W205 2122093-1•BVwG W205 2122093-1
W205 2122093-1Tribunal administratif fédéral4 avr. 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W205 2122093-1/3E
W205 2122091-1/3E
W205 2122092-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden des 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2015 (gemeint: 2016), Zl. 1091950300/151593568 (ad 1.), 1091951308/151593584 (ad 2.), 1091958302/151593592 (ad 3.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige Syriens, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 22.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und der Vater des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Drittbeschwerdeführers. Die Behörde führte hinsichtlich der Beschwerdeführer ein Familienverfahren durch.
Zur Person des Erstbeschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 15.01.2014 in den Niederlanden vor. Zur Zweitbeschwerdeführerin liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 11.11.2013 in den Niederlanden vor.
a.) Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 22.10.2015 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, an Diabetes, Bluthochdruck sowie Herzbeschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.
Am 01.10.2015 habe er den Herkunftsstaat verlassen, sei mittels Kühllasters über die Grenze (Syrien und Türkei) transportiert worden und am 08.10.2015 in Österreich angekommen. Über genaue Ortsangaben könne er keine Angaben machen. Seine Familie und er seien während der ganzen Reise nicht ausgestiegen, er, seine Frau und sein Kind hätten sich im hinteren Bereich des Lkw¿s in einer isolierten Kammer befunden. In der Nacht hätten sie kurz aussteigen, essen und die Notdurft verrichten dürfen. Auf Vorhalt des EURODAC-Treffers für die Niederlande räumte er schließlich ein, er habe im Jahr 2014 in Holland um Asyl angesucht, doch sei der Antrag abgelehnt worden, auch die dagegen erhobene Berufung sei endgültig abgelehnt worden. Er gebe nun zu, dass die Geschichte zwar stimme, aber das Reisedatum nicht. Vor zwei Jahren hätten sie eigentlich nach Österreich kommen wollen, weil der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin hier lebe. Sie hätten es öfters versucht, jedoch nicht geschafft. Da sie zu wenig Geld für eine gemeinsame Ausreise gehabt hätten, sei seine Frau alleine mit dem Laster gefahren, zu diesem Zeitpunkt sei sein Sohn (der nunmehrige Drittbeschwerdeführer) noch nicht geboren gewesen. Der Schlepper habe seine Frau aber angelogen und sie nach Holland gebracht, dort sei sie erkennungsdienstlich behandelt worden und habe einen Asylantrag gestellt. Im Zuge dessen hätten die Beamten ihr dann gesagt, dass sie nicht in Österreich, sondern in Holland sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Asyl erhalten und sei in einem Camp untergebracht gewesen, in der Zwischenzeit habe er in Syrien das Geld für seine eigene Flucht aufgetrieben und sei auf die gleiche Art zu seiner Frau nach Holland gereist. In Holland habe man ihm erklärt, er sei Armenier und könne nach Armenien reisen. Sein Asylantrag sei abgelehnt worden und seine Frau habe den Asylstatus verloren. Zu dieser Zeit sei ihr Sohn (der Drittbeschwerdeführer) geboren worden. Die Behörden hätten ihnen gesagt, sie müssten Holland verlassen und sie hätten keine Unterstützung mehr bekommen. Der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin habe ihnen geraten, einfach mit dem Zug zu ihm nach Österreich zu kommen.
In die Niederlande wolle er aus diesen Gründen nicht zurückkehren.
Sein Heimatland habe er wegen des Krieges verlassen, als Christen würden sie unterdrückt, er habe Streit mit seinem Geschäftspartner wegen geschäftlicher Beziehungen zur Freien syrischen Armee gehabt und würde nunmehr sowohl vom syrischen Regime als auch von der FSA verfolgt.
b.) Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer am 22.10.2015 durchgeführten Erstbefragung an, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten, und nicht schwanger zu sein. In Österreich lebe ihr Onkel T., im Übrigen habe sie in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Sie sei vor mehr als 2 Jahren in einem Kühllaster direkt nach Holland gereist, habe dort einen Asylantrag gestellt und Asylstatus erhalten. Zwei Monate später sei ihr Gatte (der Erstbeschwerdeführer), nachgekommen und habe ebenfalls einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen worden sei. Sie hätten daraufhin einen Anwalt beauftragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt. Die Behörden hätten aber gemeint, sie seien Armenier und könnten in ihr Land zurückkehren. Das sei ein Schock gewesen, sie seien noch nie in Armenien gewesen und hätten auch dort nicht gelebt. Die Unterstützung sei dann gestoppt und ihr der Aufenthaltstitel entzogen worden. Dann hätten sie sich entschlossen, nach Österreich zu kommen. Ihr sei der Asylstatus zuerkannt und wieder aberkannt worden, da sie die armenische Staatsbürgerschaft besitze.
Syrien hätten sie verlassen, weil ihr Ehegatte Probleme mit seinem Geschäftspartner gehabt habe und er nunmehr aufgrund eines Fehlers dieses Geschäftspartners vom Regime und der freien syrischen Armee gesucht würde.
Zu ihrem minderjährigen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, erstattete sie kein darüber hinausgehendes Vorbringen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 07.11.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wideraufnahmeersuchen an Niederlande. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 19.11.2015, beim Bundesamt am selben Tag eingelangt, stimmten die Niederlande diesem Gesuch bezüglich aller Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu und gaben bekannt, dass die Beschwerdeführer in den Niederlanden unter den (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Aliasidentitäten bekannt seien.
Am 03.12.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung.
a.) Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, zucker-und herzkrank zu sein und einen hohen Blutdruck zu haben. Ihm gehe es psychisch schlecht, könne aber die Einvernahme durchführen. Er nehme auch verschiedene Medikamente. Er habe in Österreich einen Arzt ausgesucht, man habe ihm aber erst nach sechs Monaten einen Termin geben wollen. Der Arzt in Holland habe ihm die Medikamente verschrieben, dort sei auch festgestellt worden, dass er zucker- und herzkrank sei. Im österreichischen Bundesgebiet habe er keine Verwandten, es befinde sich nur ein Onkel seiner Gattin (der Zweitbeschwerdeführerin) in XXXX, dort würden sie auch wohnen. Nächste Woche würde er mit einem Deutschkurs bei der XXXX beginnen und besuche auch regelmäßig die armenische Kirche.
Über Vorhalt der Zuständigkeit der Niederlande gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er auf keinen Fall zurück möchte. Sollte er dorthin zurückkehren, könne es möglich sein, dass er einen Herzinfarkt bekomme aufgrund der schlechten Behandlung dort. Seiner Frau, der Zweitbeschwerdeführerin, sei der Asylstatus entzogen worden und auch er selbst habe einen negativen Bescheid erhalten, danach hätten sie keine Unterstützung mehr erhalten. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, der Schlepper habe aber seine Frau nach Holland gebracht. Dort hätten sie aber niemanden, hier hätten sie Verwandte, die sie unterstützen. Die holländischen Behörden hätten ihn und seine Familie nach Armenien abschieben wollen, mit Armenien hätten sie aber nichts zu tun. Sie würden dort gar nicht angenommen. Sie würden dann von Armenien wieder nach Syrien abgeschoben, das würde für ihn das Todesurteil bedeuten. So etwas sei anderen Armeniern auch passiert.
Der Rechtsberater beantragte die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Abklärung des Gesundheitszustandes sowie die Einholung eines länderkundlichen Gutachtens zur Frage der Kettenabschiebung von Armenien nach Syrien und es wurde aufgrund der gesundheitlichen Situation und wegen der in Österreich befindlichen Familienangehörigen, zu denen auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, beantragt, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
b.) Die Zweitbeschwerdeführerin gab in dieser Einvernahme zu Protokoll, dass es ihr psychisch sehr schlecht gehe, sie kaum schlafe und an Stressanfällen leide. Ihr minderjähriger Sohn (der Drittbeschwerdeführer) sei gesund. Sie habe in Österreich einen Onkel, bei dem die Familie wohnhaft sei. Dieser sei österreichischer Staatsbürger. Über Vorhalt der Zuständigkeit und Zustimmung der Niederlande gab sie an, sie wolle auf keinen Fall zurück, ihr sei der Aufenthaltstitel entzogen worden und ihr Mann habe einen negativen Bescheid bekommen. Ihr Onkel hier in Österreich würde sie in jeder Hinsicht unterstützen. Sie seien aus ihrem Land wegen des Krieges geflüchtet, würden sich hier bei ihren Verwandten wohl fühlen und wollten hierbleiben. Zu Armenien habe sie keinen Bezug, ihre ganze Familie bis auf ihren Onkel befinde sich in Syrien.
Der Rechtsberater stellte dieselben Anträge wie im Zuge der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers.
In der Folge holte das BFA betreffend die erwachsenen Beschwerdeführer jeweils eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin ein. Die jeweilige Stellungnahme vom 11.12.2015 ergab hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, dass beim diesem eine Anpassungsstörung, F 43.21, ansonsten keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen, therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien keine anzuraten. Die Frage, welche Auswirkungen eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers auf seinen psychischen und physischen Zustand nach sich ziehen würde, wurde dahingehend beantwortet, dass eine Verschlechterung nicht auszuschließen sei, eine akute Suizidalität bestehe zum Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht. Hinsichtlich der physischen Krankheitssymptome führte die Ärztin aus, der Erstbeschwerdeführer leide an Hyperlipidämie, an Diabetes mellitus Typ 2 sowie an Bluthochdruck.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde in dieser ärztlichen Stellungnahme ausgeführt, dass bei ihr eine Anpassungsstörung, F 43.21, ansonsten keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden, auch bei ihr wurde die Frage, ob therapeutische oder medizinische Maßnahmen anzuraten seien, verneint. Physische Krankheitssymptome wurden keine festgestellt. Die Frage, welche Auswirkungen eine Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin auf den psychischen und physischen Zustand nach sich ziehen würde, wurde dahingehend beantwortet, dass eine Verschlechterung nicht auszuschließen sei, eine akute Suizidalität bestehe zum Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht.
Mit Schreiben vom 21.12.2015, zugestellt durch persönliche Übergabe am 22.12.2015, wurde den Beschwerdeführern die sie jeweils betreffende ärztliche Stellungnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb einer Woche eingeräumt. Dem zu diesem Zeitpunkt bereits ausgewiesenen Rechtsvertreter wurde diese ärztliche Stellungnahme nach dem Ausweis der Verwaltungsakten nicht zugestellt.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in den Niederlanden wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Die Einreise in die Niederlande und die Gewährung von Asyl werden im Aliens Act 2000, der mit 1. April 2001 in Kraft trat, geregelt. Weitere Bestimmungen hierzu sind der General Administrative Law Act und der Act of the Agency of Reception (AIDA 2.7.2014).
Zuständig für das Asylverfahren ist der Immigration and Naturalisation Service (IND). Um einen Asylantrag einbringen zu können, muss sich der AW bei der Fremdenpolizei in Ter Apel oder am Flughafen Schipol melden. Dort wird der AW erkennungsdienstlich behandelt und seine Identität festgestellt. Das dauert normalerweise nicht länger als zwei Tage. Während dieser Zeit wird der AW in der benachbarten Zentralen Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Ist der AW per Flugzeug eingereist, ist bei der Royal Netherlands Marechaussee (niederländischer Grenzschutz) Meldung zu erstatten und wird dann in das Schipol Aufnahmezentrum gebracht (IND o.D.).
Das reguläre Asylverfahren besteht aus einem verkürzten und einem erweiterten Verfahren. Jeder Asylantrag durchläuft zuerst das verkürzte Verfahren. Dabei entscheidet der IND, ob Asyl gewährt/abgelehnt oder ob der Antrag in das erweiterte Verfahren übergeleitet werden soll (AIDA 2.7.2014). Das verkürzte Asylverfahren dauert üblicherweise nicht länger als acht Tage, kann aber in Ausnahmefällen bis zu 14 Tage betragen (IND o.D.). Erfüllt der Asylwerber die Voraussetzungen für Asyl nicht, wird ihm am fünften Tag schriftlich die Absicht mitgeteilt ihn negativ zu bescheiden. Auf diese Absicht können der AW und sein Anwalt reagieren. Danach entscheidet der IND ob die Absicht fallen gelassen wird oder ein negativer Bescheid ergeht.
Ein negativer Bescheid ergeht nicht später als am achten Tag des verkürzten Verfahrens. Eine Beschwerde dagegen kann vor Gericht eingebracht werden (AIDA 2.7.2014).
Wenn mehr Zeit für Nachforschungen gebraucht wird, wird das Verfahren in das erweitere Verfahren übergeleitet. Eine Entscheidung ergeht dann innerhalb von maximal 6 Monaten, eine Verlängerung um maximal 6 Monate ist möglich. Der AW wird dann in eine andere Einrichtung gebracht. Telefonische Auskünfte über den Stand des Verfahrens können der AW oder sein Rechtsbeistand jederzeit einholen. AW, die sich im erweiterten Verfahren befinden, erhalten einen Ausweis, das sogenannte "W-Dokument", das ihren legalen Aufenthalt in den Niederlanden bescheinigt. Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Verfahrens, darf der AW für 24 Wochen im Jahr arbeiten (IND o.D.).
Gegen einen negativen Bescheid des IND im verkürzten Verfahren kann innerhalb einer Woche Beschwerde eingelegt werden. Der AW darf während dieser Beschwerde aber nur im Land bleiben, wenn er vor Gericht aufschiebende Wirkung beantragt.
Gegen einen negativen Bescheid im erweiterten Verfahren kann innerhalb von vier Wochen, Beschwerde eingelegt werden. Während dieses Verfahren läuft, darf der AW im Land bleiben. Die Beschwerde bzw. der Antrag auf aufschiebende Wirkung sind kostenlos. Entscheidet das Gericht negativ, muss der AW das Land verlassen (IND o. D.).
Alle Entscheidungen der Gerichte, bei denen Beschwerde eingelegt werden kann, können sowohl seitens des IND als auch des AW beim sog. Council of State beeinsprucht werden. Allerdings haben solche Einsprüche keine aufschiebende Wirkung. Um sicherzustellen, dass ein AW das Land nicht vor einem Urteil das Land verlassen muss, ist eine einstweilige Verfügung des Council of State notwendig (AIDA 2.7.2014)
Quellen:
Ein Asylwerber, dessen Verfahren die Niederlande zu führen haben und im Rahmen der Dublin-Verordnung übernommen wird, hat Zugang zum ordentlichen (verkürztes bzw. erweitertes) Asylverfahren. Auch ist der IND für das gesamte Asylverfahren zuständig. Im Falle eines "take back"-Verfahrens kann der AW einen neuen Antrag stellen, wenn sich neue Umstände ergeben haben. Diese werden dann als Folgeanträge behandelt. In "take charge"-Fällen muss der AW einen Asylantrag stellen, wenn dieser internationalen Schutz gewährt haben will. Eine Ablehnung eines Asylantrags aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates, kann bei einem regionalen Gericht beeinsprucht werden, wobei ein solcher Einspruch im Gegensatz zum normalen erweiterten Verfahren keine aufschiebende Wirkung hat. Jedoch kann auch in solchen Fällen ein Anwalt das Gericht um eine einstweilige Verfügung ersuchen. Wird dieser stattgegeben, hat der AW das Recht auf weitere Versorgung. Grundsätzlich wird seitens des Gerichts im Falle einer Überstellung entsprechend der Dublin-Verordnung auf mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK, auf das Niveau bei den Aufnahmeeinrichtungen und auf prozedurale Garantien im jeweiligen Mitgliedsstaat Bedacht genommen (AIDA 2.7.2014).
Dublin-Rückkehrer haben dieselben Rechte wie andere Asylwerber und können einen Folgeantrag einbringen, wenn sie wollen. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. Das heißt, wenn der Folgeantrag keine neuen Elemente enthält, wird der Antrag unter Verweis auf die Entscheidung im ersten Verfahren abgewiesen. Werden neue Elemente vorgebracht, wird der Antrag vollständig geprüft (IND 11.1.2012).
Grundsätzlich haben AW im Dublin II Verfahren Zugang zum ordentlichen Asylverfahren in den Niederlanden, insbesondere diejenigen, die vorher noch keinen Asylantrag gestellt hatten, sogenannten "take charge" Fälle. AW, die bereits einen Asylantrag in den NL gestellt hatten und die während des Asylverfahrens die NL verließen ("take back"-Fälle), müssen einen neuerlichen Antrag stellen, in dem neue Fakten und Umstände anzuführen sind, die einen solchen rechtfertigen würden (ECRE 3.2006).
Quellen:
Entscheidungen über Deportationen in Länder oder Gebiete, in denen laut Einschätzung der Spezialisten ein Schutz vor Verfolgung nicht gesichert werden kann, werden nur in enger Zusammenarbeit mit dem Außenministerium und internationalen Menschenrechtsorganisationen durchgeführt. Auch versicherten die Behörden, dass keine Rückführungen stattfinden, wenn der AW bei der Rückkehr inhaftiert werden würde (USDOS 27.2.2014).
Ein AW kann eine Aufenthaltserlaubnis auf Basis der GFK, aus besonderen humanitären Gründen (z.B. aufgrund traumatischer Erfahrungen) und wenn eine Rückkehr diesen einem besonderen Risiko aussetzen würde, (z.B. aufgrund kriegerischer Handlungen) erhalten (Refworld 3.2004).
Quellen:
Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) ist für die Unterbringung und die Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich. Die erste Unterkunft für AW ist das Aufnahmezentrum Ter Apel. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der AW in eine Unterkunft der COA verlegt. Dabei erhalten diese von den Angestellten in den Unterbringungszentren Hilfe und Unterstützung je nach Stand ihres Verfahrens. Zusätzlich gibt es entsprechende Unterstützung und Informationen hinsichtlich Integration oder Rückkehr in das Herkunfts- oder Drittland. Die Unterbringungszentren der COA sind in den gesamten Niederlanden zu finden (COA o.D.).
Sowohl im verkürzten als auch im erweiterten Verfahren besteht das Recht auf weitere Versorgung im Falle einer negativen Asylentscheidung durch den IND für weitere 4 Wochen. Grundsätzlich endet dieses Recht nach Ablauf dieser Zeitspanne. Diese kann jedoch, im Falle eines erhobenen Einspruchs bis zur Entscheidung des Gerichts darüber, mittels einer einstweiligen Verfügung nochmals verlängert werden (AIDA 2.7.2014).
Quellen:
Die Gesundheitsversorgung für Asylwerber wird in den Niederlanden durch das Gesundheitszent-rum für Asylwerber (Gezondheidscentrum asielzoekers, GC A) bewerkstelligt. Wenn ein AW zum ersten Mal in ein Asylzentrum kommt, wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen. Kosten für Übersetzer werden mit dem COA verrechnet. Außenstellen des GC A finden sich in oder bei jedem Asylwerberzentrum an insgesamt rund 40 Orten. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung. In den Zentren wird zu fixen Zeiten ordiniert und jeder AW kann diese besuchen oder sich einen Termin ausmachen. Zu jeder Zeit (24 Stunden / 7 Tage die Woche) steht die Telefon-Hotline zur Verfügung, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Taxifahrten organisiert werden können. Die Behandlung ist dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von AW, das Asylverfahren und deren besonderen Bedürfnissen. Seit 2010 bietet GC A primäre psychologische Versorgung durch die psychologischen Berater, die ebenfalls zu Ordinationszeiten anwesend sind (GCA o.D.).
Quellen:
http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/how-does-gca-work.html, Zugriff 1.8.2014
Die wichtigsten Regelungen für die Aufnahme von Asylwerbern sind wesentlich im sogenannten Central Agency Act for the Reception of Asylum Seekers festgelegt. Die Regelung über die Unterstützung für Asylwerber aus dem Jahr 2005 basiert auf diesem Gesetz und legt fest, wer dazu berechtigt ist und wer davon ausgenommen wird. Dabei besteht der Grundsatz, dass alle mittellosen AW ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung haben (AIDA 2.7.2014).
AW, denen ein Schutzstatus verweigert wurde, können noch weitere 4 Wochen in einem Asylwerberzentrum verbleiben. Wenn es nötig ist, ist ein zusätzlicher Aufenthalt in einer sogenannten freedom restricting location für weitere maximal 12 Wochen möglich. Während dieser Zeit muss die Heimreise ins Herkunftsland organisiert werden. Dies wird allerdings bei Ex-AWs, wenn gewichtige medizinische Gründe vorliegen, nicht durchgeführt (COA o.D.).
Quellen:
Nach Auskunft des IND (Immigration and Naturalisation Service), haben anerkannte Flüchtlinge und Begünstigte bezüglich eines internationalen Schutzes vollen Zugang zum niederländischen Wohlfahrtssystem (medizinische, soziale und finanzielle Zuwendungen) (IND 12.8.2014).
Nach den Bestimmungen des Aliens Act 2000, erhalten alle anerkannten Flüchtlinge die gleiche Art einer Aufenthaltsberechtigung (Refworld 3.2004). AW, die eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, werden in Unterkünften untergebracht, die von den jeweiligen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb von 14 Wochen müssen diese das Aufnahmezentrum verlassen und in die neue Unterkunft umziehen. COA unterstützt und berät dabei Besitzer von Aufenthaltsberechtigungen hinsichtlich Informationen über die holländische Gesellschaft, bietet Sprachkurse an und führt persönliche Beratungsgespräche durch (COA o.D.).
Bei Schutzgewährung stellt der IND eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung aus, die grundsätzlich 5 Jahre gültig ist. Diese Karte berechtigt zur Familienzusammenführung von Familienmitgliedern. Bei Ausstellung einer Asylaufenthaltsberechtigung ist ein Besuch eines Integrationskurses verpflichtend. Weiters muss man einer bezahlten Arbeit nachgehen und man hat das Recht auf eine Wohnung vermittelt durch die Organisation COA, das Recht auf Ansuchen der Staatsbürgerschaft und das Recht auf Ausbildung und Erziehung (IND o.D.a).
Um sich für eine permanente Aufenthaltserlaubnis oder eine Staatsbürgerschaft zu qualifizieren, muss eine sogenannte Integrationsprüfung positiv abgelegt werden. Dabei gibt es in bestimmten Fällen Ausnahmeregelungen (z.B.: aus medizinischen Gründen etc.). Weiter Voraussetzungen sind u.a.: Besitz einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis seit 5 ununterbrochenen Jahren, ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt und ausreichende Integration in die holländischen Gesellschaft (IND o.D.b).
Ein unbegleitetes Kind, welches sich nicht für Asyl qualifizieren konnte, kann trotzdem eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn gewisse Kriterien (u.a. fehlende Unterbringungsmöglichkeiten im Herkunftsland etc.) erfüllt sind. Diese wird normalerweise mit Erreichen des 18. Lebensjahres wieder entzogen, wenn adäquate Bedingungen im Herkunftsland gegeben sind (AIDA 2.7.2014).
Quellen:
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO die Niederlande für die Prüfung der Anträge zuständig seien. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, da die Dauer im Bundesgebiet nur als kurz zu bezeichnen sei und die Außerlandesbringung daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. In der jeweiligen Begründung der angefochtenen Bescheide wurde das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 10.12.2015 angeführt.
Die Bescheide wurden den Antragstellern nachweislich am 12.02.2016 zugestellt.
3. Gegen diese Bescheide richtet sich die für alle Beschwerdeführer gleichlautende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. In den Niederlanden sei das Asylverfahren bereits abgeschlossen, wobei das Verfahren für die Zweitbeschwerdeführerin zunächst positiv abgeschlossen worden sei, ihr später Asyl wieder aberkannt und negativ entschieden worden sei. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer keine syrischen, sondern armenische Staatsbürger seien. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Sie seien syrische Staatsangehörige mit armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und hätten keinerlei Bezug zu Armenien. Sie könnten auch entsprechende Dokumente aus Syrien zum Beweis dieser Tatsache vorlegen. Aufgrund des Abschlusses des Verfahrens in den Niederlanden drohe ihnen in den Niederlanden eine Abschiebung nach Armenien und in der Folge eine weitere Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien, da sie auch in Armenien keinerlei Schutz zu erwarten hätten. Trotz entsprechenden Vorbringens habe das BFA weder in Holland zum Stand des Asylverfahrens, noch zur Frage der Kettenabschiebung nach Syrien Erhebungen durchgeführt. Sie hätten keine Möglichkeit, in den Niederlanden einen Folgeantrag zu stellen, da sie keine neuen Gründe für die erneute Prüfung eines Asylantrages vorbringen könnten. Eine Kettenabschiebung nach Syrien stelle jedenfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. In den Niederlanden könne im Gegensatz zu Österreich auf kein soziales Netz zurückgegriffen werden. Da der Onkel der Zweitantragstellerin die Familie unterstütze, bestehe für diese keine Notwendigkeit, staatliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführer an Anpassungsstörungen leiden würden und sich der psychische Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung nach Holland weiter verschlechtern würde. Diesbezüglich ist der Behörden vorzuwerfen, dass die eingeholten Gutachten nicht zur Äußerung zugestellt worden sein. Insofern sei das Parteiengehör verletzt worden.
4. Mit Schriftsatz vom 29.2.2016 legte der Beschwerdevertreter Kopien verschiedener identitätbezeugender Urkunden der Beschwerdeführer (Führerschein, Wahlkarte, Militärbuch, Heiratsurkunde, ID-Karte, zwei Meldezettel, zwei Geburtsurkunden) sowie die letztinstanzliche Entscheidung der Niederlande über den Asylantrag vom 31.07.2015, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Erstbeschwerdeführer reiste im Jänner 2014 über unbekannte Länder illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein und stellte in den Niederlanden am 15.01.2014 einen Asylantrag, der in der Folge abgelehnt wurde.
Die Zweitbeschwerdeführerin reiste bereits im November 2013 über unbekannte Länder illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein und stellte in den Niederlanden am 11.11.2013 einen Asylantrag. Ihr wurde zunächst Schutz zuerkannt, in der Folge - nach Durchführung des Asylverfahrens des Erstbeschwerdeführers in den Niederlanden - dieser Schutz aber wieder aberkannt. Nach Abschluss ihrer Asylverfahren reisten Erst- und Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit dem in der Zwischenzeit geborenen Drittbeschwerdeführer nach Österreich weiter, wo sie jeweils am 22.10.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Das BFA richtete am 07.11.2015 ein alle drei Beschwerdeführer betreffendes, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 19.11.2015, beim Bundesamt am selben Tag eingelangt, stimmten die Niederlande diesem Gesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im betreffenden Mitgliedstaat an.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung F 43.21, an Hyperlipidämie, an Diabetes mellitus Typ 2 sowie an Bluthochdruck.
Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung, F
Alle diese Erkrankungen sind in den Niederlanden behandelbar und es besteht Zugang zu diesen Behandlungen.
Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet über einen Onkel, bei welchem die Beschwerdeführer Quartier genommen haben. Zwingende gegenseitige Abhängigkeiten sind nicht feststellbar.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Verfahrensführung und dem Verfahrensstand in den Niederlanden ergeben sich den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen, dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer sowie dem Antwortschreiben der niederländischen Behörden.
Die Feststellungen bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens der Niederlande leiten sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der niederländischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in den Niederlanden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das niederländische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf Dublin-Rückkehrer, Non-Refoulement sowie die Grundversorgung und medizinische Versorgung in den Niederlanden den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Niederlande Asylwerber, die tatsächlich ein konkretes Schutzbedürfnis glaubhaft machen, diese in sie gefährdende Herkunftsländer oder in Länder, von denen die Gefahr einer Kettenabschiebung ausgehen könnte, abschieben würden. Die Beschwerdeführer haben selbst ausgeführt, ein Rechtsmittelverfahren durchlaufen und dabei die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen zu haben. Angesichts dessen besteht - insbesondere im Lichte der dargestellten Rechtsmittelmöglichkeiten in diesem Mitgliedstaat- kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer ihre Rechte nicht wirksam hätten geltend machen können. Vor allem aber geht aus dem Antwortschreiben der niederländischen Behörden hervor, dass die Beschwerdeführer dort unter einer anderen Identität aufgetreten sind, als in Österreich, weiters hat die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung in Österreich am 22.10.2015 angegeben, die armenische Staatsbürgerschaft zu besitzen (AS 23). Angesichts dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern in den Niederlanden nicht gelungen ist, ein tatsächlich bestehendes Schutzbedürfnis glaubhaft zu machen.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren und aus der oben angeführten gutachterlichen Stellungnahme vom 11.12.2015. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, den Beschwerdeführern sei zur gutachterlichen Stellungnahme kein Parteiengehör gewährt worden, so trifft es zwar zu, dass diese Stellungnahme nur an die Beschwerdeführer persönlich, nicht aber an den bereits ausgewiesenen Rechtsvertreter übermittelt wurde, doch stand es den Beschwerdeführern frei, den Ergebnissen dieser Stellungnahme in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Es wurde in der Beschwerde allerdings nicht einmal behauptet, dass die Feststellungen in der gutachterlichen Stellungnahme unzutreffend wären.
Die Feststellung des bestehenden Zuganges zu gesundheitlichen Versorgungsleistungen in den Niederlanden beruht auf dem Inhalt der Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide.
Entgegen der Beschwerdebehauptung ist nicht erkennbar, inwiefern zu dem in Österreich lebenden Onkel der Zweitantragstellerin Merkmale einer über übliche Bindungen hinausgehenden Abhängigkeit vorliegen würde.
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages offenkundig in Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung der Niederlande zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da die Beschwerdeführer in den Niederlanden bereits einen Asylantrag gestellt hatten, dieser Staat die Anträge aber abgelehnt hat und die Beschwerdeführer nunmehr in Österreich einen weiteren Antrag gestellt haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Niederlande in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels ausreichend enger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Parteien.
3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführenden Parteien im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus der aktuellen Berichtslage keine Hinweise auf systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Versorgung von Asylwerbern in den Niederlanden. Die Beschwerde erstattet diesbezüglich auch kein Vorbringen. Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen der Niederlande durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des niederländischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen.
Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu den Niederlanden, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer, in den Niederlanden möglicherweise einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu werden, sind vor diesem Hintergrund in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Aus den aktuellen Länderfeststellungen kann nämlich abgeleitet werden, dass Entscheidungen über Abschiebungen in Länder, in denen laut Einschätzung der Spezialisten ein Schutz vor Verfolgung nicht gesichert werden kann, nur in enger Zusammenarbeit mit dem Außenministerium und internationalen Menschenrechtsorganisationen durchgeführt werden. Wie bereits in der Beweiswürdigung angemerkt, ist Voraussetzung, dass es den betreffenden Antragstellern auch gelingt, ein tatsächlich bestehendes Schutzbedürfnis glaubhaft zu machen. Offenkundig war es den Beschwerdeführern möglich, unter Beiziehung von qualifiziertem Rechtsbeistand die Bedrohungssituation vorzutragen und auch ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung einzubringen, doch hat aus Sicht der niederländischen Asylinstanzen ein ausreichendes Schutzbedürfnis nicht bestanden bzw. konnten die Beschwerdeführer ein solches nicht glaubhaft machen. Dieser Umstand kann jedenfalls nicht dazu führen, dass ein weiterer Mitgliedstaat neuerlich ein Asylverfahren durchführt, in dem nunmehr offenkundig andere - zumindest auf andere Namen lautende - Dokumente vorgelegt werden, vielmehr zählt es zu den primären Zielen des Dubliner Zuständigkeitsmodells, "asylum shopping" zu vermeiden. Dementsprechend besteht für die Beschwerdeführer nur die Möglichkeit, ihren Rechtsstandpunkt im Rahmen des Folgeverfahrens in den Niederlanden zu vertreten.
Mit Blick auf die festgestellten Erkrankungen der Beschwerdeführer ist folgendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Die bei den Beschwerdeführern festgestellten Erkrankungen weisen - auch in ihrer Gesamtheit gesehen - jedenfalls nicht jene besondere Schwere auf, die nach der oben angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung in die Niederlande als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Insbesondere wurde festgestellt, dass dem Mitgliedstaat für die Beschwerdeführer Zugang zu einer Krankenbehandlung besteht, die jedenfalls europäischen Standards entspricht. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beschwerdeführer brachten zwar vor, dass in Österreich der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin lebe und dass die Familie bei ihm derzeit Unterkunft genommen hat und unterstützt werde.
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes allerdings nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Im Beschwerdefall konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass zu dem betreffenden Onkel der Zweitbeschwerdeführerin solche Merkmale einer Abhängigkeit bestehen. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, aufgrund welcher Gründe eine dergestalt intensive Bindung zum Onkel gegeben ist. Eine solche kann jedenfalls aus der Behauptung, der Onkel würde die Beschwerdeführer unterstützen, nicht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführer haben während ihres Asylverfahrens Anspruch auf Grundversorgung und benötigen somit keine finanzielle Hilfe. Eine allenfalls besondere Pflegebedürftigkeit wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar.
Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer in Österreich vor, auch nicht unter Beachtung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer bemüht sind, rasch die deutsche Sprache zu erlernen. Folglich würde eine Überstellung in die Niederlande keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.
Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam den beschwerdeführenden Parteien nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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