I404 2120714-1•BVwG I404 2120714-1
I404 2120714-1Tribunal administratif fédéral31 mars 2016
Beschäftigung, Ermittlungspflicht, Gesundheitszustand, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zumutbarkeit
I404 2120714-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 15.12.2015 betreffend den Verlust der Notstandshilfe vom 23.11.2015 bis 03.01.2016 gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 38 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) nach nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Innsbruck zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 14.10.2014 bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe.
In der Betreuungsvereinbarung vom 30.03.2015 ist festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kellner unterstützt.
Am 15.05.2015 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde angezeigt, dass er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr als Servierer bzw. Kellner arbeiten könne.
Am 11.09.2015 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Attest, ausgestellt von Dr. Erich B., einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 11.09.2015 vor. Wörtlich geht aus diesem Attest wie folgt hervor: "Die Arbeit als Kellner ist aufgrund der Schulterschäden derzeit nicht durchführbar, eine länger als acht Stunden andauernde Tätigkeit mit Heben von Lasten von mehr als fünf Kilogramm nicht zumutbar."
2. Am 14.10.2015 machte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen weiteren Anspruch auf Notstandshilfe geltend und er stand in weiterer Folge in Bezug von Notstandshilfe.
3. Am 12.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Servierer beim Dienstgeber XXXX (E GmbH) mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag in Höhe von € 1.530,00 zugewiesen worden. Möglicher Arbeitsantritt war am 23.11.2015.
Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge nicht für diese Stelle vorgestellt.
4. Am 10.12.2015 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich zum Gegenstand der Verhandlung "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten sowie der sonstigen Gründe keine Einwendungen habe. Betreffend die körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Zeitpunkt des Vorstellungsgespräches Schulterschmerzen gehabt habe. Weiters gab er als berücksichtigungswürdigen Grund an, dass er zum Zeitpunkt des Vorstelltermins Schulterschmerzen gehabt habe.
5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 15.12.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 23.11.2015 bis 03.01.2016 verloren hat und eine Nachsicht nicht gewährt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 12.11.2015 eine Beschäftigung als Servierer zugwiesen wurde und der Beschwerdeführer nicht zu dem Vorstellungsgespräch erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
6. Mit Schreiben vom 28.12.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, dass er zu dem Zeitpunkt des Vorstellungsstermines große Schulterschmerzen gehabt habe und den Termin nicht habe einhalten können. Außerdem habe er eine Zusage für eine andere Stelle bekommen, welche er voraussichtlich ab Anfang Jänner beginnen könne. Er bitte, dass ihm für den Zeitraum 23.11.2015 bis 01.01.2016 das Geld ausbezahlt werde, da er sehr große existentielle Probleme habe.
7. Mit Schreiben vom 05.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt und nach ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung bei Dr. S. für den 26.01.2016 geladen habe, der Beschwerdeführer aber zu dem Untersuchungstermin nicht erschienen sei. Für die belangte Behörde sei eine ärztliche Untersuchung insbesondere in Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung iSd § 9 AlVG, entscheidungswesentlich, weshalb über die Beschwerde nicht im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens entschieden hätte werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Spruchpunkt A) Aufhebung und Zurückverweisung
1.2. Die §§ 28 Abs. 1 bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt:
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Die wesentlichen Bestimmungen des AlVG 1977 lauten wie folgt:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
...
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.
Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung)".
1.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren und für den Zeitraum 23.11.2015 bis 03.01.2016 eine Nachsicht nicht erteilt wird. In der Begründung ist lediglich ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 12.11.2015 eine Beschäftigung als Servierer zugewiesen wurde und der Beschwerdeführer zum Vorstelltermin nicht erschienen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2015 2013/08/0176).
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und (körperlichen) Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. Erk. des VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084).
Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestreitet, dann hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann auseinander zu setzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält. Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere auch darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Beschwerdeführer nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0053). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass wenn aktenkundig deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von regelwidrigen Körper- oder Geisteszuständen vorhanden sind, welche geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen in Zweifel zu ziehen, die belangte Behörde seine Arbeitsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen hat, wofür eine medizinische Untersuchung in Betracht kommt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2011/08/0356).
In dem Bescheid der belangten Behörde sind keinerlei Feststellungen enthalten, die sich auf die Kriterien der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung beziehen. Dies wäre aber hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person bzw. zur Frage, ob die Beschäftigung die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet, notwendig gewesen, zumal der Beschwerdeführer bereits im Mai 2015 der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr als Servierer bzw. Kellner arbeiten könne. Weiters legte der Beschwerdeführer am 11.09.2015 ein Attest eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Orthopädie vor, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schulterschäden derzeit nicht die Arbeit als Kelber durchführen kann.
Auch aus dem sonstigen Akteninhalt kann nicht geschlossen werden kann, ob die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegeben war.
1.5. Im vorliegenden Fall liegt daher nach Ansicht des erkennenden Senates ein mangelhaft ermittelter Sachverhalt vor, zumal zur wesentlichen Frage, ob dem Beschwerdeführer die am 12.11.2015 zugewiesene Beschäftigung überhaupt zumutbar war, keine Feststellungen getroffen wurden und auch aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde eine solche Überprüfung nicht durchgeführt werden kann. Die belangte Behörde hätte daher nicht ohne jegliche Ermittlungen von der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ausgehen dürfen.
Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass aufgrund einer Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen und damit auf die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigung geschlossen werden kann. Insoweit steht der Behörde nur das Instrumentarium des § 8 AlVG zur Verfügung (vgl. Erk. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/08/0018).
1.6. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.
1.7. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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