W199 2112552-2•BVwG W199 2112552-2
W199 2112552-2Tribunal administratif fédéral30 mars 2016
Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung
W 199 2112552-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.08.2015, Zl. Jv 2854/15 p-33, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer war Kläger in einem sozialrechtlichen Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und nahm am 15.6.2015 an einer Verhandlung vor diesem Gericht teil. In der Folge beantragte er bei diesem Gericht, Gebühren zu bestimmen und auf sein Konto zu überweisen.
Mit Bescheid vom 7.7.2015, 21 Cgs 171/14m, bestimmte die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien (in der Folge: Präsidentin) die Gebühren des Beschwerdeführers mit 184,50 Euro. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.07.2015 zugestellt.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem mit 14.8.2015 datierten Schreiben, das am selben Tag zur Post gegeben wurde, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er unmittelbar an dieses Gericht richtete und die dort am 19.8.2015 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht leitete sie am selben Tag gemäß § 6 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) an die Präsidentin weiter. (In der Sache machte der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm nur Gebühren für ihn selbst, nicht aber für eine Begleitperson zugesprochen worden.)
2. Die Präsidentin wertete diese Beschwerde gleichzeitig als (neuen) Antrag (auf Bestimmung der Gebühren für die Begleitperson) und wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.09.2015 zugestellt.
Dagegen erhob er die vorliegende Beschwerde, die er am 01.10.2015 zur Post gab.
Die Präsidentin legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2015 die Akten vor; aus einem Aktenvermerk (vom 25.08.2015) und dem Vorlageschreiben ergibt sich, dass sie damit nur die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorlegen wollte, nicht jedoch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2015. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2015 kann erst nach (Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und) Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2015 entschieden werden.
3. Mit Schreiben vom 19.11.2015, zugestellt am 30.11.2015, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach der Aktenlage verspätet sei, und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 10.12.2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, er habe die Beschwerde fristgerecht "verfasst". Während des Briefschreibens sei ihm übel geworden; daher habe er den Brief erst am 1.10.2015 zur Post bringen können. Das Postamt sei etwa 10 km entfernt, er lebe derzeit alleine und habe keine Nachbarn.
Mit Schreiben vom 8.1.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es sein Schreiben vom 10.12.2015 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werte, dass ein solcher Antrag jedoch binnen zweier Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen gewesen wäre, dass dies nach den Angaben des Beschwerdeführers (spätestens) am 01.10.2015 der Fall gewesen sei und dass der Antrag daher verspätet gestellt worden sein dürfte und zurückzuweisen sein werde.
Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht dazu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem Gebührenanspruchsgesetz BGBl. 136/1975 der Fall, wie sich aus § 1 Z 5 lit. c und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 ergibt.
3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.
1.2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.09.2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete somit am 29.09.2015. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 01.10.2015, und somit verspätet eingebracht.
Mit dem Vorbringen, die Beschwerde sei fristgerecht verfasst worden, der Beschwerdeführer habe sie aber erst am 1.10.2015 - und somit verspätet - zur Post bringen können, wird die Verspätung nicht bestritten, sondern erklärt, wie es zur Verspätung gekommen ist.
1.3. Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gesondert entschieden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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