W208 2123052-1•BVwG W208 2123052-1
W208 2123052-1Tribunal administratif fédéral1 avr. 2016
Außerkrafttreten, Gegenstandslosigkeit, Suspendierung,<br/>Verfahrenseinstellung, vorläufige Suspendierung
W208 2123052-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Rektors der XXXX vom 01.07.2015, über die vorläufige Suspendierung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird gem. § 31 VwGVG i.V.m. § 112 Abs. 3 BDG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX (im Folgenden auch Disziplinarbeschuldigter oder D.) steht als Beamter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der XXXX gemäß § 125 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) zur Dienstleistung zugewiesen und wird als Arzt an der Universitätsklinik XXXX eingesetzt.
2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 01.07.2015 wurde
D. von der belangten Behörde (dem Rektor der XXXX ) vorläufig vom Dienst suspendiert.
3. Am 29.07.2015 erfolgte gegen den D. eine Disziplinaranzeige im Gegenstand.
4. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (DK) vom 15.09.2015 fasste die DK den Beschluss, den D. nicht zu suspendieren.
5. Dagegen erhob der Disziplinaranwalt am 20.10.2015 Beschwerde und beantragte die Aufrechterhaltung der vorläufigen Suspendierung gem. § 112 Abs. 3 BDG.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der DK vom 16.12.2015 wurde die vorläufige Suspendierung gem. § 112 Abs. 3 BDG aufgehoben und die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abgewiesen.
8. Dagegen brachte der Disziplinaranwalt am 30.12.2015 einen "Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht" ein.
9. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 22.01.2016). Im Akt fanden sich weder Zustellnachweise noch eine Beschwerdemitteilung gem. § 10 VwGVG noch eine Mitteilung gem. § 15 Abs. 2 VwGVG über den Vorlageantrag an den Rechtsvertreter des D..
10. Mit Schreiben vom 02.02.2016 und 11.02.2016 wurden dem Rechtsvertreter des D. die Beschwerde des Disziplinaranwalts und der Vorlageantrag zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung vom BVwG übermittelt.
11. Mit Schriftsatz vom 12. u. 22.02.2016 brachte der Rechtsvertreter Stellungnahmen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2016, W208 2120032-1/7E wurde der Beschwerde des Disziplinaranwaltes stattgegeben und erneut die Suspendierung des D. ausgesprochen (Zustellung an den Rechtsvertreter des D. am 25.02.2016, an den Disziplinaranwalt am 29.02.2016, an die DK am 29.02.2016).
13. Mit Schriftsatz vom 02.03.2016 (eingelangt beim BVwG am 14.03.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde des D. - datiert mit 16.07.2015 und dort eingelangt am 20.07.2015 - gegen den Bescheid über die vorläufige Suspendierung dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insb. dem Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2016, W208 2120032-1/7E mit dem über die Suspendierung entschieden wurde und dem Bescheid der DK vom 15.09.2015. Sie sind unbestritten.
2.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über vorläufige Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.
Zu A)
2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die einschlägige Bestimmung der Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, (BDG) lautet (Auszug, Hervorhebung durch das BVwG):
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. -wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. -wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. -wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
[...] "
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu (allerdings zur Rechtslage vor dem 31.12.2013) festgestellt:
"Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149)."
2.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
Nach der oa. Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 3 BDG, die aufgrund des Gesetzeswortlautes auch auf die Rechtslage nach dem 31.03.2013 übertragbar ist, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des BVwG über die Suspendierung.
Im vorliegenden Fall hat die DK mit Bescheid vom 15.09.2015 über die vorläufige Suspendierung entschieden und keine Suspendierung ausgesprochen. Durch die dagegen erhobene Beschwerde des Disziplinaranwaltes ist die Entscheidung der DK aber nicht in Rechtskraft erwachsen und wurde in der Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2016 aufgehoben sowie die Suspendierung ausgesprochen.
Bereits mit Zustellung der Entscheidung des BVwG ist - ungeachtet der Möglichkeit einer Revision beim VwGH - über das Schicksal der (vorläufigen) Suspendierung entschieden worden und diese hat ex lege mit der Entscheidung des BVwG geendet (§ 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG).
Selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung könnte vor dem oa. Hintergrund keine Veränderung in der Rechtsstellung des D. mehr bewirken, weil diese nunmehr durch das genannte Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2016 determiniert wird. Der D. ist daher durch den hier angefochtenen Bescheid über die vorläufige Suspendierung - nur dieser ist "die Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - nicht mehr beschwert bzw. in seiner Rechtssphäre berührt.
Der hier beschwerdegegenständliche Bescheid wurde wirkungslos und war das Verfahren - spruchgemäß - einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut des § 112 Abs. 3, zweiter Satz ist im Lichte des zitierten VwGH-Erkenntnis eindeutig.
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