BVwG W101 2005851-1

W101 2005851-1Tribunal administratif fédéral4 avr. 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W101 2005851-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2005851.1.00

Spruch

W101 2005851-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014, Zl. 13-83146008-1730228, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 09.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 11.10.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.02.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 28.02.2014, Zl. 13-83146008-1730228, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.03.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat von Damaskus aus am 25.09.2013 verlassen und sei über die Türkei und weitere, ihm nicht bekannte Länder schlepperunterstützt versteckt auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er habe in seiner Gemeinde humanitäre Hilfe geleistet. Aufgrund dieser Tätigkeiten seien mehrere seiner Kollegen von Regierungsbeamten verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und daher Syrien verlassen.

Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis und sein syrisches Wehrdienstbuch (auf AS 11 und AS 13 fälschlich als Führerschein bezeichnet) vor, die beide einer Dokumentenüberprüfung auf Echtheit durch speziell geschulte Sicherheitsorgane unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln unterzogen worden waren, im Zuge derer keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten (vgl. AS 13).

Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 13.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er sei syrischer Staatsangehöriger, Moslem und gehöre keiner Volksgruppe an. In Syrien habe er von seiner Geburt an in Damaskus gelebt. Ab dem Jahr 1999 habe er in Saudi Arabien gearbeitet und sei Anfang 2011 - vor Beginn der Revolution - wieder zurück nach Syrien gezogen.

Nachdem die Revolution ausgebrochen wäre, habe der Beschwerdeführer von Freunden, die einen Elektrohandel betrieben hätten, Geld gesammelt und mit diesem Geld für bedürftige Menschen Wohnungen gemietet und Lebensmittel gekauft. Der Mann der Schwester des Beschwerdeführers sei deshalb verfolgt worden und habe in die Türkei fliehen müssen. Dort habe sein Schwager einen Verein gegründet, der syrischen Flüchtlingen helfe. Als die Grenze zwischen Syrien und der Türkei noch offen gewesen sei, hätten der Beschwerdeführer und sein Schwager vielen Familien humanitär geholfen. Sie hätten auch Fotos von der Revolution gemacht. Im Sommer XXXX hätten die Oppositionellen in Damaskus den Stadtteil XXXX erobert und sei dieser komplett zerstört worden. Als die Regierungstruppen XXXX zurückerobert hätten, hätten sie diesen Stadtteil abgeriegelt und damit begonnen, die jungen Bewohner zu verhaften. Trotzdem habe der Beschwerdeführer humanitäre Hilfe geleistet und sei daher vom Regime immer mehr überwacht und kontrolliert worden. Bis September 2013 habe der Beschwerdeführer Hilfe geleistet und habe auch versucht, Hilfe in den abgeriegelten Stadtteil zu bringen. Als zwei seiner Mithelfer verhaftet worden seien, habe der Beschwerdeführer Angst bekommen und sei geflohen. Dann habe er erfahren, dass nach der Festnahme seiner beiden Mithelfer auch deren Väter und Brüder festgenommen worden wären. Aus diesem Grund sei er gemeinsam mit seiner Mutter aus Syrien geflüchtet. In der Folge habe er von Nachbarn gehört, dass die Sicherheitspolizei kurz nach der Flucht des Beschwerdeführers in dessen Haus gewesen sei, nach dem Beschwerdeführer gesucht und sein Haus geplündert habe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 28.02.2014 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er führe den Namen XXXX und sei am XXXX in Damaskus geboren. Er sei Staatsangehöriger Syriens und Moslem.

Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Ihm drohe keine asylrelevante Gefahr.

Es habe eine Bedrohungssituation im Fall seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden können.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 10 bis 26 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person seien schlüssig sowie glaubhaft gewesen und durch die vorgelegten Dokumente bestätigt worden.

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darstellen können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Eine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung habe der Beschwerdeführer nicht angegeben. Für das Bundesamt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer selbst nicht von den Behörden oder sonstigen Gruppen persönlich bedroht oder bedrängt worden sei. Aufgrund seiner Angaben gehe das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer Syrien nur aufgrund der Bürgerkriegssituation und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er habe in der Erstbefragung und in der Einvernahme angegeben, dass er Angst bekommen habe und es ihm zu gefährlich geworden sei, woraufhin er geflohen sei.

Der bewaffnete Konflikt in Syrien habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr nach Syrien alleine durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. In Anbetracht der derzeitigen Situation würde der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien in eine aussichtslose Lage geraten und wäre einer konkreten Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die behauptete Furcht, in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat vielmehr aufgrund der derzeitigen Gefahrenlage und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Im Umstand, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Krieg herrsche, liege jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da - wenngleich auch in seinem Fall eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege - für das Bundesamt zu befinden bleibe, dass sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde. Betreffend den Beschwerdeführer komme das Bundesamt daher zu dem Schluss, dass in seinem Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vorlägen und er der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 28.02.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 30.12.2014 verlängerte das Bundesamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2016. Mit Bescheid vom 22.02.2016 verlängerte das Bundesamt die befristete Aufenthaltsberechtigung neuerlich bis zum 28.02.2018.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.03.2014 fristgerecht eine Beschwerde, die er nach Wiederholung seines bisherigen Fluchtvorbringens folgendermaßen begründete:

Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar geschildert, dass er aufgrund seiner Tätigkeit der humanitären Unterstützung für Opfer des Bürgerkrieges in XXXX flüchten habe müssen, als zwei Mitglieder seiner Gruppe und deren Familien verhaftet worden seien. Diese Verhaftungen aufgrund derselben Tätigkeit, die auch der Beschwerdeführer ausgeübt habe, würden eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung als objektiv wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch würden die Länderberichte bestätigen, dass eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden wahrscheinlich sei. Ferner habe es das Bundesamt unterlassen, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

Hierzu zitierte der Beschwerdeführer einen Bericht über die Situation in Damaskus im Stadtteil XXXX betreffend die vom Beschwerdeführer geschilderte Rückeroberung und Abrieglung des Stadtteiles XXXX durch die Truppen der regulären syrischen Armee wörtlich.

Ein durchschnittlich vernunftbegabter Mensch, welcher Flüchtlinge und Regimegegner humanitär unterstütze und Kameras zur Dokumentation der Verbrechen im syrischen Bürgerkrieg ins Land schmuggle bzw. verteile, habe sicherlich wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, wenn zwei Mitglieder seiner Ortsgruppe wegen genau dieser Tätigkeit verhaftet worden wären und würde fliehen. Die Berichte des Beschwerdeführers seien in Verbindung mit den Länderberichten glaubhaft und daher objektiv wahrscheinlich. Das Bundesamt habe auch keine Unglaubwürdigkeit festgestellt.

Zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben beantrage der Beschwerdeführer seine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises glaubhaft gemacht.

Der aus dem in der Hauptstadt Damaskus gelegenen Stadtteil XXXX stammende Beschwerdeführer hat als Mitglied einer privaten Gruppe Geld gesammelt und Menschen, die ihre Existenzgrundlage durch den syrischen Bürgerkrieg verloren haben, humanitär unterstützt, indem er für diese Wohnungen angemietet und Lebensmittel gekauft hat. Ferner hat der Beschwerdeführer Fotos gemacht, um die Geschehnisse im Bürgerkrieg zu dokumentieren. Nachdem der Stadtteil XXXX im Sommer XXXX von den Oppositionellen erobert und nahezu komplett zerstört worden war, ist dieser in weiterer Folge von den Streitkräften der regulären syrischen Armee wieder zurückerobert und abgeriegelt worden. Auch nach der Rückeroberung und Abriegelung von XXXX durch die Truppen des syrischen Regimes hat der Beschwerdeführer weiter seine humanitären Unterstützungstätigkeiten fortgesetzt und hat auch versucht, Hilfslieferungen in den abgeriegelten Stadtteil zu bringen, wobei er von Seiten des syrischen Regimes immer stärker überwacht und kontrolliert worden war. Als zwei seiner Mithelfer und kurze Zeit später auch deren Familienangehörige verhaftet worden waren, hat der Beschwerdeführer Angst bekommen und ist gemeinsam mit seiner Mutter in die Türkei geflohen. Nach seiner Flucht hat er von Nachbarn erfahren, dass die Sicherheitspolizei nach dem Beschwerdeführer gesucht und dabei sein Haus geplündert hat.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge seiner humanitären Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen, die insbesondere durch das syrische Regime aufgrund der Abriegelung des in Damaskus gelegenen Stadtteiles XXXX in eine Notlage geraten sind, bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

Die zuständige Einzelrichterin erachtet das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Problem hinsichtlich seiner humanitären Unterstützung von aufgrund des Bürgerkrieges in Not geratenen Menschen insbesondere in dem in Damaskus gelegenen, von den regulären syrischen Streitkräften abgeriegelten Stadtteil XXXX, für glaubwürdig.

Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt. Hinzu kommt, dass auch das Beschwerdevorbringen, insbesondere der in der Beschwerde wörtlich zitierte Bericht über die Eroberung des in Damaskus gelegenen Stadtteiles XXXX durch Oppositionelle samt weitgehender Zerstörungen im Sommer XXXX sowie die darauf folgende Rückeroberung durch das syrische Regime, das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt.

Hingegen ist dem in seinem Spruchteil I. angefochtenen Bescheid nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen für glaubhaft (jedoch nicht asylrelevant) erachtet oder davon ausgeht, dass die genannten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen. Beweiswürdigend führte das Bundesamt nämlich aus, dass es aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer Syrien nur aufgrund der Bürgerkriegssituation und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er habe in der Erstbefragung und in der Einvernahme angegeben, dass er Angst bekommen habe und es ihm zu gefährlich geworden sei, woraufhin er geflohen sei. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer "aus Angst" aus Syrien geflohen ist, da es ihm "zu gefährlich" geworden ist, allerdings hat das Bundesamt bei dieser Beurteilung des Fluchtvorbringens außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer schon bei der Erstbefragung angegeben hat, dass er humanitäre Hilfe geleistet habe und sich seine Angst darauf gegründet habe, dass einige seiner Mithelfer aufgrund dieser Tätigkeiten - wie sie auch der Beschwerdeführer ausgeübt habe - verhaftet worden seien. Diesen Teil des Vorbringens, welcher im Übrigen widerspruchsfrei sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen vom Beschwerdeführer wiederholt worden war, hat das Bundesamt in seiner Beurteilung der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens allerdings nicht berücksichtigt.

Insgesamt betrachtet lassen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers, die nachvollziehbar, plausibel und frei von Widersprüchen sind, auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Syrien, insbesondere betreffend die dargelegte Situation im in Damaskus gelegenen Stadtteil XXXX mit den tatsächlichen und amtsbekannten Gegebenheiten in Syrien in Einklang bringen, sodass die zuständige Einzelrichterin keinen Grund hat, daran zu zweifeln, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers um tatsächlich erlebte Geschehnisse handelt.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes gelangt in Bezug auf Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und sohin der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich zudem ein näheres Eingehen auf den, in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.

3.3. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner humanitären Unterstützungstätigkeiten für insbesondere durch das syrische Regime aufgrund der Abriegelung des in Damaskus gelegenen Stadtteiles XXXX in eine Notlage geratene Menschen eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre, zumal zwei Mitglieder derselben Gruppierung, in der auch der Beschwerdeführer selbst tätig war, von den syrischen Behörden festgenommen worden waren und die Sicherheitsbehörden bereits nach dem Beschwerdeführer gesucht haben. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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