L515 2122220-1•BVwG L515 2122220-1
L515 2122220-1Tribunal administratif fédéral4 avr. 2016
ersatzlose Behebung, Gesundheitszustand, Grad der Behinderung
L515 2122220-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Oberösterreich vom 13.11.2015, Zl. BP: XXXX , VN: XXXX , zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle OÖ, vom 13.11.2015, Zl. BP:
XXXX , VN: XXXX , wird gem. § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") beantragte im August 2013 beim Bundessozialamt die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
I.2. Mit Bescheid vom 10.12.2013 stellte das Bundessozialamt den Grad der Behinderung der bP mit 60 v.H. fest.
I.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2015 wies dieses die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Grad der Behinderung (GdB) fünfzig (50) von Hundert (vH) betrage.
I.4. Am 03.08.2015 (eingegangen beim Sozialministeriumservice am 26.08.2015) beantragte die bP die Ausstellung eines Behindertenpasses (von der bB war ihr mitgeteilt worden, dass der Behindertenpass abgelaufen sei und sie einen neuen BP beantragen müsse), die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Schwere Hörbehinderung".
Gleichzeitig erfolgte die Vorlage eines Arztbriefes eines Facharztes für Orthopädie vom 31.07.2015 mit den Diagnosen:
Fraktur, ältere, L 1 - L 3
Skoliose, Lendenwirbelsäule
Wurzelreizung, L 5/S 1 li
Achillodynie, chronisch, re
Unter "Procedere" ist dort ausgeführt:
"...Zusätzlich ist auch eine massive Symptomatik im Bereich der re Schulter aufgetreten. Da wegen der Schwäche li UE eine Gehilfe rechts benutzt werden muss, ist eine weitere Reduktion der Mobilität eingetreten..."
Gemäß einem AV v. 15.10.2015 (vgl. AS 164 Rückseite) hatte eine Rücksprache mit einem leitenden Arzt der bB ergeben, dass ein neuer med. Aspekt durch die Vorlage dieses Arztbriefes nicht aufgetaucht sei. Eine Abänderung des med. Beweisverfahrens durch das BVwG sei nicht möglich.
I.5. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (nachfolgend auch belangte Behörde - "bB") wurde der am 26.08.2015 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die gleichzeitig eingelangten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Schwere Hörbehinderung" auf Grundlage des § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
I.6. Mit Schreiben vom 20.11.2015 erhob die bP "Einspruch" - demzufolge Beschwerde -gegen diesen Bescheid. Sie habe den Gutachtern erklärt, dass sie Dauerbeschwerden habe und daher monatliche Massagen selbst bezahle, um eine Linderung zu erreichen. Sie hätten auch gesehen, dass sie ständig mit dem Gehstock unterwegs sei. Gemäß dem Gutachten der Privatklinik Döbling sei die bP schwerhörig. Auch die täglichen Medikamente seien eine körperliche Belastung; die bP ersuche daher um eine gerechte Bewertung der gesundheitlichen Schädigungen.
Im Ergebnis kritisierte die bP also die negative Entscheidung über ihre Anträge, dass diese also nicht hätten zurückgewiesen werden dürfen.
I.7. Mit 07.12.2015 legte die bP ein ärztliches Attest vom 03.12.2015 vor. Demzufolge leide die bP zudem an "Urgeinkontinenz ani".
I.8. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erfolgte die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses kam zu einem GdB von 60 v.H. Dem Gutachten folgend wäre die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben.
I.9. Mit Schreiben vom 22.02.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte samt dem Verwaltungsakt am 26.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I dargelegten Überlegungen.
Mit der Vorlage eines Arztbriefes eines Facharztes für Orthopädie vom 31.07.2015 machte die bP eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend.
Hinsichtlich der beiden beantragten Zusatzeintragungen lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftige Entscheidungen nicht vor.
Aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage wird der oa. Sachverhalt als erwiesen angenommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich im gegenständlichen Fall ausschließlich um eine Entscheidung gem. den einschlägigen Bestimmungen des AVG bzw. VwGVG handelt, liegt die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. § 45 Abs. 3 BBG ist nicht anwendbar.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Behebung des angefochtenen Bescheides
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28). Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:
"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".
Nach § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Durch die Vorlage eines Arztbriefes eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 31.07.2015 machte die bP eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend (arg.: "Achillodynie", "Zusätzlich ist auch eine massive Symptomatik im Bereich der re Schulter aufgetreten", "eine weitere Reduktion der Mobilität eingetreten";).
Da die Diagnose "Achillodynie" erstmals mit dem Arztberief vom 31.07.2015 gestellt wurde, die zurückliegenden orthopädischen Beurteilungen vom 16.12.2013 (Arztbrief Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie - AS 110), vom 02.06.2014 (Sachverständigengutachten Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie - AS 118 - 123) und vom 03.11.2014 (Sachverständigengutachten Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie - AS 136 - 140) datieren - also 8 Monate und länger zurückliegen - und die Auskunft eines leitenden Arztes der bB ("Ein neuer med. Aspekt ist durch die Vorlage des umseitigen Arztbriefes nicht aufgetaucht.") begründungslos (ohne sie zu den entsprechenden Passagen der vorliegenden Sachverständigengutachten in Relation zu setzen) erfolgte, ist im vorliegenden Fall nicht mehr davon auszugehen, dass eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft geltend gemacht wurde. Die Textierung im Arztbrief vom 31.07.2015 ("...Zusätzlich ist auch eine massive Symptomatik im Bereich der re Schulter aufgetreten. Da wegen der Schwäche li UE eine Gehilfe rechts benutzt werden muss, ist eine weitere Reduktion der Mobilität eingetreten...") dokumentiert eine Verschlechterung der Situation der bP.
Der bB war es daher verwehrt, den Antrag der bP zurückzuweisen, vielmehr hätte diese ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen.
Zudem hatte das im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergeben, woraus sich auch insoweit eine wesentliche Sachverhaltsänderung ergibt. Aus diesem Gutachten in Verbindung mit dem oben zitierten Arztbrief folgt umso mehr die Notwendigkeit eines Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 10.12.2013 wurde der Grad der Behinderung ab 08.08.2013 mit 60 vom Hundert neu festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2015 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) fünfzig (50) von Hundert (vH) betrage. Über Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Schwere Hörbehinderung" wurde in diesem Erkenntnis nicht abgesprochen und waren diese auch nicht Verfahrensgegenstand. Bei der Erwähnung im Verfahrensgang, dass die Unzumutbarkeit nicht mehr gegeben sei (AS 139) sowie dass eine schwere Hörschädigung nicht vorliege (AS 140) handelt es sich um die auszugsweise Zitierung von Sachverständigengutachten; eine spruchweise Erledigung ist das nicht. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Beweiswürdigung, dass die betreffenden Sachverständigengutachten schlüssig (AS 143) seien.
Da eine spruchweise Entscheidung über die beiden Zusatzeintragungen bisher nicht vorliegt, durfte daher das Sozialministeriumservice auch diese Anträge nicht zurückweisen.
Nach VwGH v. 18.02.1976, VwSlg 8991 A/1976 darf die Berufungsbehörde nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Eine Sachentscheidung ist ihr verwehrt, der Partei würde damit eine Instanz genommen.
Das ho. Gericht hatte daher den angefochtenen - rechtswidrig ergangenen - Zurückweisungsbescheid zu beheben.
Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und sind die Anträge der bP vom 03.08.2015 damit wieder unerledigt. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und anschließend über die Anträge abzusprechen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das ho. Gericht orientiert sich in seiner Entscheidung an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben).
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