W112 1435608-3•BVwG W112 1435608-3
W112 1435608-3Tribunal administratif fédéral30 mars 2016
Bescheidqualität, Beschwerderecht, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Nichtbescheid, Zurückweisung
W112 1435608-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2014, Zl. 831499710-14540820, beschlossen
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin und ihr volljähriger Sohn, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 15.07.2012 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie große Sorgen um ihren Sohn, welcher in der Heimat verfolgt worden sei, gehabt habe. Begonnen habe alles mit einem Vorfall im Jahr 2003, als ihr Sohn angeschossen worden sei. Ihr Sohn sei anschließend von der Militärpolizei verfolgt und misshandelt worden. Sie selbst sei von der russischen Miliz als Terroristin bezeichnet und verfolgt worden; auch eine Cousine sei von der russischen Miliz verschleppt worden.
Das Verfahren wurde durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 25.07.2012 zugelassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit ihren vagen und auf Gemeinplätze beschränkten Schilderungen eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.08.2013 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Am 17.10.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, in dem sie zu ihren Fluchtgründen vorbrachte, dass ihr Bruder Berufssoldat und Offizier beim russischen Militär gewesen sei. Dieser sei Ende 2004 aus unbekannten Gründen getötet worden. Ihr Cousin und ihre Cousine seien ebenfalls getötet worden. Ihr Sohn sei 2005 von russischen Soldaten in den Bauch geschossen und dabei sehr schwer verletzt worden. Nach diesem Vorfall seien sie bis zur Ausreise auf der Flucht gewesen. Sie selbst sei öfters von der russischen Polizei auf der Straße - z.B. in Moskau - kontrolliert und mitgenommen worden, mit der Begründung, dass sie eine Terroristin sei. Im Jahr 2008 sei sie von russischen Soldaten in XXXX fast vergewaltigt worden. Maskierte seien öfters zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie bedroht. Sie und ihr Sohn seien öfters festgenommen und geschlagen worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass hinsichtlich des neuen Antrages auf internationalen Schutz kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festzustellen sei. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren einen neuen Sachverhalt präsentiert, den sie jetzt für asylrelevant erachte und welcher bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsland entstanden sei, den sie aber bisher schuldhaft nicht vorgebracht habe.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2013 wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
5. Am 16.04.2014 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag sowie ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.06.2014 brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Gründen für die neuerliche Antragstellung vor, dass sie ihre bisherigen Ausreisegründe halte sie nach wie vor aufrecht halte. Sie habe darüber hinaus erfahren, dass sie und ihr Sohn eine Ladung der tschetschenischen Polizei für den XXXX erhalten hätten. Die Ladung habe ihre Schwester per E-Mail übermittelt.
Mit "Bescheid" vom 05.11.2014, zugestellt am 11.11.2014, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe auch im gegenständlichen Asylverfahren nicht glaubhaft dargetan, dass eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person aufbauend auf ihr bisheriges Vorbringen vorliege. Vor allem habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend widersprochen, wer die Ladung im Herkunftsstaat übernommen habe.
Diese Erledigung weist keine Unterschrift des genehmigenden Organs des Bundesamtes auf, ebenso wenig eine Amtssignatur.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen "Bescheid" des Bundesamtes erhob die Beschwerdeführerin am 18.11.2014 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen auf die mangelnde Beweiswürdigung hinsichtlich der vorgelegten Ladung hingewiesen.
Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 20.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben.
1.2. Die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung weist keine Unterschrift und auch keine Amtssignatur auf.
2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels von zum Nachweis ihrer Identität geeigneten (unbedenklichen) Urkunden nicht fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.
2.2. Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG).
Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,
die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]" [VwGH
19.12. 2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 46]).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).
Daran ändert auch die Vorschrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das
Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen
Unzuständigkeit der Behörde findet, ... den angefochtenen Bescheid,
die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der
Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" hat (idS auch
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist im Hinblick auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllen, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht:
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024, ua; siehe auch Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2014, 108, 112).
Die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Erledigung weist keine Unterschrift auf und stellt somit einen "Nichtbescheid" dar. Der von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Erledigung mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet wurde und diese Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ab (vgl. etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535, mwN; 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535; 26.06.2007, 2007/20/0281; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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