W114 2123901-1•BVwG W114 2123901-1
W114 2123901-1Tribunal administratif fédéral4 avr. 2016
Abschlussverbot, Bewertung, Dauer der Maßnahme, einstweilige<br/>Verfügung, Entscheidungsfrist, Frist, gelinderes Mittel,<br/>Interessenabwägung, Lieferauftrag, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, öffentliches Interesse, Provisorialverfahren,<br/>Rahmenvereinbarung, Untersagung, Vergabeverfahren
W114 2123901-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Einrichtungs-Planung und Möblierung für Neubau der Hauptstelle der BGKK sowie der Mietflächen der SVB in Eisenstadt" der Auftraggeber 1. Burgenländische Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt und 2. Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1030 Wien, beide vertreten durch XXXX, auf Grund des Antrages der XXXX, vertreten durch XXXX vom 30.03.2016
"auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, mit der den Auftraggebern untersagt wird, die Rahmenvereinbarung abzuschließen",
wie folgt beschlossen:
A) Den Auftraggebern wird gemäß § 329 BVergG für die Dauer des beim
Bundesverwaltungsgericht zu W114 2123901-2 geführten Nachprüfungsverfahrens der Abschluss der Rahmenvereinbarung untersagt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Vorbringen der Parteien:
Mit Schriftsatz vom 30.03.2016, beim Bundesverwaltungsgericht (im Weiteren: BVwG) am selben Tag eingelangt, begehrte die XXXX (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten XXXX, die Nichtigerklärung der ihr mit Schreiben vom 21.03.2016 mitgeteilten Entscheidung. im Vergabeverfahren "Einrichtungs-Planung und Möblierung für Neubau der Hauptstelle der BGKK sowie der Mietflächen der SVB in Eisenstadt" der Auftraggeber 1. Burgenländische Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt und 2. Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1030 Wien (im Weiteren: Auftraggeber oder AG) mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die AG, Akteneinsicht in den Vergabeakt sowie die Erlassung der im Spruch dieses Beschlusses genannten einstweiligen Verfügung.
Dazu wurde - soweit für das Provisorialverfahren von Relevanz - von der Antragstellerin im Wesentlichsten zusammengefasst ausgeführt, dass diese Entscheidung vergaberechtswidrig sei, zumal dem Angebot des für den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Aussicht genommenen Bieters vergaberechtswidrig beim Zuschlagskriterium Bemusterung die volle Punkteanzahl zuerkannt worden sei, die Bewertung daher nicht rechtskonform vorgenommen worden wäre, eine ausschreibungswidrige Jurybewertung vorliegen würde, die angefochtene Entscheidung nur unzureichend begründet worden wäre, eine unzureichende oder überhaupt keine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen worden wäre und der für den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Aussicht genommenen Bieter nicht einmal zur ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens hätte zugelassen werden dürfen.
Im Hinblick auf die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung habe eine Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin auszufallen.
Die Auftraggeberin übermittelte am 04.04.2016 eine Stellungnahme vom 04.04.2016, in der sie angeforderte allgemeine Informationen zum Vergabeverfahren abgab.
Die AG wiesen auf die Dringlichkeit der Beschaffung hin, sprachen sich jedoch nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Auftraggeber, vertreten durch die vergebende Stelle: XXXX, führen unter der Bezeichnung "Einrichtungs-Planung und Möblierung für Neubau der Hauptstelle der BGKK sowie der Mietflächen der SVB in Eisenstadt" ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Planungsleistungen und Lieferung von Büromöbeln. Beim Vergabeverfahren handelt es sich um einen Lieferauftrag, der dem Oberschwellenbereich zuzuordnen ist. Das Vergabeverfahren wird in Form eines mehrstufigen Verhandlungsverfahrens durchgeführt. Das Vergabeverfahren befindet sich unmittelbar vor Abschluss der Rahmenvereinbarung.
Die Antragstellerin hat sich durch die Abgabe eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt.
Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 wurde der Antragstellerin am selben Tag die Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, mitgeteilt.
Zum gegenständlichen Vergabeverfahren wurde beim BVwG zu W114 2116410-1 über Antrag der Antragstellerin bereits ein Vergabekontrollverfahren geführt, welches rechtskräftig entschieden wurde.
Die Antragstellerin hat am 30.03.2016 vor Beendigung der Amtsstunden des BVwG einen Nachprüfungsantrag samt dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung elektronisch via Web-ERV eingebracht.
Die Antragstellerin hat für ihre Anträge Pauschalgebühren von insgesamt EUR 2.462,40.-- entrichtet.
Im Vergabeverfahren wurde ein Zuschlag bislang nicht erteilt. Das Vergabeverfahren wurde auch nicht widerrufen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der von der Auftraggeberin vorgelegten Stellungnahme, die durch den im Nachprüfungsantrag wiedergegebenen Sachverhalt bestätigt wird.
2. Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung:
Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweilige Verfügung ist gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Vergabeverfahren in einem Stadium vor Zuschlagsentscheidung befindet. Es wurde eine gesondert anfechtbare Entscheidung - die Entscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden sollen gemäß § 2 Z 16 lit. a sublit. ii BVergG - angefochten. Unter Berücksichtigung von § 321 Abs. 1 BVergG ist der Nachprüfungsantrag und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtzeitig und erfüllt alle anderen in § 328 Abs. 2 BVergG enthaltenen Voraussetzungen. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG liegt ebenfalls nicht vor.
3. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Im gegenständlichen Vergabekontrollverfahren ist die vorläufige Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung das gelindeste Mittel.
Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und der Auftraggeberin, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung für die bewilligte Dauer nicht gegeben. Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren.
Im Vergabeverfahren droht als nächster Schritt - ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung - der Abschluss der Rahmenvereinbarung mit dem Bestbieter. Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren obsiegt. Daher muss das Vergabeverfahren in einem solchen Stand gehalten werden, der es ermöglicht, dass - nach der Entscheidung im Hauptverfahren - eine Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin beim Abschluss der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung berücksichtigt werden kann. Die erlassene einstweilige Verfügung ist daher erforderlich und stellt im Übrigen das gelindeste Mittel dar.
Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], § 391 Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. § 329 Abs 4 BVergG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies mit 6 Wochen begrenzt ist (§ 326 BVergG). Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (vgl BVwG vom 23.10.2014, W114 2013254-1/6E mit weiteren Nachweisen).
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 6. 11. 2002, 2002/04/0138;
30. 6. 2004, 2004/04/0028; 1. 2. 2005, 2005/04/0004; 29. 6. 2005, 2005/04/0024; 1. 3. 2007, 2005/04/0239; 27. 6. 2007, 2005/04/0254;
29. 2. 2008, 2008/04/0019; 14. 1. 2009, 2008/04/0143; 14. 4. 2011, 2008/04/0065; 29. 9. 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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