BVwG L513 2004764-1

L513 2004764-1Tribunal administratif fédéral4 avr. 2016

Regest

Beitragsgrundlagen, Feststellungsantrag, Pflichtversicherung,<br/>Versicherungspflicht

Texte intégral

BVwG L513 2004764-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2004764.1.00

Spruch

L513 2004764-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. F. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 24.02.2010, XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 17.12.2009 beantragte die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg (in der Folge: SVA), die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsvorschreibung der Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008.

2. Mit Bescheid vom 24.02.2010, XXXX , stellte die SVA fest, dass die bP gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, monatliche Beiträge zur Krankenversicherung von 01.01.2005 bis 31.12.2005 iHv € 6,96, von 01.01.2006 bis 31.12.2006 iHv € 5,42 und von 01.01.2007 bis 31.12.2007 iHv € 3,02 zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde festgestellt, dass die bP gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung von 01.01.2005 bis 31.12.2005 iHv € 459,90, von 01.01.2006 bis 31.12.2006 iHv € 406,68, von 01.01.2007 bis 31.12.2007 iHv € 472,97 und von 01.01.2008 bis 31.12.2008 iHv € 474,14 zu entrichten (Spruchpunkt 2.).

Dies wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der § 2 Abs. 1 Z 4, 25, 27, 35b, 40, 229a und 274 Abs. 4 GSVG ausgesprochen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit als Sachverständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliege.

Gemäß § 25 GSVG seien für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte würden dabei die Einkünfte iSd EStG 1998 gelten.

Aufgrund der vom zuständigen Finanzamt übermittelten Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 seien für diese Kalenderjahre folgende Einkommen übermittelt worden:

2005: Bescheid vom 03.04.2007, Einkommen in Höhe von € 36.791,78,

2006: Bescheid vom 30.04.2008, Einkommen in Höhe von € 32.000,91,

2007: Bescheid vom 06.05.2009, Einkommen in Höhe von € 36.616,73 und

2008: Bescheid vom 22.10.2009, Einkommen in Höhe von € 36.124,86.

Aufgrund der Einkommensdaten seien für die Vorschreibung der Beiträge aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem GSVG die Beitragsgrundlagen für die Kalenderjahre 2005 bis 2008 unter Berücksichtigung der entsprechenden Verjährungsbestimmungen endgültig festgestellt worden. Ebenso seien unter Berücksichtigung über die Bestimmungen der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 35b GSVG die entsprechenden Beitragsgrundlagen nach dem B-KUVG bereits berücksichtigt worden.

Die monatlichen Beitragsgrundlagen würden in den Jahren

2005: € 127,60 in der Krankenversicherung und € 3.065,98 in der Pensionsversicherung,

2006: € 85,17 in der Krankenversicherung und € 2.666,74 in der Pensionsversicherung,

2007: € 41,41 in der Krankenversicherung und € 3.051,39 in der Pensionsversicherung und

2008: € 0 in der Krankenversicherung und € 3.010,41 in der Pensionsversicherung betragen.

Die Beiträge seien daher von diesen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2005 bis 2008 unter Berücksichtigung des § 274 Abs. 4 GSVG wie folgt zu berechnen gewesen:

Monatliche Beitragsgrundlage x Beitragssatz = Beitrag

2005:

Krankenversicherung: € 127,60 x 9,1% x 60% = € 6,96

Pensionsversicherung: € 3.065,98 x 15% = € 459,90

2006:

Krankenversicherung: € 85,17 x 9,1% x 70% = € 5,42

Pensionsversicherung: € 2.666,74 x 15,25% = € 406,68

2007:

Krankenversicherung: € 41,41 x 9,1% x 80% = € 3,02

Pensionsversicherung: € 3.051,39 x 15,5% = € 472,97

2008:

Pensionsversicherung: € 3.010,41 x 15,75% = € 474,14.

In der Krankenversicherung komme es zu keiner Vorschreibung, da die bP bereits mit der B-KUVG-Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage erreiche.

Die Nachbelastungen der vorgeschriebenen Beträge würden somit daraus resultieren, dass die entsprechenden Einkommensdaten vom zuständigen Finanzamt übermittelt worden seien und die SVA eine absolute Bindungswirkung an die Feststellung dieser Einkommen und somit Pflichtversicherung festzustellen habe. Die Beitragsgrundlagen seien daher entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu bilden und die Beiträge nachzuverrechnen und vorzuschreiben gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die bP Einspruch [nunmehr:

Beschwerde] und bekämpfte diesen in vollem Umfang.

Der Einspruch richte sich grundsätzlich gegen die Versicherungspflicht dem Grunde nach, formal werde auch Einspruch gegen die Höhe derselben erhoben.

Im Übrigen wird beantragt, den Bescheid vom 24.02.2010 zur Gänze abzuweisen, die Feststellung mittels Bescheid, dass eine Beitragspflicht gemäß GSVG im Zeitraum mindestens 2005 bis 2008 nicht vorgelegen sei und festzustellen, als auch für die Zukunft (bei unveränderten Voraussetzungen), dass keine Beitragspflicht gemäß GSVG vorliege.

4. Mit Einspruchsvorentscheidung vom 21.07.2010 stellt die SVA fest bzw. wurde der Bescheid vom 24.02.2010 wie folgt ergänzt:

Die bP sei von 01.01.2005 bis 31.12.2008 in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert (Spruchpunkt 1.). Die bP sei gemäß § 27 GSVG verpflichtet, monatliche Beiträge zur Krankenversicherung von 01.01.2005 bis 31.12.2005 iHv € 6,96, von 01.01.2006 bis 31.12.2006 iHv € 5,42 und von 01.01.2007 bis 31.12.2007 iHv € 3,02 zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Ferner wurde festgestellt, dass die bP gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung von 01.01.2005 bis 31.12.2005 iHv € 459,90, von 01.01.2006 bis 31.12.2006 iHv € 406,68, von 01.01.2007 bis 31.12.2007 iHv € 472,97 und von 01.01.2008 bis 31.12.2008 iHv € 474,14 zu entrichten (Spruchpunkt 3.).

5. Mit Schreiben vom 19.08.2010 wurde von der bP gegen die Einspruchsvorentscheidung der SVA vom 21.07.2010 ein Vorlageantrag gestellt. Begründend wurde auf den Einspruch vom 09.04.2010 verwiesen.

6. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 25.08.2010 wurde der bP der Vorlagebericht der SVA im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

7. Im Zuge seiner Stellungnahme vom 15.10.2010 wiederholte die bP im Wesentlichen ihre im Einspruch vom 09.04.2010 getätigten Ausführungen.

8. Der Einspruch gegen den Bescheid der SVA vom 24.02.2010 wurde von der Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 09.02.2011 gem. § 194 GSVG iVm §§ 357 Abs. 1, 413 Abs. 1 bis 5 ASVG iVm §§ 10, 33 Abs. 4 und 66 Abs. 4 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

9. Mit Schriftsatz vom 04.03.2011 stellte die bP einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ferner möge der Einspruch vom 09.04.2010 und der Vorlageantrag vom 19.08.2010 als rechtzeitig eingebracht anerkannt werden. Da keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides der SVA vor dem 15.03.2010 erfolgt sei und die bP erst an diesem Tage Kenntnis erlangt habe, werde die amtswegige Berichtigung wegen Vollmachtsmangels und unwirksamer Zustellung angeregt. Der Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 09.02.2011 möge aufgehoben und iSd Wiedereinsetzungsantrages über den Einspruch und den Vorlageantrag entschieden werden.

10. Mit Bescheid der SVA vom 01.07.2011 wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des Antrages der bP vom 04.03.2011 gemäß § 71 f AVG bewilligt.

11. Das Einspruchsverfahren gegen den Bescheid der SVA vom 24.02.2010 wurde von der Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 29.11.2011 gem. § 194 GSVG iVm §§ 357, 412 Abs. 1 bis 5, 413 Abs. 1 Z 1 und 415 Abs. 1 ASVG iVm §§ 13 Abs. 8, 38, 71 Abs. 1 bis Abs. 4 und 72 Abs. 1 AVG bis zum bescheidmäßigen Abspruch der SVA über die Versicherungspflicht der bP während der Jahre 2005 bis einschließlich 2008 als Hauptfrage ausgesetzt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

12. Mit Bescheid vom 11.01.2012 stellte die SVA fest, dass die bP von 01.01.2005 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Dieser Bescheid blieb ebenfalls unbekämpft.

13. Mit Schreiben vom 14.03.2012 stellte die SVA aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage den Antrag das ausgesetzte Verwaltungsverfahren fortzusetzen.

14. Das von der Landeshauptfrau von Salzburg ausgesetzte Verfahren wird hiermit fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die SVA bewilligte mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.07.2011 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher letztlich zur Klärung der Frage der fristgerechten Einbringung des Einspruchs gegen den Bescheid der SVA vom 24.02.2010 gestellt wurde.

Im von Seiten der bP unbekämpft gebliebenen und somit ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 29.11.2011, mit dem das Einspruchsverfahren gegen den Bescheid der SVA vom 24.02.2010 bis zum bescheidmäßigen Abspruch der SVA über die Versicherungspflicht der bP während der Jahre 2005 bis einschließlich 2008 als Hauptfrage ausgesetzt wurde, wurde in der Folge wörtlich etwa wie Folgt ausgeführt:

" [...] 2. Der Einspruchswerber hat mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd § 71 Abs. 3 AVG verfahrensrechtlich korrekt die versäumte Handlung (Einspruch) nachgeholt bzw. auf das bereits geltend gemachte Rechtsmittelvorbringen verwiesen. Der Einspruch gegen den Bescheid der SVA vom 24.02.2010 gilt somit als rechtzeitig eingebracht.

3. Gemäß § 72 Abs. 1 AVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Dies bedeutet, dass Verfahrensakte, die nach der Versäumung gesetzt wurden, nicht mehr relevant sind, d.h. wiederholt werden müssen; zwischenzeitig ergangene Bescheide treten unmittelbar - d.h. ohne besonderen Akt - außer Kraft. Vgl. etwa Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz

632. Demzufolge gehören insbesondere die Einspruchsvorentscheidung der SVA vom 21.07.2010 als auch der Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 09.02.2011 nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Von der SVA wurde nach Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 01.07.2011 keine Einspruchsvorentscheidung (mehr) erlassen bzw. diese Verfahrenshandlung nicht wiederholt (siehe oben). Der Antrag des Einspruchswerbers, sein Vorlageantrag vom 19.08.2010 möge als rechtzeitig eingebracht anerkannt werden geht demnach ins Leere und war nicht weiter in Behandlung zu nehmen.

4. Der einspruchsgegenständliche Bescheid der SVA vom 24.02.2010 ist dem Einspruchswerber insoweit unstrittig zugekommen. Wann dies tatsächlich erfolgt ist, ist nach der Bewilligung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Feststellung der Rechtzeitigkeit des Einspruchs im Ergebnis nicht mehr entscheidungsrelevant. Der Einspruchswerber wurde in seinem Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels schadlos gestellt. Auch der Antrag der amtswegigen Berichtigung des Bescheides wegen Vollmachtsmangel und unwirksamer Zustellung geht ins Leere und war nicht weiter in Behandlung zu nehmen. [...]."

Im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 unterlag die bP aufgrund der selbständigen Tätigkeit als Sachverständiger bzw. Gutachter der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG.

Der Einkommenssteuerbescheid 2005 vom 03.04.2007 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit der bP in Höhe von € 36.791,78, der Einkommenssteuerbescheid 2006 vom 30.04.2008 Einkünfte aus selbständiger Arbeit der bP in Höhe von € 32.000,91, der Einkommenssteuerbescheid 2007 vom 06.05.2009 Einkünfte aus selbständiger Arbeit der bP in Höhe von € 36.616,73 und der Einkommenssteuerbescheid 2008 vom 22.10.2009 Einkünfte aus selbständiger Arbeit der bP in Höhe von € 36.124,86 auf.

Die monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG beträgt für die bP im Jahr 2005 € 127,60 in der Krankenversicherung und € 3.065,98 in der Pensionsversicherung, im Jahr 2006 € 85,17 in der Krankenversicherung und € 2.666,74 in der Pensionsversicherung, im Jahr 2007 € 41,41 in der Krankenversicherung und € 3.051,39 in der Pensionsversicherung und im Jahr

2008 € 0 in der Krankenversicherung und € 3.010,41 in der Pensionsversicherung.

Dafür ist die bP verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensions- und Krankenversicherung in nachfolgender Höhe (monatliche Beitragsgrundlage x Beitragssatz = Beitrag) zu leisten:

2005:

Krankenversicherung: € 127,60 x 9,1% x 60% = € 6,96

Pensionsversicherung: € 3.065,98 x 15% = € 459,90

2006:

Krankenversicherung: € 85,17 x 9,1% x 70% = € 5,42

Pensionsversicherung: € 2.666,74 x 15,25% = € 406,68

2007:

Krankenversicherung: € 41,41 x 9,1% x 80% = € 3,02

Pensionsversicherung: € 3.051,39 x 15,5% = € 472,97

2008:

Pensionsversicherung: € 3.010,41 x 15,75% = € 474,14.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Was die Feststellungen zur Bewilligung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und deren Rechtsfolgen betrifft, so beruhen diesen auf den Ausführungen im unbekämpft gebliebenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 29.11.2011, mit dem das Einspruchsverfahren gegen den Bescheid der SVA vom 24.02.2010 bis zum bescheidmäßigen Abspruch der SVA über die Versicherungspflicht der bP während der Jahre 2005 bis einschließlich 2008 als Hauptfrage ausgesetzt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der Ergebnisse des Verfahrens durch die Landeshauptfrau von Salzburg als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt in diesem Punkt festzustellen. Insoweit bedurfte es keiner nochmaligen Einvernahme der bP.

Mit dem zitierten und ebenfalls unbekämpft gebliebenen Bescheid der SVA vom 11.01.2012 wurde festgestellt, dass die bP aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit als Sachverständiger bzw. Gutachter gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag.

Die Feststellung betreffend der zu leistenden Beiträge der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus den Berechnungen des im Verwaltungsakt inliegenden Bescheides der SVA.

Die beschwerdeführende Partei machte im Einspruch im Übrigen nur Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Tätigkeit als der Versicherungsplicht nach dem GSVG unterliegend geltend. Die Höhe der Forderung wurde hingegen lediglich formal beeinsprucht. Fehler in deren Berechnung wurden von der bP aber nicht aufgezeigt. Da daher weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Verrechnungsbeträge substantiierte Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, waren die von der SVA berechneten Beiträge - wie in der rechtlichen Beurteilung dargestellt - nicht zu beanstanden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der geltenden Fassung, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Das Vorliegen einer Pflichtversicherung ist nach den Rechtsvorschriften, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in Geltung gestanden sind (zeitraumbezogen), zu beurteilen (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2006/08/0346).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 8,5% [ab 01.01.2008: 7,05%], 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

Nach Abs. 2 des § 27 GSVG wird der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 aufgebracht


1. -durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

[...].

Gemäß § 27a Abs. 1 GSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

Nach § 27d Abs. 1 GSVG haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

Gemäß § 274 Abs. 4 GSVG haben Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, in der Krankenversicherung im Jahre

2000-ein Zehntel

2001-zwei Zehntel

2002-drei Zehntel

2003-vier Zehntel

2004-fünf Zehntel

2005-sechs Zehntel

2006-sieben Zehntel

2007-acht Zehntel

2008-neun Zehntel

der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.

§ 35b GSVG idF BGBl. I Nr. 139/1997 lautet:

(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

§ 35b GSVG idF BGBl. I Nr. 132/2005 lautet (ab 01.01.2006 in Kraft):

(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.

(3) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

3.2. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN.).

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.

Die SVA hat somit mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.01.2012 zu Recht die Pflichtversicherung der bP gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie bereits zuvor mit Bescheid vom 24.02.2010 Beitragspflicht in Österreich gemäß §§ 25, 27, 27a, 27d, 35b und 274 Abs. 4 GSVG festgestellt.

3.3. Bezüglich der Berechnung bzw. der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage und der zu entrichtenden Beiträge in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen hat die bP keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist. Überdies erfolgte die Berechnung gesetzeskonform.

3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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