kommen?

Für ambulante Patienten ist die Behandlung kostenlos. Für akute stationäre Patienten (von 0-3 Jahre und über 60 Jahre) ist die Behandlung für sechs Tage in Reanimationsabteilungen kostenlos, danach ist sie vom Staat ko-finanziert (Staat finanziert 75%; Patient zahlt 25%).

Der exakte zu zahlende Betrag ist abhängig von der Art der medizinischen Unterstützung, die ein Patient braucht. Diese Dienstleistung ist nicht für Personen unter 60 Jahren erhältlich. Die Kosten werden vom Staat und der Regierung übernommen.

Vorgangsweise für eine Aufnahme ins Dialyse-Programm: Der Patient muss eine der weiter unten erwähnten Kliniken, die am nächsten zu seiner

Wohnstätte liegt, kontaktieren. Der Patient sollte seine [gesundheitlichen] Unterlagen aus Österreich mitbringen. Auf dieser Grundlage schreiben die Ärzte in den Kliniken eine offizielle Empfehlung für das Dialyse-Programm und erstellen einen Behandlungsplan (Formular 100). Falls die mitgebrachten Unterlagen aus Ö nicht ausreichend sind, kann es sein, dass der Patient in einer der Kliniken in Georgien zusätzliche Tests machen muss. Die Kosten solcher Tests sind abhängig von der Art der benötigten Analysen und variieren deshalb. Auch das Alter des Patienten und etwaige andere Krankheiten beeinflussen die Kosten. Die Aufnahme in das Programm ist nur gewährleistet, wenn es eine Empfehlung einer der weiter unten erwähnten Kliniken gibt. Der Patient muss mitsamt des Formulars 100 das Amt für Soziale Dienste (Social Service Agency) aufsuchen, dort wird ein Formular

ausgefüllt, um wegen einer Aufnahme ins Dialyse-Programm anzusuchen.

Adresse: 144, A. Tsereteli Ave, Tbilisi. Auf dem Atragsformular befindet sich eine Liste mit Kliniken, die die Behandlung anbieten. Der Patient markiert, in welcher Klinik er sich behandeln lassen möchte. Momentan gibt es in den Regionen keine freien Plätze in der Dialyse-Behandlung, und es ist schwer, eine zeitgerechte Aufnahme zu gewährleisten. In Tbilisi ist eine Behandlung aber möglich.

Dies ist die momentane Situation, diese kann sich nach einiger Zeit ändern, wenn immer mehr Leute von dieser Möglichkeit erfahren. In diesem Fall wird das Amt für Soziale Dienste (Social Service Agency) die Kliniken benachrichtigen und Patienten werden innerhalb sieben Tage aufgenommen. Wie erwähnt, ist in akuten Fällen die Vorgangsweise reibungslos und dauert nicht länger als einen Tag.

Liste der Spitäler in Tbilisi and in den Regionen:

Tbilisi:

• JSC al. Tsulukidze State. Urology Center - address: 9, Tsinandali Street, Avlabari district

• JSC "j. Eristavi State. Experimental and Clinical Surgery Center" - address: 5, Chachava Street, Digomi district

• Ltd, High Medical Technologies Center, University Clinic - addresss: 9, Tsinandali Street, Avlabari district

• Ltd, Via Vita - address: 18/20 Ljubljana Street, Digomi district

• L cc. Iashvili Children's Central Hospital - address: 2/6 Ljubljana Street, Digomi district

• Ltd., "Acad. M. Kipshidze Central University Hospital" - addresss:

29, Vazha-Pshavela Ave, Saburtalo District

Regionen:

• Gori - Ministry of Defence Military Hospital - address: 56, Chavchavadze Street

• Borjomi - St. Panteleimon the Healer's Clinic - address: 4, Vashlovani Street

• Kutaisi - Intervention Medicine West Georgia National Centre Named after Tskhakaia - address: 83a, Javakhishvili street

• Zugdidi - Multi-profile hospital REPUBLIC - address: 206, Gamsakhurdia Street

• Batumi - Republican Clinical Hospital - address: Tbel Abuseridze Street

• Batumi - Via Vita branch

• Rustavi - Local Regional Hospital - address: 80, 26 May Street For ambulatory patients treatment is free of charge. For urgent in-patient services (only for ages 0-3 years and 60 + years) services are free of charge for 6 days in resuscitation department, then it is co-funded by the state (state pays 75%, the patient pays 25%). The exact amount to be paid is to be determined in accordance with special codes, which depends on what specific type of assistance the patient needs. This service is not available if the patient is under 60 years.

The costs are covered by the state and the government.

The procedure is like this. The patient addresses one of the clinics mentioned below, which is closes to his/her place of residence. The patient should have the documentation from Austria, on the basis of which the doctors in the clinic will write official recommendation for dialysis - diagnosis and treatment plan (called Form 100). The patient may need to make tests in the clinic in Georgia and the documents from abroad may not be sufficient. The cost of test depends what type analysis will be needed and is individual; it also depends on the age of patient and other diseases that he/she has. Inclusion in the programme may only be guaranteed if there is a recommendation from one of the mentioned clinics. After getting Form 100, the patient or his/her family member should go to the Social Service Agency (address: 144. A. Tsereteli Ave, Tbilisi) and fill in the relevant form, asking for enrolling in dialysis programme. In the application form there is a list of clinics, providing this service and the patient should mark which clinic is desirable, however, we were told that in the regions the

places are full and it is difficult to guarantee timely inclusion. But in Tbilisi places are available. This is the situation for today, which might be changed after some time, when more and more people learn about this recent possibility. Then the agency will inform the clinic and patient will be admitted in about 7 days. As mentioned above, in case of emergency the procedure is smooth and does not take more than a day. The list of hospitals in Tbilisi and in the regions:

Tbilisi

JSC al. Tsulukidze State. Urology Center - address: 9, Tsinandali Street, Avlabari district

JSC "j. Eristavi State. Experimental and Clinical Surgery Center" - address: 5, Chachava Street, Digomi district

Ltd, High Medical Technologies Center, University Clinic - addresss:

9, Tsinandali Street, Avlabari district

Ltd, Via Vita - address: 18/20 Ljubljana Street, Digomi district

L cc. Iashvili Children's Central Hospital - address: 2/6 Ljubljana Street, Digomi district

Ltd., "Acad. M. Kipshidze Central University Hospital" - addresss:

29,

Vazha-Pshavela Ave, Saburtalo District

Regions

Gori - Ministry of Defence Military Hospital - address: 56, Chavchavadze Street

Borjomi - St. Panteleimon the Healer's Clinic - address: 4, Vashlovani Street

Kutaisi - Intervention Medicine West Georgia National Centre Named after

Tskhakaia - address: 83a, Javakhishvili street

Zugdidi - Multi-profile hospital REPUBLIC - address: 206, Gamsakhurdia Street

Batumi - Republican Clinical Hospital - address: Tbel Abuseridze Street

Batumi - Via Vita branch

Rustavi - Local Regional Hospital - address: 80, 26 May Street

Source - Agency for Social Services, Department of Nephrology and Kidney Transplantation, Tsulukidze State Urology Center;

http://ehealth.moh.gov.ge/Hmis/ServiceInfo/

5. Wenn eine Person mit HIV und Hepatitis ko-finanziert ist, ist es richtig, dass die

HIV-Behandlung kostenlos ist, Hepatitis aber nicht?

Ja, das ist korrekt.

Yes, above stated information is correct.

6. Welche Krankheiten fallen unter diese Ko-Infektionen und welche sind kostenlos?

(Global Fund Programm)?

Das Global Fund Programm zur Behandlung von Patienten mit Hepatitis C, die mit HIV koinfiziert sind, hat noch nicht begonnen. Es wird später in diesem Jahr beginnen. Dieses Programm wird fünf Jahre dauern und 100 Patienten pro Jahr werden behandelt. Es ist noch unklar, welche Medikamente benützt werden und wann die Behandlung beginnen wird. Nach einer anfänglichen Überprüfung der Notwendigkeit der Behandlung sind die Kriterien für Patienten folgende:

I Immunindex 350 oder höher

II maximale Leberschädigung F4

III ausschließlich Hepatitis C Behandlung (Hep B und D sind nicht im Programm inkludiert)

The Global Fund programme for treating Hepatitis C for patients co-infected with HIV has not started yet. There is no specific start date for the programme but it is supposed to start later this year. The Global Fund programme will last five-years with 100 patients per year. It is yet unclear which medicine will be used and when the treatment process will begin. After an initial check for necessity of treatment the criteria for patients to be included in the Global Fund programme are:

I an immune index of 350 or higher

II maximum liver damage F4

III only Hepatitis C treatment (Hepatitis B and D are not part of the programme)

Anmerkungen:

HIV, Hepatitis Ko-Infektion

HIV-Behandlung ist kostenlos, Hepatitis kostet monatlich ca. 1000 Euro, weder Staat noch

Versicherungen kommen dafür auf. Vorausgehende Tests kosten ungefähr noch mal 1000

Euro.

Comments:

HIV, HEPATITIS CO-INFECTION

Treatment of HIV is free of charge; treatment of Hepatitis costs

approximately EUR 1,000 per month as neither the state nor any insurance

covers Hepatitis treatment. Preliminary tests will cost approximately another

EUR 1,000.

BMI für Inneres vom 13.02.2012, Auskunft des Verbindungsbeamten

1. Gibt es in Georgien das Programm der Behandlung Hepatitis C (von der staatlichen Finanzierung oder von der Finanzierung anderer Organisationen)?

Laut der Verhandlung N77 vom 15.02.2011 der georgischen Regierung "über die Bestätigung der staatlichen Programme des Gesundheitsschutzes 2011" wird mit dem bestätigten Programm "Verwaltung der Infektionskrankheiten" die Behandlung der folgenden Formen der Hepatitis versorgt:

2. Der Patient bekommt alle 2-3 Tage eine Dialyse. Kann man in Georgien eine Dialyse bekommen? Gibt es die Möglichkeit an der erwähnten Therapie teilzunehmen? Welche Voraussetzungen sind dafür erforderlich? Wie viel beträgt der Eigenanteil des Patienten? Wenn es ein solches Programm gibt, gibt es die Wartelisten zur Teilnahme an dem Programm, oder kann der Patient nach der Rückkehr aus dem Ausland gleich behandelt werden?

Laut der Verhandlung N77 vom 15.02.2011 der georgischen Regierung "über die Bestätigung der staatlichen Programme des Gesundheitsschutzes 2011" bestätigtes Programm sind die Benutzer des Programms "Dialyse und Nierentransplantation" die georgischen Staatsbürger, die an Nierenmangel leiden, auch die Personen, die sich in der Haft-, und Freiheitanstalten aufhalten. Die Behandlung mit Dialyse wird vollständig vom Staat finanziert.

Das Programm umfasst:

Auf Grund von Vorlage entsprechender medizinischer Bescheinigungen/Zeugnis wird ein Patient automatisch in die entsprechende Behandlungsstufe eingereiht bzw. in die nächste Stufe der Behandlung überführt. Damit der Patient an dem Dialyseprogramm teilnehmen kann, soll er sich zuerst in der Agentur der sozialen Dienstleistungen anmelden. Dafür legt der Patient die vom Arzt ausgestellte Form N IV-100a vor, füllt den Antrag aus und wird registriert. Nach der Überprüfung der technischen Ressourcen wird der Patient in die für ihn geographisch nah gelegenen medizinischen Anstalt zur Erhaltung der Dialyseservice angemeldet.

Wenn die Verschiebung der Hämodialyse das Leben des Patienten gefährdet, so wird er an den Apparat der künstlichen Niere sofort angeschlossen. Die Reihung der Dialyse Fälle wird nach Dringlichkeit bestimmt.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.09.2015 über postoperative ärztliche Betreuung nach einer Nierentransplantation

Ist in Georgien nach einer Nierentransplantation die nötige postoperative ärztliche Betreuung sowie die entsprechende medikamentöse Therapie vorhanden?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

MedCOI (= Medical Country of Origin Information) ist ein Projekt mehrerer europäischer staatlicher Stellen und von ICMPD (International Centre for Migration and Policy Development) zur Bereitstellung medizinischer Herkunftslandinformation. Die Recherche der Fragen wird von den Niederlanden und Belgien übernommen.

Die Informationen zur Zugänglichkeit von Behandlung werden von der COI-Einheit der medizinischen Sektion des belgischen Büros für Fremde gesammelt, kurz als Belgian Desk on Accessibility (BDA) bezeichnet. Er bezieht seine Informationen aus öffentlichen Quellen, des Weiteren verfügt der BDA über Expertenkontakte in 25 Herkunftsländer und unternimmt 5 Fact Finding Missions pro Jahr.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sowohl die postoperative ärztliche Betreuung als auch medikamentöse Therapie durch die nötigen Präparate gewährleistet sind. Hinsichtlich einer alternativen Therapie sind vereinzelte Wirkstoffe jedoch nicht verfügbar.

Einzelquelle:

MedCOI berichtet, dass Nierentransplantationen inklusive der Vor- und Nachbehandlung durch Spezialisten stationär und ambulant verfügbar sind:

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Local Doctor via MedCOI (13.9.2015): BMA-7204

Die Wirkstoffe der angefragten Medikamente sind verfügbar:

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Local Doctor via MedCOI (13.9.2015): BMA-7204

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen ist und auch für die Zukunft nicht erkannt werden kann, dass ihm bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß droht. Vielmehr ist er einzig in das Bundesgebiet gereist um hier eine Nierentransplantation zu erhalten.

Eine Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß war sowohl für die Vergangenheit als auch für den Entscheidungszeitpunkt bzw. für die Zukunft im Falle einer Rückkehr als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu qualifizieren.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Abgesehen von seinem Wunsch nach medizinischer Behandlung hat er vorgetragen, im Jahr 2012 vor den Parlamentswahlen mit einem Polizisten Probleme gehabt zu haben, da er für die Partei "Georgischer Traum" gewesen sei.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Sein Vorbringen in diesem Zusammenhang erscheint insofern bereits nicht relevant, als die Partei, deren Anhänger der Beschwerdeführer ist, bei den Parlamentswahlen in Georgien im Jahr 2012 gewonnen hat und seitdem die Regierung und mittlerweile auch den Präsidenten stellt.

Das Vorbringen war bereits vor dem BFA vollkommen unbestimmt. Ein unbekannter Polizist soll ihm gedroht haben, dass er gegen ihn vorgehen werde, wenn er für die Partei "Georgischer Traum" werbe. Die letzte Bedrohung soll im XXXX stattgefunden haben. Bis zur Ausreise im April 2014 habe es in diesem Zusammenhang keine Vorkommnisse gegeben (AS 143-145).

In der Beschwerdeverhandlung auf diesen Sachverhalt angesprochen meinte er, dass er nicht sagen könne, ob dieses Problem aktuell sei. Er könne aber sowieso nicht nach Georgien zurückkehren. Er wisse es jetzt nicht und meinte auf weitere Nachfrage, er sei eigentlich wegen des gesundheitlichen Problems hier. Den Polizisten von damals kenne er nicht einmal gut und kenne er auch dessen Namen nicht. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)

Dieses Aussageverhalten macht wohl hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer einfach irgendein beliebiges und keinesfalls durchdachtes politisches Fluchtvorbringen konstruiert hat.

Was nunmehr sein Nierenleiden betrifft, das offenbar der Grund für die Ausreise gewesen ist, muss festgehalten werden, dass es sich dabei um kein Vorbringen handelt, aus dem ein Asylgrund ableitbar ist.

In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls unglaubwürdige Angaben getätigt. Vor allem was die Behandlungsmöglichkeiten und die tatsächliche Behandlung in Georgien sowie seine finanziellen Möglichkeiten betrifft, haben sich in seinen Ausführungen Ungereimtheiten ergeben, woraus der erkennende Richter den Schluss zieht, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl eine medizinische Behandlung seiner Erkrankung im Herkunftsstaat möglich gewesen ist und er diese auch finanzieren konnte.

Hier war vorweg festzuhalten, dass aus den vorgehaltenen Länderinformationen hervorgeht, dass in Georgien sowohl die Dialyse als auch Nierentransplantationen durchgeführt werden und der Staat diese Behandlungen finanziert.

In Verlauf der Beschwerdeverhandlung wurde deutlich, dass der Beschwerdeführer in Georgien in Behandlung gestanden ist und auch die von ihm benötigte Dialysebehandlung erhalten hätte, er jedoch den Wunsch gehegt hat, eine Nierentransplantation zu erhalten, deshalb eine Dialysebehandlung in Georgien nicht gestartet hat, sondern nach Österreich gereist ist, um hier eine Nierentransplantation zu erhalten.

Hier war vorweg auszuführen, dass die lebensnotwendige Behandlung des Beschwerdeführers - wie im zuletzt vorgelegten Befund des XXXX vom XXXX ausgeführt wird - die Dialyse-Behandlung darstellt.

Die Durchführung einer Nierentransplantation steht beim Beschwerdeführer überhaupt nicht im Raum. Aus dem zuletzt vorgelegten medizinischen Befund ist Derartiges nicht ersichtlich. Vielmehr benötigt der Beschwerdeführer eine Dialylsebehandlung und ist im Bundesgebiet während seines zweijährigen Aufenthaltes nicht einmal die Möglichkeit einer Lebendspende evaluiert worden.

In der Beschwerdeverhandlung hat sich hinreichend deutlich ergeben, dass der Beschwerdeführer sowohl über die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat als auch die dafür entstandenen Kosten bzw. seine finanzielle Situation nicht die Wahrheit sagt, sondern versucht, seine Verhältnisse im Herkunftsstaat prekärer dar zustellen, als dies tatsächlich der Fall ist.

Beim BFA wurde der Beschwerdeführer am 05.02.2015 konkret befragt, wo er in Georgien behandelt worden sei. Damals erklärte er, dass ihm "der Nierenarzt" in der Stadt XXXX Tabletten verschrieben habe. Er sei ambulant in einem Spital gewesen.

In der Beschwerdeverhandlung meinte er dann, "drei bis vier Monate" in XXXX im Krankenhaus behandelt worden zu sein. Auf Vorhalt, warum er diese Behandlung am 05.02.2015 nicht erwähnt habe, konnte er keinen Grund dafür nennen (S. 4 Verhandlungsprotokoll).

Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer in einem Ambulatorium in seiner Heimatstadt behandelt und aufgrund seiner schlechten Blutwerte an eine Klinik nach XXXX verwiesen worden ist. Er schilderte nach XXXX in ein zentrales Krankenhaus in eine Nierenabteilung gekommen zu sein. Er sei dort "sechs Monate" ambulant behandelt worden. Zur Behandlung sei er immer wieder von XXXX dorthin zur Behandlung gefahren. Eine Dialyse habe er dort nicht erhalten. Er sei dort mit Tabletten behandelt worden (S. 3 Verhandlungsprotokoll).

In einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde des XXXX wird beschrieben, dass dem Beschwerdeführer in Georgien wegen seiner Erkrankung ein Shunt angelegt wurde, dieser rauscht und schwirrt gut. Auf Befragung, wo ihm in Georgien dieser Shunt angelegt worden ist, meinte er, in der Klinik in XXXX (S. 3 Verhandlungsprotokoll).

Wenn er in XXXX jedoch keine Dialyse erhalten haben will und man ihm nur Medikamente gegeben hat, ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, warum er dann ein halbes Jahr lang regelmäßig dorthin gereist ist und warum man ihm in einer für Dialyse spezialisierten Klinik einen Shunt angelegt hat.

Hiezu meinte er, dass man ihm dort gesagt habe, es könnte sein, dass er dann plötzlich, in den nächsten zwei oder drei Monaten, doch Dialyse brauche und es besser sei, wenn das vorbereitet sei (S. 4 Verhandlungsprotokoll).

Damit ist jedoch klar, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat behandelt wurde und für den Fall der Notwendigkeit eine Dialyse-Behandlung erhalten hätte.

Der Beschwerdeführer wurde auch näher zum im Februar 2015 ausgestellten Schreiben des Zentrums für Hochtechnologie in XXXX befragt. Hier wurde ihm vorgehalten, dass in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters zahlreiche Asylverfahren von georgischen Staatsbürgern anhängig waren und sind, die allesamt mit vergleichbaren Bestätigungen dieses Zentrums für Hochtechnologie aus XXXX ein Asylverfahren führen und offensichtlich während des ganzen Verfahrens in Österreich in ständigem Kontakt mit dieser Klinik in XXXX stehen. Er bestätigte in diesem Zusammenhang, dass er andere Asylwerber aus Georgien kenne, die ebenfalls bei diesem Institut für Hochtechnologie Patienten gewesen seien (S. 4 Verhandlungsprotokoll). Dem Beschwerdeführer wurde weiter vorgehalten, dass all diese Patienten, die dann ein Asylverfahren in Österreich anstrengen, übereinstimmend berichten, dass sie in XXXX bei diesem Zentrum für Hochtechnologie eine Dialysebehandlung kostenlos erhalten haben. Offensichtlich ist all diesen Fällen gemeinsam, dass keine Transplantation einer Niere möglich ist, weil Grundvoraussetzung nach georgischem Recht ein Organspender aus der eigenen Familie ist. Auf die Frage, warum gerade bei ihm keine Dialyse durchgeführt werden soll, wenn alle anderen Patienten von der Dialyse berichten, meinte er schließlich, dass er, wenn er mit der Dialyse begonnen hätte, nicht unterbrechen können hätte. Er habe bevorzugt hier her zu kommen und hier eine Niere transplantiert zu bekommen. Er bestätigte schließlich auch, dass grundsätzlich in diesem Zentrum für Hochtechnologie eine Dialyse kostenlos durchgeführt wird, aber eine Transplantation nur möglich ist, wenn der Patient einen Organspender aus der Familie besitzt. Er habe jedoch keinen Organspender aus seiner Familie namhaft machen können (S. 5 Verhandlungsprotokoll).

Festzuhalten ist demnach, dass der Beschwerdeführer in Georgien medizinisch behandelt worden ist, eine kostenlose Dialyse-Behandlung in Aussicht gestanden ist, er diese jedoch nicht begonnen hat, da er es vorzog nach Österreich zu reisen, um hier eine Nierentransplantation zu erhalten, die in Georgien nach seiner Ansicht mangels in Frage kommender Angehöriger nicht möglich war.

Seine lebensnotwendige Dialyse-Behandlung, die nach dem aktuellsten vorgelegten medizinischen Befund unvermindert seine lebensnotwendige Behandlung darstellt, kann er in Georgien kostenlos erhalten.

Der Beschwerdeführer meinte schließlich, dass ihm die Ärzte empfohlen hätten, nach Österreich zu gehen, um eine Nierentransplantation zu erhalten (S. 5 Verhandlungsprotokoll) Dabei sind die Ärzte in XXXX offenbar von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen, da Asylwerber in Österreich nicht einfach so auf eine Liste für Spendernieren kommen und wurde bereits ausgeführt, dass in Österreich die Möglichkeit einer Transplantation nach zwei Jahren Aufenthalt überhaupt nicht im Raum steht. Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerdeverhandlung in diesem Zusammenhang auch keinen von seinen Ärzten in Aussicht genommenen Zeitpunkt für eine Transplantation nennen. Er meinte vielmehr, dass man einen Platz auf einer Liste bekommen, wenn man einen positiven § 8 bekomme und er auch Personen kenne, die einen solchen § 8 bekommen haben und dann später in dieses Programm aufgenommen worden seien (S. 5 Verhandlungsprotokoll).

Der Beschwerdeführer hat demnach in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass die Dialyse-Behandlung im Herkunftsstaat kostenlos ist. Zu den weiteren anfallenden Kosten meinte er, dass in Georgien für ihn hohe Kosten angefallen seien und er deshalb alles verkauft habe. Er meinte in der Folge, dass er diesbezüglich keinen Beleg vorlegen könne, dass er in Georgien irgendwelche Aufwendungen gehabt hätte (S. 6 Verhandlungsprotokoll).

Nun hat der Beschwerdeführer jedoch einerseits gemeint, sein Haus verkauft zu haben, um sich seine medizinische Behandlung leisten zu können, meinte aber auf die Frage, wo seine Familie lebe, dass diese an der Adresse lebe, wo das Haus stehe (S. 4 Verhandlungsprotokoll)

Hier meinte er offensichtlich als Schutzbehauptung, dass er das größere Haus, das sie gehabt hätten, verkauft habe. Sie hätten aber ein Landgut, wo sie ein kleines Gebäude hingestellt hätten, damit sie ein Dach über den Kopf hätten (S. 4 Verhandlungsprotokoll). Unlogisch ist an diesem Vorbringen auch, wie der Beschwerdeführer das Haus ohne Grund verkauft haben will bzw. wieso er nicht zuerst das Landgut verkauft hat.

Der Beschwerdeführer hat vor dem BFA auch angeführt, dass er in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Dies bestätigte er auch in der Verhandlung. Er meinte, dass sie einen kleinen Grund gehabt und etwas Mais gepflanzt hätten. (S. 8 Verhandlungsprotokoll)

Der Beschwerdeführer will nie gearbeitet haben. Ein Cousin soll seine Familie unterstützt haben. Eine Arbeitsaufnahme sei daran gescheitert, dass er nie Geld für eine Ausbildung gehabt habe.

Im Herkunftsstaat sollen sich seine Eltern, seine Frau und die beiden minderjährigen Kinder aufhalten. Bis zur Ausreise konnte offenbar das finanzielle Auslangen gefunden werden und war es dem Beschwerdeführer auch möglich, bei Beginn seiner gesundheitlichen Probleme medizinische Unterstützung zu erhalten. Seine Familie hält sich unvermindert in Georgien auf und kann dort offenbar, trotz behaupteter massiver gesundheitlicher Probleme seiner Eltern und seiner Ehefrau unverändert leben. Die behaupteten Lebensumstände im Herkunftsstaat und insbesondere seine Ausführungen über die Nichtfinanzierbarkeit medizinischer Behandlungen erscheinen nicht glaubhaft, wobei in diesem Zusammenhang auch die Länderfeststellungen zur Verfügbarkeit medizinischer Leistungen sowie von Sozialleistungen ins Treffen geführt werden müssen. Würden keine entsprechenden Sozialleistungen bzw. Gesundheitsleistungen im Herkunftsstand zur Verfügung stehen, würden seien schwerkranken Angehörigen dort wohl nicht leben können, zumal sein Vater schwer zuckerkrank sein soll. Offenbar sind die notwendige Lebensgrundlage der zurückgebliebenen Familienangehörigen und eine entsprechende medizinische Versorgung auch zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers gesichert.

Aus den Länderfeststellungen ergeben sich umfassende Sozialleistungen und Zugang zur medizinischen Versorgung für sozial Schwache. Dass seine zurückgebliebenen Angehörigen sich nicht im Herkunftsstaat medizinisch behandeln lassen können, muss demnach auch im Lichte der zitierten Länderfeststellungen als Schutzbehauptung gewertet werden und muss hier auch bemerkt werden, dass sein Vorbringen auch insofern unlogisch ist, als er konkrete Krankheiten seiner Familienangehörigen nennt. Konkrete Krankheitsdiagnosen bedeuten jedoch, dass offensichtlich eine medizinische Abklärung erfolgt ist.

Es steht außer Frage, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat staatliche Unterstützung - sowohl Sozialleistungen als auch medizinische Betreuung - offensteht.

Die ausführlichen aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht demnach kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch in der abschließenden Stellungnahme wurden keine Berichte vorgelegt, die ein anderes Bild, als das in den Länderfeststellungen dargelegte, zeigen.

Der erkennende Richter hat in diesem Zusammenhang bereits in der Beschwerdeverhandlung festgehalten, dass in einer der letzten vergleichbaren Verhandlungen auf der Homepage des behandelnden Spitals - Zentrum für medizinische Hochtechnologie - Einschau gehalten wurde. Die Existenz dieser medizinischen Einrichtungen, welche offensichtlich sämtliche medizinische Abteilungen umfassen, ist unbestritten, dies vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, dass ältere Informationen aus den Jahren 2011 und 2012 verwendet wurden.

Der Beschwerdeführer wurde auch gefragt, ob er sich in Georgien jemals an das Gesundheits- bzw. Sozialministerium gewandt hat, um sich bezüglich der Frage einer Kostenbeteiligung zu informieren, etwa für Auslandsaufenthalte oder für Zuschüsse. Der Beschwerdeführer meinte hiezu, dass er sich nicht informiert habe, es wäre nur gesagt worden, er solle Dialyse erhalten, er sei aber noch jung und wolle eine Transplantation erhalten. (S. 8 Verhandlungsprotokoll)

Was nunmehr die in der abschließenden Stellungnahme angeführten zusätzlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers betrifft, war auszuführen, dass es sich bei diesen - wie aus dem zuletzt vorgelegten medizinischen Befund vom XXXX ersichtlich - um keine schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen handelt. Psychische Beeinträchtigung hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung überhaupt nicht vorgetragen und ergibt sich aus dem soeben erwähnten medizinischen Befund lediglich die Einvernahme handelsüblicher Psychopharmaka. In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Übrigen befragt, ob er abgesehen von der Notwendigkeit einer Dialyse, die nach den vorgehaltenen Unterlagen kostenlos verfügbar ist, noch andere schwerwiegende Erkrankungen hat, die von anderen Medizinern behandelt werden müssen. Er verneinte dies ausdrücklich. Er habe in Österreich nur Probleme gehabt, weil hier Spritzen falsch gesetzt worden seien. Da habe er an der Hand operiert werden müssen, weil sich Aufwölbungen an der Hautoberfläche gebildet hätten. Das habe aber alles mit der Grunderkrankung zu tun. (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Der Beschwerdeführer steht demnach ausschließlich bei der XXXX in Behandlung, wo er vordergründig wegen einem irreversiblen Nierenversagen behandelt wird, was laut dem zuletzt vorgelegten medizinischen Befund seine lebenswichtige Therapie darstellt.

Bereits vor der Ausreise ist der Beschwerdeführer medizinisch behandelt worden und hat keine Dialyse sondern medizinische Behandlungen und Medikamente erhalten. Wie dargelegt mutet es vollkommen unglaubwürdig an, dass der Beschwerdeführer sein Haus verkauft haben will, das im Übrigen seinem Vater gehören soll.

Vielmehr sind dem Beschwerdeführer vor der Ausreise offensichtlich ausreichend finanzielle Mittel bzw. staatlich Unterstützungsleistungen zugekommen, allenfalls er keine medizinische Behandlung vor der Ausreise über einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen hätte können.

Wie sein Vorbringen und sogar das Vorhandensein eines Shunts zeigt, wäre der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat entsprechend medizinisch behandelt worden, er hat sich jedoch, aus falscher Hoffnung auf eine Nierentransplantation, nach Österreich begeben. Es wurde bereits darauf verwiesen, dass eine Nierentransplantation nicht die vom Beschwerdeführer benötigte akut lebensnotwendige Behandlung darstellt.

Die Unmöglichkeit einer Rückkehr an der medikamentösen Behandlung von im Zusammenhang mit der Nierenerkrankung stehender keinesfalls schwerwiegender bzw. lebensbedrohlicher Erkrankungen (Arterienerweiterung, Bluthochdruck, Probleme mit der Nebenschilddrüse, Hepatitis B (nicht chronisch)) zu verknüpfen, wie in der abschließenden Stellungnahme geschehen, erscheint zu kurz gegriffen.

Im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes haben schwere lebensbedrohliche Erkrankungen nebeneinander bestanden: terminale Niereninsuffizienz, multiresistente Tuberkulose und Hepatitis B bzw. C (Genotyp 1C) sowie Verdacht, dass inzwischen auch das Herz des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist (kardiale Beteiligung der Amyloidose und Long-QT). Wie zuvor dargelegten bestehen beim Beschwerdeführer keine derart schweren Erkrankungen neben seinem Nierenleiden.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht seine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und können auch sonst keine Umstände erkannt werden, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Subsidiärer Schutz:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Georgien kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Der Beschwerdeführer ist ausschließlich in der Hoffnung, hier eine Nierentransplantation zu erhalten, in das Bundegebiet gereist. Im Herkunftsstaat hält sich unverändert seine gesamte Familie, darunter seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder, auf. Zu den Angehörigen besteht auch unverändert Kontakt.

Dem Beschwerdeführer steht demnach eine Rückkehr in den Kreis seiner Familie offen. Es wurde bereits beweiswürdigend dargelegt, dass der Verkauf des Hauses seines Vaters nicht glaubhaft ist, sondern seine Familie im Herkunftsstaat offenbar über eine Wohnmöglichkeit verfügt, die demnach dem Beschwerdeführer als Sohn bzw. Ehemann auch offensteht.

Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, wobei hier auch zu bedenken ist, dass auch vor der Ausreise eine medizinische Versorgung sowie die Finanzierung des lebensnotwendigen Unterhalts möglich gewesen ist und dies seiner Familie im Herkunftsstaat unverändert möglich ist. Seinem Vorbringen über die prekären Verhältnisse im Herkunftsstaat kann - wie bereits beweiswürdigend - dargelegt, nicht gefolgt werden.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat aufgewachsen, hat dort bis vor knapp zwei Jahren noch gelebt, beherrscht die Sprache und die dort herrschenden Gepflogenheit. Vor allem hat er dort aber sein gesamtes soziales Umfeld in Form seiner gesamten Familie.

Unter Verweis auf die Länderinformationen kann für Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde. Wie mehrfach angeführt, war einziger Grund für seine Ausreise die Hoffnung, im Bundesgebiet eine neue Niere zu erhalten.

Wie beweiswürdigend dargelegt, war auch kein Rückkehrhindernis im Lichte seiner Nierenerkrankung festzustellen. Zu seinem Gesundheitszustand wurden bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet, wobei die Behandlung in Georgien möglich ist, was sich aus den zitierten Länderinformationen sowie den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen aus Georgien sowie seinem Vorbringen ergeben hat, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden Ausführungen in der Beweiswürdigung und die in den Feststellungen zitierten Länderinformationen verwiesen wird.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:

2. 1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2. 2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2. 4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2. 5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2. 7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2. 8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... it observes that he has never

been committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend, muss jedoch noch einmal festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat seine Erkrankung medizinisch behandeln hat lassen, ohne in einen lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geraten zu sein und in der Vergangenheit offenbar auch seine medizinische Behandlung finanzierbar war. Es kann nicht erkannt werden, inwieweit dies in Zukunft nicht mehr möglich sein soll.

Die belangte Behörde gelangte daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.

Auch aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, Zl. 2008/22/0040, ist im gegenständlichen Fall nichts gewonnen: Im Zusammenhang mit der weiteren medizinischen Behandlung der Fremden ist in einem Verfahren betreffend Versagung der Niederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs 4, § 14 Abs 2 und § 19 Abs 2 Z 6 FrG 1997 auch zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit beim Unterbleiben einer weiteren Therapie mit einem Wiederanstieg der Erkrankung zu rechnen ist und welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr (im Sinne eines "real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden sind. Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse der Fremden (insbesondere zu den finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist weiter zu prüfen, ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich wäre (Hinweis E. 23. September 2004, 2001/21/0137; E. 15. März 2005, 2002/21/0056). (Hier hat es die belBeh unterlassen, die weitere Behandlungsmöglichkeit - der bei der Fremden diagnostizierte Knochentuberkulose - in Mazedonien zu prüfen.)

Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über seine Familie, ist seine lebensnotwendige Dialysebehandlung kostenlos und wurde er bereits vor der Ausreise ausreichend medizinisch versorgt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle bzw. Lebenssituation im Herkunftsstaat verzerrt darstellt, ändert - wie schon beweiswürdigend ausgeführt - nichts daran, davon auszugehen ist, dass tatsächlich - auch im Hinblick auf die entstehenden Kosten - der Zugang zu seiner lebensnotwendigen medizinischen Behandlung offensteht. Andernfalls wäre wohl seinen schwerkranken Angehörigen im Herkunftsstaat kein Überleben in Georgien möglich. Hier war letztlich auch auf staatliche Sozialleistungen zu verweisen, die in den Länderfeststellung umfassend angeführt sind. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass Georgien derart positive Fortschrittsberichte aufweist, dass die Visafreiheit noch für Mitte dieses Jahres in Aussicht gestellt ist.

Im konkreten Fall ist unzweifelhaft die Behandlungsmöglichkeit gegeben, wie sich aus den getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung ergibt (vgl. zu gleichgelagerten Fällen etwa BVwG vom 26.02.2015, Zl. W226 2003739-1/12E, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH zu Zl. E 1456/2015/7, sowie EGMR vom 17.04.2014, Zl. 41738/10, Fall Paposhvili).

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr sprechen, nicht feststellbar.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Die Anträge auf internationalen Schutz werden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im April 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Georgien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person, vielmehr hält sich seine gesamte Familie in Georgien auf.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer hält sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER

(2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur kurzen - Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer hat in der vergleichsweise kurzen Zeit seines Aufenthaltes keine nennenswerte Integration und keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung und der zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer konnte keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 darlegen. Ihm fehlt damit der Schlüssel zu einer weitergehenden Integration.

Auch darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer nicht aus- fort- oder weitergebildet. Er betätigt sich auch nicht karitativ und ist auch nicht Mitglied in einem Verein.

Er ist auch bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern lebt von der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerdeverhandlung keinerlei integrativen Aspekte vorgetragen.

Im Gegensatz zur Situation im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, wo sich seine Kernfamilie - seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder - sowie seine Eltern aufhalten. In diesem familiären Umfeld hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise anscheinend finanziell abgesichert leben können und besteht zu seiner Familie unverändert Kontakt. Er hat dort im Übrigen den Großteil seines Lebens verbracht und verfügt auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die relativ kurze Ortsabwesenheit von zwei Jahren kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Auch im Lichte seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes, erscheint es zielführender, dass der Beschwerdeführer sein familiäres und soziales Umfeld um sich hat und sich nicht alleine im Bundesgebiet aufhält, zumal überhaupt nicht absehbar ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Niere transplantiert bekommt. Wie umfassend dargestellt, wird dem Beschwerdeführer eine mit der derzeitigen Behandlung in Österreich vergleichbare und jedenfalls adäquate medizinische Betreuung auch in Georgien möglich sein, weshalb auch unter diesem Aspekt (vgl. hiezu zuletzt auch VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0199-8) die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer einen offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem relativ kurzen Aufenthalt, der nicht vorhandenen Integration sowie den starken familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat besonderes Gewicht zukommt.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen, was bereits ausführlich geprüft und schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, da dort eine adäquate Behandlung - Dialyse - zur Verfügung steht.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Wie beweiswürdigend dargelegt, besteht aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr einer Unterbrechung seiner Dialysebehandlung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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