G308 2109522-1•BVwG G308 2109522-1
G308 2109522-1Tribunal administratif fédéral30 mars 2016
Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung, Zustellung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Vorlageantrag der XXXX, XXXX, vertreten durch RA XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 01.06.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 iVm. §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/195 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) war im Zeitraum von 05.12.2011 bis 28.03.2013 selbstständig vertretende Geschäftsführerin der zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragenen
XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) mit Sitz in XXXX.
2. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 29.04.2013, GZ: XXXX, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 15.07.2013 wurde das Sanierungsplanverfahren wegen Masseunzulänglichkeit abgebrochen und das Verfahren in ein Konkursverfahren umgewandelt. Nach Wegfall der Masseunzulänglichkeit legte der Masseverwalter einen Verteilungsentwurf mit einer Quote von 3,75 % vor. Der Konkurs wurde sodann nach Schlussverteilung am 10.04.2014 rechtskräftig aufgehoben. Mit Beschluss vom 02.05.2014 wurde noch ein Nachtragsverteilungsverfahren abgeschlossen, in welchem eine weitere Quote von 0,39697 % ausgeschüttet wurde.
Über das Vermögen der BF wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, ein Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet.
2. Mit Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.03.2014 wurde die BF über rückständige Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin sowie eine diesbezügliche Haftung ihrerseits gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für den Zeitraum von März 2012 bis Februar 2013 in der Höhe von EUR 19.872,58 informiert. Da die Beitragsverbindlichkeiten trotz gerichtlicher Betreibung seitens der belangten Behörde gegen die Primärschuldnerin nicht mehr eingebracht werden könnten - das am 29.04.2013 eröffnete Insolvenzverfahren sei am 17.03.2014 (Anm.: korrekt wäre 14.03.2014, rechtskräftig am 10.04.2014) mit einer Quote von 4,65 % beendet worden - werde die BF auf die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG aufmerksam gemacht, wonach sie für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei. Im Sinne des Parteiengehörs werde ihr Gelegenheit gegeben, bis längstens 23.04.2014 schriftlich darzulegen, weshalb ihr ein Verschulden, welches für eine Haftung des Vertreters der juristischen Person verlangt werde, ihrer Ansicht nach nicht anzulasten sei. Diesfalls müsste ein umfassender, rechnerisch nachprüfbarer Entlastungsnachweis derart erbracht werden, dass einerseits die einzelnen Verbindlichkeiten und andererseits die Zahlungen an die Gläubiger im oben genannten Zeitraum ermittelt und für das jeweilige Monat belegt werden müssten. Zur Darstellung der geleisteten Zahlungen finde sie ein Formular im Anhang dieses Schreibens. Eine Fristverlängerung sei nur in begründeten Ausnahmefällen, eine persönliche Vorsprache jederzeit möglich. Diesem Schreiben war zudem eine Rückstandsaufstellung vom 26.03.2014 beigefügt.
Dieses Schreiben wurde mit RSb versendet und laut Rückschein am 28.03.2014 vom Vater der BF iSd. Ersatzzustellung übernommen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2014, GZ: XXXX, hat diese festgestellt, dass die BF als ehemalige Geschäftsführerin der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 sowie § 83 ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 22.142,14 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. ab 18.06.2014 aus dem Betrage von EUR 17.865,55 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung als integrierenden Bestandteil des Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Februar 2012 bis Februar 2013 sowie für eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt EUR 22.142,14 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 17.06.2014) schulde. Die Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei zudem mit 29.04.2013 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 17.03.2014 (Anm.: korrekt wäre 14.03.2014, rechtskräftig am 10.04.2014) gemäß § 139 IO mit einer Quotenausschüttung von 5,069 % beendet worden sei. Die restliche Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Im gegenständlichen Zeitraum sei die BF laut Firmenbuchauszug des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX unter FN XXXX als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin eingetragen und daher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Der Aufforderung zur Mitwirkung im Verfahren, welche durch das Schreiben vom 26.03.2014 erfolgt sei, sei die BF nicht nachgekommen. Daher habe die BF nicht dargetan, dass Umstände vorliegen würden, die ihrer Haftung entgegenstünden oder sie von dieser befreien würden.
Auch diesem Bescheid war erneut ein Rückstandsausweis vom 18.06.2014 beigefügt, wurde dieser mittels RSb versendet und durch Zustellung durch Hinterlegung am 23.06.2014 zugestellt.
4. Mit per E-Mail am 21.07.2014 eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob die BF über ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den soeben dargestellten Bescheid mit der Begründung des mangelhaften Verfahrens, der unrichtigen und mangelhaften Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Es wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF das Aufforderungsschreiben vom 26.03.2014 nie rechtswirksam zugestellt worden sei, sodass auch eine entsprechende Stellungnahme nicht habe erfolgen können. Die belangte Behörde habe offensichtlich keinen Auszug aus dem zentralen Melderegister eingeholt. Darüber hinaus werde auf die im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin bestehenden Postsperre verwiesen. Eine Ersatzzustellung gemäß § 16 ZustG könne nicht erfolgt sein, da hierfür erforderlich sei, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte (RDW 1985, 181; OGH 5 Ob 621/79 SZ 57/141; EvBl. 1967/307). Die BF sei im Zeitpunkt der Zustellung mehrfach umgezogen, das Schreiben sei ihr definitiv nicht zugegangen und könnten daher auch die behaupteten Rechtsfolgen nicht eintreten. Zur Auslösung derartiger Rechtsfolgen wäre dieses Schreiben jedenfalls eigenhändig zuzustellen gewesen. Das Verfahren leide daher insgesamt schon an Mangelhaftigkeit. Lediglich der Vollständigkeit halber sei auch noch angeführt, dass auch eine Ungleichbehandlung der vorhandenen Gläubiger nicht stattgefunden habe bzw. haben könne, da das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin unter der Aufsicht eines Masseverwalters abgewickelt worden sei, sodass eine Ungleichbehandlung von Gläubigern schon infolge der dadurch zwangsläufig gegebenen überprüfenden Kontrolle des Insolvenzverwalters ausgeschlossen sei.
Es werde daher beantragt, die zuständige Behörde II. Instanz wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den bekämpften Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, in eventu die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an die belangte Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen.
5. Mit Schreiben vom 28.01.2015 wurde seitens der belangten Behörde der BF die Verbesserung ihrer Beschwerde aufgetragen und informativ in der Beilage das Schreiben vom 26.03.2014 samt Rückstandsaufstellung übermittelt, welches laut Rückschein am 28.03.2014 von einem namentlich genannten Mitbewohner übernommen worden sei.
Um die Angaben bezüglich der angeblich nicht vorliegenden Ungleichbehandlung nachvollziehen zu können, werde die BF ersucht, das ebenfalls beiliegende Formular der Anleitung entsprechend für den Zeitraum März 2012 bis Februar 2013 vollständig auszufüllen und samt Nachweisen für den jeweiligen Monat (Saldenlisten, Kontoblätter) vorzulegen. Diese würden benötigt werden, um die Zahlungen an die anderen Gläubiger im Verhältnis zu den Zahlungen an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse vor Insolvenzeröffnung vergleichen zu können. Für das Einlangen der Unterlagen werde der 28.02.2015 kalendiert.
Diese Frist wurde auf Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters der BF auf 06.03.2015 erstreckt.
6. Die BF reichte über ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 06.03.2015 per E-Mail eine Kurzmitteilung mit Bezugnahme auf den erteilten Verbesserungsauftrag bei der belangten Behörde ein und fügte dieser Mitteilung eine Seite des von der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag mitgesendeten Formulars bei, in welchem die Verbindlichkeiten per 28.02.2013 mit ungefähren Angaben auf ganze Zahlen gerundet ausgefüllt wurden. Angaben zu geleisteten Zahlungen, hinzugekommenen Verbindlichkeiten und noch offenen Beträgen am jeweiligen Monatsende fehlten trotz vorhandener Ausfüllanleitung gänzlich.
7. Daraufhin wurde der rechtsfreundliche Vertreter der BF in einem Telefongespräch am 09.03.2015 über die mangelhafte Verbesserung der Beschwerde informiert, da die übermittelte Aufstellung für einen Monat unvollständig sei und zudem eine solche Aufstellung für jeden Monat im haftungsrelevanten Zeitraum samt Bescheinigungsmitteln für die dort gemachten Angaben nötig sei. Der Rechtsvertreter wandte einen unverhältnismäßig hohen Aufwand und Kosten ein, er werde aber versuchen bis 14.04.2015 weitere Unterlagen vorzulegen.
Die Vorlage weiterer Unterlagen unterblieb jedoch bis dato.
8. Daraufhin erließ die belangte die Behörde die gegenständliche, im Spruch angeführte, Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde der BF vom 21.07.2014 gemäß § 14 VwGVG ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens der BF aus, dass das Aufforderungsschreiben vom 26.03.2014 an die Adresse, an welcher die BF zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei, zugestellt und von deren Vater übernommen worden sei und liege diesbezüglich daher ein Zustellmangel vor, der allerdings im weiteren Verfahren ohne Relevanz blieb. Die eingewandte Postsperre in Bezug auf die Primärschuldnerin sei unerheblich, da es gegenständlich um die persönliche Haftung der BF gehe und die Primärschuldnerin in diesem Verfahren keine Partei sei. Daher habe keine Zustellung an den Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin erfolgen müssen. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob der BF das Aufforderungsschreiben vom 26.03.2014 tatsächlich zugekommen sei. Dennoch bleibe ein diesbezüglicher Zustellmangel für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz, da der BF im Rahmen des Verfahrens vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Gelegenheit gegeben worden sei, sich am Verfahren zu beteiligen und den Nachweis der Gleichbehandlung anzutreten. Es wurde weiters ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der erhobenen Beschwerde erteilt und die erteilte Frist zur Vorlage der Unterlagen insgesamt zweimal verlängert. Außer der Übermittlung einer einzigen Seite des Formulars der belangten Behörde zur zusammenfassenden Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen der Primärschuldnerin, welches unvollständig und mit substanzlosen, auf ganze Zahlen gerundeten Beträgen ausgefüllt wurde und keinerlei Unterlagen zum Nachweis der angegebenen Zahlen vorgelegt wurden, habe kein weiterer Nachweis für die Gleichbehandlung stattgefunden. Anders als durch die Vorlage durch die BF könnten diese Unterlagen von der belangten Behörde auch nicht beschafft werden. Mit der Behauptung, aufgrund des Insolvenzverfahrens unter der Führung eines Insolvenzverwalters habe es überhaupt nicht zu einer Ungleichbehandlung kommen können, verkenne die BF die Rechtslage, da sich das Haftungsprüfungsverfahren auf die Zeiten der Geschäftsführertätigkeit der BF für den haftungsrelevanten Zeitraum Februar 2012 bis Februar 2013 beziehe und nicht auf den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung. Bei der Feststellung des Haftungsbetrages sei überdies schon die aus den Insolvenzverfahren erhaltene Quote zugunsten der BF berücksichtigt worden. Nach der übereinstimmenden Lehre und Rechtsprechung habe derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen ; werden dürfe, dass er seiner Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei (VwGH vom 05.03.1979, Zl. 2645/78; 10.06.1980, Zl. 535/80 u.a.). Darüber hinaus laste die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote überhaupt auf dem Geschäftsführer und nicht der belangten Behörde (BVwG G305 2003351-1/7E mit Verweis auf VwGH Zl. 2007/13/0137 und Sonntag in ASVG Jahreskommentar5, § 67, Rz. 80f). Da die BF auch im Zuge der Beschwerde trotz ausdrücklicher Aufforderung und mehrmaliger Gelegenheit zur Verbesserung unter großzügiger Fristsetzung keine nachvollziehbaren und plausiblen Berechnungen und Nachweise vorgelegt habe, sei von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen und die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG aufrecht zu erhalten gewesen.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde mittels RSb dem Rechtsvertreter der BF zugestellt und von diesem bzw. einem seiner Arbeitnehmer am 02.06.2015 übernommen.
8. Die BF persönlich reichte per E-Mail vom 16.06.2015 den gegenständlichen Vorlageantrag mit der Begründung ein, die Frist zur Beischaffung der Unterlagen wäre zu kurz bemessen gewesen. Die dementsprechenden Nachweise würden bis spätestens 30.09.2015 nachgereicht werden.
9. Am 30.06.2015 langte der mit 29.06.2015 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde samt dem Versicherungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die belangte Behörde vertrete die Überzeugung, dass der BF weit mehr als ausreichend Gelegenheit dazu gegeben worden sei, sich am Verfahren zu beteiligen, da Fristen in einem Ausmaß von insgesamt 10 Wochen gewährt worden seien. Die BF könne sich daher nicht erfolgreich auf die Verletzung des Parteiengehörs stützen und sei das Angebot zur Vorlage von Unterlagen bis 30.09.2015 als Schutzbehauptung zu werten. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde nicht stattzugeben und den Bescheid zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF war im Zeitraum von 05.12.2011 bis 28.03.2013, daher auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von März 2012 bis Februar 2013, selbstständig vertretende Geschäftsführerin der zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragenen Primärschuldnerin mit Sitz in XXXX.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 29.04.2013, GZ: XXXX, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und nach Schlussverteilung mit einer Gesamtquote (Nachtragsverteilungsverfahren) von 5,069 % sodann am 10.04.2014 rechtskräftig aufgehoben.
Über das Vermögen der BF wurde mit Beschluss des BezirksgerichtesXXXX vom XXXX, GZ: XXXX, ein Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet.
Der mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2014, GZ: XXXX, festgestellte Haftungsbetrag in der Höhe von EUR 22.142,14 ist unbestritten.
Der einzige von der BF eingereichte Nachweis für die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während ihrer Zeit als Geschäftsführerin und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde war folgenden Inhaltes und langte am 06.03.2015 bei der belangten Behörde ein:
"Name des Unternehmens: XXXX
Beitragskontonummer: XXXX
Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen für den Monat:
......................................
ACHTUNG: Forderungen der STGKK und Zahlungen an die STGKK bitte nicht angeben
Verbindlichkeiten per: 28.02.13
geleistete Zahlungen
hinzugekommene Verbindlichkeiten
noch offen Monatsende
1
Verbindlichkeiten aus Verträgen, Lieferanten/Subunternehmer
€ (unleserlich) ~ 30.000,-
€
€
€
2
Forderungen Dienstnehmer, Löhne, Gehälter, Abfertigung, Sonderzahlungen
€ ~ 25.000,-
€
€
€
3
Betriebskosten: Miete/Pacht, Strom, Telefon, Abgaben
€ 2.800,-
€
€
€
4
Versicherungen
€ keine
€
€
€
5
Kredite, Leasing (fällig)
€ keine
€
€
€
6
Finanzamt
€ ~ 15.000,-
€
€
€
7
Gemeindeabgaben
€ ~ 1.000,-
€
€
€
Summe
€
€
€
€
Ausfüllen der Aufstellung (Anleitung):
1. Vervielfältigen Sie die Aufstellung (für jedes Monat des Haftungszeitraume ein Exemplar)
2. Füllen Sie auf jeder Aufstellung die grau hinterlegten Felder aus
3. Tragen Sie die am Anfang des Monats bestehenden Verbindlichkeiten, die geleisteten Zahlungen, die während des Monats hinzu gekommenen Verbindlichkeiten und den sich hieraus am Monatsletzen ergebenden Saldo ein
4. Übertragen Sie den Saldo in das nächste Berechnungsblatt und fahren Sie, wie unter 3. beschrieben, fort
5. Übermitteln Sie gemeinsam mit den Berechnungen die zur Überprüfung Ihrer Angaben notwendigen Unterlagen aus Ihrer Buchhaltung (insbesondere Saldenlisten per Monatsletzten, Kontoblätter)"
Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 28.01.2015 wurde der BF eine Frist zur Nachreichung von Unterlagen bis 28.02.2015 gewährt. Diese Frist wurde auf Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters auf 06.03.2015 erstreckt. Das oben dargestellte Formular als einziger Nachweise für die Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubiger wurde am 06.03.2015 eingereicht. Am 09.03.2015 wurde der BF über deren rechtsfreundlichen Vertreter telefonisch eine neuerliche Frist zur "Verbesserung der Verbesserung" bis 14.04.2015 gewährt. Diese ließ sie ungenützt verstreichen, woraufhin die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung am 01.06.2015 erließ. Im gegenständlichen Vorlageantrag vom 16.06.2015 avisierte die BF eine Vorlage weiterer Unterlagen bis 30.09.2015. Bis zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes langten keine weiteren Unterlagen ein. Insgesamt hatte die BF daher für die Vorlage von Unterlagen bei der belangten Behörde über 10 Wochen Zeit, die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung sodann erst am 01.06.2015 erlassen. Zwischen dem Ende der Frist und der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung lagen daher noch einmal fast 7 Wochen. Zwischen Vorlageantrag und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts liegen nochmals fast 9 Monate.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellungen in Bezug auf das Insolvenzverfahren der BF, zur Primärschuldnerin sowie deren Insolvenzverfahren ergeben sich aus den im Gerichtakt einliegenden Auszügen aus der Ediktsdatei zu den jeweiligen Insolvenzverfahren vom 17.06.2015 und vom 22.03.2016 sowie dem einliegenden Firmenbuchauszug vom 17.06.2015 zur Firmenbuchnummer FN XXXX.
Der Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit der BF ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug vom 17.06.2015 und blieb darüber hinaus unbestritten, ebenso wie die Höhe des festgestellten Haftungsbetrages.
Weder die BF noch ihr rechtsfreundlicher Vertreter haben diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen erstattet. Der Sachverhalt steht fest und ist gegenständlich die rechtliche Beurteilung strittig.
Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
1. Die BF rügte in ihrer Beschwerde, dass ihr das Aufforderungsschreiben vom 23.06.2014 vor Erlassung des Haftungsbescheides der belangten Behörde vom 18.06.2015 überhaupt nicht zugestellt worden sei und sie daher in ihrem Recht auf Parteiengehör vor Erlassung des Bescheides verletzt worden sei. Der Bescheid sei daher rechtswidrig ergangen. Darüber hinaus werde auch auf die Insolvenzeröffnung bei der Primärschuldnerin und die damit zusammenhängende Postsperre hingewiesen. Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen:
Die belangte Behörde räumt selbst in Bezug auf das Aufforderungsschreiben einen Zustellmangel ein, da die BF zum Zeitpunkt der Zustellung bereits wieder an einer anderen Adresse im ZMR gemeldet war, als an welcher ihr zugestellt wurde. Da sie sich damit offenbar nicht mehr dauernd an dieser Abgabestelle aufhielt, konnte auch eine Ersatzzustellung gemäß § 16 ZustG an ihren Vater nicht bewirkt werden.
Über die BF selbst wurde ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Sie wurde zum Zeitpunkt der Zustellung daher nicht von einem Insolvenzverwalter gesetzlich vertreten, die Primärschuldnerin aber schon.
Nach § 13 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument grundsätzlich dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen, es sei denn, dass eine Behörde oder ein Gericht anordnet, dass die Zustellung an eine andere Person als den Empfänger vorzunehmen ist. Eine solche Anordnung stellt nach herrschender Auffassung auch die Postsperre nach § 78 Abs. 2 IO dar. Alle Postsendungen, die ansonsten dem Schuldner zuzustellen wären, sind dem Insolvenzverwalter auszufolgen, der als empfangsberechtigter gesetzlicher Vertreter der Masse angesehen wird (Katzmayr in Fasching/Konecny, InsG, § 78 IO Rz 51 mwN; VwGH vom 28.10.2004, Zl. 2002/15/0059). Dem Schuldner steht gemäß § 78 Abs. 3 IO, soweit die Postsendung die Insolvenzmasse berührt, nur das Recht auf Einsichtnahme zu (vgl. OGH vom 15.06.1989, Zl. 8 Ob 26/89). Die Wirkung der Postsperre erfasst alle Angelegenheiten, in denen die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind (VwGH vom 02.07.2002, Zl. 2002/14/0053).
Die Forderung aus dem § 67 Abs. 10 ASVG richtet sich aber gegen die BF persönlich. Der Bescheid (hier: das Aufforderungsschreiben) der belangten Behörde wurde zu Recht an die BF persönlich adressiert und zugestellt. Eine gesetzliche Norm, die es der Behörde zur Pflicht machte, den Bescheid betreffende die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu eigenen Handen zuzustellen, existiert nicht (vgl. VwGH vom 17.10.2007; Zl. 2006/08/0271). Der Ausspruch der persönlichen Haftung der BF gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist daher keine Angelegenheit, in der ihre Befugnisse durch die Konkurseröffnung der Primärschuldnerin beschränkt und auf deren Insolvenzverwalter übergegangen sind (vgl. OGH vom 30.05.2012, Zl. 8 Ob 50/12d). Daher geht der Einwand, das Aufforderungsschreiben hätte darüber hinaus an die Primärschuldnerin ergehen müssen und auch dort hätte die BF dieses wegen der bestehenden Postsperre nicht erhalten, ins Leere.
Darüber hinaus erweisen sich die Einwände der fehlenden rechtswirksamen Zustellung des Aufforderungsschreibens und damit der Verletzung des Parteiengehörs vor Erlassung des Haftungsbescheides aus den folgenden Gründen als gegenständlich nicht relevant:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der belangten Behörde unter Beachtung der Verfahrensökonomie frei, binnen einer Frist von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung - wie im gegenständlichen Fall - zu erlassen. Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung haben die Parteien kein subjektives Recht. Die Behörde kann, bevor sie die Beschwerdevorentscheidung fällt, das Ermittlungsverfahren ergänzen, denn der Telos der Beschwerdevorentscheidung ist es, der Behörde eine zweite Chance zu geben, sich mit der Sache zu befassen (Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2014, 882 mwN).
Sobald die belangte Behörde auf Grund einer rechtzeitigen Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung erlässt, bildet jedoch diese - und nicht der ursprünglich angefochtene Bescheid - eingeschränkt durch die Beschwerdegründe im Vorlageantrag - den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler,
Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015), § 14 Rz. 5).
Die belangte Behörde hat der BF insgesamt zwei Verbesserungsaufträge erteilt, ihr informativ das Aufforderungsschreiben samt Anhängen vom 26.03.2014, sowie ein Formular samt Ausfüllanleitung zukommen lassen. Sämtliche gewährte und erstreckte Fristen in einem Ausmaß von mehr als 10 Wochen hat die BF - bis auf die Vorlage des festgestellten, jedenfalls nicht ausreichenden - Formulars, nicht genützt. Insofern hat die belangte Behörde mit diesem Ermittlungsverfahren und durch Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die ursprünglich gerügten Verfahrensmängel jedenfalls saniert (vgl. ua auch Dworak, Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314).
Auch die im Vorlageantrag avisierte Frist bis 30.09.2015 für die Vorlage weiterer Unterlagen und Beweismittel zur Gleichbehandlung und damit fehlendem Verschulden der BF hat die BF nicht genützt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts sind darüber hinaus fast 9 Monate vergangen, welche ungenützt verstrichen sind. Dem Einwand im Vorlageantrag, die von der belangten Behörde gewährte Frist zur Vorlage der Unterlagen sei zu kurz bemessen gewesen, kann daher jedenfalls nicht gefolgt werden.
2. Sodann sind folgende Erwägungen für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich:
Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge;
Beitragsvorauszahlung" betitelte § 58 ASVG lautet:
"§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
[...]
(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
[...]"
Der mit "Verzugszinsen" betitelte § 59 ASVG lautet:
"§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen."
§ 67 Abs. 10 ASVG lautet:
"(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."
Der mit "Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze" betitelte § 83 ASVG lautet:
"§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."
Die Vorschreibung des Haftungsbetrages für des Zeitraum Februar 2012 bis März 2013 gründet sich auf §§ 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 ASVG.
Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).
Verfahrensgegenständlich können die Beiträge als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 10.04.2014, GZ: XXXX, betreffend die Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren mit einer Gesamtverteilungsquote von 5,069 % rechtskräftig aufgehoben wurde.
Der BF führte ins Treffen, dass eine Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin gar nicht vorgelegen habe können, das das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin durch einen Insolvenzverwalter abgewickelt worden sei. Hier übersieht die BF aber den Umstand, da das Insolvenzverfahren erst mit 29.04.2013 eröffnet und zugleich auch der Insolvenzverwalter bestellt wurde, die Haftungsbeträge sich aber auf den Zeitraum Februar 2012 bis März 2013 und daher auf einen Zeitraum beziehen, in welchem die BF unbestritten im Firmenbuch eingetragene selbständig vertretende Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war.
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH vom 6.3.1989, Zl. 88/15/0063, u. a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote vorzulegen. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100).
Wenn auch das Ermittlungsverfahren vor Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 18.06.2014 als mangelhaft anzusehen ist, so hat sie diese Mängel im erweiterten Ermittlungsverfahren vor Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung jedenfalls saniert, der BF die fehlenden Unterlagen zukommen lassen, ihr Parteiengehör gewährt und sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, derartige Beweisangebote zu erstatten. Darüber hinaus wurde die Gelegenheit geboten, die Beschwerde zweimal unter Setzung von mehr als ausreichenden Fristen (und Gewährung von Fristerstreckungen) zu verbessern. Da die BF von keiner dieser Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht hat bzw. der Aufforderung nicht nachgekommen ist, durfte die belangte Behörde im Lichte der obigen Rechtsprechung, insbesondere auch zu §§ 9 und 80 BAO (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137), daher zu Recht davon ausgehen, dass die BF ihrer Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist.
Konsequenterweise haftet sie in diesem Fall auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213 mwH auf VwGH vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368).
Gleiches gilt für die vorgeschriebenen Verzugszinsen. Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (Derntl a.a.O., § 59 Rz 17). Gemäß § 83 ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Die auf den verstärkten Senat des VwGH Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte jüngere Rechtsprechung, wonach - unbeschadet § 83 ASVG - im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird (vgl. VwGH Zl. 2001/08/0061 und Zl. 2003/08/0158) ist seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG obsolet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 141).
Die Berechnung des Haftungsbetrages ergibt sich aus den Rückstandsausweisen und wurde in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde noch einmal dargestellt. Diesem Betrag wurde im gesamten Verfahren kein einziges Mal ziffernmäßig widersprochen, ebenso wenig wie dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Es wurden zu keiner Zeit Gründe vorgebracht, die ein Verschulden an der Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge ausschließen würden und dafür keine ausreichenden Bescheinigungsmittel vorgebracht.
Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der belangten Behörde bei der Berechnung der Beiträge ein Fehler unterlaufen wäre, und ein solcher Fehler in der Beschwerde auch nicht behauptet wird, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Zustellung in Haftungsfragen, der Rechtsnatur der Beschwerdevorentscheidung sowie zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG an sich vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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