W106 2123232-1•BVwG W106 2123232-1
W106 2123232-1Tribunal administratif fédéral31 mars 2016
Einberufungsbefehl, Grundwehrdienst, materiellrechtliche Frist,<br/>Ruhen des Anspruchs, Verspätung, Zivildiensterklärung, Zustellung
W106 2123232-1/2E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich, Ergänzungsabteilung, vom 19.01.2016, Zl. O/97/07/00/14, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 24 Wehrgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(31.03.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 22.05.2015 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.
I.2. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich vom 19.01.2016, zugestellt am 22.01.2016, wurde der BF mit Wirkung vom 11.07.2016 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monat(en) einrechenbarer Dienstzeit einberufen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 25.01.2016 "Einspruch". Den Einspruch begründete er damit, dass er am 21. bis 22.05.2015 bei der Stellungskommission war. Er habe der dort anwesenden Dame mitgeteilt, dass er Zivildienst machen möchte und habe er zusätzlich gefragt, ob nur eine Schulbesuchsbestätigung reiche oder ob er auch die Zivildiensterklärung mitreichen solle. Er habe darauf die Antwort erhalten, dass, solange er sich in einer laufenden Ausbildung befinde, eine Bestätigung der Schule ausreichen würde. Daher habe er nur die Schulbesuchsbestätigung eingereicht. Infolge mangelnder Information habe er die sechsmonatige Frist für die Abgabe der Zivildiensterklärung nicht eingehalten.
Auf Nachfrage in der Ergänzungsabteilung am 25.01.2016, wieso der BF jetzt einberufen wurde, habe man ihm geantwortet, dass er sechs Monate Zeit gehabt hätte, eine Zivildiensterklärung abzugeben und habe man ihm vorgeworfen, die Frist vergessen zu haben.
Der BF frage daher an, ob es nun möglich sei, doch in den Zivildienst wechseln zu können und ersuche er um eine positive Rückmeldung.
I.3. Mit Schreiben vom 04.02.2016 wurde der BF auf folgende Mängel der Beschwerde hingewiesen, wonach
fehlten und wurde er aufgefordert, die genannten Mängel binnen drei Tagen ab Zustellung des Schreibens zu beheben.
I.4. In seinem Schreiben vom 09.02.2016 gab der BF die Ausführungen des "Einspruchs" wieder und stellte das Begehren, die Einberufung aufzuheben und in den Zivildienst zu wechseln zu können. Weiter werden die Gründe für den Wechsel in den Zivildienst angeführt.
I.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2016 wurde die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl vom 19.01.2016 wegen nicht erfolgter Mängelbehebung zurückgewiesen.
In der Begründung wird dazu unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 VwGVG und des § 13 Abs. 3 AVG ausgeführt, dass keine Mängelbehebung "zu den Gründen, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt" erfolgt sei und daher spruchgemäß zu entscheiden war.
I.6. Mit Vorlageantrag vom 08.03.2016 begehrte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin aus, dass er im Einspruch die behauptete Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehls explizit angeführt habe.
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 17.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen festgestellt werden. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag wurden rechtzeitig erhoben und sind daher zulässig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeschriftsatz den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG gerade noch Genüge tut. Im Vorbringen, dass der BF über die Möglichkeit einer Zivildiensterklärung nicht ausreichend informiert worden wäre und daher keine Zivildienstleistung rechtzeitig abgegeben habe, gibt der BF eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einberufungsbefehls zu erkennen und intendiert er daher die Aufhebung des Einberufungsbefehls. Über die Beschwerde war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts inhaltlich abzusprechen.
Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idF der Novelle BGBl. I Nr. 63/2012 lautet (auszugsweise):
"Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
...
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
..."
Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.
Der BF hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 22.05.2015 bis zur Erlassung des Einberufungsbefehls am 22.01.2016 (dem Datum der Zustellung) acht Monate Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Zuwarten bis zur Erlassung dieses Einberufungsbefehls wurde die in § 24 Abs. 1 dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist jedenfalls eingehalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22. 04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Tauglichkeitsbeschluss vom 22.05.2015 wirksam erlassen wurde. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten und auch vom BF eigenhändig unterfertigten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. Weiter wird im dem Protokoll festgehalten, dass dem Stellungsprobanden die Bestätigung über die Absolvierung der Stellung mit Zivildienstinformation sowie das Untersuchungsergebnis der Stellung ausgehändigt wurden. Der BF hat auch gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, hat der BF auch keine Zivildiensterklärung rechtzeitig abgegeben. Dass der BF aus anderen Gründen von der Ableistung des Wehrdienstes rechtskräftig befreit wäre oder er über einen aufrechten Aufschiebungsbescheid verfügte, wurde weder von ihm vorgebracht noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. In der Beschwerde vom 25.01.2016 sowie im weiteren Verfahren wird vom BF auch lediglich vorgebracht, dass er über die Abgabe einer Zivildiensterklärung seitens der Behörde nicht ausreichend informiert worden sei. Dies widerspricht jedoch eindeutig dem Stellungsprotokoll vom 22.05.2015. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Kniebeschwerden wird auf das Untersuchungsprotokoll vom 22.05.2015 verwiesen, in welchem "keinerlei Beschwerden" festgestellt wurden.
Aus welchen Gründen dem BF während der ihm zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 2 ZDG zur Verfügung stehenden Zeit von jedenfalls sechs Monaten nach Abschluss des Stellungsverfahrens die Abgabe einer Zivildiensterklärung nicht möglich gewesen sein sollte, wird von ihm nicht dargetan.
Aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF aus Gewissensgründen nicht mit Waffen hantieren wolle, ist daher für ihn nunmehr nichts zu gewinnen, zumal ihm die Möglichkeit einer rechtzeitigen Zivildiensterklärung offen gestanden wäre. Eine solche hat er allerdings nicht eingebracht. Der in der Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl geäußerte Wunsch Zivildienst zu leisten, ist daher für das gegenständliche Verfahren belanglos.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid (Einberufungsbefehl) nicht als rechtswidrig und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Pkt. II.2.). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.