BVwG W188 2115494-2

W188 2115494-2Tribunal administratif fédéral4 avr. 2016

Regest

Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit

Texte intégral

BVwG W188 2115494-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2115494.2.00

Spruch

W188 2115494-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch deren Sachwalter Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 29.06.2015, Zahl: XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 idgF (VwGVG), iVm § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (folgend: BG) vom 05.06.2014, Zahl: XXXX, wurde der darin näher bezeichnete, vor dem BG zu Zahl: XXXX geschlossene Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin (folgend: BF), vertreten durch ihren Sachwalter, und Dozent Dr. XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtanwälte OG, pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Gegen diesen Beschluss erhob die BF binnen offener Frist Rekurs und beantragte dessen Aufhebung sowie die Fortsetzung des Verfahrens.

2. Mit Beschluss vom 30.07.2014, Zahl: XXXX, gab das Landesgericht

XXXX (folgend: LG) dem Rekurs der BF Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass dem obgenannten, am 19.03.2014 geschlossenen Vergleich die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung versagt wurde.

3. Mit im Namen des Präsidenten des LG von der Kostenbeamtin erlassenem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.04.2015, Zahl:

XXXX, der BF am 13.04.2015 zugestellt, wurde diese aufgefordert, die im näher bezeichneten Verfahren aufgelaufenen Pauschalgebühren gemäß Tarifpost 12a lit. a des Bundesgesetzes vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) idgF iHv € 256,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), iHv € 8,00, sohin einen Betrag iHv insgesamt € 264,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das angeführte Konto einzuzahlen.

4. Mit am 24.04.2015 beim BG überreichtem - vom Sachwalter genehmigtem - Schreiben vom 23.04.2015 erhob die BF gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) fristgerecht Vorstellung und führte darin aus, der Zahlungsauftrag sei unrichtig, weil kein Antrag auf Genehmigung des Vergleiches gestellt worden sei, und eine Gebührenpflicht sei nicht entstanden. Es werde daher beantragt, den Zahlungsauftrag aufzuheben.

5. Mit an den Präsidenten des LG gerichtetem Schreiben des BG vom 28.04.2015, Zahl: XXXX, wurde diesem die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Bescheid des Präsidenten des LG vom 29.06.2015, dem Sachwalter der BF am 13.07.2015 zugestellt, wurde der Vorstellung der BF keine Folge gegeben. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass gemäß Tarifpost 12a lit. a GGG die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz unter anderem für Verfahren über pflegschaftsbehördliche Genehmigungen das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren betrage. Die Pflicht zur Entrichtung dieser Pauschalgebühr werde dadurch, dass eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert worden sei, nicht berührt. Die Gebührenpflicht erlösche auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden werde. Fallbezogen sei durch die Einbringung des näher bezeichneten Rekurses eine Gerichtsgebühr gemäß Tarifpost 12a lit. a GGG iHv € 256,00 entstanden.

7. Mit beim LG am 12.08.2015 eingelangtem - vom Sachwalter genehmigtem - Schreiben vom 10.08.2015 erhob die BF gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte begründend unter Hinweis auf ihre Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag aus, es sei keine Gebührenpflicht entstanden, weil im Grundverfahren vor dem BG kein Antrag auf Genehmigung eines Vergleiches gestellt worden sei. Vielmehr sei die Genehmigung des Vergleiches von Amts wegen erfolgt. Es sei schon "ursprünglich nicht richtig" gewesen, dass die Gebühr durch den Zahlungsauftrag vorgeschrieben worden sei.

8. Mit beim LG am 04.09.2015 eingelangtem Schreiben vom 03.09.2014 brachte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrages bzw. auf Aufhebung der Rechtskraft des Bescheides vom 29.06.2015 ein. Begründend wurde ausgeführt, sie (Anm.: die BF) habe anlässlich einer Akteneinsicht bemerkt, dass ein vollstreckbarer Zahlungsauftrag erlassen werde. Auf Anfrage habe sie erfahren, dass ihre Beschwerde gegen den oa. Bescheid des Präsidenten des LG, welche sie am 10.08.2015 per Post eingeschrieben an das LG gesendet habe, bei diesem nicht rechtzeitig eingelangt sei. Sohin sei der Zahlungsauftrag vollstreckbar geworden, die Exekution könne eingeleitet werden. Sie habe bei der Post einen Nachforschungsauftrag erteilt und bereits eine Mitteilung erhalten. Das Ereignis des Nichteinlangens der Beschwerde beim LG sei unvorhersehbar und für sie unabwendbar gewesen, sie treffe kein Verschulden dahingehend, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingelangt sei. Unter einem legte die BF eine Kopie ihrer Beschwerde vom 10.08.2015 vor und holte mit Schriftsatz vom 03.09.2015, welcher beim LG am 04.09.2015 überreicht wurde, die Beschwerde nahezu gleichlautend nach. Weiters legte die BF eine Rechnung der Österreichischen Post AG, aus der die Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes am 10.08.2015 zu entnehmen ist, sowie ein Schreiben der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG vom 25.08.2015 vor, demzufolge die Sendung am 12.08.2015 zugestellt worden sei.

9. Mit Schreiben vom 29.09.2015, Zahl: XXXX, legte der Präsident des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Verfahrensakten vor.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2015, GZ W188 2115494-1/2E, wurde der Präsident des LG ua. darauf hingewiesen, dass die Behörde gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid zu entscheiden habe.

11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2015, Zahl: XXXX, wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrages vom 02.04.2015 und auf Aufhebung der Rechtskraft des Bescheides vom 29.06.2015 mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, dass im vorliegenden Fall durch die BF in keinem Verfahrensschritt eine Frist versäumt worden sei. Die BF habe selbst dargelegt, dass ihre Beschwerde vom 10.08.2015 gegen den Bescheid vom 29.06.2015 rechtzeitig beim LG eingelangt sei. Durch die Rechtzeitigkeit der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag vom 02.04.2015 und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2015 seien weder der Zahlungsauftrag vollstreckbar noch der Bescheid rechtskräftig geworden. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege daher nicht vor. Weiters seien unter Hinweis auf § 9 AVG die genannten Anträge mangels Zustimmung des Sachwalters der BF auch aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen.

12. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2016 eingelangtem Schreiben vom 03.02.2016 legte der Präsident des LG die Beschwerde vom 10.08.2015 nach Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 03.09.2015 samt den wesentlichen Verfahrensakten neuerlich vor.

13. Mit Schreiben vom 11.02.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Mitteilung, ob bzw. inwieweit nach Einlangen der verfahrensgegenständlichen Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag vom 02.04.2015 innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG taugliche Ermittlungsschritte im Sinne dieser Bestimmung gesetzt worden wären und - zutreffendenfalls - um Übermittlung jener Aktenbestandteile, aus denen sich diese nachweislich ergäben.

14. Mit Schreiben vom 18.02.2015, Zahl: XXXX, teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Vorstellung am 24.04.2015 in der gemeinsamen Einlaufstelle des "Landes- und Bezirksgerichtes XXXX" eingelangt und an die Pflegschaftsabteilung des BG weiter geleitet worden sei. Die Kostenbeamtin habe am 28.04.2015 die Vorstellung an den Präsidenten des LG weitgeleitet, wo diese am selben Tag eingelaufen sei. Am 15.05.2015 sei der Sachwalter der BF um Bekanntgabe ersucht worden, ob er der Vorstellung beitrete; weitere Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte seien innerhalb der Frist "des § 57 Abs. 3 AVG" nicht gesetzt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.

Mit Beschluss des BG vom 25.02.2010 Zahl: XXXX, wurde für die BF Rechtsanwalt Dr. XXXX zum Sachwalter für die Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt.

Die BF erhob gegen den oa. Beschluss des BG vom 05.06.2014 mit Schreiben vom 29.06.2014 Rekurs.

Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.04.2015 wurde der BF am 13.04.2015 zugestellt, mit dem am 24.04.2015 beim BG überreichtem Schreiben vom 23.04.2015 erhob sie dagegen sohin fristgerecht Vorstellung.

Die Vorstellung wurde vom BG an die dortige Pflegschaftsabteilung weiter geleitet und mit an den Präsidenten des LG gerichtetem Schreiben vom 28.04.2015 diesem zur Entscheidung vorgelegt. Am 15.05.2015 wurde der Sachwalter der BF um Bekanntgabe ersucht, ob der der Vorstellung beitrete.

Die belangte Behörde leitete sohin innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren ein, sondern erließ den angefochtenen Bescheid, mit dem der Vorstellung keine Folge gegeben wurde.

Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits außer Kraft getreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Rekurs der BF vom 29.06.2014, dem oben bezeichneten Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), welcher eindeutig als solcher bezeichnet ist und von der Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des LG erlassen wurde, sowie aus der erhobenen Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Nachdem der angefochtene Bescheid am 13.07.2015 dem Sachwalter der BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 10.08.2015 von der BF zur Post gegeben wurde (der Sachwalter genehmigte die Beschwerde) gilt diese als rechtzeitig erhoben.

Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde traten nicht zu Tage.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren einleitete, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 18.02.2016. Davon abgesehen sind auch in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Aktenvermerke oder sonstige Schriftstücke vorzufinden, aus denen die Vornahme von Ermittlungsschritten innerhalb dieser Frist zu entnehmen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG). Fallbezogen wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung der BF gegen einen solchen Mandatsbescheid nicht Folge gegeben.

Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Zahl: Ro 2014/16/0075).

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, Zahl: 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38).

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, Zahl: 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Zahl: Ro 2014/16/0075) werde.

Da fallbezogen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung der BF keine Folge gab und daher nicht bloß zum Ausdruck brachte, dass sie ihrerseits die BF zur Entrichtung der Gerichtsgebühren und der Einhebungsgebühr verpflichtete, wäre deren Unzuständigkeit zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Zahl: Ro 2014/16/0075).

Es kommt daher entscheidungswesentlich darauf an, ob der Mandatsbescheid mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten ist.

Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Zahl: Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006).

Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, Zahl: 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, Zahl: 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Insoweit im vorliegenden Fall innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist die Vorstellung nach deren Einlangen am 24.04.2015 an die Pflegschaftsabteilung des BG weiter geleitet und mit Schreiben vom 28.04.2015 dem Präsidenten des LG zur Entscheidung vorgelegt wurde, so ist darin keine Tätigkeit dahingehend zu erblicken, dass sich die belangte Behörde durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befasst hätte.

Dies hat zur Folge, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) mit Ablauf des 08.05.2015 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft trat. Der Präsident des LG hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die Einbringung der Geldstrafe mittels Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens entscheiden können. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Präsident des LG am 29.06.2015 für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war.

Der angefochtene Bescheid war daher mit Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG belastet und folglich gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben.

Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, Zahl: 92/11/0071; 10.08.2000, Zahl: 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Insbesondere sei erwähnt, dass die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung finde, vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.12.2014, Zahl: Ro 2014/16/0075, geklärt wurde, und ansonsten der vorliegenden Entscheidung zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen sei bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt dieser Bestimmung anzusehen sei, die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 26.02.2015, Zahl: Ro 2015/16/0002) zugrunde gelegt wurde.

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