W153 2122749-1•BVwG W153 2122749-1
W153 2122749-1Tribunal administratif fédéral4 avr. 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation
W153 2122749-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016, Zl. 1090452804-151521095, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte am 09.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Am selben Tag wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab an, eine Ehefrau und zwei Kinder zu haben. Hinsichtlich seines Reiseweges führte er aus, von seiner Heimat über den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien, Frankreich, England und dann erneut über Frankreich und Italien nach Österreich gekommen zu sein. Er habe in England um Asyl angesucht und sei von 2007 bis 2015 in einem Lager untergebracht gewesen. Da in England in den 8 Jahren seines dortigen Aufenthalts nichts für ihn oder seine Familie gemacht worden sei, wolle er Asyl in Österreich.
Nachdem eine EURODAC-Abfrage ergeben hat, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2007 einen Asylantrag in Großbritannien gestellt hat (UK1 ... vom 19.01.2007) richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.11.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO der VO 604/2013 (infolge Dublin-III-VO) an Großbritannien. Großbritannien stimmte mit Schreiben vom 23.11.2015 der Übernahme gemäß der genannten Bestimmung ausdrücklich zu (vgl. Aktenseite 77 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).
Im Zuge der Einvernahme vom 16.12.2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand, seiner familiären Situation als auch zu seinem Aufenthalt in Großbritannien befragt und ihm mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Zustimmung Großbritanniens beabsichtigt sei, ihn dorthin zu überstellen. Zusammengefasst gab der Antragsteller auf die ihm gestellten Fragen an, gesund zu sein, in Österreich keine Verwandten zu haben und hier bleiben zu wollen, da er in Großbritannien schlechte Erfahrungen gemacht habe. Man habe ihn nach Afghanistan zurückschicken wollen.
Mit Bescheid vom 25.02.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Großbritannien gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Großbritannien zulässig sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde, im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge und in Großbritannien weder einer Verfolgung noch Misshandlungen ausgesetzt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass sich die Ehefrau und die beiden Söhne des Beschwerdeführers in Österreich bereits im zugelassenen Verfahren befinden würden. Diesbezüglich wurden die Aufenthaltsberechtigungskarten der drei Genannten in Vorlage gebracht. Die Geburtsurkunden seiner Söhne seien bei der Flucht nach Österreich zerstört worden; der Beschwerdeführer könne aber seine Heiratsurkunde aus Afghanistan besorgen und werde diese noch nachreichen. Eine Überstellung seiner Person nach Großbritannien würde jedenfalls sein Recht auf ein Familienleben nach Art. 8 EMRK unverhältnismäßig verletzen.
Am 22.03.2016 wurde dem erkennenden Gericht die Kopie einer afghanischen Heiratsurkunde vorgelegt und erneut mitgeteilt, dass sich die Gattin und die beiden minderjährigen Kinder des Antragstellers bereits im zugelassenen Verfahren in Österreich befinden würden (dies wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch am 23.03.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigt; siehe Aktenvermerk vom 23.03.2016).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2016 wurde der Beschwerde sodann gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte am 09.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Er verließ 2005 seine Heimat und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien, Frankreich, England und dann erneut über Frankreich und Italien nach Österreich. Laut EURODAC-Abfrage stellte
er im Jänner 2007 einen Asylantrag in Großbritannien (UK1 ... vom
19.01. 2007) und hielt sich bis 2015 dort auf.
Im Zuge des Konsultationsverfahrens stimmte Großbritannien mit Schreiben vom 23.11.2015 der Übernahme gemäß der genannten Bestimmung ausdrücklich zu (vgl. Aktenseite 77 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Großbritanniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Großbritannien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten.
Die Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder stellten am 07.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Deren Verfahren wurde am 26.01.2016 in Österreich zugelassen. Der Beschwerdeführer und seine Famile lebten seit seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat 2005 getrennt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die nachträgliche illegale Einreise der Ehefrau und der zwei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers nach Österreich und die Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz am 07.01.2016 ergibt sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
...
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
..."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 13 Abs. 1:
"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 18 Abs. 1:
"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Großbritanniens ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung.
Im konkreten Fall wurde jedoch ein substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt.
Es liegt im gegenständlichen Fall durch die erst während des Beschwerdeverfahrens hervorgekommene, erfolgte Antragstellung der Ehefrau und der zwei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers ein Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vor. Wie sich nun aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ergibt, hat zwar die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, doch sind die Verfahren "unter einem", d. h. im Rahmen eines Familienverfahrens, zu führen und kommt das günstigste erzielte Verfahrensergebnis auch den übrigen Familienmitgliedern zugute, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Entscheidungen im Familienverfahren sollen möglichst gleichzeitig erlassen werden (vgl. ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum
gleichen Zeitpunkt zu erlassen ... Das gemeinsame Führen der
Verfahren hat den Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K 25-27 zu § 34).
Ergibt demnach die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, dass sämtliche Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, so ist hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder mit der Zurückweisung vorzugehen. Wird hingegen einer der Asylanträge zugelassen, so müssen - wie aus § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 zu erschließen ist - auch die übrigen Anträge zugelassen werden. Somit ist aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 "es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" abzuleiten, dass eine Zurückweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anträge sämtlicher Familienangehöriger zurückzuweisen sind (vgl. VwGH 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153).
Daher hätte eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Großbritannien ohne seine nun in Österreich aufhältige Familie Auswirkungen auf den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Ansicht, dass im vorliegenden Fall das Konsultationsverfahren mit Großbritannien wieder aufzunehmen und eine Übernahme der gesamten Familie durch diesen Mitgliedstaat zu erwirken wäre. Dies wäre aus Effektivitäts- und Effizienzgesichtspunkten sinnvoll, da dadurch die Möglichkeit unterbunden wird, dass durch Nachzug von Familienmitgliedern in einen anderen Mitgliedstaat, nachdem ein Familienmitglied bereits ein Verfahren in einem Mitgliedstaat - mit unter Umständen negativem Ausgang - hatte, allen ein neues Asylverfahren ermöglicht wird, was letztlich eine Form des "asylum shopping" darstellen würde (näheres dazu in Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 8 insbesondere praktische Fallbeispiele zu Art. 11).
Auch wenn erst mit der Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers nunmehr bekannt wurde, dass sich seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder im zugelassenen Verfahren in Österreich befinden bzw. ihre Asylverfahren beim Bundesamt anhängig sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben, damit alle Verfahren der Familienangehörigen "unter einem" im Sinn des § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 geführt und entschieden werden können.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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