W185 2112866-1•BVwG W185 2112866-1
W185 2112866-1Tribunal administratif fédéral4 avr. 2016
Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Glaubwürdigkeit, österreichische Vertretungsbehörde, Vorlageantrag,<br/>Wiederausreise
W185 2112866-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Beirut vom 28.07.2015, GZ. Beirut-ÖB/KONS/0496/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX XXXX , geb. XXXX , StA. des Libanon, vertreten durch XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Beirut vom 09.06.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit a sublit ii) und sublit iii) sowie lit b der Verordnung (EG) 2009/810, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Libanon, stellte am 18.05.2015 bei der Österreichischen Botschaft Beirut einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für Finnland. Im Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben: Gültig vom 08.06.2015 bis 03.09.2015; Anzahl der Einreisen: mehrfach; Anzahl der Tage: 88; Hauptzweck: Besuch von Familienangehörigen oder Freunden; geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 08.06.2015, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 03.09.2015; einladende Personen: XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX und XXXX XXXX XXXX XXXX . Verwandtschaftliches Verhältnis zum Einlader: Cousin. Beruf des Beschwerdeführers: Fleischverkäufer bzw Fußballer.
Der Einlader XXXX XXXX übermittelte der ÖB Beirut mit Email vom 27.04.2015 die Einladung "for our guests" (der im E-Mail genannte Anhang findet sich im Akt nicht). Mit E-Mail der ÖB Beirut vom 28.04.2015 wurde Herr XXXX darauf hingewiesen, dass die Originaleinladung aus Finnland zusammen mit dem Visumsantrag vorgelegt werden müsse und einer Bestätigung und Unterfertigung durch eine finnische Behörde (Magistrat, Polizeistation, Notar etc...) bedürfe. Im Antwortmail vom 29.04.2015 gab der Einlader bekannt, alle Dokumente beischaffen zu wollen.
Aus einem ins Englische übersetzten Schreiben der Einlader an die Finnische Botschaft c/o Österreichische Botschaft Beirut, gaben die Einlader bekannt, dass sie ihre Cousins, XXXX XXXX und XXXX XXXX , zu einem Besuch in Finnland im Sommer 2015 eingeladen haben. Es würden auch alle Kosten des Aufenthalts der Genannten in Finnland von den Einladern übernommen.
Vorgelegt wurden neben der Einladung:
Mit Verbesserungsauftrag vom 18.05.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen folgende "Defizite" zu beheben bzw folgende Unterlagen nachzureichen:
Vorgelegt wurden:
Mit Schreiben der ÖB Beirut vom 02.06.2015 erging folgende Aufforderung zur Stellungnahme:
"Eine Prüfung hat ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies von Ihnen beantragt wurde, bestehen:
Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers.
Nähere Begründung: Keine Voraufenthalte im Schengenraum und Reisegrund offenbar nur Vorwand für Einreise in den Schengenraum. Schreiben des angeblichen Arbeitgebers unglaubwürdig und nicht überprüfbar. Kein Nachweis über tatsächliche Beschäftigung.
Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
Die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Sonstiges: Kein Nachweis über eigene finanzielle Mittel, keine Einkommensnachweise der letzten Monate, kein Bankkonto. Schreiben und Bankkonto des Einladers nicht ausreichend.
Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.
Genaue Begründung: Kein Nachweis über angebliches Verwandtschaftsverhältnis mit Einlader. Reisegrund Tourismus offenbar nur Vorwand für Einreise nach Finnland/Schengenraum. Kein Nachweis über soziale, wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung im Heimatland. Wiederausreise nicht gesichert.
Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden."
In Vorlage gebracht wurde ein von XXXX XXXX XXXX der XXXX XXXX XXXX in Finnland, Parlamentsabgeordneter, unterzeichnetes Schreiben vom 17.06.2015, worin das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Einladers hinsichtlich dessen Zusage zur Übernahme sämtlicher Kosten in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen Bruders, welche Verwandte des Einladers seien, bestätigt werde. Dies gelte auch für die Rückkehr der Eingeladenen in den Libanon.
Am 08.06.2015 langte eine in die deutsche Sprache übersetzte "Bürgschaft und Bestätigung", ausgestellt von XXXX XXXX XXXX , Notar in XXXX XXXX XXXX , ein, worin ausgeführt wird, dass Herr XXXX XXXX , finnischer Staatsbürger, geb. am XXXX in XXXX XXXX XXXX , ausgewiesen durch seinen finnischen Reisepass, vor dem gefertigten Notar erschienen sei und freiwillig Folgendes erklärt habe:
Ich erkläre hiermit und bürge in meiner persönlichen und strafrechtlichen Verantwortung, für alle Lebenserfordernisse des Herrn XXXX XXXX XXXX , Muttername XXXX , geboren am XXXX in XXXX , und des Herrn XXXX XXXX XXXX , Muttername XXXX , geboren am XXXX , aufzukommen, sie üben keine Tätigkeit in Finnland während ihres gesamten Aufenthalts in Finnland aus und ich trage die Verantwortung, dass sie die Ordnung und gültigen Gesetze in Finnland respektieren und achten und keine Handlungen vornehmen, die die Sicherheit und Souverenität der Republik Finnland in Gefahr bringe, weiterhin verpflichte ich mich, sie nach Beendigung ihres Aufenthalts in Finnland zurückzubringen. Ich stelle diese Verpflichtung freiwillig aus und zur Bestätigung unterschreibe ich diese, um sie bei Bedarf vorzulegen.
Am 08.06.2015 langte eine weitere in die deutsche Sprache übersetzte "Bürgschaft und Bestätigung", ausgestellt von XXXX XXXX XXXX , Notar in XXXX XXXX XXXX , ein, worin ausgeführt wird, dass XXXX XXXX XXXX und XXXX XXXX XXXX vor dem Notar erklären und sich verpflichten, dass diese keine Beschäftigung auf finnischem Territorium ausüben werden und sie die Ordnung und die gültigen Gesetze in der Republik Finnland achten werden und keine Handlungen vornehmen werden, die die Sicherheit und Souveränität Finnlands in Gefahr bringen würden. Die Genannten würden sich verpflichten, nach Beendigung des Aufenthalts in die Heimat zurückzukehren. Diese Verpflichtung sei freiwillig und unwiderruflich.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.06.2015, vom Beschwerdeführer übernommen am 11.06.2015, verweigerte die ÖB Beirut im Namen Finnlands das beantragte Visum mit der Begründung, dass die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Es seien keine Nachweise über eigene finanzielle Mittel sowie über die soziale und wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland vorgelegt worden. Es habe keine Voraufenthalte in Finnland/Schengenraum gegeben. Die Widerausreise sei nicht gesichert.
Mit Schreiben vom 24.06.2015 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Herrn XXXX XXXX , sämtliche notwendigen im Visumsverfahren für den Beschwerdeführer vorzunehmen.
Gegen den Bescheid der ÖB Beirut vom 09.06.2015 wurde am 03.07.2015 fristgerecht eine Beschwerde ("Klage") erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht habe. Es werde beantragt, den Visumsantrag erneut zu bearbeiten und die erfolgte Verweigerung rückgängig zu machen. Weiters wurde auf die erteilte Vollmacht für XXXX XXXX verwiesen. Es wurden weiters eine neue Flugbuchung und ein Kontoauszug des Beschwerdeführers vorgelegt (Einlagenhöhe USD 1.000,00).
Am 28.07.2015 erließ die ÖB Beirut eine mit 23.07.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom 03.07.2015 gemäß § 14 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass die Erledigung vom 09.06.2015 nunmehr zu lauten habe:
[....].
VERWEIGERUNG
Die Botschaft in Beirut hat im Namen Finnlands Ihren Visumantrag geprüft; Das Visum wurde verweigert.
Diese Entscheidung stützt sich auf die folgenden Gründe:
Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.
Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
Nach Darstellung des Verfahrensablaufs wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet und in den letzten drei Jahren nicht im Besitz eines Schengenvisums gewesen sei. Die vorgelegten "Bürgschaften" seien nicht geeignet gewesen, die Zweifel der Botschaft zu entkräften. Die Beschwerde sei zulässig, aber nicht begründet. In der Beschwerde werde im Wesentlichen angeführt, dass vom Beschwerdeführer alle notwendigen Papiere eingereicht worden seien. Auf die Verweigerungsgründe sei jedoch nicht eingegangen worden. Die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen - insbesondere die neue Flugbuchung (Reisedaten 15.07.2015 bis 15.09.2015 mit Lufthansa über Frankfurt), ein Kontoauszug mit einer am 26.06.2015 datierten Einlage in Höhe von USD 1.000,00 und ein Schreiben eines finnischen Parlamentsabgeordneten - könnten aufgrund des Neuerungsverbotes des § 11a Abs 2 FPG nicht gewertet werden; eine strenge Auslegung des Neuerungsverbotes sei geboten. Dies, da das Stellen eines neuen Visaantrages jederzeit möglich sei.
Den maßgeblichen Bedenken hinsichtlich einer gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers sei in der eingebrachten Stellungnahme nicht entgegengetreten worden. Der Beschwerdeführer sei im Zuge des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der nicht nachgewiesenen sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung im Heimatstaat Zweifel an dessen Wiederausreise bestünden. Die Rückreisewilligkeit sei nicht durch Vorlage weiterer konkreter Nachweise belegt worden. Zweifel hierüber würden zu Lasten des Fremden gehen. Es bestünden somit auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel iSd Art 32 Abs 1 lit b Visakodex an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die diesbezüglichen Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Ergänzend sei festzuhalten, dass den Behörden bei der Beurteilung des Versagungsgrundes iSd Art 32 Abs 1 lit b Visakodex ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme.
Unabhängig davon sei es nach Art 32 Abs 1 lit a sublit ii) Visakodex Aufgabe des Antragstellers, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts zu begründen. Trotz einer entsprechenden Aufforderung habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis über das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zum Einlader XXXX XXXX vorgelegt.
Weiters sei festzuhalten, dass die Finanzierung der Reise durch die Einlader des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig einzustufen sei. Außer einem Kontoauszug eines der Einlader gebe es keine Bestätigung über die Bonität der Einlader. Die mangelnde Glaubwürdigkeit sei durch die Beschwerde nicht zerstreut worden. Festzuhalten sei noch, dass die von den Einladern unterzeichnete Bürgschaft für die Botschaft mangels Nachweis über die Vermögensverhältnisse der Einlader nicht tragfähig sei; in Finnland gebe es ein der EVE vergleichbares Instrument nicht. Bürgschaften von Personen mit zweifelhafter Bonität könnten aber fehlende Eigenmittel nicht ersetzen.
Es sei dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Mit E-Mail des XXXX XXXX vom 08.08.2015, abgefasst in englischer Sprache, teilte dieser in Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass dieser zwei Mal ein Touristenvisum für Finnland beantragt hätte, jedoch zwei Mal negativ entschieden worden sei. Dies jeweils mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer beabsichtigen würde, sich in Finnland niederzulassen. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Libanon gut verankert sei und nicht beabsichtigen würde, sich in Europa niederzulassen. Reisezweck sei der Besuch von Verwandten in Finnland. Diese hätten dem Beschwerdeführer von der Schönheit der finnischen Sommer erzählt; der Beschwerdeführer wolle einmal in seinem Leben Finnland besuchen bzw seine Verwandten treffen. Alle erforderlichen Unterlagen seien der ÖB Beirut vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe auch bestätigt, vor Ablauf des Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und in den Libanon zurück zu kehren.
Am 08.08.2015 langte bei der ÖB Beirut ein von XXXX XXXX im Namen des Beschwerdeführers verfasstes Schreiben ein, mit welchem die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Der Beschwerdeführer habe alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen fristgerecht beantwortet und sämtliche gestellten Bedingungen erfüllt.
Mit einem am 24.08.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2015 bei der Österreichischen Botschaft Beirut einen Antrag auf Erteilung eines für den Zeitraum vom 08.06.2015 bis 03.09.2015 für 88 Tage gültigen und zur mehrmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie "C" für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" für Finnland. Als einladende Personen wurden XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX und XXXX XXXX , whft in XXXX , angeführt. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich gegenständlich um den bereits zweiten Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für Finnland; der erste Antrag sei (ebenfalls) abgelehnt worden.
Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Einlader in Finnland zu besuchen. Der Beschwerdeführer war noch nie in Finnland. Die behauptete Verwandtschaft mit den Einladern (Cousin der Einlader) wurde trotz einer entsprechenden Aufforderung seitens der Behörde nicht durch Dokumente belegt. Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes konnte nicht begründet werden.
Die Einlader gaben an, sämtliche Kosten des Aufenthalts des Beschwerdeführers tragen zu wollen. Aus einem vorgelegten Bankauszug hinsichtlich des Einladers XXXX XXXX ergibt sich ein Bankguthaben in Höhe von € 31.924,30. Weitere finanzielle Auskünfte zu den Einladern wurden nicht erteilt. Aus einem am 03.07.2015 vorgelegten Kontoauszug ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Bankeinlage in Höhe von USD 1.000,00 zum Stichtag 26.06.2015. Eine fixe Beschäftigung, ein regelmäßiges Einkommen aus Beschäftigung und das Vorhandensein von relevanten finanziellen Eigenmitteln hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügt, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, bzw dieser in der Lage wäre, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er arbeitet nach eigenen Angaben als Fleischverkäufer und Fußballer. Eine besondere soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat konnte nicht festgestellt werden. Die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
Der Verbesserungsauftrag vom 18.05.2015 wurde vom Beschwerdeführer nur teilweise erfüllt. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel wurde nicht erbracht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Beirut und wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.
Die konkrete Feststellung, dass begründete Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlässt, ergibt sich letztlich aus der mangelnden sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat. Er ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und konnte auch eine regelmäßige Beschäftigung bzw ein regelmäßiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht konkret nachweisen. Bei den unbelegten Angaben hinsichtlich der Rückkehr in die Heimat in der "Bürgschaft und Bestätigung" vom 08.06.2015, abgelegt vor einem Notar in Beirut, handelt es sich um eine bloße Absichtserklärung, der als solche keine besondere "Beweiskraft" zukommt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes (Anm: Verwandtenbesuch) nicht begründet hat, ergeben sich aus dem mangelnden Nachweis eines tatsächlich bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses des Beschwerdeführers zu den Einladern durch entsprechende Urkunden.
Die Feststellung der nicht ausreichenden finanziellen Mittel ergibt sich einerseits daraus, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Arbeitgeberbestätigung" hinsichtlich Einkommen, nicht überprüfbar ist und ein nachgewiesener Kontostand zum Stichtag 26.06.2015 als nicht ausreichend zu erachten ist. Die fehelenden Eigenmittel können auch nicht durch die Zusage des XXXX XXXX substituiert werden, die Kosten des Aufenthalts des Beschwerdeführers zu tragen, zumal diese bekundete Absicht nicht durch eine - die Aktiva und Passiva gegenüberstellende - "Vermögensaufstellung" untermauert wurde.
Den getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten. Dessen Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf nicht näher nachgewiesene Behauptungen bzw bloße Absichtserklärungen; auf die Verweigerungsgründe wurde nicht substantiiert eingegangen.
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
"Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ ... ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ ... ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ... ]"
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:
Zur Ansicht der ÖB Beirut, wonach das Visum zu verweigern sei, da der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, dass dieser über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen würde, in dem dessen Zulassung gewährleistet sei, oder dieser nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen, ist festzuhalten, dass es zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Auftrag der Behörde weder ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis, ein regelmäßiges Einkommen noch das Vorhandensein von ausreichenden finanziellen Mitteln tatsächlich nachgewiesen hat. Das mit 12.05.2015 datierte, von einem Herrn XXXX XXXX XXXX unterfertigte und als "work certification" titulierte Schreiben, ist weder auf Firmenpapier verfasst, noch enthält es sonst nähere, überprüfbare Angaben zum Arbeitgeber (etwa Firmenbuchnummer, Telefonnummer, Faxnummer, Firmenadresse etc) und ist somit einer Überprüfung nicht zugänglich (Anm: Das Gesagte trifft in gleicher Weise auch auf das am 29.05.2015 vorgelegte, mit 18.05.2015 datierte und als "work vacation" titulierte Schreiben, wonach einem dreimonatigen Urlaub des Beschwerdeführers nichts entgegenstehe, zu). Das als "work certification" titulierte Schreiben beschränkt sich auf die bloßen Angaben, dass der Beschwerdeführer im Fleischgeschäft des Unterzeichnenden als Fleischverkäufer arbeite und monatlich USD 700,00 (LL 105.000,00) verdiene. Nähere Angaben, etwa seit wann ein entsprechendes Arbeitsverhältnis besteht, sind diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Kontoauszüge, die einen allfälligen regelmäßigen Gehaltseingang (aus dem erwähnten Beschäftigungsverhältnis) nachweisen könnten, wurden vom Beschwerdeführer ebenso wenig vorgelegt wie etwa eine Bankbestätigung über ein finanzielles Guthaben. Der Beschwerdeführer hat somit nicht den gesetzlich geforderten Nachweis erbracht, über ausreichende finanzielle Mittel für den geplanten Aufenthalt bzw die Rückreise in die Heimat zu verfügen. Auch der mit der Beschwerde am 03.07.2015 vorgelegte Bankauszug, wonach der Beschwerdeführer am 26.06.2015 (Anm: sechs Monate nach Stellung des Visumsantrages) über ein Guthaben von USD 1.000,00 verfügt, vermag - unabhängig vom bestehenden Neuerungsverbot - an dem Gesagten nichts zu ändern; der genannte Betrag erwiese sich jedenfalls als zu gering, um den geplanten dreimonatigen Aufenthalt zu finanzieren. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass auch die bekundete Absicht bzw die zur Untermauerung derselben vorgelegte "Bürgschaft" des XXXX XXXX , den Aufenthalt des Beschwerdeführers (und dessen Bruders) in Finnland finanzieren zu wollen, die fehlenden Eigenmittel des Beschwerdeführers nicht zu substituieren vermag, zumal es sich hiebei nicht um eine einer EVE entsprechende Bestätigung handelt, in welcher den Aktiva auch allfällige Sorgepflichten, Mietkosten, Kreditkosten etc gegenübergestellt werden. Die finanzielle Bonität des XXXX XXXX und der übrigen Einlader steht somit nicht fest.
Nach Art 32 Abs 1 lit a sublit ii) Visakodex obliegt es dem Antragsteller, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts zu begründen. Sowohl der Einlader XXXX XXXX als auch der Beschwerdeführer haben als Reisezweck von einem Verwandtenbesuch gesprochen; der Beschwerdeführer sei ein Cousin des genannten Einladers. Trotz Aufforderung seitens der Behörde vom 02.06.2015 haben weder der Beschwerdeführer noch der Einlader einen Nachweis über das tatsächliche Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses beigebracht. Es wäre jedoch ein leichtes gewesen, einen solchen Nachweis beizubringen, zumal sich sowohl der Beschwerdeführer (und dessen Bruder) als auch Herr XXXX XXXX am selben Tag (05.06.2015) zur Erstellung der "Bürgschaft und Bestätigung" in Beirut bei einem Notar eingefunden haben und der Notar wohl in der Lage gewesen wäre, eine tatsächlich bestehende Verwandtschaft der Genannten zu bestätigen bzw entsprechende Urkunden zu beglaubigen.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.
Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass begründete Zweifel an der vom Beschwerdeführer bekundeten Absicht bestehen, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Hiefür liegen konkrete Anhaltspunkte vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten bzw diese zu entkräften:
Begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ledig ist und keine Kinder hat. Neben einem Bruder, welcher ebenfalls um Erteilung eines Schengenvisums für Finnland angesucht hat, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass sich noch weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Heimat befinden würden. Eine besondere familiäre oder soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers im Heimatstaat ist demnach nicht feststellbar. Auch eine berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat war nicht festzustellen; so konnte dieser weder eine überprüfbare Bestätigung eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses noch eines regelmäßigen Einkommens oder relevanter Eigenmittel nachweisen (siehe hiezu auch oben). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der fehlenden, tiefgreifenden sozialen/familiären und beruflichen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat gewichtige Indizien für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. Ein weiteres Indiz dafür, dass begründete Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführers bestehen, ist darin zu erblicken, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers um Erteilung eines Visums C für Finnland angesucht hat und auch dieser nicht über eine starke familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat verfügt (siehe hiezu W 185 2112868-1; Erkenntnis vom selben Tag). Die Angaben des Beschwerdeführers (und der Einlader) hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums, erschöpfen sich demgegenüber in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Unterlagen, die dies nachweislich belegen könnten, wurden nicht beigebracht.
Zwar hat der Beschwerdeführer eine Reservierung für ein Rückflugticket vorgelegt (und eine Reiseversicherung). Hiebei handelt es sich jedoch lediglich um einen Anhaltspunkt für eine gesicherte Wiederausreise. Eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung ist nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte (siehe hiezu oben), zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104, führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.
Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechend konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens des Beschwerdeführers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Finnland) über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Gemäß § 11a Abs 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu A) II.: Zurückweisung des Antrags auf Aufwandersatz:
Zur Zurückweisung des Antrags, gemäß § 35 Abs 4 Z 3 iVm § 53 VwGVG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-AufwErsV) die ÖB Islamabad zu verpflichten, dem Beschwerdeführer dessen Aufwendungen (Schriftsatzaufwand und Gebühren der Einbringung) binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, ist Folgendes festzuhalten:
§ 1 der genannten Verordnung nimmt ausdrücklich (nur) auf Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG und Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG Bezug.
Anders als etwa bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt (nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG), bei denen § 35 VwGVG einen Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Verfahren gegenüber der unterlegenen Partei kennt, oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG), - ist ein solcher Kostenersatz bei (wie hier) Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht vorgesehen, weshalb der entsprechende Antrag zurückzuweisen war.
Selbst wenn man eine Anwendbarkeit der VwG-AufwErsV für Verfahren wie das gegenständliche annehmen wollte - was das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten nicht tut - bleibt festzuhalten, dass ein Aufwandersatz nach der vom Beschwerdeführer angezogenen Bestimmung jedenfalls nur im Falle eines Obsiegens gebührt. Da gegenständlich die Beschwerde abzuweisen war, käme ein Aufwandersatz bereits deshalb nicht in Betracht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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