BVwG W189 1431944-1

W189 1431944-1Tribunal administratif fédéral30 mars 2016

Regest

aktuelle Bedrohung, aktuelle Länderfeststellungen,<br/>Ermittlungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W189 1431944-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.1431944.1.00

Spruch

W189 1431944-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 01.998-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, reiste zu einem nicht bestimmbaren Datum illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.02.2012 nach Aufgriff durch die Polizei einen Antrag auf internationalen Schutz.

Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen.

Im Rahmen der Datenaufnahme wurde festgehalten, dass Vater und Mutter im Jahr 2007 und 1989 verstorben seien, ihr Bruder sei im Jahr 2011 verstorben.

Dort erklärte sie, der Volksgruppe der Kikuyu und der Religionsgruppe Penticostal anzugehören.

Sie habe ihren Herkunftsstaat am 28.01.2012 mit einem PKW verlassen. Sie sei illegal ohne Reisepass ausgereist. Sie habe nie einen Reisepass besessen.

Die Ausreise habe eine Geschäftsfrau die sich "Mama XXXX " genannt habe organisiert. Sie sei mit einem Mann, der auf einem Schiff gearbeitet habe, mit einem PKW nach LAGOS (Nigeria) gebracht worden. Von dort sei sie versteckt auf einem Schiff bis nach Europa gelangt. Sie sei in Italien angekommen, wo ein PKW auf sie gewartet habe, der sie bis nach Österreich gebracht habe.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab sie an, dass unbekannte Männer, die einer bewaffneten Gruppe angehört hätten, ihren Bruder verfolgt und diesen mit dem Tod bedroht hätten. Sie hätten gewollt, dass sich ihr Bruder ihnen anschließe. Ihr Bruder habe sich jedoch geweigert, weshalb sie gedroht hätten, den Bruder und die Beschwerdeführerin umzubringen. Aus diesem Grund sei sie von ihrem Bruder zu "Mama XXXX ", die Witwe sei und alleine lebe, gebracht worden. Am 25.01.2012 seien Nachbarn zu ihr gekommen und hätten gemeint, vor ihrem Haus würde ein Toter liegen, der ihrem Bruder ähnlich sehe. Sie habe nachgesehen und habe es sich beim Toten tatsächlich um ihren Bruder gehandelt. "Mama XXXX " habe ihr dann gesagt, sie würden am nächsten Tag zu "Mama XXXX " gehen.

Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass auch sie getötet werde.

Sichergestellt und ausgewertet wurde das von der Beschwerdeführerin mitgeführte Mobiltelefon.

Es folgten Dublin-Konsultationen mit Italien, die jedoch keine Zuständigkeit dieses Staates zum Führen des Asylverfahrens ergeben haben.

Das Ergebnis der Handyauswertung findet sich im Bericht der PI Traiskirchen EAST vom 25.04.2012.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 21.09.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich befragt.

Im Zuge der Datenaufnahme gab sie an, dass ihre Eltern, ihre Großeltern und ihr Zwillingsbruder bereits verstorben seien, wobei ihr Zwillingsbruder am 25.01.2012 im KIBERA Slum getötet worden sei.

Sie habe die Grundschule besucht und danach als selbständige Gemüseverkäuferin gearbeitet.

Sie erklärte auf Nachfrage, keine psychischen oder physischen Probleme zu haben. Sie habe keine Krankheiten, nehme keine Medikamente und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung.

Die Beschwerdeführerin legte Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse vor.

Im Herkunftsstaat habe sie eine Identitätskarte, Schulzeugnisse und eine Geburtsurkunde gehabt. Die Leute, die ihren Bruder ermordet hätten, hätten ihre Unterlagen mitgenommen.

Sie bestätigte auf Nachfrage ihre Ausführungen vor dem Bundesasylamt. Diese seien vollständig gewesen, hätten der Wahrheit entsprochen und habe es bei der Erstbefragung keinerlei Schwierigkeiten oder Probleme gegeben.

Zu ihrer Person und ihren Lebensumständen befragt, erklärte sie, im KIBERA Slum geboren und aufgewachsen zu sein. Sie habe bei ihrem Vater gelebt. Sie habe einen Zwillingsbruder gehabt. Ihre Mutter sei bei der Geburt verstorben. Ihr Vater sei im Juni 2007 von Mitgliedern der Mungiki-Sekte ermordet worden.

Nach ihrer Schulbildung habe sie von 2008 bis 2009 als selbständige Obst- und Gemüseverkäuferin gearbeitet. Diese Arbeit habe sie jedoch nicht fortsetzen können, da die Sekte gewusst habe, wo sie arbeite. Seit dieser Zeit habe sie sich immer verstecken müssen. Von da an habe ihr Bruder als Matatu-Fahrer für sie beide gesorgt.

Sie hätten in der Heimat ein Blechhaus besessen. Sie hätten für kenianische Verhältnisse ärmlich gelebt. Manchmal habe ihr Vater kein Geld für die Schule oder für Essen gehabt. Mit dem Einkommen des Bruders seien sie irgendwie zu Recht gekommen.

Ihre Großeltern väterlicherseits seien verstorben, jene mütterlicherseits habe sie nie kennengelernt, da ihre Mutter ursprünglich aus Ruanda stamme.

In Österreich halte sie sich seit ihrer Einreise am 17.02.2012 durchgehend auf. Sie lebe von der Grundversorgung. Sie besuche einen Deutschkurs, putze manchmal im Heim und sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Sie gehe keiner legalen Beschäftigung nach, habe keine nahen Bindungen zu oder Verwandte in Österreich.

Sie habe keine Verwandten mehr.

Sie schilderte auf Nachfrage ihren Fluchtweg wie in der Erstbefragung, wobei sie drei Tage vor der Ausreise zu "Mama XXXX " gegangen sei, da ihr dies von ihrem Bruder aufgrund der Drohungen der Sekte geraten worden sei.

Zum Fluchtgrund befragt, gab sie eingangs an, keine Probleme mit den staatlichen Behörden im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Sie sei auch nicht vorbestraft und sei auch nicht wegen ihrer Religion oder ihrer Rasse von staatlicher Seite verfolgt worden. Auch sei sie niemals politisch tätig gewesen. Sie sei auch nicht wegen ihrer Nationalität oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

Nach Aufforderung ihre Verfolgungsgründe chronologisch, frei und vollständig zu schildern, gab sie an, dass ihre Probleme schon im Jahr 2001 oder 2002 begonnen hätten, als die Mungiki-Sekte entstanden sei. Die Sekte habe den Vater als Mitglied haben wollen, dieser habe sich aber geweigert.

Die Sekte habe im Übrigen die Regierung dazu zwingen wollen, sie als politische Partei anzuerkennen, was die Regierung aber abgelehnt habe.

Ihr Vater habe sich für keine politische Partei engagieren wollen, da ihr Bruder und sie noch sehr klein gewesen seien.

2009 habe die Sekte dann verlangt, dass ihr Bruder Mitglied werde. Damit hätten auch ihre Probleme begonnen. Die Sekte habe nämlich gedroht, dass die Beschwerdeführerin geopfert werden würde, sollte der Bruder nicht der Sekte beitreten. Ihr Bruder habe dies aber nicht gewollt. Er habe in der Folge zwar seiner Arbeit nachgehen müssen, sie hätten jedoch praktisch im Untergrund gelebt. Die Sekte habe schließlich herausgefunden, wo sie gelebt hätten und sie hätten dann im November 2010 von SOWETO OST nach SOWETO WEST ziehen müssen. Sie seien einfach in ein anderes Haus gezogen, hätten sich jedoch immer noch verstecken müssen.

Sie hätten bei der Polizei gemeldet, von der Sekte verfolgt zu werden und sei ihnen versprochen worden, der Sache nachzugehen.

Sie habe an einem Tag im November 2010 das Haus zum Einkaufen verlassen, als sie die Sekte hinter sich gesehen habe. Sie sei direkt zur Polizeistation gerannt und habe gemeldet, dass die Sekte noch immer hinter ihr her sei. Dann habe die Verfolgung für mehrere Monate aufgehört.

Ende 2011 habe die Sekte ihren Bruder dann wieder an das Angebot erinnert und ihn gefragt, was er davon halte. Sie hätten auch gewusst, dass sie sich an die Polizei gewendet hätten. Sie hätten schließlich seinem Bruder gesagt, dass er sich selbst opfern, oder die Beschwerdeführerin sterben müsse. Ihr Bruder habe sich dann Bedenkzeit erbeten. Sie seien im Jänner 2012 schließlich zu ihnen nachhause gekommen. Ihr Bruder und sie selbst seien wieder zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Daraufhin sei die Sekte wieder zu ihnen nachhause gekommen und sei ihr Bruder geschlagen worden. Sie hätten gemeint, sie solle ihrem Bruder sagen, dass dieser ihrer Opferung zustimme. Sie habe die Sekte um eine Bedenkzeit gebeten und hätten die Mitglieder eingewilligt. Sie hätten ihr eine 24stündige Bedenkzeit gegeben. Sie habe sich dann der Opferung aussetzen wollen, um ihren Bruder zu schützen. Ihr Bruder habe dies aber nicht gewollt. Ihr Bruder habe beschlossen, sie solle sich bei "Mama XXXX " verstecken, zu der sie am 22.01.2012 gegangen und drei Tage lang dort geblieben sei. Am 25.01.2012 sei ihr Bruder auf dem Weg zur Arbeit getötet worden. Nachbarn in KIANDA hätten ihr dann gesagt, dass jemand bei ihr zuhause umgebracht worden sei, der wie ihr Bruder aussehe. Sie sei nachhause gegangen und habe ihren Bruder tot mit zerschnittenem Gesicht und erstochen dort liegen gesehen.

Auf seinem Körper habe sich eine Notiz mit der Nachricht befunden:

"Wir wissen, wo du bist und wir werden dich finden." Sie habe schreckliche Angst bekommen. Sie sei zurück zu "Mama XXXX " gelaufen und habe ihr alles erzählt. Sie sei dann zu "Mama XXXX " nach Nigeria gegangen, wo sie ursprünglich bleiben hätte sollen. Aufgrund der allgemeinen Konflikte sei dies jedoch nicht möglich gewesen.

Angemerkt wurde, dass die Beschwerdeführerin während der freien Schilderung keinerlei Gefühlsregung gezeigt habe.

Sie erklärte, dass sie alles erzählt habe und keine weiteren Gründe mehr vorzubringen habe.

Auf Befragung verneinte sie, dass es jemals irgendwelche Übergriffe auf sie gegeben habe oder an sie persönlich jemals irgendwer herangetreten sei.

Nach dem Tod ihres Bruders sei sie nur noch eine Nacht bei "Mama XXXX " geblieben.

Befragt, ob sie sich bezüglich des Todes ihres Bruders an die staatlichen Behörden gewandt und diese um Hilfe ersucht habe, verneinte sie dies.

Auf Vorhalt ihres Vorbringens aus der Erstbefragung erklärte sie, dass die Sekte laut Regierung nicht mehr existent sei, jedoch einige übrig geblieben seien, die weiter morden und Unheil anrichten würden. Nur noch ein Teil der ursprünglichen Mitglieder sei aktiv, da sie entweder getötet worden oder geflüchtet seien.

Bei "Mama XXXX " habe sie das Haus geputzt und gekocht. Sie habe das Haus jedoch nicht verlassen dürfen.

Die Nachbarn hätten gewusst, dass sie bei "Mama XXXX " wohne, da diese die Beschwerdeführerin gesehen hätten. Auch von ihrem Bruder hätten diese gewusst, da dieser die Beschwerdeführerin besucht habe. In KIBERA hätten die Nachbarn gewusst, wenn irgendetwas passiere.

Sie sei in die Gefahrenzone - zu ihrem getöteten Bruder - zurückgekehrt, da sie diesen unbedingt sehen habe wollen. Sie habe mit dem Schlimmsten gerechnet, auch dass sie dabei sterben könnte.

Sie sei drei Mal auf der Polizei gewesen. Einmal im November 2010. Da habe sie mit ihrem Bruder die erste Anzeige bezüglich der Sektendrohung erstattet. Die zweite Anzeige sei Ende 2011 und die letzte im Jänner 2012 erfolgt. Sie sei konkret auf die KIBERA Police Station gegangen, die sich in der Nähe des Wohnortes befunden habe. Es gebe keine genaue Adresse. Es sei ein Gebäude, auf dem KIBERA Police Station stehe. Es sei alle drei Mal ein Protokoll aufgenommen worden. Sie habe auch jeweils eine Kopie erhalten. Diese Kopien habe sie nicht mehr. Diese hätten sich in ihrem Elternhaus in SOWETO OST befunden.

Die Personaldokumente seien von der Sekte mitgenommen worden, weil ihr Bruder sich geweigert habe, sich der Sekte anzuschließen. Sie hätten gemeint, dass er es noch bereuen würde. Die Dokumente habe die Sekte im November 2010 an sich genommen, als sie gekommen seien und ihren Bruder geschlagen hätten. Sie hätten die Dokumente mitgenommen, um nicht von ihnen flüchten zu können.

Auf Vorhalt, bei der Erstbefragung nicht erwähnt zu haben, dass sie sich an die Polizei gewandt habe, meinte sie, diesbezüglich nicht gefragt worden zu sein. Die Erstbefragung sei im Übrigen viel kürzer gewesen.

Für den Fall einer Rückkehr nach Kenia befürchte sie zu sterben.

Die Mungiki-Sekte sei sehr groß und über ganz Kenia verbreitet, weshalb sie in keinen anderen Landesteil in Sicherheit wäre.

Auf Vorhalt, wonach sie selbst zuvor angegeben habe, dass nur noch ein Teil der ursprünglichen Mitglieder aktiv sei, meinte sie, dass die Sekte ursprünglich Millionen Mitglieder gehabt habe. Obwohl manche eingesperrt, getötet oder geflüchtet seien, sei die Anzahl der Mitglieder wieder stark ansteigend, da die Sekte ständig neue Mitglieder rekrutiere.

Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zur Lage in Kenia zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt und ihr der Inhalt von der Dolmetscherin erklärt. Darunter findet sich auch eine kurze Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in NAIROBI vom 07.05.2010 zur Situation junger Frauen in Kenia und zur Mungiki-Sekte.

Sie erklärte sich ausdrücklich zu amtswegigen Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden.

Die Beschwerdeführerin übermittelte am 02.10.2012 eine Stellungnahme insbesondere zur Mungiki-Sekte.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 01.998-BAI, wurden der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kenia getroffen, wobei sich das Bundesasylamt ausschließlich auf die Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zum Herkunftsstaat stützte.

Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Sie habe ihre Verfolgung auf Verfolgung durch die Mungiki-Sekte gestützt, ihre Angaben für das Verlassen des Herkunftsstaates seien jedoch nicht glaubwürdig gewesen.

Weiters habe nicht festgestellt werden könne, dass sie in Kenia mit einer asylrechtsrelevanten Verfolgung konfrontiert gewesen sei bzw. gegenwärtig bedroht sei.

Stichhaltige Gründe die gegen ihre Abschiebung nach Kenia sprechen würden hätten nicht festgestellt werden können.

Eine schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich wurde verneint.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität und Nationalität durch keinerlei Dokumente darlegen habe können. Aufgrund ihrer geografischen Kenntnisse werde ihr aber ihre kenianische Staatsangehörigkeit geglaubt.

Zur Würdigung der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden ihr Ungereimtheiten über ihre Reise vorgehalten, aus denen sich ergebe, dass ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. So wurde ihr vorgehalten, dass sie in der Erstbefragung die Dauer einer Fahrt mit dem PKW von NAIROBI bis ABUJA nicht den Fakten entsprechend angegeben habe. Auch habe sie erklärt, ohne Dokumente gereist zu sein, was bei einer Reisebewegung mit dem PKW durch mehrere Länder im Lichte von Grenzkontrollen wohl nicht möglich gewesen wäre.

Nach allgemeinen Ausführungen zu den Anforderungen an ein Vorbringen, um als glaubwürdig zu gelten, wurde festgehalten, dass sie sich zwar bemüht habe, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was bei dessen grober Betrachtung auch gelungen sei, sie habe sich jedoch in nicht unwesentlichen Punkten widersprochen bzw. hätten sich erhebliche Unplausibilitäten aufgetan. So habe sie im Zuge der Datenaufnahme vor der PI Traiskirchen unterschiedliche Angaben zum Todeszeitpunkt ihres Zwillingsbruders im Vergleich zur anschließenden Erstbefragung und zur Einvernahme am 21.09.2012 angeführt.

Sie habe auch unterschiedlich Angaben zu den Verfolgern getätigt. In der Erstbefragung habe sie angegeben, dass die Verfolgung von unbekannten Männern, die einer bewaffneten Gruppe angehören würden, ausgegangen sei. Vor dem Bundesasylamt habe sie dann konkret die Mungiki-Sekte als Verfolger genannt.

In der Erstbefragung habe sie nur einmalig eine Todesdrohung angeführt. Dieses Vorbringen habe sie in der Einvernahme gesteigert.

Sie habe auch die Anzeigen bei der kenianischen Polizei in der Erstbefragung nicht erwähnt.

Das Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt stelle den Versuch einer unzulässigen Steigerung ihres bisherigen Vorbringens dar.

Zusammenfassend wurde ihr vorgeworfen, dass sie bereits in der Erstbefragung ihr gesamtes Vorbringen tätigen hätte müssen, sie jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ihr Vorbringen gesteigert und ausgeschmückt habe, weshalb nicht von dessen Glaubwürdigkeit auszugehen sei.

Die Beschwerdeführerin habe auch keine Gefühlsregung bei ihren Schilderungen gezeigt und sei auch keine aktive Beteiligung ersichtlich gewesen.

Zuletzt führte das Bundesasylamt ins Treffen, dass selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie von der Mungiki-Sekte bedroht worden sei, es sich nicht um eine staatliche Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention handle und das gänzliche Fehlen staatlichen Schutzes in ihrem Fall nicht vorliege. Sie habe bezüglich dem ausreisekausalen Grund weder versucht Schutz bei der Polizei oder sonstigen Behörden bzw. Organisationen ihres Heimatstaates zu finden noch versucht, der Verfolgung durch einen Umzug in eine andere Stadt im Herkunftsstaat zu entgehen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Privat- und Familienleben wurden als glaubwürdig beurteilt.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen. Im Übrigen finden sich Ausführungen zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit und wurde unter Zitierung von Judikatur zur innerstaatlichen Fluchtalternative festgehalten, dass selbst, wenn man davon ausgehe, dass sie in ihrer Herkunftsregion durch die kriminelle Vereinigung Mungiki bedroht worden sei, es ihr freistünde sich etwa in anderen namentlich genannten Landesteilen niederzulassen.

In Spruchpunkt II. wurde darauf verwiesen, dass sie keine Fluchtgründe glaubhaft machen habe können, weshalb auch aus diesem angegebenen Grund nicht von einer Gefährdungslage ausgegangen werden könne und sie für den Fall einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.

Zu Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass im Lichte des Art. 8 EMRK die Ausweisung der Beschwerdeführerin dringend geboten sei, zumal die öffentlichen Interessen an der Ausweisung höher wiegen würden, als die privaten und familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze angefochten.

Darin wurde insbesondere moniert, dass es das Bundesasylamt im Fall der Beschwerdeführerin unterlassen habe, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dieses sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geblieben.

Vielmehr hätte das Bundesasylamt feststellen müssen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe.

Das Bundesasylamt habe auch seine amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt.

Die Beschwerdeführerin werde im Herkunftsstaat von der Mungiki-Sekte verfolgt. Sowohl ihr Vater als auch ihr Zwillingsbruder, beide seien Matatu-Fahrer, seien von der Sekte bereits getötet worden. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würde auch die Beschwerdeführerin getötet werden bzw. sie der Sekte geopfert werden.

In der Folge wurde ein Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2010 zitiert, aus dem sich zusammengefasst ergebe, dass Mungiki eine straff organisierte mafiöse Gruppierung sei, die die Bevölkerung terrorisiere, Matatu-Fahrer kontrolliere, immer wieder Schutzgelderpressungen durchführe und sogar vor Morden nicht zurückschrecke.

Die Mungiki-Sekte versuche die Kontrolle über Teile des Transportwesens in Kenia und insbesondere über das Matatu-Geschäft (Betrieb von Überlandbussen) zu erlangen. Unter anderem würden Schutzgelder von den Fahrern der Matatu-Busse erpresst, eigene Taxirouten betrieben und in den Slums illegal Wasser und Strom verkauft.

Mungiki sei in NAIROBI und Zentralkenia aktiv, könnte sich aber aufgrund des Matatu-Geschäftes über die genannten Orte hinaus landesweit bewegen und Informationen austauschen.

Im Bericht werde auch das Verhalten der kenianischen Polizei zu Mungiki als differenziert dargestellt. Einerseits werde seit Jahren mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen mutmaßliche Mitglieder der Mungiki vorgegangen, andererseits unternehme sie nichts gegen Schutzgelderpressungen durch die Mungiki-Sekte.

Es sei deshalb auch nicht verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin, als sie im Jänner 2012 bei der Polizei erneut die Verfolgung angezeigt habe, keinen ausreichenden Schutz erhalten habe.

Im Übrigen sei Kenia sehr korrupt und verfüge die Beschwerdeführerin nicht über die finanziellen Mittel, um sich ein ernsthaftes Vorgehen gegen die Sekte zu erkaufen.

Im Übrigen ziele der mehrmalige Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung weniger Angaben als im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gemacht habe, vollkommen ins Leere, wobei in diesem Zusammenhang auf § 19 AsylG 2005 verwiesen wurde.

Im Einzelnen wurde festgehalten, dass sie auf der Flucht jegliches Zeitgefühl verloren habe. Zu behaupten, dass es unrealistisch sei, bei einer Reise durch mehrere Länder kein Reisedokumente vorzeigen zu müssen, entspringe einem europäischen Denken von Erholungstourismus und stehe im krassen Widerspruch zu den Erfahrungen einer Flucht.

Soweit in der Datenaufnahme am 17.02.2012 ein falsches Sterbedatum ihres Bruders aufgenommen worden sei, könne dies nur auf einem Missverständnis beruhen. Der Todestag ihres Bruders sei ein sehr einschneidendes Erlebnis, weshalb die Beschwerdeführerin auch sicher wahrheitsgetreu den 25.01.2012 als Sterbetag angegeben habe.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre die Beschwerdeführerin schließlich völlig auf sich alleine gestellt. Die Lage für alleinstehende Frauen in Kenia sei jedoch sehr prekär und es wurde in diesem Zusammenhang einen Bericht von Amnesty International aus August 2012 zitiert.

Am 03.05.2013 legte sie ein Sprachdiplom, A2 Grundstufe Deutsch 2, vom 15.04.2013 vor und wurde schließlich ein weiteres Sprachdiplom auf dem Niveau B1 vom 19.11.2013 übermittelt. Auch ein Schreiben des Flüchtlingsheims Imst, Sonneninsel, vom 10.12.2013 wurde vorgelegt.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Verfahrens vor dem Bundesasylamt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Inhaltes des Bescheides sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde sowie in die im Beschwerdeverfahren übermittelten Eingaben und Unterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gegenständliches Verfahren ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3. Zur Entscheidungsbegründung:

Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)

Verfahrensgegenständlich hat es das (vormals zuständige) Bundesasylamt unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Verfahren der Beschwerdeführerin zu ermitteln und darüber hinaus den mangelhaft ermittelten Sachverhalt in wesentlichen Teilen nicht der Entscheidung zugrunde gelegt.

Vollkommen zu Recht hat die Beschwerdeführerin moniert, dass das Bundesasylamt in völliger Verkennung des § 19 AsylG 2005 seine Entscheidung getroffen hat.

§ 19 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 lautet: Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.

Das Bundesasylamt hat die tragenden beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid in klarer Verkennung dieser Bestimmung vorgenommen und der Beschwerdeführerin in Verkennung des Zwecks der Erstbefragung vorgehalten, ihr Vorbringen vor dem Bundesasylamt im Vergleich zum Vorbringen in der Erstbefragung gesteigert und ausgeschmückt zu haben. Hier war festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich die Befragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe.

Die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung ist allein aus diesem Grund mangelhaft. Diese hat sich im Übrigen mit dem zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Familie Verfolgung durch die Mungiki-Sekte ausgesetzt gewesen sei, nicht auseinandergesetzt.

Durch die Verkennung der rechtlichen Lage in diesem wesentlichen Punkt hat sich das Bundesasylamt jedoch bereits in der am 21.09.2012 durchgeführten Einvernahme um die Möglichkeit gebracht, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.

Die Beschwerdeführerin hat damals in ihrer freien Erzählung nämlich die jahrelangen Probleme mit der Mungiki-Sekte angesprochen, sowohl ihr Vater als auch ihr Bruder sollen von dieser getötet worden sein, das Bundesasylamt hat jedoch zu diesem zentralen Vorbringen keinerlei Fragen gestellt, sondern hat sich auf diverse Nebenumstände versteift und ihr letztlich vorgehalten, dass sie bestimmte Umstände, die sie in der Erstbefragung nicht angeführt habe, nunmehr vor dem Bundesasylamt ausführlich dargelegt habe. Hier hat die Beschwerdeführerin bereits in der Einvernahme zutreffend erklärt, dass die Erstbefragung ja viel kürzer gewesen sei.

Es kann im Lichte des Gesagten auch nicht erkannt werden, worin der Widerspruch bestehen soll, wenn die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung Bedrohung von unbekannten Männern einer bewaffneten Gruppierung spricht und in der folgenden Einvernahme dahingehend ausführt, dass es sich konkret um die Mungiki-Sekte gehandelt hat.

In der Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin unter anderem genau den Punkt, dass sie nicht zum Tod ihres Vaters und ihres Bruders näher befragt wurde, was aber letztlich ihre Verfolgung bedingt hat. Zumal es sich um einen langen Zeitraum handelt, in dem sich die Probleme mit der Mungiki-Sekte entwickelt haben sollen - die Probleme sollen bereits im Jahr 2001 oder 2002 begonnen haben - wäre es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens notwendig gewesen, die näheren Hintergründe, die letztlich zum Tod des Vaters geführt haben sollen, zu eruieren. Auch zum Leben mit ihrem Bruder nach dem Tod des Vaters hätten entsprechende Fragen gestellt werden müssen.

In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin den Umstand ins Treffen, dass sowohl ihr Vater als auch ihr Bruder Mutatu-Fahrer gewesen seien und aus den Berichten zu Mungiki hervorgeht, dass Mungiki insbesondere das Matatu-Geschäft beherrsche.

Die Beschwerdeführerin erwähnte vor dem Bundesasylamt kurz eine Druckausübung auf ihren Vater durch Mungiki. Der Vater soll der Sekte jedoch eine Mitgliedschaft verweigert haben, weshalb er getötet worden sei. In der Folge sei der Bruder der Beschwerdeführerin von Mungiki vorerst bedroht und letztlich getötet worden, wobei zu diesem Zeitpunkt Drohungen gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden seien.

Dieser Sachverhalt wäre näher zu beleuchten und zu hinterfragen gewesen. Stattdessen beschränkte sich das Bundesasylamt auf Fragen zu den letzten Tagen in Kenia vor ihrer Flucht, ohne sich mit dem zentralen fluchtbegründenden Vorbringen zu beschäftigen.

Schließlich erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie mehrmals bei der Polizei vorstellig geworden sei und sogar Protokolle aufgenommen worden seien. Auch hier beschränkte sich das Bundesasylamt letztlich darauf, die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, eine Anzeigenerstattung bei der Polizei in der Erstbefragung nicht erwähnt zu haben, was auf jeden Fall zu kurz greift.

Hier war weiters einzuhaken, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt erklärte, den Tod ihres Bruders nicht mehr angezeigt zu haben.

Auch äußerte sich die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt rudimentär zur Mungiki-Sekte.

Das Bundesasylamt kam in angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei, ihr selbst bei angenommener Glaubwürdigkeit eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe und im Übrigen die Behörden im Herkunftsstaat schutzwillig und schutzfähig seien.

Diese Schlüsse lassen sich aus dem Ermittlungsergebnis nicht ziehen. Hier hätte es einerseits weitere Feststellungen zu Mungiki-Sekte bedurft, andererseits hätten die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits drei Mal - ohne Erfolg - bei der Polizei vorstellig gewesen sein will, entsprechend beurteilt werden müssen. Dass eine Person, die nach erfolglosen Versuchen, Hilfe von der Polizei zu erhalten, nach der Ermordung eines nahen Angehörigen nicht mehr Hilfe bei der Polizei sucht, scheint logisch nachvollziehbar. Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Polizei vor Mungiki finden sich in den Länderfeststellungen und den Berichten, die die Beschwerdeführerin zitiert hat unterschiedliche Angaben, weshalb jedenfalls ermittelt werden hätte müssen, welchen Einfluss Mungiki in Kenia tatsächlich hat und inwieweit eine in das Blickfeld von Mungiki geratene Person, sich dem Einflussbereich der Sekte innerhalb von Kenia entziehen kann.

Die Ausführungen über die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Kenias und die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei Wahrunterstellung sind vom Akteninhalt demnach nicht gedeckt. Hier hätte es eine nähere Befragung der Beschwerdeführerin aber insbesondere konkrete Ermittlungen zu Mungiki bedurft.

Im Lichte des Gesagten, wird es dem nunmehr zuständigen BFA erst nach einer ergänzenden Befragung der Beschwerdeführerin sowie der Einholung individueller auf die Aspekte des Vorbringens der Beschwerdeführerin Bezug nehmender Länderinformationen möglich sein, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Das BFA wird sich weiters mit dem zentralen Vorbringen - die Verfolgung durch Mungiki, der die Ermordung ihres Vaters und ihres Bruders vorausgegangen sein soll - auseinanderzusetzen haben und die Beschwerdeführerin hiezu befragen müssen.

Im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit wird das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ermittelten Länderinformationen zu berücksichtigen sein.

Das Bundesasylamt hat demnach den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt und basierend darauf die Auseinandersetzung mit dem Kernvorbringen der Beschwerdeführerin unter Ausklammerung entscheidungswesentlicher Teile des Vorbringens vorgenommen und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Abgesehen von den aufgezeigten Unzulänglichkeiten war es mangels Feststellung des Sachverhaltes dem Bundesasylamt grundsätzlich nicht möglich, festzustellen, ob der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative an einem anderen Ort in Kenia offensteht, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Erst nach Klärung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung wäre allenfalls die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative angezeigt, wobei hier aber wiederum die individuelle Situation der Beschwerdeführerinnen betrachtet werden muss.

Zusammengefasst hat das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und hat es unterlassen, sich mit einem wesentlichen Teil des Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen Das Bundesasylamt hat damit vollkommen willkürlich gehandelt.

Das als Nachfolgebehörde des Bundesasylamtes nunmehr zuständige BFA wird demnach die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.

Neben der Befragung der Beschwerdeführerin werden aufgrund des verstrichenen Zeitraumes die Länderinformationen zu Kenia zu ergänzen sein und - wie bereits aufgezeigt - insbesondere entsprechende aktuelle Feststellungen zur Mungiki-Sekte sowie zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden zu treffen sein.

In der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren wurden Informationen zur Mungiki-Sekte und Unterlagen zu integrativen Aspekten in Österreich vorgelegt. Auch diese Unterlagen werden in die Entscheidung einzufließen haben.

Zusammenfassend war festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im Fall der Beschwerdeführerin ist der Sachverhalt in den entscheidenden Punkten lückenhaft ermittelt worden bzw. sind Ermittlungen gänzlich unterblieben, dass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt.

Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das Bundesasylamt - als Vorgängerbehörde des BFA - die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen waren.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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