BVwG W154 2017276-1

W154 2017276-1Tribunal administratif fédéral30 mars 2016

Regest

Fremdenpass, Reisedokument

Texte intégral

BVwG W154 2017276-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2017276.1.00

Spruch

W154 2017276-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2015, Zl. 810540903 - 140179405 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17.11.2014 den Antrag, ihm einen Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 [Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG]) auszustellen. Er legte Kopien einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2014, GZ W163 1424047-1/10E vor, mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2015 erteilt worden war.

Mit Schreiben vom 20.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG übermittelt, mit welchem er aufgefordert wurde, der Behörde binnen vier Wochen mitzuteilen, warum er nicht in der Lage sei, sich einen Reisepass bei der afghanischen Botschaft zu beschaffen. Beizubringen seien ein schriftlicher Antrag um Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft samt beglaubigter Übersetzung, Aufgabebestätigung bei der Post sowie das Antwortschreiben der Botschaft im Original mit beglaubigter Übersetzung. Eine Bestätigung, dass seitens der Vertretungsbehörde kein Reisepass ausgestellt werde, sei ohne Angabe von Gründen nicht ausreichend.

Am 28.11.2014 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme ein, in der der Beschwerdeführer ausführte, dass weder dem § 88 FPG noch der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 ein Passus zu entnehmen sei, der die Beibringung derartiger Unterlagen zwingend vorschreibe. Im Übrigen werde ihm kein afghanischer Reisepass ausgestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Regionaldirektion Oberösterreich wies das Bundesamt den gegenständlichen Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend heißt es, gemäß § 88 Abs. 2a FPG seien nur Fremden, die nicht in der Lage wären, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auszustellen. Dies stelle ein zwingendes Tatbestandsmerkmal dar. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer nicht begründet, warum es ihm nicht möglich sei, in der afghanischen Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Auch habe er nicht substantiiert darlegen können, aufgrund welcher konkreten Umstände er die geeigneten Dokumente für die Ausstellung eines Passes seines Heimatlandes nicht vorlegen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher aus, dass ihm von Seiten der afghanischen Botschaft kein Reisepass ausgestellt werde. Der gegenständliche Antrag sei auf Basis eines Informationsblattes des Bundesamts eingebracht worden und der Beschwerdeführer habe alle darin geforderten Unterlagen vorgelegt. Dem § 88 FPG sei kein Passus zu entnehmen, der eine zusätzliche Voraussetzung im Sinne der von der Behörde vertretenen Auffassung normiere. Eine solche Ansicht widerspräche im übrigen Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011.

Am 22.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, mit der ein Schreiben der Botschaft der Republik Afghanistan übermittelt wurde. In diesem wurde bestätigt, dass ihm seitens der Botschaft kein afghanischer Reisepass ausgestellt worden sei, da er keine geeigneten Dokumente vorgelegt habe. Sollte der Beschwerdeführer die entsprechend nationaler und internationaler Gesetzeslage erforderlichen Papiere zu einem späteren Zeitpunkt beibringen, wäre die Botschaft in der Lage, einen Pass auszustellen.

Am 15.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Pashtu sowie ein länderkundiger Sachverständiger für Afghanistan beigezogen wurden. Am 10.03.2016 war beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Bundesamts eingelangt, in dem sich dieses für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt hatte.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das folgende, im Vorfeld erstellte Gutachten des länderkundigen Sachverständigen in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis:

"Im Auftrag von Frau Richterin habe ich mit dem zuständigen Konsul der afghanischen Botschaft in Wien für die Ausstellung von Dokumenten am 11. 03. 2016 in der afghanischen Botschaft in der Mahlerstr., 1010 Wien, getroffen und mit ihm über die Voraussetzungen bzw. Anforderungen für die Ausstellung von afghanischen Reisepässen seitens der afghanischen Botschaft gesprochen.

Ich habe ihm auch das Schreiben seiner Botschaft vom 14. 01. 2015, wonach die Botschaft bereit wäre, dem BF, [...], einen Reisepass auszustellen, wenn er die erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines Reisepasses der afghanischen Botschaft in Wien vorlegen würde. [...]

Der zuständige Konsul hat bestätigt, dass das obige Schreiben tatsächlich von der afghanischen Botschaft verfasst worden ist. Er hat mir gegenüber diesbezüglich ausgeführt, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach Anordnung des afghanischen Präsidenten betreffend die Ausstellung der afghanischen Reisepässe seitens der afghanischen Vertretungsbehörden die afghanische Botschaften verpflichtet wären, jedem Afghanen, der sich im Ausland aufhält und einen Reisepass benötigt, einen Reisepass auszustellen und ihm Reiseerleichterung und Aufenthalt im Ausland zu ermöglichen.

Aber für die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses muss der Antragsteller seinem Antrag an die afghanische Botschaften einen gültigen afghanischen Personalausweise = Tazkira beilegen.

Wenn der betreffende Afghane keinen Tazkira vorlegen kann, wird ihm die Botschaft ein Formular aushändigen, das er ausfüllt und mit seinem Passfoto der Botschaft zurückgibt, welches dann von der Botschaft an die Behörde in Afghanistan weiter geleitet wird. Gleichzeitig wird seitens der Botschaft dem Antragsteller empfohlen, seine Vertrauenspersonen in Afghanistan zu kontaktieren, die wiederum auch mit der zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen, damit der Antrag schneller erledigt und ein Personalausweis ausgestellt und an die afghanische Botschaft bald geschickt wird."

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten eingeräumt. Dieser fragte jedoch lediglich, ob er jetzt einen Fremdenpass beantragen könne. Daraufhin wurden ihm nochmals die gesetzlichen Grundlagen, unter denen ein solcher ausgestellt werde, erläutert und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er, da es ihm laut Gutachten des Sachverständigen möglich sei, einen afghanischen Pass zu beantragen, diesen Weg zu bestreiten habe. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, er habe in seinem Asylverfahren gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht einen Tazkira vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde bestätigt, dass sich laut Protokoll der Verhandlung vom 25.03.2014, Zahl: W163 1424047-1/9Z, das Original des Tazkira im Akt befunden habe und eine Kopie für den Akt angefertigt worden sei. Der Tazkira selbst würde sich nun nicht mehr im Akt befinden. Die Frage, warum er mit diesem Tazkira nicht zur afghanischen Botschaft gegangen sei, um einen afghanischen Pass zu beantragen, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er den Antrag auf einen Fremdenpass deshalb gestellt habe, weil er einen österreichischen Reisepass hätte haben wollen und keinen afghanischen. Auch jetzt wolle er einen österreichischen Reisepass.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2015 erteilt.

Der Beschwerdeführer hat einen afghanischen Tazkira vorgelegt. Er hat die Möglichkeit, sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen zu lassen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2014, GZ W163 1424047-1/10E und dem Verhandlungsprotokoll des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, GZ W163 1424047-1/9Z.

Dass auf den Beschwerdeführer ein afghanischer Tazkira ausgestellt wurde, ergibt sich überdies aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.03.2016. Aus dem im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erörterten Sachverständigengutachten geht hervor, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach Anordnung des afghanischen Präsidenten betreffend die Ausstellung der afghanischen Reisepässe die Botschaften verpflichtet sind, jedem Afghanen, der sich im Ausland aufhält und einen Reisepass benötigt, einen solchen auszustellen. Dafür genügt die Vorlage eines gültigen Tazkira. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, diesen über die Botschaft zu beantragen. Dies wird im Wesentlichen auch durch die mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.06.2015 vorgelegte Bestätigung der afghanischen Botschaft bekräftigt.

Seitens des Beschwerdeführers wurde dem in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016 vorgelegten Sachverständigengutachten nicht widersprochen, der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich, einen österreichischen und keinen afghanischen Pass haben zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) und gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Fremdenpolizeigesetz nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A)

Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122, Z 73 und 74 (§ 88 Abs. 2 und 2a) wird wie folgt ausgeführt:

"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG Anmerkung 2).

Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; mit Hinweis auf E 31. 3. 2000, 98/18/0316, sowie zum FrG 1993 E 27. 3. 1998, 97/21/0295).

Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrages von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0242).

Aus den einzelnen Tatbeständen des § 88 FPG ergibt sich, dass nur Fremden, die kein gültiges Reisedokument besitzen, unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt werden kann (vgl dazu auch das Erk. des VwGH vom 13.10.2005 zu Zl. 2002/18/0260 noch betreffend § 76 FrG 1997).

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Da es ihm - wie oben ausgeführt - möglich ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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