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W190 1437687-1•BVwG W190 1437687-1
W190 1437687-1Tribunal administratif fédéral30 mars 2016
gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>Religion, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W190 1437687-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX StA. Ukraine, vertreten durch RA Dr. Martin DELLASEGA RA Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. August 2013, Zl. 13 04.986-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. November 2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17. April 2013 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihren ukrainischen Reisepass vor.
Gelegentlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18. April 2013 führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen aus, sie habe in der Ukraine Probleme mit ihrer Familie, da ihr Ehemann und dessen Bruder schon längere Zeit im Streit stehen. Ihr Ehemann habe ihr deshalb geraten das Land zu verlassen. Sie sei schließlich nach Österreich gereist, weil ihre beiden Söhne in Österreich aufhältig seien. Ihr Ehemann werde in nächster Zeit das kleine Haus verkaufen und ebenfalls nach Österreich reisen. Der Bruder ihres Mannes habe auch verlangt, dass ihre Söhne ihm Geld schicken sollten, ansonsten würde er sie, die Beschwerdeführerin, umbringen.
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5. August 2013, gab die Beschwerdeführerin eingangs zu ihrem Gesundheitszustand an, in der Ukraine sei sie erfolgreich wegen Brustkrebs behandelt worden und seien diesbezüglich nur mehr Nachuntersuchungen notwendig.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, in Armenien geboren worden zu sein. Ihr Vater sei bereits vor längerer Zeit verstorben und ihre Mutter lebe noch in Armenien. In Armenien lebe auch noch ein Bruder, ein weiterer Bruder lebe in Russland. Sie habe auch zwei Schwestern, wobei eine ebenfalls in Russland lebe und die andere in Frankreich. Sie habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung genossen und sie spreche nur Kurdisch. Im Alter von 15 Jahren habe sie ihren Ehemann traditionell und standesamtlich geheiratet. Im Jahr 1990 sei sie mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen in die Ukraine gezogen. Dort arbeite ihr Ehemann bei einer Straßenbaufirma und hätten sie zuletzt in einem kleinen Haus gelebt. Sie wisse nicht, seit wann sie ukrainische Staatsbürgerin sei.
Zu ihren Ausreisegründen führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Schwager habe ihren Söhnen geholfen nach Österreich zu gelangen und dafür EUR 10.000,- verlangt. Der Schwager habe ihren Söhnen geraten, sie sollten behaupten, dass die Mutter verstorben sei und dass er, der Schwager, ihr Vater sei. Nach zwei Jahren Aufenthalt der Söhne in Österreich habe er das Geld verlangt, aber ihre Söhne hätten sich zu dieser Zeit immer noch in der Grundversorgung befunden und daher das Geld nicht zahlen können. Daher habe der Schwager begonnen ihr zu drohen, dass er die Söhne wieder in die Ukraine bringe. Schließlich habe ihr Schwager erfahren, dass die Söhne "Papiere" erhalten hätten, weshalb er sehr zornig geworden sei. Er habe ihr im März 2013 zwei Mal zwei Männer nach Hause geschickt als ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen sei. Daraufhin habe sie aus Angst bei den Nachbarn übernachtet.
Auf Nachfrage, was diese Männer bei ihr gemacht hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, beim ersten Mal habe sie die Tür nicht aufgemacht, weshalb sie vom Schwager angerufen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Beim zweiten Mal habe sie die Tür aufgemacht, da sie nicht gewusst habe, dass es sich bei den Männern um die Leute ihres Schwagers gehandelt hätte. Die Männer hätten Geld verlangt, doch sie habe ihnen nichts geben können. Daraufhin hätten die Männer verlangt, dass die Söhne Geld schicken müssten. Aus Angst sei sie mitten im Gespräch in der Küche bewusstlos geworden. Befragt, was sie gemacht habe, nachdem sie wieder zu Bewusstsein gekommen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihren Ehemann alles erzählt, woraufhin dieser ein neues Schloss an der Tür befestigt habe. Ihr Schwager sei vor einem Jahr in Österreich gewesen und habe Briefe an ihre Söhne geschickt. Auch in den Briefen habe er gedroht sie umzubringen, wenn er kein Geld von den Söhnen erhalte. Sie wisse aber nicht, wo sich diese Briefe befänden.
Die Frage, ob sie sich wegen ihren Problemen an die Polizei gewandt habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Ihr Ehemann habe ihr davon abgeraten, da der Schwager bereits über 70 Jahre alt sei und es deshalb nicht gut gewesen wäre, wenn sie die Polizei eingeschaltet hätte. Auf Vorhalt, dass dies nicht glaubwürdig sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe auch gemeint, ohne Beweismittel mache eine Anzeige keinen Sinn. Da auf dem Drohbrief kein Absender angeführt gewesen sei, habe sie auch diesen nicht als Beweismittel in Betracht gezogen.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, auch ihr Ehemann habe Probleme in der Ukraine und wolle ausreisen; er mache sich Sorgen, dass auch er bald von seinem Bruder bedroht werde. Auf Nachfrage, ob es konkrete Übergriffe auf ihn gegeben habe, antwortete sie, nur sie sei bedroht worden. Auf Vorhalt, warum nur sie bedroht worden wäre, erklärte die Beschwerdeführerin, der Schwager habe zu ihrem Ehemann gesagt, dass er sich auch für ihn etwas einfallen lassen werde, wenn er sein Geld nicht erhalte.
Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Schwager; in Österreich fühle sie sich sicher und die medizinische Behandlung sei auch besser. Auf Vorhalt, dass ihr Schwager bereits einmal in Österreich gewesen sei und auch jederzeit wieder kommen könnte, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wo er sich jetzt aufhalte, doch in Österreich seien ihre Söhne und fühle sie sich hier sicher.
In Österreich lebe sie von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und wohne bei ihren Söhnen. Sie besuche keinen Deutschkurs und sei kein Mitglied in einem Verein. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und absolviere keine Ausbildung. Abgesehen von den beiden Söhnen, habe sie keine Familienangehörigen in Österreich. Ihre Söhne erhalten ebenfalls Leistungen aus der Grundversorgung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. August 2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat verlassen habe, um bei ihren Söhnen zu leben. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass sie von ihrem Schwager bedroht worden sei. So habe die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel vorlegen können, obwohl der Schwager Drohbriefe verschickt hätte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Schwager von einer Hausfrau das Geld verlangt habe oder dass die Beschwerdeführerin aufgrund des hohen Alters des Schwagers auf eine Anzeige verzichtet habe. Darüber hinaus halte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin weiterhin im Herkunftsstaat auf. Da der Beschwerdeführerin keine Verfolgung drohe, sie über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge und an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide, sei davon auszugehen, dass ihr keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits seit sechs Jahren von ihren volljährigen Söhnen getrennt gelebt und seither kein gemeinsames Familienleben geführt. Die Beschwerdeführerin lebe erst seit April 2013 im gemeinsamen Haushalt mit ihren Söhnen und spreche diese kurze Aufenthaltsdauer gegen eine intensive familiäre Bindung. Eine Ausweisung würde daher auch im Hinblick auf ihre sonstige Integration keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin bedeuten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 3. September 2013 Beschwerde erhoben. In dieser wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin der ukrainischen Sprache mächtig sei. Die Beschwerdeführerin habe nämlich "in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes" in der Ukraine niemals die ukrainische Sprache erlernt und wäre somit nicht in der Lage gewesen ihre Situation der Polizei zu erklären. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, die zwei in Österreich lebenden Söhne der Beschwerdeführerin als Zeugen zur Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin einzuvernehmen. Zudem gebe es in den Asylakten der Söhne als auch in dem gegen die Söhne geführten Strafverfahren genügend Hinweise darauf, dass zumindest die Söhne massiv zur Herausgabe des Geldes gedrängt worden seien. Der Onkel bzw. Schwager habe auch nicht davor zurückgeschreckt, einen Brief an die Polizei in Österreich zu schreiben, damit die Söhne ihren Aufenthaltstitel verlieren würden. Die Söhne der Beschwerdeführerin lebten mit deren Familien in Österreich, verfügen über eine Niederlassungsbewilligung und seien bestens integriert. Die Beschwerdeführerin lebe im Familienkreis und werde von ihren Söhnen unterstützt.
Am 25. November 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin gab im Beisein ihres Sohnes als Vertrauensperson eingangs an, sie habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben und habe keine Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen. Zu ihren Gesundheitszustand führte sie aus, aufgrund ihrer in der Ukraine behandelten Brustkrebserkrankung müsse sie auch weiterhin regelmäßig ärztliche Kontrollen durchführen. Sie nehme jedoch keinerlei Medikamente ein.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei traditionell verheiratet und lebe ihr Ehemann in der Ukraine. Sonst lebten noch weitschichtige Verwandte und ein Bruder ihres Ehemannes in der Ukraine. Ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester lebten in Armenien; wo die andere Schwester lebe, wisse sie nicht. Ihr Vater sei bereits verstorben. Nach Vorhalt, sie habe vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihre Brüder in Russland und eine Schwester in Frankreich lebe, erwiderte die Beschwerdeführerin, hinsichtlich ihrer Schwester habe sie nie konkret gesagt, dass diese in Frankreich lebe. Ihre Brüder lebten momentan in Armenien. Ihre Söhne lebten in XXXX und ihre Tochter in BRAUNAU AM INN. Sie sei ukrainische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppen der Kurden und der Religionsgemeinschaft der Jesiden an. Nach Vorhalt, dass im bisherigen Verfahren hinsichtlich des Religionsbekenntnisses Islam festgehalten worden sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dies sei falsch. Die Beschwerdeführerin erklärte weiters, sie habe nie eine Schule besucht, sei daher Analphabetin und sie spreche nur jesidisch. Über Nachfrage bei der Dolmetscherin, in welcher Sprache sie mit der Beschwerdeführerin kommuniziere, erklärte diese, mit der Beschwerdeführerin Kurmanci zu sprechen. Befragt, warum sie weder Russisch noch Armenisch spreche, wenn sie in Armenien aufgewachsen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie spreche selbstverständlich Armenisch und sie spreche auch ausreichend gut Russisch, da sie im russischsprachigen Teil der Ukraine gelebt habe. Nach Vorhalt, warum in der Beschwerdeschrift im Gegensatz dazu ausgeführt worden sei, dass sie sich in der Ukraine nicht ausreichend artikulieren hätte können, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie könne sich dies nicht erklären, da sie sich immer ausreichend verständigen habe können. In der Ukraine habe sie immer in XXXX gelebt und lebe ihr Ehemann dort immer noch im eigenen Haus. Ihr Ehemann habe sich um den Lebensunterhalt der Familie gekümmert.
Über Nachfrage brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei im Herkunftsstaat weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch aus religiösen Gründen verfolgt worden. Sie habe sich auch niemals politisch betätigt.
Befragt, wo der besagte Schwager lebe, gab die Beschwerdeführerin an, dieser habe zuerst in Deutschland gelebt und sei dann nach Armenien zurückgekehrt. Dort habe er sich von seiner Frau getrennt und sei in die Ukraine gekommen, wo er drei Jahre bei ihnen gelebt habe. Im Jahr 2007 sei er mit ihren Söhnen nach Österreich gereist. Mittlerweile wohne er wieder in der Ukraine, den genauen Wohnort kenne sie nicht. Über Nachfrage, woher sie wisse, dass er wieder in der Ukraine lebe, erklärte die Beschwerdeführerin, vor etwa sechs Monaten habe ihr dies ihre Cousine mitgeteilt. Der besagte Schwager sei etwa 77 Jahre alt und Pensionist; früher habe er für den XXXX gearbeitet. Seine Exfrau und die Kinder lebten in Georgien. Ihr Ehemann habe seit vier Jahren, als der Schwager damals die Leute zu ihr geschickt habe, keinerlei Kontakt zu seinem Bruder.
Über Nachfrage, warum sie glaube, dass ihr Schwager über genügend Einfluss verfüge um nach ihren Leben zu trachten, antwortete die Beschwerdeführerin, ihr Schwager besitze nichts in der Ukraine, warum er sie bedrohe, wisse sie nicht. Auf nochmalige Nachfrage, erklärte die Beschwerdeführerin, er habe Geld von jemand gebraucht.
Befragt, wann sie das erste Mal von ihrem Schwager bedroht worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, die erste Bedrohung sei im April 2013 vorgefallen. Er habe an die Tür geklopft und als sie aufgemacht habe, sei er dort mit zwei seiner Männer gestanden. Die Beschwerdeführerin korrigierte ihre Angaben sogleich dahingehend, dass sie die Tür nicht aufgemacht habe. Sie habe aber gehört, dass er Geld gefordert habe. Sie habe ihm durch die geschlossene Tür erklärt, dass sie kein Geld habe und daraufhin sei er weggegangen. Eine Woche später habe er sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass er Geld brauche und ihre Kinder in Europa arbeiten würden. Sie erwiderte ihm, dass sie selbst auch kein Geld von ihren Kindern bekäme und ihm deshalb keines zukommen lassen könnte. Sodann habe er gedroht, ihr etwas anzutun, wenn er kein Geld erhalte. Sie habe den Hörer ihrem Ehemann weitergereicht und habe dieser seinen Bruder gefragt, was er wolle. Der Schwager habe wiederholt, dass er Geld brauche und habe anschließend ihren Ehemann gedroht, dass er ihr etwas antun würde.
Über Nachfrage, woher sie gewusst habe, dass der Schwager mit zwei Männern vor ihrer Türe gestanden sei, wenn sie diese nicht aufgemacht habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe die Metalltür des Balkons geöffnet und zur Gartentür gesehen. Sie habe vorhin gemeint, dass sie die Tür zum Grundstück nicht geöffnet habe. Die Männer seien jung gewesen, sie habe sie aber nicht gekannt. Sie habe die Männer nicht in das Haus gelassen, da die Tür immer verschlossen gewesen sei. Befragt, ob es zu weiteren Vorfällen gekommen sei, gab die Beschwerdeführerin an, es habe nur diese beiden Vorfälle gegeben, dann habe sie bereits das Land verlassen. Seither hätten sie keine Drohungen mehr erreicht. Es habe auch gegenüber ihrem Ehemann oder ihren Söhne keine Drohungen gegeben. Ihr Ehemann sei auch der Überzeugung, dass er selbst nicht in Gefahr sei, da es sich um seinen Bruder handle. Sie habe sich im Herkunftsstaat nicht an die Polizei gewandt, da sie keine Beweise gegen ihren Schwanger in der Hand gehabt habe; man hätte ihr vielleicht nicht geglaubt oder der Schwager hätte vielleicht das Haus angezündet.
Nach Vorhalt, sie habe vor dem Bundesasylamt angegeben, dass der Schwager zwei Mal Männer zu ihr geschickt hätte, wobei sie beim zweiten Mal die Tür geöffnet habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, der Dolmetscher habe sie damals falsch verstanden; sie habe nämlich grundsätzlich nie die Tür aufgemacht, wenn ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen sei. Wenn sie die Tür aufgemacht hätte, dann hätten sie ihr etwas angetan. Nach Vorhalt, dass sie auch angegeben habe, bewusstlos geworden zu sein, erklärte sie lediglich, sie habe die Tür nicht aufgemacht; sie habe große Angst gehabt. Nach Vorhalt, ihr Ehemann habe sogar ein neues Schloss an der Tür befestigt, antwortete die Beschwerdeführerin nochmals, die Tür niemals geöffnet zu haben, jedoch habe ihr Ehemann tatsächlich ein neues Schloss angebracht.
Nach Vorhalt, ihr sei das Protokoll seinerzeit rückübersetzt worden und sie habe es auch mit ihrer Unterschrift für richtig befunden und sie habe auch eingangs der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärt, keine Richtigstellungen vorzunehmen zu haben, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe damals Beanstandungen vorgetragen, doch seien diese nicht zu Protokoll genommen worden. Der Sohn der Beschwerdeführerin wandte zudem ein, er habe gehört, dass auch der anwesende Dolmetscher falsch übersetzt habe. Auf Nachfrage, ob er derart gut Deutsch verstehen würde, erklärte der Sohn der Beschwerdeführerin im gebrochenen Deutsch, nicht zu hundert Prozent. "Ich nix sagen alles schlecht. Nur Worte". Der anwesende Dolmetscher erklärte zudem, dass er sich mit der Beschwerdeführerin und dem Sohn im Vorfeld im Wartebereich unterhalten habe und diese versichert hätten, dass die Verständigung gut sei. Der erkennende Richter stellte daraufhin fest, dass er selbst im Vorfeld der Verhandlung etwa 15 Minuten auf dem Gang zugebracht habe und hierbei wahrgenommen habe, dass sich der Dolmetscher mit der Beschwerdeführerin und dem Sohn unterhalten habe.
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, in Österreich bislang keine Berufstätigkeiten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Sie lebe daher von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und werde von ihren Kindern finanziell unterstützt. Sie lebe seit ihrer Einreise im gemeinsamen Haushalt mit ihrem älteren Sohn und dessen Familie. Ihr Sohn sei derzeit arbeitslos und dessen Ehefrau kümmere sich um die Kinder. Ihren anderen Sohn besuche sie ein bis zwei Mal in der Woche. Auch er sei derzeit arbeitslos und dessen Frau kümmere sich um die Kinder. Ihre Tochter habe sie seit einem Jahr nicht mehr gesehen. Sie sei Hausfrau und der Schwiegersohn arbeite nicht, da er keine Papiere habe. Sie sei nicht in der Lage auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen, da sie operiert worden sei und Probleme mit den Schultern und dem Hals habe. Sie habe bislang keinen Deutschkurs oder sonstige Ausbildungsmaßnahmen besucht. Ihren Alltag verbringe sie damit für die Familie zu kochen und die Enkelkinder zu betreuen. Sie habe nur mit ihrer Familie Kontakt und kenne sonst niemanden. Sie sei auch kein Mitglied in einem Verein.
Nach Befragung der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache, stellte der erkennende Richter fest, dass diese über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt. Die Beschwerdeführerin vermochte auch keine Kenntnisse über die österreichische Gesellschaft, Kultur oder Politik nachzuweisen.
In weiterer Folge wurde im Einverständnis der Beschwerdeführerin der anwesende Sohn als Zeuge einvernommen.
Die Frage, ob es seit der Einreise der Beschwerdeführerin im April 2013 zu Drohungen gegenüber der Familie im Zusammenhang mit seinem Onkel gekommen sei, verneinte der Zeuge. Er habe auch sonst seit der Ausreise seines Onkels aus Österreich im Jahr 2009 keinerlei Kontakt zu diesem gehabt. Einmal habe sich der besagte Onkel wegen Geld an seinen Bruder gewandt. Er habe auch keine Drohungen des Onkels gegenüber seinen Eltern wahrgenommen, da er sich selbst in Österreich aufgehalten habe.
Befragt, ob er in anderer Weise von seinem Onkel bedroht worden sei, erklärte der Zeuge, als sein Bruder und er noch über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt hätten, habe der Onkel telefonisch gedroht ihnen Probleme zu machen, damit sie keinen Aufenthaltstitel bekämen; Briefe hätten sie keine erhalten. Nach Vorhalt, warum die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt von Drohbriefen spreche, entgegnete der Zeuge, die Briefe hätten sie einem Gericht vorgelegt. Diesen Umstand müsse er vergessen haben; die Briefe habe sein Onkel damals anonym verschickt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den die Person der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im vorangeführten Akt einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und AIS-Abfragen, Aktenvermerke, ferner durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 25. November 2014 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Des Weiteren durch Einholung der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderinformationen auf Grundlage der bei diesen näher angeführten Quellen. Einsicht wurde auch genommen in den Asylverfahrensakt bzw. Bescheid sowie den Strafakt des LG XXXX betreffend der beiden Söhne der Beschwerdeführerin.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX erwiesen.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine, der kurdischen Volksgruppe und der Religionsgemeinschaft der Jesiden zugehörig.
Die Beschwerdeführerin gelangte zu einem unbekannten Zeitpunkt auf österreichisches Bundesgebiet, stellte am 17. April 2013 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und ist seither ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Die Beschwerdeführerin ist gesund. Die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbs- oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach und sichert ihren Lebensunterhalt durch die Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und durch ihre Söhne. Sie verfügt über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache. In Österreich leben ihre zwei Söhne samt deren Familien und eine Tochter mit ihrem Ehemann. Sie lebt mit der Familie ihres ältesten Sohnes im gemeinsamen Haushalt. Zu dem jüngeren Sohn hat sie regelmäßigen und zu ihrer Tochter nur sporadischen Kontakt.
Im Herkunftsstaat leben ihr Ehemann und weitere weitschichtige Verwandte der Beschwerdeführerin. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt in einem diesem gehörigen Haus. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Schulbildung und hat sich zuletzt um den Haushalt gekümmert. Für ihren Lebensunterhalt ist ihr Ehemann aufgekommen.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention -GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ausgesetzt war. Asylrelevante Ausreisegründe liegen sohin nicht vor.
Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (glaubhaft) droht.
Der Beschwerdeführerin droht im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
Zur Lage in der Ukraine:
Politische Lage
Nach den gewaltsamen Zusammenstößen vom 18.-20.02.2014 befindet sich die Ukraine in einer Zeit des Umbruchs. Die Werchowna Rada, das ukrainische Parlament, hat vorgezogene Präsidentschaftswahlen für den 25. Mai 2014 angesetzt. Viktor Janukowitsch ist abgesetzt. Bis dahin nimmt der neu gewählte proeuropäische Parlamentspräsident Olexander Turtschinow auf Beschluss des ukrainischen Parlaments übergangsweise auch die Funktionen des amtierenden Präsidenten wahr. Vorrangige Aufgaben sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage. Regierungschef ist seit 27.02.2014 Ministerpräsident Arseni Jazenjuk, ebenfalls ein Vertreter des pro-europäischen Lagers. (AA 04.2014)
Quellen:
Sicherheitslage
Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Die Lage in der östlichen Ukraine ist angespannt. Es mehren sich Fälle bewaffneter Besetzungen staatlicher Einrichtungen durch bewaffnete pro-russische Gruppen. In Kiew ist es nach den Unruhen im Februar 2014 wieder ruhig geworden. (AA 23.4.2014)
In Genf Krisengipfel wurde am 17. April zwischen der Ukraine, Russland, EU und USA ein Friedensfahrplan für die Ukraine beschlossen, der die Entwaffnung illegaler Kräfte vorsieht. Demnach müssen die prorussischen Separatisten im Osten der Ukraine ihre Waffen abgeben und besetzte Gebäude verlassen. Die Grundsatzerklärung fordert alle Seiten zum Verzicht auf Gewalt und jegliche Provokationen auf. Den Beteiligten an bewaffneten Aktionen und Besetzern staatlicher Gebäude in der Ostukraine soll eine Amnestie gewährt werden, außer in Fällen von Kapitalverbrechen. Eine Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) soll die Umsetzung der Vereinbarung begleiten und überprüfen.
Im Osten der Ukraine haben sich pro-russische Separatisten jedoch geweigert, ein besetztes Regierungsgebäude in Donezk zu räumen.
Auch auf dem Maidan-Platz in Kiew, haben Gruppen, die am Sturz der pro-russischen Regierung von Ex-Präsident Viktor Janukowitsch beteiligt waren nach wie vor Barrikaden. Viele Demonstranten haben erklärt, sie wollten dort ausharren, bis sie ihre Forderungen nach der Präsidentenwahl am 25. Mai erfüllt sähen.
Im Vorfeld war es auch zu Schusswechseln zwischen Sicherheitskräften und pro-russischen Gruppen gekommen, so etwa in Mariupol, Slawjansk und Kramatorsk. Es soll Verletzte und auch Tote gegeben haben. (Standard 17.4.2014)
Quellen:
Ostukraine
In den östlichen und südlichen Landesteilen gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach. Die aus den Medien bekannten Unruheherde existieren parallel zum normalen Umfeld. Eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage bedingt durch die Handlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der regulären Rechtsschutzorgane wird glaubhaft aus den Städten Slovyansk und Kramatorsk in der Ostukraine berichtet.
Die Bewegungsfreiheit kann dort durch Kontrollposten bzw. durch die Blockade/Besetzung öffentlicher Gebäude durch Separatisten eingeschränkt sein. Das Meiden dieser Konfliktpunkte erscheint angezeigt.
Aus den westlichen Landesteilen ist keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Lage bekannt geworden. (VB 23.4.2014)
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Beherrschung der Judikative durch die Exekutive hat ein seit den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts nicht gekanntes Ausmaß erreicht. Die Staatsmacht hat es in der Präsidentschaft Janukowitsch verstanden, die wichtigsten Organe der Rechtsprechung durch die Besetzung der Schlüsselstellen mit loyalen Parteigängern unter ihre Kontrolle zu bringen.
Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Die Disziplinarbefugnisse des Obersten Justizrats (der von Mitgliedern kontrolliert wird, die der Präsidentenadministration nahestehen) wurden von der Exekutive wiederholt dazu genützt, Gerichtsentscheide zu beeinflussen. Angesichts dessen ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident.
Ende 2012 wurde die Präsidialadministration mit einem Entwurf einer Verfassungsänderung zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit vorstellig, die von der Venedig-Kommission des Europarats vom Juni 2013 grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. Vor allem die darin vorgeschlagene Reform des Obersten Justizrats wurde positiv vermerkt. Gleichzeitig riefen die weiterhin vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Staatspräsidenten auf die Bestellung, Versetzung und Disziplinierung von Richtern sowie die nach wie vor avisierte Mitgliedschaft des Generalstaatsanwalts im Obersten Justizrat Kritik hervor.
Eine während der Präsidentschaft Janukowitsch verstärkt zu beobachtende Entwicklung, die gegen das Prinzip der Gewaltenteilung gerichtet war, stellte der Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft dar. Prominentestes Beispiel war die ehemalige Ministerpräsidentin Julia Timoschenko, die im Zuge der Umwälzungen nach den Maidan-Protesten mittlerweile wieder in Freiheit ist.
Als ermutigendes Zeichen ist die in enger Kooperation mit Experten des Europarats entworfene Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung zu werten, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet.
Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des im Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitet und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Problematisch könnte sich die Unterdotierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im ukrainischen Budget erweisen.
Eine Überarbeitung des ukrainischen Strafgesetzbuchs an Haupt und Gliedern, insbesondere, was die Kompatibilität mit der neuen Strafprozessordnung betrifft, ist ausständig.
Spätestens seit dem Beitritt der Ukraine zum Europarat 1995 ist die Reform der nach sowjetischer Machart mit exzessiven Kompetenzen ausgestatteten und von politischer Einflussnahme geprägten Staatsanwaltschaft ein Dauerthema. Auch die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung wird ihre volle Wirkung erst in Verbindung mit der Neufassung eines Gesetzes über die Arbeitsweisen der ukrainischen Staatsanwaltschaft entfalten können.
Ende 2011 legte die von Präsident Janukowitsch eingerichtete Kommission zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der Staatsanwaltschaft vor, der von der Venedig-Kommission des Europarats in seiner Stellungnahme vom Oktober 2012 als wichtiger Schritt in die richtige Richtung qualifiziert wurde. Mitte April 2013 diskutierte das zuständige Komitee des ukrainischen Parlaments vorbereitende Schritte für die zweite Lesung des entsprechenden Gesetzesentwurfs. (ÖB 4.9.2013)
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt.
Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig.
Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker.
Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem.
Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Beobachter meinten, dass weitere Reformen erforderlich seien, um die Macht der Generalstaatsanwaltschaft zu begrenzen und eine unparteiische und unabhängige Strafjustiz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes zu etablieren.
Während des Jahres gelang es nicht, die Befugnisse der Generalstaatsanwaltschaft gesetzlich einzuschränken.
Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden.
Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. (USDOS 27.2.2014)
Um das Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnen zu können, unternahm die Ukraine einige Anstrengungen zur Umsetzung europäischer Standards. Aber vieles bleibt noch zu tun, u.a. auch bezüglich Korruption in der Justiz. Trotzdem gab es auf dem Gebiet der Justizreform auch positive Entwicklungen, wie das Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, neue Gesetzgebung zur Anwaltskammer usw. Die neue Strafprozessordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat ausgearbeitet und soll faire Verfahren und Gleichheit zwischen Anklage und Verteidigung bringen. Das Büro des Generalstaatsanwalts bedarf weiterer Reform und Gesetze über die Polizei und eine Neufassung des Strafgesetzbuches stehen noch aus.
Das Vertrauen in die ukrainische Justiz wurde durch Verfahren unterminiert, die internationale Standards nicht erfüllten und die den Eindruck selektiver Justiz gegen Oppositionsführer und Mitglieder der ehemaligen Regierung erweckten. Die ukrainischen Richter unterliegen der Einmischung der Exekutive. (EK 20.3.2013)
Im September 2013 hat das ukrainische Parlament Teile der Gesetze verabschiedet, die eine Voraussetzung für die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 28./29. November 2013 sind.
Seit dem Beginn der Herbstperiode im September hat das ukrainische Parlament sehr effektiv gehandelt, und "europäische" Projekte sind mit überwältigenden Mehrheiten verabschiedet worden. Das Parlament hat einen Fahrplan zur Umsetzung der vom EGMR erlassenen Urteile beschlossen und versprochen, im Oktober weitere Gesetze für eine grundlegende Reform der Strafverfolgung und der Polizei zu verabschieden. Das Verfassungsgericht stimmte dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der verfassungsmäßigen Garantie der richterlichen Unabhängigkeit innerhalb von zwei Wochen zu - dieser beinhaltet unter anderem die lebenslange Ernennung von Richtern und entzieht dem Parlament das Recht, Richter aufzustellen (was den Einfluss der Regierung auf die Justiz verringert). Das könnte bedeuten, dass das Gesetz bald verabschiedet wird, obwohl die Verfassung vorsieht, dass dies frühestens im Februar 2015 geschehen kann. Derselbe Gesetzesentwurf für die Verfassung sieht vor, dass der Generalstaatsanwalt nicht mehr für einen gewissen Zeitraum ernannt wird, was die Unabhängigkeit dieser Position stärkt. Das neue Gesetz zum Anwaltsberuf wurde bereits 2012 verabschiedet, seine Umsetzung war mit großen Schwierigkeiten behaftet, etwa mit den im Mai 2013 verabschiedeten Richtlinien für Strafverfahren. Nichtsdestotrotz haben diese beiden Gesetze die ukrainischen Verfahren europäischen Standards nähergebracht. (UA 8.10.2013)
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden unterstehen ziviler Kontrolle.
Die Sicherheitsbehörden der Ukraine begingen Menschenrechtsverletzungen. Vertreter der Sicherheitsbehörden wurden dafür aber generell nicht strafverfolgt, vor allem, wenn Gefangene betroffen waren. Straflosigkeit war ein Problem. Die Bereitschaftspolizei "Berkut" ging besonders brutal gegen Demonstranten auf dem Unabhängigkeitsplatz (Maidan) in Kiew vor. (USDOS 27.2.2014)
Wegen ihres gewaltsamen Vorgehens gegen die Proteste auf dem Maidan ist die "Berkut" mittlerweile aufgelöst worden. Die Spezialeinheiten sind bei den Gegnern der Regierung des mittlerweile abgesetzten Präsidenten Viktor Janukowitsch wegen ihrer Rolle bei den Straßenkämpfen in Kiew verhasst. Dabei waren 82 Menschen getötet und Hunderte verletzt worden. Berkut-Polizisten waren gefilmt worden, wie sie mit scharfer Munition auf die Menge schossen. (Welt 26.2.2014)
Quellen:
Korruption
Korruption ist weiterhin ein Problem, ihre Bekämpfung mangelhaft und bei der Budgettransparenz gab es sogar Rückschritte. (EK 20.3.2013)
Die Ukraine liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 25 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 144 (von 177). 2012 lag das Land mit Bewertung 26 auf Platz 144 (von 176). (TI 2013 / TI 2012)
Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.
Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch: FH 23.1.2014)
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.
Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. Hauptmedium für die meisten Menschen ist das Fernsehen. Einige Medien, v.a. in den Bereichen Print und Internet, konnten sich trotz erheblichen Drucks durch die Behörden aber bis zuletzt mit kritischer Berichterstattung behaupten.
Die strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen der ehemaligen Regierung Tymoschenko, war von politisch motivierter, selektiver Justiz geprägt. (AA 04.2014a)
Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Verfassung und die Gesetze garantieren Religionsfreiheit und die Regierung respektierte dieses Recht generell. Gelegentlich bezogen lokale Beamte bei Streitigkeiten zwischen Religionsgemeinschaften Stellung zugunsten einer Seite. Die Restitution von Eigentum an Religionsgemeinschaften war weiterhin ein Problem, die Regierung bemühte sich aber das zu beschleunigen.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religion, inklusive Fälle von Antisemitismus, Anti-Islamismus, Diskriminierung einiger christlicher Denominationen und Vandalismus gegen religiösen Besitz.
Religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen. Dazu brauchen sie zumindest zehn erwachsene Mitglieder um als juristische Person eingestuft zu werden. Die Registrierung ist notwendig um Geschäftsfähigkeit entfalten zu können, wie Eröffnen von Konten, Veröffentlichung eines Organs usw. Die Registrierung sollte laut Gesetz 1 Monat dauern. Abgelehnte Registrierungen können vor Gericht beeinsprucht werden. Die Registrierung wird durch widersprüchliche gesetzliche Bestimmungen erschwert. (USDOS 20.5.2013, vgl. EK 30.3.2013)
Quellen:
Religiöse Gruppen
Gemäß Umfragen sind 68% der Menschen in der Ukraine orthodoxe Christen, 7,6% griechisch-katholisch, 1,9% Protestanten, 0,9% Moslems und 0,4% römisch-katholisch. 13,2% gehören keiner religiösen Gruppe an. Ebenfalls Die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (Kiewer Patriarchat) ist die größte orthodoxe Gruppe (31% der Bevölkerung rechnen sich ihr zu), gefolgt von der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) (26%) und der Ukrainischen Autokephal-Orthodoxen Kirche (2%). Die Ukrainisch Griechisch-Katholische Kirche ist die größte nicht-orthodoxe Kirche der Ukraine. Außerdem leben etwa 1 Mio. Katholiken in der Ukraine.
Moslemführer schätzen die Zahl der Moslems in der Ukraine auf 2 Millionen, die Regierung und unabhängige Think Tanks hingegen schätzen sie auf 500.000, in der Mehrheit Krimtataren (300.000).
Die Evangelikale Baptistische Union der Ukraine ist die größte protestantische Gemeinschaft der Ukraine, weitere sind Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Lutheraner, Anglikaner, Calvinisten, Methodisten und Presbyterianer.
Geschätzte 103.600 Juden leben in der Ukraine, die Zahl der Menschen mit jüdischen Wurzeln wird auf 370.000 geschätzt.
Andere Gemeinschaften umfassen, Zeugen Jehovahs, Mormonen, Buddhisten, Falun Gong und Hare Krishnas. (USDOS 20.5.2013, vgl. CIA 16.4.2014)
Quellen:
Ethnische Minderheiten
(Anmerkung der Staatendokumentation): Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Angaben zur ethnischen Zusammensetzung der ukrainischen Bevölkerung in diesem Kapitel beziehen sich auf die gesamte Ukraine, also einschließlich der Krim!)
Ethnische Gruppen: Ukrainer 77.8%, Russen 17.3%, Weißrussen 0.6%, Moldawier 0.5%, Krimtartaren 0.5%, Bulgaren 0.4%, Ungarn 0.3%, Rumänen 0.3%, Polen 0.3%, Juden 0.2%, andere 1.8% (2001 census). Offizielle Amtssprache ist Ukrainisch, das 67% der Ukrainer als Muttersprache sprechen. 24% geben Russisch an und 9% eine andere Sprache (es existieren kleine rumänische, polnische und ungarische Sprachgruppen. (CIA 16.4.2014)
Für Streit sorgte jüngst ein UNO-Bericht zur Lage der Menschenrechte in der Ukraine. Der russische UNO-Botschafter Witali Tschurkin kritisierte den Bericht, wonach die russischsprachige Bevölkerung in der Ostukraine nicht Opfer von Menschenrechtsverletzungen ist, als einseitig. Die Studie spiegle die Lage der russischsprachigen Bevölkerung des Landes nicht fair wider, sagte Tschurkin. Der britische UNO-Botschaft Mark Lyall Grant betonte dagegen, nach den Erkenntnissen des UNO-Menschenrechtskommissariat gibt es weder weitverbreitete noch systematische Angriffe auf ethnische Russen in der Ukraine. (Standard 17.4.2014)
Quellen:
Frauen/Kinder
Bei der Förderung der Geschlechtergleichheit gab es zuletzt eine Verschlechterung bei der Kooperation mit der Zivilgesellschaft und Rückschritte von bereits erzielten Standards. (EK 20.3.2014)
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle.
Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen
88. 162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann.
Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt.
An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.
Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.
Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten.
Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden.
Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt. (BAA 23.2.2010)
Die Registrierung von Ukrainern die im Ausland leben, muss über das jeweilige Konsulat oder die diplomatische Vertretung vorgenommen werden. (Law 11.12.2003)
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Der Osten des Landes ist das (schwer-)industrielle Zentrum der Ukraine, der Westen ist ländlich geprägt. Die ukrainische Volkswirtschaft hat 2012 mit einem Wachstum von 0,2 Prozent nicht die für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendige Dynamik erreicht. Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massiven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung um 15 Prozent zurückging. Das Wachstum wird vor allem vom Export (Metallurgie, Maschinenbau, Chemieerzeugnisse und zunehmend Landwirtschaft) getragen.
Das Leistungsbilanzsaldo ist negativ und wird vom Zustrom ausländischer Direktinvestitionen (2012: 5,1 Mrd. US-Dollar) und Finanzmittel der Internationalen Finanzinstitutionen nur teilweise ausgeglichen. 2012 betrug das Zahlungsbilanzdefizit 9,2 Milliarden US-Dollar.
Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. Die Exporte machen circa 40 Prozent des BIP (Bruttoinlandsprodukts) aus. Sie setzen sich größtenteils aus Roh- und Halbfertigwaren zusammen. 33 Prozent der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, China und Deutschland. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO (Welthandelsorganisation). Sie hat außerdem mit der EU ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen ausgehandelt, das nicht unterzeichnet wurde.
Die kumulierten ausländischen Direktinvestitionen betragen in der Ukraine seit der Unabhängigkeit ca. 54 Milliarden US-Dollar. Im Vergleich mit anderen Ländern der Region sind die Direktinvestitionen pro Kopf niedrig. Das größte Investitionsvolumen kommt aus Zypern, gefolgt von Deutschland, den Niederlanden, Russland, Österreich und Großbritannien. (AA 10.2013)
Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine).
Am 1. Juni 2013 meldete das Staatliche Arbeitsamt über 465.000 Arbeitslose, die nach einer Beschäftigung suchten. Auf 10 offene Stellen kommen 59 Bewerber. Mehr als die Hälfte der Arbeitsuchenden sind Frauen und Personen jünger als 35 Jahre.
Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre.
Die jeweilige Meldung erfolgt beim Arbeitsamt des entsprechenden Wohnortes.
Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich prozentual am Durchschnittsgehalt des Antragstellers aus und ist zudem von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängig:
Maßgeblich ist außerdem die Dauer der bestehenden Arbeitslosigkeit:
Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH. (IOM 08.2013)
Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH
1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum das die Regierung festgelegt hat. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Sozialbeihilfen
Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend.
Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:
a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt.
b) Soziale Dienstleistungen:
Allgemeine soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.)
Psychologische Unterstützung (psychologische Beratung)
Soziale Dienstleistungen im Bildungsbereich (Organisation von Ausbildung, Freizeit-und Sportaktivitäten etc.)
Medizinisch-soziale Unterstützung (Gesundheitsfürsorge)
Wirtschaftlich-soziale Unterstützung (finanzielle Absicherung, Einmalzahlungen)
Juristische Unterstützung (Rechtsberatung, Schutz der Menschenrechte, Vertretung vor Gericht, Beglaubigung von Dokumenten etc.)
Unterstützung bei der Arbeitssuche (Suche relevanter Stellenangebote)
Berufliche Wiedereingliederung von Behinderten (Komplex medizinischer und psychologischer Unterstützung sowie Informationsangebote etc.)
Informationsangebote
Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit.
Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene.
Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen. (IOM 08.2013)
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum.
Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen. (ÖB 4.9.2013 / IOM 08.2013)
In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein. (IOM 08.2013)
In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patient selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben. (ÖB 4.9.2013)
Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. 12.00 UAH, wenn es aus der Schweiz stammt ca. 42.00 UAH.
In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt. (IOM 08.2013)
In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, ...) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption trägt die Praxis dieser gesetzlichen Vorgabe nur selten Rechnung. (ÖB 4.9.2013)
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. (IOM 08.2013)
Quellen:
Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnten aufgrund des vorgelegten ukrainischen Reisepasses festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur Religionsgemeinschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sowie zum Gang des Verwaltungsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Asylgerichtshofes sowie der hg. Akte.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründen auf der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus ihren glaubhaften Angaben.
Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich gesund ist, ergibt sich aus ebenfalls aus ihren eigenen Angaben.
Die Feststellungen zur Situation in der Ukraine, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs vorgehalten worden sind und denen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin erstatteten Fluchtvorbringens sei an dieser Stelle zunächst darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Wichtigkeit des durch das zur Entscheidung berufene Organ im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführerin persönlich gewonnen Eindruckes betont hat (vgl. hiezu etwa E VwGH 24.6.1999, 98/20/0435). Stellen die Aussagen des Asylwerbers im Asylverfahren doch häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist.
So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz erstattete Vorbringen erfüllt die oben aufgezeigten, an die Glaubwürdigkeit zu stellenden Ansprüche nicht. Eine ihr im Falle ihrer Rückkehr drohende Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, politischen Gesinnung, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe hat die Beschwerdeführerin weder gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung, noch in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 18. April 2013 sowie in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2014 nicht glaubhaft machen können.
1. Vielmehr brachte die Beschwerdeführerin vor, der Bruder ihres Mannes habe von ihr Geld verlangt und habe sie deshalb auch bedroht. Die Beschwerdeführerin brachte hiermit jedoch ein rein kriminelles Verhalten von Privatpersonen dar, das keinem Fluchtgrund der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht. Ferner hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass ihr seitens der staatlichen Organe ihres Herkunftsstaates jeglicher Rechtsschutz aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention verweigert worden sei.
Darüber hinaus ist die Bedrohung durch ihren Schwager aufgrund diverser Widersprüche nicht glaubhaft:
2. So erklärte die Beschwerdeführerin gelegentlich ihrer Erstbefragung am 18. April 2013, ihr Ehemann sei schon längere Zeit im Streit mit dessen Bruder gestanden und habe ihr deshalb der Ehemann geraten, dass Land zu verlassen. Zudem habe der besagte Schwager Geld verlangt, ansonsten hätte er sie umgebracht. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5. August 2013 gab die Beschwerdeführerin weiters an, ihr Schwager habe zwei Männer beauftragt, die sie zwei Mal zu Hause aufgesucht hätten, wobei sie beim ersten Mal nicht die Tür geöffnet habe. Daraufhin habe sie der Schwager angerufen und mit dem Umbringen bedroht. Beim zweiten Mal habe sie die Tür geöffnet und sei sie vor lauter Angst mitten im Gespräch bewusstlos geworden. Der Schwager habe auch Drohbriefe an ihre in Österreich lebenden Söhne verschickt.
Gelegentlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu vor, der Schwager sei zu ihr nach Hause gekommen. Gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie habe die Tür aufgemacht und sei dort ihr Schwager mit zwei Männer gestanden, korrigierte sie umgehend ihr Vorbringen dahingehend, die Tür nicht aufgemacht zu haben, sondern nur gehört zu haben, dass ihr Schwager Geld gefordert habe. Eine Woche später seien sie und ihr Ehemann telefonisch von dem Schwager bzw. Bruder bedroht worden. Daraufhin sei sie ausgereist und seitdem sei ihre Familie nicht mehr bedroht worden. Nach Vorhalt ihres Widerspruches zu den Bedrohungen, erklärte die Beschwerdeführerin ohne den Widerspruch in nachvollziehbarerweise aufzuklären, sie habe niemals die Tür geöffnet, wenn ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen sei.
Demnach hat sich die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und in weiterer Folge vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur hinsichtlich der Anzahl der stattgefundenen Bedrohungen widersprochen, sondern auch hinsichtlich der Personen, die bei ihr zu Hause gewesen sein sollen als auch hinsichtlich des Ablaufs der Bedrohungen. Zudem erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit keinem Wort die Drohbriefe, die ihre Söhne erhalten hätten. Vielmehr gab sie an, dass es nur zwei Vorfälle gegeben habe und ihre Familie seit ihrer Ausreise nicht mehr bedroht worden sei.
3. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des hohen Alters ihres Schwagers bzw. aufgrund mangelnder Beweise gegen ihren Schwager keine Anzeige bei der Polizei erstattete. So entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, welche tatsächlich um ihr Leben fürchtet nicht den Schutz der staatlichen Behörden in Anspruch nimmt, auch wenn die Bedrohung seitens eines (älteren) Familienmitgliedes ausgeht. Es kann auch nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin sein genügend Beweismittel für eine Strafverfolgung vorzulegen, sondern wird vielmehr die Polizei im Zuge ihrer Ermittlungen entsprechende Beweise für weitere strafrechtliche Schritte zu sammeln haben. Wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung weiters angibt, ihr Schwager hätte im Fall einer Anzeige vielleicht das Haus angezündet, so handelt es sich hierbei um eine reine Scheinbehauptung.
4. Widersprüchlich verhalten sich auch ihre Angaben bezüglich ihres Ehemannes. Während sie vor dem Bundesasylamt erklärte, ihr Ehemann sei wegen allfälliger künftiger Bedrohungen seitens seines Bruders besorgt und wolle er deshalb ebenfalls ausreisen, gab sie gelegentlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, ihr Ehemann sei der Überzeugung nicht in Gefahr zu sein, da es sich um seinen Bruder handle. Darüber hinaus lebt der Ehemann der Beschwerdeführerin weiterhin problemlos in der Ukraine und hat auch keinerlei Kontakt zu seinem Bruder, der ebenfalls in der Ukraine leben soll, wobei der Beschwerdeführerin der genaue Aufenthaltsort unbekannt ist.
5. Über Vorhalt der Widersprüche hinsichtlich der Bedrohungen war die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise in der Lage diese in nachvollziehbarerweise aufzuklären. Vielmehr verwies die Beschwerdeführerin plötzlich auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt bzw. der anwesende Sohn der Beschwerdeführerin auf angebliche Verständigungsprobleme mit dem anwesenden Dolmetscher. Diesen Vorwürfen kann allerdings nicht beigetreten werden. So wurden der Beschwerdeführerin die Niederschriften der Einvernahmen vor der belangten Behörde Wort für Wort rückübersetzt und bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschriften. Damit kann die unsubstantiiert behauptete Mangelhaftigkeit der Niederschriften nicht greifen (vgl. dazu auch VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879). Zudem wurde die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch eingangs befragt, ob sie sich mit der Bestellung des konkreten Dolmetschers für einverstanden erkläre und nach erfolgter Konversation zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführerin in weiterer Folge auch befragt, ob sie den Dolmetscher gut verstehe, was die Beschwerdeführerin bejaht hat. Zudem war es dem erkennenden Richter durch eigene Wahrnehmung möglich festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und deren Sohn mit dem Dolmetscher abseits der Verhandlung problemlos kommunizierten. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die angeblichen Verständigungsschwierigkeiten erst geltend machte, als sie für die vorgehaltenen Widersprüche keine Erklärung finden konnte.
6. Soweit der rechtsfreundliche Vertreter in der Beschwerdeschrift ausführte, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres "kurzen Aufenthaltes" niemals die ukrainische Sprache gelernt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht einmal möglich gewesen sei, ihre Probleme der Polizei zur Anzeige zu bringen, so ist dem entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin gelegentlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegnete, im russischsprachigen Teil der Ukraine gelebt zu haben und die russische Sprache auch ausreichend zu beherrschen; die erwähnten Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters könne sie sich selbst nicht erklären.
7. In der Beschwerdeschrift wurde zur Bestätigung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zudem auch auf die Asylakten ihrer Söhne bzw. auf das gegen die Söhne geführte Strafverfahren hingewiesen. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt des XXXX und Kenntnisnahme des Bescheides des Bundesasylamtes betreffend XXXX der Verfahrensakt desselben ist in Verstoß geraten, sowie des Strafaktes betreffend beider Söhne, kann daraus nicht erkannt werden, dass von der Beschwerdeführerin oder von ihren Söhnen Geld erpresst wurde.
Aufgrund der massiven Widersprüche und Unplausibilitäten in den Aussagen der Beschwerdeführerin, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat jemals von ihrem Schwager oder einer sonstigen dritten Person bedroht wurde bzw. dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr eine Bedrohung durch Privatpersonen droht.
8. Auch der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeuge einvernommene Sohn der Beschwerdeführerin war nicht in der Lage eine Bedrohung seiner Mutter glaubhaft darzulegen. Vielmehr habe er weder Drohungen seines Onkels gegenüber seinen Eltern mitbekommen noch habe er Kontakt zu seinem Onkel. Zudem vermochte sich der Zeuge erst nach einem Vorhalt der Aussage der Beschwerdeführerin an die Drohbriefe seines Onkels zu erinnern.
Der Beschwerdeführerin ist es aus den dargelegten Gründen daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass bei ihr asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaat maßgeblich waren bzw. ihr im Falle einer Rückkehr in die Ukraine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (glaubhaft) droht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzugehen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative
vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den
jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
In Summe hat die Beschwerdeführerin, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist, keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darlegen können. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer zielgerichteten Verfolgung ihrer Person unglaubhaft ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprechen, insbesondere ihre Angehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. jesidischen Religionsgemeinschaft - sind unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin sowie bei Heranziehung der Länderfeststellungen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Für das Bundesverwaltungsgericht liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vor, die pro futuro auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen, weshalb die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführerins vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9. 2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4. 2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin somit nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Ukraine den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Die Beschwerdeführerin befindet sich im erwerbsfähigen Alter, sodass von ihr zu erwarten ist, dass sie sich in der Ukraine allenfalls eine eigene, wenn auch verglichen mit österreichischen Verhältnissen bescheidene Existenz aufbauen kann. Obwohl die wirtschaftliche Lage in der Ukraine im Vergleich zu jener in Österreich als schlechter zu betrachten ist, wäre es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unzweifelhaft zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Zudem leben noch ihr Ehemann, mit dem sie bis zu ihrer Ausreise im gemeinsamen Haus lebte und der für ihren Lebensunterhalt aufkam, und weitere Verwandte in der Ukraine. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine (wirtschaftlich) aussichtslose Lage geraten würde und keine Unterkunft hätte. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft sollte kein Problem für die Beschwerdeführerin darstellen, zumal diese - wie bereits ausgeführt - in der Ukraine aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist in der Ukraine grundsätzlich gewährleistet. Darüber hinaus besteht für ukrainische Staatsbürger ein Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des Staates bzw. unterstützen verschiedene NGO's ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann ebenso wenig erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine für die Beschwerdeführerin darstellen mag, zu schützen, sondern vielmehr Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus schlechten Lebensbedingungen für sich keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich gesund und benötigt allenfalls medizinische Nachkontrollen aufgrund ihrer geheilten Krebserkrankung.
Dass die von der Beschwerdeführerin allenfalls in Zukunft benötigte medizinische Behandlung in der Ukraine nicht möglich wäre und insofern ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgebracht und ist dies auch angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Ukraine, wonach die medizinische Versorgung flächendeckend gewährleistet ist, nicht ersichtlich.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10. Dezember 2009, Zlen. 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28. April 2010, Zlen. 2008/19/0139 bis 0143).
Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.
Gegenständliches Verfahren war am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach der Bestimmung des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb zufolge der vorzitierten Bestimmung nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.
Dieser Bestimmung zu Folge sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab die Beschwerdeführerin ihre zwei Söhne samt deren Familien und ihr Tochter an. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht festgestellt werden und wurde darüber hinaus von der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht behauptet. So lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus ist auch kein anderweitiges persönliches Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderer Pflegebedarf zwischen besagter Tochter und der Beschwerdeführerin ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihre Tochter laut eigenen Angaben seit einem Jahr nicht mehr gesehen. Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihrer volljährigen Tochter liegt daher im oben dargestellten Sinn nicht vor.
Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im April 2013 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem älteren Sohn, XXXX. Zu ihrem jüngeren Sohn, XXXX hat die Beschwerdeführerin regelmäßigen persönlichen Kontakt. Sie wird von beiden Söhnen auch finanziell unterstützt. Von einer gesicherten Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin ist allerdings nicht ohne weiteres auszugehen, da beide Söhne zurzeit Leistungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherungen beziehen. In der Beschwerdeverhandlung selbst äußerte die Beschwerdeführerin darüber hinaus selbst Bedenken, ob es ihr aufgrund ihrer früheren Krebserkrankung überhaupt möglich sein werde, pro futuro einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Geht man daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt jedoch die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der EGMR hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.).
Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und hält sich erst seit April 2013 in Österreich auf, sohin drei Jahre lang. Die Dauer der Asylverfahren überstieg nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) wäre die Beschwerdeführerin nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch
Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen und bis dahin den Kontakt zu seinen Familienangehörigen telefonisch oder/und durch andere Medien aufrechtzuerhalten; Besuche der Beschwerdeführerin in Österreich sind möglich. Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass es ihren Kindern unmöglich sein soll, die Beschwerdeführerin in dieser Zeit in die Ukraine zu begleiten bzw. zu besuchen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Söhne bereits im Juli 2007 aus der Ukraine ausreisten und sohin bis April 2013 ebenfalls kein gemeinsames Familienleben mit der Beschwerdeführerin mehr vorlag.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt damit keinesfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Ausweisung jedenfalls dann nicht erlassen werden darf, wenn die Auswirkungen auf die Situation des Fremden uns seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme. In einer Gesamtschau können aber aufgrund der dargelegten Verhältnisse und wie oben aufgezeigt insgesamt keine Umstände erkannt werden, die die Auswirkungen einer Ausweisung in casu als schwerer wiegend erscheinen lassen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme. So ist weder eine finanzielle Abhängigkeit noch ein erhöhter Pflegebedarf der Söhne durch die Beschwerdeführerin erkennbar. Es ist daher von keinen außergewöhnlichen Umständen auszugehen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin während ihres nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Sie verfügt nach drei Jahren Aufenthalt über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie nimmt weder Deutschkurse noch sonstige Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie leistet keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich nicht in Vereinen. Darüber hinaus liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für sonstige soziale Kontakte maßgeblicher Intensität zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen vor, die auf ein hinreichende und maßgebliche soziale Integration der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft schließen lassen würden, da sie laut eigenen Angaben auch selten das Haus verlässt. Die Beschwerdeführerin hat auch zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis, etwa durch eine Einstellungszusage, darüber erbracht ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herstellen zu wollen. Zudem lassen ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung auf eine geringe Arbeitswilligkeit schließen.
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführerin verfügt im Gegensatz dazu über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie 23 Jahre ihres Lebens verbracht hat, eine der Landessprachen spricht und gesellschaftlich integriert war. Die Beschwerdeführerin verfügt über Verwandte im Herkunftsstaat, insbesondere ihren Ehemann, mit dem die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 in Hausgemeinschaft lebte.
Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich mit jenen in der Ukraine zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist.
Die Beschwerdeführerin spricht sowohl Russisch, Kurmanci, Jesidisch und Armenisch, sodass auch ihre Wiedereingliederung an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen muss. Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wie vor ihrer Ausreise auch nach einer Rückkehr auf das soziale Netz seiner Familie zurückgreifen kann und mit den Gepflogenheiten der ukrainischen Gesellschaft bestens vertraut ist. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass die dreiundfünfzigjährige Beschwerdeführerin nach einem dreijährigen Aufenthalt in Österreich ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrem Herkunftssaat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).
Nachdem sich nach der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit eine Rückkehrentscheidung betreffend der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ukraine als zulässig erweist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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