W129 2119027-1•BVwG W129 2119027-1
W129 2119027-1Tribunal administratif fédéral1 avr. 2016
Anzeige zur Einstellung eines Lehrers, ersatzlose Behebung,<br/>materiellrechtliche Frist, Privatschule, Untersagung der Verwendung,<br/>Untersagungsfrist
W129 2119027-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 21. Mai 2015, Zl. 100.216/0013-kanz1/2015, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Am 23. April 2015 zeigte der Beschwerdeführer dem Stadtschulrat für Wien die beabsichtigte Einstellung der Lehrerin Mag.a XXXX für die Unterrichtsgegenstände Musik, freichristlicher Religionsunterricht und Russisch an der Privatschule mit eigenem Organisationsstatut "Freie Walddorfschule Kindergarten Wien West" an.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 21. Mai 2015, Zl. 100.216/0013-kanz1/2015, untersagte der Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung dieser Lehrerin für die angezeigten Unterrichtsgegenstände an der genannten Privatschule. Begründend führte er - nach Wiedergabe von § 5 Abs. 4 und 6 PrivSchG - aus, dass die Verwendung der Lehrerin am 23. April 2015 angezeigt worden sei; "[d]ie inhaltliche Prüfung der zuständigen Schulaufsicht ergab, dass die vorgelegten Nachweise keinen Nachweis der Lehrbefähigung für die Unterrichtsgegenstände Musik, freikirchlichen Religionsunterricht und Russisch darstellen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war".
3. Am 27. Mai 2015 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer (durch Hinterlegung) zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer zeigte am 23. April 2015 dem Stadtschulrat für Wien die beabsichtigte Einstellung einer Lehrerin an.
Erst am 27. Mai 2015 wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer rechtmäßig zugestellt und damit erlassen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Eingangsvermerk beim Stadtschulrat für Wien über die Anzeige der beabsichtigten Einstellung der Lehrerin und aus der Verständigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides (AS 43 bzw 41 des Verwaltungsaktes).
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Be-schwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind.
3.2.2. Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenann-ten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 1 Feiertagsruhegesetz ist u.a. der Pfingstmontag ein Feiertag.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
3.2.3. Ein schriftlicher Bescheid ist mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam. Dem Datum, mit dem eine schriftliche Ausfertigung eines Bescheides versehen ist, kommt hingegen keine rechtliche Bedeutung zu. Die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe ist für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 9, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2.4. Im gegenständlichen Fall wurde die beabsichtigte Einstellung einer Lehrerin am 23. April 2015 dem Stadtschulrat für Wien angezeigt. Die gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG gesetzlich vorgesehene einmonatige Frist zur Untersagung der Verwendung dieser Lehrerin hat daher, da der 23. Mai 2015 ein Samstag war und der Montag darauf ein gesetzlicher Feiertag (Pfingstmontag) war, am 26. Mai 2015 geendet.
Der angefochtene Bescheid wurde jedoch erst am 27. Mai 2015 erlassen, weshalb er ersatzlos zu beheben war.
3.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Be-schlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die ge-genständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Auch erweisen sich die hier anzuwendenden Regelungen als klar und eindeutig (vgl. zur Un-zulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.