W229 2117584-1•BVwG W229 2117584-1
W229 2117584-1Tribunal administratif fédéral30 mars 2016
Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme
W229 2117584-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. 14.02.1988, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.08.2015, VSNR XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 38 iVm. § 10 Abs. 1 Z 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 11.05.2015 beim Arbeitsmarktservice Oberwart (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
2.1. In der vom AMS am 11.05.2015 mit der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung als Backstubenarbeiterin verfüge. Die Arbeitssuche sei bisher nicht erfolgreich gewesen, weil sie selbst keine Stelle gefunden und sich die persönliche Situation mittlerweile geändert habe, weil sie gerne eine Ausbildung machen möchte. Die belangte Behörde unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Hilfsarbeiterin oder im Bereich der Reinigung. Als gewünschter Arbeitsort wurden der Bezirk XXXX und Wien sowie ein Arbeitsausmaß von Vollzeit vermerkt. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Es werde von der Beschwerdeführerin sowohl erwartet mindestens 5 Eigenbewerbungen pro Monat zu tätigen als auch die Setzung von selbstständigen Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen und wurde sie über die Rechtsfolgen informiert.
2.2. Es wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin am Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" ab 01.06.2015 teilnehme. Begründend wurde für die beabsichtigte Vorgangsweise ausgeführt, dass eine Qualifizierungsmaßnahme die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt erhöhe und ihr eine finanzielle Beihilfe die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtere.
2.3. Der Beschwerdeführerin wurde die Einladung zum Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft in XXXX" persönlich am 11.05.2015 übergeben. In diesem Schreiben wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu einer verbindlichen Informationsveranstaltung eingeladen werde und darauf hingewiesen, dass eine Nichtteilnahme den Verlust des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe zur Folge haben kann.
3. Am 01.06.2015 und 03.06.2015 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS telefonisch mit, aufgrund einer bevorstehenden Übersiedelung die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht antreten zu können.
4. Mit Einladungsschreiben vom 12.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin zur verbindlichen Informationsveranstaltung am 17.06.2015 geladen und darauf hingewiesen, dass eine Nichtteilnahme den Verlust des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe zur Folge haben kann.
5. Am Tag des Kursbeginns mit 06.07.2015 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kursträger an diesem Tag eine Führerscheinprüfung zu absolvieren, weshalb der Kursantritt auf den 07.07.2015 verschoben wurde.
6. Mit Schreiben vom 24.07.2015 wurde seitens des Kursträgers eine Verwarnung ausgestellt, mit der die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie aufgrund ihres Verhaltens gemäß dem gültigen Konsequenzenkatalog 100 Punkte erhalte. Begründend wurde festgehalten: "60 Punkte Organisatorisches Verhalten 3.4, Pflegefreistellung vom 09.07.-10.07.2015 und Arztbestätigungen vom 13.07.2015 und 14.07.2015; 40 Punkte Organisatorisches Verhalten 3.5, Unentschuldigte Fehlzeiten 15.07. und 24.07.2015."
7. Am 12.08.2015 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen, in der festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen, der Auftrag erteilt worden sei, an der Maßnahme Wiedereinstieg mit Zukunft beim BFI XXXX teilzunehmen mit Beginn 07.07.2015. Die Beschwerdeführerin erklärte nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), dass die Maßnahme zur Wiedereingliederung am 23.07.2015 vorzeitig beendet worden sei, da sie laut Konsequenzenkatalog 100 Punkte erreicht und das AMS angeordnet habe, dass sie mit 23.07.2015 vom Kurs ausgeschlossen werde.
8. Mit Bescheid des AMS vom 14.08.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 24.07.2015 bis 17.09.2015 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Maßnahme Wiedereinstieg mit Zukunft beim BFI XXXX aufgrund ihres Verhaltens vorzeitig beendet worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass sie einen Wiedereinsteigerkurs im BFI XXXX besucht habe und von diesem wegen einem unentschuldigten Tag genommen worden sei. Sie habe alle ihre Bestätigungen abgegeben und sei trotzdem gesperrt worden. Der unentschuldigte Tag sei der 15.07.2015, den sie nicht bestätigen könne, da sie ihren Freund mit dem Bus nach Wien bringen habe müssen. Er könne kein Deutsch und sei das erste Mal in Österreich gewesen. Sie habe das auch im Kurs angegeben.
10. Mit Schreiben vom 23.11.2015 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Darin führt die belangte Behörde zunächst aus, dass aufgrund eines Irrtums der Eingang der Beschwerde mit 28.09.2015 anstatt mit 25.08.2015 in der EDV gekennzeichnet worden sei, sodass die Entscheidungsfrist bereits mit 03.11.2015 endete und aus Zuständigkeitsgründen die Beschwerde zur weiteren Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführerin im am 11.05.2015 erstellten Betreuungsplan die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft ab 01.06.2015" verbindlich vorgeschrieben und das entsprechende Einladungsschreiben ausgehändigt worden sei. In den Telefonaten vom 01.06.2015 und 03.06.2015 habe die BF erklärt, aufgrund einer bevorstehenden Übersiedlung die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht antreten zu können, wobei die Übersiedlung laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am 24.06.2015 erfolgt sei. Mit Einladungsschreiben vom 12.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich zur Teilnahme am Info-Tag für den 17.06.2015 und zum Einstieg in die Wiedereingliederungsmaßnahme aufgefordert. Die Beschwerdeführerin habe am Info-Tag nicht teilgenommen, weshalb ein gesondertes Informationsgespräch vereinbart und der Kurseinstieg mit 06.07.2015 sowie die Teilnahme an der Maßnahme bis 25.09.2015 bewilligt worden seien. Bei der Vorsprache beim BFI am 06.07.2015 habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie an diesem Tag eine Führerscheinprüfung habe, weshalb der Kursantritt auf den 07.07.2015 verschoben worden sei. Der Kursausschluss sei mit 24.07.2015 erfolgt. Am 23.07.2015 habe die Beschwerdeführerin an der Maßnahme nicht teilgenommen und beim Kursträger erklärt, von 08.15 bis 08.30 Uhr beim AMS und ab 08.45 Uhr beim Arzt gewesen zu sein. Bestätigungen darüber seien nicht beigebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe für die Fehltage am 06.07., vom 09.07. bis 10.07, vom 13.07. bis 14.07., vom 16.07. bis 17.07. und vom 20.07. bis 22.07.2015 Bestätigungen abgegeben. Zum Fehltag am 15.07.2015 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, einen Freund mit dem Bus nach Wien gebracht zu haben. Aufgrund der unentschuldigten Fehltage und der Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme ab 24.07.2015 sei der Kursausschluss ausgesprochen worden. Die Teilnahme sei von der Beschwerdeführerin immer wieder verzögert worden. Sie sei nur am 07.07.2015 und 08.07.2015 im Kurs anwesend gewesen. Die Fehltage am 15.07.2015, am 23.07.2015 und am 24.07.2015 seien als unentschuldigte Fehltage zu werten, da die Beschwerdeführerin keine Bestätigungen vorgelegt habe. Für die restlichen Fehltage seien die entsprechenden Bestätigungen erst am 23.07.2015, zum Teil verspätet, vorgelegt worden.
11. Mit Schreiben vom 12.02.2016 wurde das AMS um Mitteilung ersucht, welche konkrete Problemlage bei der Beschwerdeführerin vorlag, und ob die Teilnahme an der zugewiesenen Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage und somit zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen zumindest notwendig oder nützlich erschien.
12. In Beantwortung des Schreibens vom 12.02.2016 teilte das AMS mit Schreiben vom 24.02.2016 im Wesentlichen mit, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abbruch des Lehrverhältnisses zur Friseurin seit dem 01.08.2006, mit Unterbrechungen durch drei Beschäftigungsverhältnisse vom 13.11.2007 bis 30.11.2007, 01.12.2009 bis 08.12.2009 und 29.09.2010 bis 30.09.2010, in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht. Durch diese tageweisen Dienstverhältnisse habe die Beschwerdeführerin weder neuerlich die Anwartschaft für den Arbeitslosengeldbezug noch ausreichende Berufspraxis erworben. Im Zuge der Vermittlungsvormerkungen seien mit der Beschwerdeführerin bereits des Öfteren die Teilnahme an Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen vereinbart worden und habe sie an solchen auch teilgenommen. Es habe sich der Einstieg in die einzelnen Kurse immer wieder schwierig gestaltet und habe sie die Kurseinstiege öfters verschoben sowie die meisten Schulungsmaßnahmen vorzeitig beendet. Es sei erst eine Sanktion gemäß § 10 AlVG aufgrund der zahlreichen Fehltage bei der Schulungsmaßnahme Wiedereinstieg mit Zukunft verhängt worden. Die Beschwerdeführerin habe an dieser Maßnahme ab dem 24.07.2015 nicht mehr teilgenommen. Die Beschwerdeführerin zähle zum Kreis der langzeitarbeitslosen Personen und sei zum Zeitpunkt des Schulungsausschlusses per 24.07.2015 bereits mehr als neun Jahre arbeitslos gewesen. Es habe sich bei der Maßnahme um eine die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützende Maßnahme gehandelt und würden die Schulungsteilnehmer über die grundlegenden Bewerbungsstrategien unterrichtet und auch bei der aktiven Bewerbungstätigkeit Unterstützung finden. Die Teilnahme an der Maßnahme sei bereits durch den Orientierungs- und Abklärungsbedarf gerechtfertigt gewesen. Zudem wäre die Beschwerdeführerin mit einem Bewerbungstraining, Einzelcoachings und einem Betriebspraktikum unterstützt worden. Aufgrund des bisherigen Erfolgsverlaufes, der langjährigen Arbeitslosigkeit und der fehlenden Ausbildung wäre eine Teilnahme schon alleine deshalb sinnvoll gewesen, da ihr ermöglicht worden wäre, sich täglich am Schulungsort bzw. Praktikumsplatz einzufinden, um sich neuerlich an einen geregelten Tagesablauf, welcher auch bei der Ausübung von Berufstätigkeit vorausgesetzt werde, gewöhnen zu können. Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit und des bisherigen Berufsverlaufes sei davon auszugehen, dass eine institutionelle Unterstützung bei der Bewerbungstätigkeit und für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchaus sinnvoll und die Maßnahmenteilnahme dazu geeignet gewesen wäre die Arbeitslosigkeit zu beenden. Dem Einwand, bereits gleichartige Kurse absolviert zu haben, könne nicht gefolgt werden, zumal diese Kurse überwiegend abgebrochen worden seien und mit diesen noch keine Beendigung der Arbeitslosigkeit erreicht worden sei. Es sei ein Ausschluss vom Leistungsbezug für die Dauer von acht Wochen zu verhängen gewesen, weil für die Zeiträume vom 13.07.2009 bis 23.09.2009 und vom 12.10.2009 bis 06.12.2009 zwei ebensolche Sanktionierungen des Leistungsbezuges nach § 10 AlVG wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeitsstelle vorgenommen worden seien. Ein Nachsichtsgrund liege nicht vor, weil die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX per 30.09.2015 durch den Dienstgeber nach zwei Wochen in der Probezeit beendet worden sei. Auch das Dienstverhältnis vom 09.11.2015 bis 24.11.2015 für die Firma XXXX sei per 24.11.2015 durch einvernehmliche Lösung beendet worden. Vom 10.12.2015 bis 30.12.2015 sei die Beschwerdeführerin für die Firma
XXXX als Lehrling tätig gewesen, im Anschluss daran habe sie Krankengeld bezogen. Das Lehrverhältnis sei durch den Dienstgeber in der Probezeit beendet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und steht nach dem Abbruch des Lehrverhältnisses zur Friseurin seit 01.08.2006, mit Unterbrechungen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse, wodurch keine neue Anwartschaft erworben wurde, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Laut der am 11.05.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurden mit der Beschwerdeführerin Defizite besprochen, welche insbesondere in der Änderung der persönlichen Situation, weil sie gerne eine Ausbildung machen möchte, gesehen wurden, weshalb im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung mit ihr die Teilnahme an einer Maßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft in XXXX ab 01.06.2015" verbindlich besprochen wurde, wodurch sich die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt erhöhen und eine finanzielle Beihilfe die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern sollten. Die Beschwerdeführerin hatte keine Einwendungen gegen die vorgeschriebene Maßnahme. Die gegenständliche Maßnahme war zur Behebung der individuellen Problemlage notwendig und nützlich. Der Beschwerdeführerin wurden auch die Rechtsfolgen einer Weigerung nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten den Beginn der Maßnahme immer wieder verzögert und die ab 01.06.2015 vorgeschriebene Maßnahme erst mit dem 07.07.2015 begonnen. Die Teilnahme an der Maßnahme wurde bis zum 25.09.2015 bewilligt. Der Ausschluss von der Maßnahme erfolgte mit 24.07.2015.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom Beginn der Maßnahme mit 07.07.2015 bis zum Ausschluss mit 24.07.2015 am 07.07.2015 und 08.07.2015 anwesend. Die restlichen Tage blieb die Beschwerdeführerin der Maßnahme fern. Hinsichtlich der Fehltage am 06.07., vom 09.07. bis 10.07., vom 13.07. bis 14.07., vom 16.07. bis 17.07. und vom 20.07. bis 22.07.2015 brachte die Beschwerdeführerin am 23.07.2015 beim Kursträger Bestätigungen in Vorlage. Die Tage am 15.07.2015 und 23.07.2015 sowie 24.07.2015 sind als unentschuldigte Fehltage zu werten.
Es handelt sich bei der gegenständlichen Maßnahme nicht um die erste Maßnahme, die seitens der Beschwerdeführerin ab- bzw. unterbrochen wurde.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellungen zur Qualifikation der Beschwerdeführerin und die Vereinbarung über die Teilnahme an der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme ergeben sich aus der am 11.05.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung und sind unstrittig.
Dass die gegenständliche Maßnahme zur Behebung der individuellen Problemlage der Beschwerdeführerin notwendig und nützlich war, ergibt sich insbesondere aus der langjährigen Arbeitslosigkeit und der fehlenden Ausbildung bzw. dem bisherigen Berufsverlauf der Beschwerdeführerin, sodass grundsätzlich den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen ist, wonach eine Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen kann, wenn die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist. In diesem Zusammenhang ist auch der belangten Behörde zuzustimmen, dass aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, dass eine Integration der Beschwerdeführerin am freien Arbeitsmarkt aufgrund der vorhandenen Defizite (Leistungsmangel, fehlende Ausbildung, disziplinäre Mängel) wesentlich erschwert wird und sie aus diesen Gründen für die Erlangung einer Beschäftigung oder einer Lehrstelle besonderer Hilfestellung bedarf. Es handelt sich bei der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme um eine die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützende Maßnahme, in der die Teilnehmer über die grundlegenden Bewerbungsstrategien unterrichtet werden und bei der aktiven Bewerbungstätigkeit Unterstützung finden. Bereits durch den Orientierungs- und Abklärungsbedarf war eine Teilnahme an der Maßnahme durch die Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Zudem wäre die Beschwerdeführerin mit einem Bewerbungstraining, Einzelcoachings und einem Betriebspraktikum unterstützt worden, sodass keine Zweifel an der Notwendigkeit und Nützlichkeit der Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden konkreten Problemlage gegeben sind.
Dass die Beschwerdeführerin auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen wurde, ergibt sich aus den an sie ausgehändigten bzw. übermittelten Einladungsschreiben. Auch in der am 12.08.2015 zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin protokollierten Niederschrift wegen Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme, wurde die Beschwerdeführerin über die Folgen einer Nichtteilnahme belehrt.
Die Verzögerung durch die Beschwerdeführerin ergibt sich daraus, dass sie bereits am 01.06.2015 und 03.06.2015 dem AMS telefonisch mitgeteilt, aufgrund einer bevorstehenden Übersiedelung die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht antreten zu können. Auch an dem in weiterer Folge mit Einladungsschreiben vom 12.06.2015 vorgeschriebenen Informationstag für den 17.06.2015 hat die Beschwerdeführerin unstrittig nicht teilgenommen, sodass es zu einer Festlegung des Beginnes der Maßnahme mit 06.07.2015 gekommen ist.
Es wird von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten, dass die Beschwerdeführerin die Wiedereingliederungsmaßnahme erst am 07.07.2015 begonnen hat und bis zum Ausschluss mit 24.07.2015 lediglich an zwei Tagen anwesend war. Aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen, insbesondere aufgrund der Stellungnahme der Kurskoordinatorin zum Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Maßnahme, sind die Fehltage genau dokumentiert und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 23.07.2015 für die vorliegenden Fehltage, ausgenommen für den 15.07.2015, Bestätigungen abgegeben hat, ist unstrittig. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin auch seitens des Kursträgers unzweifelhaft davon in Kenntnis gesetzt, dass die Abgabe der Bestätigungen teilweise zu spät erfolgte, sodass dies eine Verwarnung zur Folge hatte.
Dass die Tage am 15.07.2015 und 23.07.2015 sowie 24.07.2015 als unentschuldigte Fehltage zu werten sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass seitens der Beschwerdeführerin keine Bestätigungen vorgelegt wurden. Dem Akteninhalt ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23.07.2015 zwar Bestätigungen hinsichtlich ihrer Abwesenheiten bis zu diesem Tag, abgesehen für den 15.07.2015, vorlegte, dennoch nahm die Beschwerdeführerin an diesem Tag nicht an der Maßnahme teil, sondern erklärte gegenüber dem Kursträger anschließend zum Arzt zu müssen, wobei weder am 23.07.2015 noch am 24.07.2015 eine Rückmeldung von ihr erfolgte bzw. entsprechende Bestätigungen vorgelegt wurden. Es erfolgte daher mit 24.07.2015 der Ausschluss von der Maßnahme.
Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich insbesondere aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin vom 01.02.2016.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß §§ 6 und 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS XXXX.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) - (7) (...)
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.3. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr der Anspruch auf Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuerkannt wird, weil der Ausschluss aus der Maßnahme zu Unrecht erfolgt sei, da sie alle Bestätigungen hinsichtlich ihrer Fehltage abgegeben und wegen einem unentschuldigten Tag von der Maßnahme ausgeschlossen worden sei. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag die Beschwerdeführerin damit aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:
3.3.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, uva).
3.3.2. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.
Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn (1) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und (3) das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (4) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).
3.3.3. Um somit in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210, und 21.12.2005, 2004/08/0244). Im vorliegenden Fall steht dies nach der Aktenlage nicht in Frage: Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
Das AMS hat der Beschwerdeführerin im Rahmen des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung seine Auffassung mitgeteilt, dass bei ihr Defizite bestehen und zur Behebung dieser Defizite wurde ihr an diesem Tag die gegenständliche Maßnahme zugewiesen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die zugewiesene Maßnahme für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin stand zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Maßnahme durch das Arbeitsmarktservice bereits jahrelang im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ziel der Maßnahme war die institutionelle Unterstützung bei der Bewerbungstätigkeit und für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, da eine Integration der Beschwerdeführerin am freien Arbeitsmarkt aufgrund der vorhandenen Defizite wesentlich erschwert wird und die Beschwerdeführerin für die Erlangung einer Beschäftigung oder einer Lehrstellte besonderer Hilfestellung bedarf. Eine solche Hilfestellung wäre ihr durch den Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme zuteil geworden.
Gegen die Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme an die Beschwerdeführerin bestehen daher keine Bedenken. Darüber hinaus wurden der Beschwerdeführerin auch die Rechtsfolgen einer Weigerung nachweislich zur Kenntnis gebracht.
3.3.4. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).
Zum "Vereiteln" des Erfolges der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität durchaus als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt gewertet werden (vgl. VwGH 16.03.2011, 2007/08/0042).
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin dahingehend beurteilt hat, dass damit der Erfolg der Maßnahme vereitelt wurde. Die Beschwerdeführerin hat zunächst bereits den Beginn der Maßnahme durch ihr Verhalten hinausgezögert und in weiterer Folge im Zeitraum 07.07.2015 bis 24.07.2015 lediglich an zwei Tagen ordnungsgemäß an der Maßnahme teilgenommen. Die restlichen Tage blieb die Beschwerdeführerin der Maßnahme fern. Hinsichtlich der Fehltage am 06.07., vom 09.07. bis 10.07., vom 13.07. bis 14.07., vom 16.07. bis 17.07. und vom 20.07. bis 22.07.2015, brachte die Beschwerdeführerin am 23.07.2015 Bestätigungen in Vorlage. Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, sind jedoch die Tage am 15.07.2015 und 23.07.2015 sowie der 24.07.2015, der Tag an dem der Kursausschluss erfolgte, als unentschuldigte Fehltage zu werten. Die Beschwerdeführerin war somit nicht in der Lage für alle Tage Abwesenheit einen Nachweis, der diese rechtfertigen könne, zu erbringen. Insbesondere verstärkten die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Annahme, dass die Beschwerdeführerin kein tatsächliches Interesse an einer erfolgreichen Teilnahme an der vorgeschriebenen Maßnahme hatte.
Sowohl aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgeschriebenen Maßnahme als auch aufgrund ihrer Angaben in ihrer Beschwerde, dass sie einen Freund nach Wien habe begleitet, bestehen somit keine Zweifel, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin als Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt zu werten ist und sie zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Zudem kann weder dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch den Verwaltungsakten entnommen werden, dass für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, 2001/08/0224).
3.3.5. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".
Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AlVG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde.
Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Über die Beschwerdeführerin wurde bereit vom 13.07.2009 bis 23.09.2009 und vom 12.10.2009 bis 06.12.2009 eine Ausschlussfrist verhängt und hat die Beschwerdeführerin keine neue Anwartschaft erworben, sodass eine Ausschlussfrist von acht Wochen zu verhängen war.
3.3.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts kein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen und konnte sie darüber hinaus auch keine ernsthaften Bemühungen vorweisen. Zwar hat die Beschwerdeführerin mit 30.09.2015 ein neues Dienstverhältnis aufgenommen, doch wurde dies bereits mit 13.10.2015 im Rahmen der Probezeit durch den Dienstgeber gekündigt. Auch das mit 09.11.2015 begonnene Dienstverhältnis wurde am 24.11.2015 durch einvernehmliche Lösung und das Lehrverhältnis vom 10.12.2015 bis 30.12.2015 durch den Dienstgeber in der Probezeit beendet, sodass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ernsthafte Bemühungen vorzuweisen.
3.3.7. Das Beschwerdevorbringen vermag somit die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt hat, nicht zu erschüttern. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt, in dem sie zumindest billigend in Kauf nahm, dass ihr Verhalten zum Ausschluss von der Maßnahme führen würde und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt schien. Das AMS hat grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG, insbesondere zur Rechtsfrage der Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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