BVwG W122 2123672-1

W122 2123672-1Tribunal administratif fédéral30 mars 2016

Regest

ärztliche Bestätigung, Verschulden, Vorlagefrist, Vorlagepflicht,<br/>Zivildienst - Gesamtdauer

Texte intégral

BVwG W122 2123672-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2123672.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.02.2016, Zl. 424133/19/ZD/0216 betreffend Einrechnung von Krankenstandstagen in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 23c

ZDG 1986 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Die näher genannte Einrichtung, der der Beschwerdeführer mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 08.09.2015 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen war, teilte mit Schreiben vom 17.02.2016 der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer, ohne dafür Bestätigungen vorlegen zu können oder Gründe anzugeben, dem Dienst in der Zeit von 08.02.2016 bis 16.02.2016 ferngeblieben wäre.

Der Beschwerdeführer teilte hierauf mit, dass seine Ärztin versprochen hätte, die Meldung weiterzuleiten. Diese hätte jedoch lediglich die Meldung an die Gebietskrankenkasse weitergeleitet. Die genannte Einrichtung hätte dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass keine weiteren Unterlagen ausständig gewesen wären.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid vom 23.02.2016 wurde der Zeitraum vom 08.02.2016 bis 16.02.2016 nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des Beschwerdeführers eingerechnet.

Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung nicht fristgerecht übermittelt hätte. Die fristgerechte Übermittlung der Krankmeldung wäre zumutbar gewesen, da diese ohne Aufwand auch auf elektronischem Weg übermittelt werden hätte können. Der Beschwerdeführer sei über seine Rechte und Pflichten belehrt worden.

Der Bescheid wurde am 24.02.2016 zugestellt.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.03.2016 Beschwerde, in welcher er diesen wegen subjektiv empfundener Pflichterfüllung anficht. Der Beschwerdeführer gab an, er wäre vom 4. Februar bis 16.02.2016 erkrankt. Seine Krankmeldung/Verlängerung der Krankenstandsbestätigung wäre aufgrund von Umständen nicht rechtzeitig an die zuständige Stelle gelangt. Der Beschwerdeführer hätte sich unverzüglich am ersten Abend seiner Erkrankung bei der Zivildienststelle gemeldet und am Tag danach sich in ärztliche Behandlung begeben. Die Krankmeldung bis 07.02.2016 wäre ordnungsgemäß am selben Tag erfolgt. Am Montag dem 08.02.2016 wäre der Beschwerdeführer wiederum beim Arzt gewesen und es sei eine andere Krankheit festgestellt worden.

Die Ärztin des Beschwerdeführers hätte auf Anfrage behauptet, das Verfahren zur Krankenstandsbestätigung würde automatisch weiterlaufen und die Verlängerung des Krankenstandes wäre nicht an die Zivildienststelle gelangt. Der Beschwerdeführer wäre sicher, dass er aufgrund der Bemühungen seiner Eltern alle Rechtspflichten erfüllt hätte.

Der Beschwerdeführer beantragt, den Bescheid vom 23.02.2016 zu überprüfen und in der Sache selbst zu entscheiden bzw. den erlassenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

4. Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde

Mit Strafverfügung vom 25.02.2016, Zl. PLS2-V-16 15896/3 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, eine Geldstrafe von € 50,- gemäß § 65 ZDG 1986 wegen Verletzung der Meldepflicht eines Krankenstandes zu leisten.

5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 22.03.2016 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.09.2016 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich vom 4.02. bis 07.02.2016 in einem Krankenstand, für den er eine Bestätigung am ersten Tag vorlegte. Der 07.02.2016 wurde als voraussichtliches Ende des Krankenstandes der näher bezeichneten Einrichtung gemeldet. Den Beginn, den letzten Tag des Krankenstandes und die Art der Erkrankung für den Zeitraum vom 08.02.2016 bis 16.02.2016 bestätigte die praktische Ärztin des Beschwerdeführers am 16.02.2016.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 08.02.2016 bis 16.02.2016 nicht außer Stande eine Krankenstandsbestätigung zu übermitteln oder sich von deren erfolgreicher Übermittlung zu überzeugen. Es ergingen Meldungen über die Krankenstände an die Gebietskrankenkasse.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, dass die Bestätigung für den Krankenstand von 8.02.2016 bis 16.02.2016 nicht innerhalb von sieben Kalendertagen an die genannte Einrichtung übermittelt wurde, zu zweifeln. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stützt sich ausschließlich darauf, dass er darauf vertraute, dass seine Ärztin die Meldung an seinen Dienstgeber erstattet. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, dass Ende des Krankenstandes, der am 04.02.2016 begonnen hat wäre auf der ersten Bestätigung nicht verzeichnet, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das voraussichtliche Ende und damit die Pflicht am 08.02.2016 Dienst zu versehen oder eine neuerliche Bescheinigung zu erbringen sehr wohl verzeichnet und mitgeteilt wurde. Auch die Bestätigung vom 16.02.2016 geht von einem abermaligen Beginn eines Krankenstandes mit 08.02.2016 aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 3 Zivildienstgesetz (ZDG) 1986 BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013 wird die Zeit einer Unfall- oder Krankheitsbedingten Abwesenheit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Ziffer 2 ZDG 1986 dem Vorgesetzten nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.

Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende gemäß § 23c Abs. 2 ZDG 1986 verpflichtet, 1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und 2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln, sowie 3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

Überlegungen hinsichtlich der notwendigen Sorgfalt bei der Übermittlung von Bestätigungen können hintangestellt werden. Es kommt bei Z 3 leg.cit. lediglich auf die Zumutbarkeit der Übermittlung an. Somit führt in diesem Fall selbst ein minderer Grad des Versehens zur Rechtsfolge der Nichteinrechnung. Grobe Fahrlässigkeit wird entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefordert. Krankheitsbedingte Ursachen für eine Unzumutbarkeit der Übermittlung wurden nicht vorgebracht.

Bei der Frist nach § 15 Abs. 2 Ziffer 3 ZDG 1986 handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist. Überlegungen hinsichtlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit haben - im Unterschied zu den Tatbeständen der Ziffer 2 - hintangestellt zu bleiben. Es wäre dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen, zu überprüfen ob seine E-Mail mit der Krankmeldung beim Empfänger angekommen bzw. abgesendet wurde.

Im Gegensatz zu jener Sachverhaltskonstellation aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes von 25.11.2015, Zahl W122 2117581-1/2E konnte die genannte Einrichtung davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nach dem voraussichtlichen Ende des Krankenstandes wieder seinen Dienst antreten würde. Die erbrachte Bestätigung dokumentiert das voraussichtliche Ende des Krankenstandes mit 07.02.2016. Am 08.02.2016 hätte der Beschwerdeführer daher entweder den Dienst antreten müssen oder eine neuerliche Krankenstandsbestätigung fristgerecht erbringen müssen. Dies ist jedoch unbestritten unterblieben.

Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Erstattung der Krankmeldung trifft den Beschwerdeführer und kann nicht auf dessen Hausarzt überwälzt werden (so auch BVwG, 26.01.2015, Zl. W213 2014834-1/5E). Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, seinem Vater wäre mitgeteilt worden, er benötige keine weiteren Unterlagen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies den Beschwerdeführer nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung entbindet, innerhalb von sieben Kalendertagen eine Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung der Einrichtung zu übermitteln (§ 23c Abs. 2 Ziffer 2 ZDG 1986).

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich bzw. zumutbar gewesen wäre die in Rede stehende Krankmeldung fristgerecht vorzulegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage zu Krankenstandsbestätigungen von Zivildienstleistenden von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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