BVwG W217 2007921-1

W217 2007921-1Tribunal administratif fédéral29 mars 2016

Regest

Beitragsgrundlagen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W217 2007921-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2007921.1.00

Spruch

W217 2007921-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX, XXXX, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH, Claudistraße 5, 4910 Ried i. I., gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 19.03.2014, Zl. VA-VR 19287304/14-Mag.XXXX, wegen Entrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen in der Gesamthöhe von 12.944,56 Euro beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXX Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) gemäß § 41a ASVG für den Zeitraum vom November 2005 bis Dezember 2007 wurde der Dienstgeberin XXXX GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) ein Beitragsnachtrag in der Höhe von EUR 18.932,54 zuzüglich Zinsen in der Höhe von EUR 5.880,40 vorgeschrieben.

2. Mit Schreiben vom 13.12.2010 teilte die Beschwerdeführerin der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: XXXXGKK) mit, dass sie bezugnehmend auf deren Schreiben vom 01.12.2010 der Nachverrechnung zu ihren Lasten in aller Form widersprechen würde. Bereits in den Gesprächen mit der Beitragsabteilung sei dargelegt worden, dass mehrere Firmen seitens der XXXXGKK unter einer Beitragsnummer geführt worden seien. Nun hätte sie erstens eine Nachverrechnung für einen Zeitraum erhalten, in dem die Firma noch gar nicht gegründet war, da der Beschluss zur Eintragung erst am 16.11.2005 erfolgt sei. Als ihre Firma, die XXXX GmbH, im Oktober 2009 die XXXX GmbH erworben habe, sei ihr nicht bekannt gewesen, dass ein anderes Unternehmen die gleiche Beitragskontonummer habe, mit der nach heutigem Stand die früheren Gesellschafter und Geschäftsführer in Verbindung gestanden seien. Sie hätte die Gesellschaftsanteile der im November 2005 gegründeten und später umbenannten Firma XXXX GmbH erworben. Ein Schreiben zur Beitragsabrechnung der XXXX GmbH an die mit der gleichen Beitragskontonummer geführte Firma sei diesem Schreiben beigelegt. Jetzt würde auch nach längeren Gesprächen eine Nachverrechnung kommen, welche nicht nachvollziehbar sei, da diese nur immer für den Dezember des geprüften Jahres ausgewiesen sei, aber nicht für den Zeitraum der Entstehung. Somit sei auch für die Beschwerdeführerin keine Prüfmöglichkeit gegeben.

3. Mit Schreiben vom 26.08.2011 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Puttinger, Vogl Partner Rechtsanwälte GmbH, die bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge. Der Beschwerdeführerin sei ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 04.08.2011 zugestellt worden, in welchem Beitragsrückstände in der Höhe von EUR 19.147,35 und Verzugszinsen in der Höhe von EUR 6.570,31 ausgewiesen seien. Die Beschwerdeführerin sei mit Gesellschaftsvertrag vom 14.10.2005 gegründet und am 17.11.2005 in das Firmenbuch mit der Geschäftszahl

XXXX eingetragen worden. Die Beitragsrückstände würden offensichtlich Arbeitnehmer für den Auszahlungszeitraum 11/2005 betreffen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) noch überhaupt nicht im Firmenbuch eingetragen gewesen. Es sei zwar richtig, dass bereits die Vorgesellschaft Verträge schließen könne, die der nachfolgend zu gründenden Gesellschaft übergehen, jedoch habe kein Vertragsabschluss stattgefunden. Die Arbeitnehmer wären nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern bei der XXXX GmbH beschäftigt gewesen.

4. Mit Bescheid der XXXXGKK vom 26.09.2012, VA-VR 19287304/12-Mag.XXXX stellte die XXXXGKK fest, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer und für die dort bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 12.944,56 an die XXXXGKK zu entrichten.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.12.2012 Einspruch an den Landeshauptmann von

XXXX.

6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX, Zl. XXXX - SR 103164/2013, vom 06.09.2013, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 417a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXXGKK zurückverwiesen.

Begründet wurde die Zurückverweisung im Wesentlichen damit, dass nicht genügend erhoben worden sei, ob die Beschwerdeführerin Dienstgeberin im Sinne des § 35 ASVG sei. Laut Firmenbuch sei die XXXXGmbH als ausländische Firma ab 13.10.2004 mit Sitz in Deutschland und Sitz der Zweigniederlassung in XXXX, eingetragen. Geschäftsführer im gegenständlichen Zeitraum von 2005-2007 seien XXXX und XXXX, beide wohnhaft in Deutschland, sowie ständige Vertreter XXXX und XXXX, beide wohnhaft in XXXX, gewesen. Am 06.06.2007 sei die Funktion der ständigen Vertreter und am 07.07.2007 die Firma amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Die XXXX GmbH sei mit Gesellschaftsvertrag vom 14.10.2005 gegründet und am 17.11.2005 ins Firmenbuch eingetragen worden. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 22.01.2007 sei sie in XXXX GmbH umbenannt worden. Der Firmensitz habe sich laut Firmenbuch bis Dezember 2006 in XXXX, danach bis Dezember 2010 in XXXX, befunden. Geschäftsführer und auch Gesellschafter seien im gegenständlichen Zeitraum von 2005-2007 XXXX und XXXX gewesen. Weitere Gesellschafter seien in diesem Zeitraum die XXXX AG und die XXXX GmbH, beide mit Sitz in Deutschland, gewesen. Die Begründung der XXXXGKK, dass eine Ummeldung der betroffenen Dienstnehmer durch die Steuerberatung der XXXX GmbH auf die Beschwerdeführerin erfolgt sei und die Unternehmen am selben Standort ihren Firmensitz gehabt hätten, würde nicht ausreichen um von einer Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin auszugehen. Es seien daher noch umfangreiche Ermittlungen durchzuführen.

7. Seitens der XXXXGKK wurden daher ergänzende Erhebungen durchgeführt. Es wurden unter anderem zwei Geschäftsführer sowie acht ehemalige Dienstnehmer/innen befragt. Überdies wurden Lohn-/Gehaltsabrechnungen sowie Stundenerfassungslisten vom Erhebungsdienst der XXXXGKK eingeholt.

8. Mit Schreiben vom 27.02.2014 wurde unter der - von der Bescheidzahl abweichenden - Zl. VA-VR 18283096/14-Mag. XXXX und unter dem Betreff "Bescheidantrag vom 13.12.2010" der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der seitens der XXXXGKK durchgeführten Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

9. Mit Schreiben vom 03.03.2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin der XXXXGKK mit, dass es ihm nicht möglich sei, den "Bescheidantrag vom 13.12.2010" einer bestimmten Causa zuzuordnen, weshalb er um Rückmeldung ersuche, worauf dieser Antrag laute.

10. In einem Aktenvermerk der XXXXGKK vom 11.03.2014 wurde festgehalten, dass sich aufgrund eines Telefonates die Anfrage erledigt habe.

11. Mit Bescheid vom 19.03.2014, Zl. VA-VR 19287304/14-Mag.XXXX, stellte die XXXXGKK fest, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer und für die dort bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 12.944,56 an die XXXX Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Die Anlage stelle einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides dar.

Die Anlage lautet wie folgt:

"Anlage zum Bescheid VA-VR 19287304/14-Mag. XXXX vom 19.03.2014

XXXX GmbH

Beitragsgrundlagennachweise

Tabelle kann nicht abgebildet werden

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Anlage zum Bescheid VA-VR 19287304/14-Mag. XXXX vom 19.03.2014

XXXX GmbH

Beitragsgrundlagennachweise - BMSVG

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Anlage zum Bescheid VA-VR 19287304/14-Mag. XXXX vom 19.03.2014

XXXX GmbH

Beiträge

2005

allg. BGRL

BGRL SZ

% - Satz allg.BGRL

% Satz BGRL SZ

allg. Beiträge

Beiträge SZ

BMSVG

D1

11. 003,64 EUR

7. 970,00 EUR

39,90

38,40

4. 390,45 EUR

3. 060,48 EUR

290,30 EUR

A1

31. 863,06 EUR

13. 207,78 EUR

39,90

38,40

12. 713,36 EUR

5. 071,79 EUR

485,21 EUR

Y1

1. 400,00 EUR

500,00 EUR

36,90

35,40

516,60 EUR

177,00 EUR

23,36 EUR

N14

512,40 EUR

186,00 EUR

1,40

1,40

7,17 EUR

2,60 EUR

8,46 EUR

Beiträge insgesamt

17. 627,59 EUR

8. 311,87 EUR

807,32 EUR

2006

aiig. BGRL

BGRL SZ

%-Satz allg. BGRL

% Satz BGRL SZ

ailg. Beiträge

Beiträge SZ

BMSVG

D1

81. 459,14 EUR

12. 143,30 EUR

39,90

38,40

32. 502,20 EUR

4. 663,03 EUR

1. 432,12 EUR

A1

252. 724,11 EUR

30. 341,19 EUR

39,90

38,40

100. 836,92 EUR

11. 651,02 EUR

2. 832,14 EUR

Y1

8. 400,00 EUR

1. 400,00 EUR

36,90

35,40

3. 099,60 EUR

495,60 EUR

149,94 EUR

N14

544,08 EUR

3,85 EUR

1,40 ;

1,40

7,62 EUR

0,05 EUR

4,87 EUR

Beiträge insgesamt

136. 446,33 EUR

16. 809,70 EUR

4. 419,07 EUR

2007

allg. BGRL

BGRL SZ

% - Satz alig.BGRL

% Satz BGRL SZ

allg. Beiträge

Beiträge SZ

BMSVG

D1

64. 483,27 EUR

10. 709,88 EUR

39,90

38,40

25. 728,82 EUR

4. 112,59 EUR

1. 223,54 EUR

A1

153. 473,79 EUR

17. 661,68 EUR

39,90

38,40

61. 236,04 EUR

6. 782,09 EUR

2. 448,82 EUR

Y1

4. 270,00 EUR

705,76 EUR

36,90

35,40

1. 575,63 EUR

249,84 EUR

76,13 EUR

N14

185,84 EUR

0,00 EUR

1,40

1,40

2,60 EUR

0,00 EUR

1,26 EUR

Beiträge insgesamt

88. 543,10 EUR

11. 144,52 EUR

3. 749,76 EUR

Beiträge SV 278.883,11 EUR

Beiträge BMSVG 8.976,15 EUR

287. 859,26 EUR

Anlage zum Bescheid VA-VR 19287304/14-Mag. XXXX vom 19.03.2014

XXXX GmbH

Beitragsnachweise

BN vom Dienstgeber übermittelt:

BN aus der Prüfung:

Beiträge (Nachtrag inki. MV)

MV-Beiträge

Summe BN

Nov.2005

587,90 EUR

Nov.2005

14,82 EUR

Dez.2005

13. 062,62 EUR

Dez.2005

13. 096,27 EUR

792,51 EUR

13. 650,52 EUR

13. 096,27 EUR

807,33 EUR

26. 746,79 EUR

BN vom Dienstgeber übermittelt:

BN aus der Prüfung:

Beiträge (Nachtrag inkl. MV)

MV-Beiträge

Summe BN

Jan.2006

15. 172,17 EUR

Jän.2006

403,65 EUR

Feb.2006

13. 573,05 EUR

Feb.2006

398,47 EUR

Mär.2006

11. 711,78 EUR

Mär.2006

308,13 EUR

Apr.2006

12. 897,78 EUR

Apr.2006

338,56 EUR

Mai.2006

10. 523,86 EUR

Mai.2006

303,12 EUR

Jun.2006

20. 393,80 EUR

Jun.2006

609,78 EUR

Jul.2006

12. 722,43 EUR

Jul.2006

328,68 EUR

Aug.2006

11. 380,95 EUR

Aug.2006

310,57 EUR

Sep.2006

10. 596,66 EUR

Sep.2006

302,54 EUR!

Okt.2006

11. 648,83 EUR

Okt.2006

293,30 EUR

Nov.2006

17. 199,92 EUR

Nov.2006

492,27 EUR

Dez.2006

10. 218,70 EUR

Dez.2006

-193,25 EUR

330,00 EUR

158. 039,93 EUR

-193,25 EUR

4. 419,07 EUR

157. 846,68 EUR

BN vom Dienstgeber übermittelt:

BN aus der Prüfung:

Beiträge (Nachtrag inki. MV)

MV-Beiträge

Summe BN

Jän.2007

13. 397,70 EUR

463,68 EUR

Feb.2007

12. 106,78 EUR

415,95 EUR

Mär.2007

11. 591,64 EUR

421,42 EUR

Apr.2007

12. 661,64 EUR

470,29 EUR

Mai.2007

12. 942,53 EUR

450,15 EUR

Jun.2007

24,981,24 EUR

923,96 EUR

Jul.2007

5. 261,95 EUR

202,82 EUR

Aug.2007

2. 964,76 EUR

124,99 EUR

Sep.2007

1. 510,60 EUR

55,79 EUR

Okt.2007

1. 556,04 EUR

57,47 EUR

Nov.2007

1. 717,66 EUR

62,87 EUR

Dez.2007

2. 676,59 EUR

Dez.2007

88,27 EUR

100,39 EUR

103. 369,13 EUR

88,27 EUR

3. 749,78 EUR

103. 457,40 EUR

2005

2006

2007

Summe BN

26. 746,79 EUR

157. 846,68 EUR

103. 457,40 EUR

Summe BGN

26. 746,78 EUR

157. 675,10 EUR

103. 437,38 EUR

Service Entgelt

0,00 EUR

170,00 EUR

20,00 EUR

0,01 EUR 1,58 EUR 0,02 EUR"

Begründend wurde ausgeführt, dass seitens der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer per 01.11.2005 zur Sozialversicherung gemeldet worden seien.

Infolge des im Einspruch gegen den Bescheid der XXXXGKK vom 26.09.2012 erfolgten Vorbringens der Beschwerdeführerin seien seitens der XXXXGKK die Beitragsanteile, die auf den 01.11.2005 bis zum 16.11.2005 entfallen, aus der gegenständlichen Nachverrechnung herausgebucht worden, sodass sich der Vorschreibungsbeitrag im Kalenderjahr 2005 um EUR 5.649,30 auf EUR 13.096,27 reduziert habe.

Für das Kalenderjahr 2006 sei für 2 Personen kein Service Entgelt entrichtet worden, sodass für diesen Zeitraum EUR 20,-

nachverrechnet würden. Für das Kalenderjahr 2007 sei für 17 Personen kein Service-Entgelt entrichtet worden, daher seien aus diesem Rechtsgrund EUR 170,- für das Kalenderjahr 2007 nachverrechnet worden.

Für das Kalenderjahr 2007 seien ursprünglich EUR 95,18 vorgeschrieben gewesen. Da Herr XXXX bei der amtswegig erstellten Beitragsnachweisung 2006 mit der Beitragsgruppe D1 anstatt Y1 verrechnet worden sei, seien Beiträge gutzuschreiben und habe dies eine Rückverrechnung in der Höhe von insgesamt EUR 193,25 ergeben.

Für das Kalenderjahr 2007 seien aufgrund der Differenzen zwischen den Beitragsgrundlagenmeldungen und den Beitragsnachweisungen zuzüglich zum nicht entrichteten Service Entgelt EUR 88,27 vorgeschrieben worden. Bei dieser Vorschreibung sei ebenfalls die Umqualifizierung der Beitragsgruppe von D1 auf Y1 bei XXXX berücksichtigt worden.

Aus den ergänzenden Niederschriften mit den Dienstnehmern XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gehe hervor, dass die Dienstnehmer im anlagengegenständlichen Zeitraum sowohl für die Beschwerdeführerin als auch die XXXX GmbH tätig gewesen seien. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese im Kalenderjahr 2005 nicht unternehmerisch tätig gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Aus der dem Firmenbuchgericht gemeldeten Jahresbilanz 2005 ergebe sich, dass dieses Unternehmen zum Bilanzstichtag 31.12.2005 Forderungen in der Höhe von EUR 97.854,40 gehabt habe, und dass 21 Personen im Jahr 2005 durchschnittlich bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin sei daher ab dem 17.11.2005 Dienstgeber der verfahrensgegenständlichen Personen gewesen. Diesbezüglich seien die von der Beschwerdeführerin selbst erstatteten Meldungen der Dienstnehmer ab dem 01.11.2005 als Beweismittel verwertet worden. Wenn der Dienstgeber nunmehr vorbringe, dass keine Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien, sei auf § 35 Abs. 1 ASVG zu verweisen, der den Dienstgeberbegriff dahingehend definiere, dass Dienstnehmer ist, für wessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt werde, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis stehe, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen habe oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweise.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das ihrem eigenen Meldeverhalten widerspreche, werde im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Schutzbehauptung qualifiziert, welche der Vermeidung der Beitragspflicht dienen solle.

Da der Dienstgeber im Kalenderjahr 2006 für 2 Personen und im Kalenderjahr 2007 für 17 Personen kein Service Entgelt an die Gebietskrankenkasse entrichtet habe, seien die diesbezüglichen Service Entgelte vorzuschreiben.

Insgesamt seien im Rahmen des Verfahrensgegenstandes EUR 13.161,29 (Rundungsdifferenz EUR 1,61) vorgeschrieben. Davon entfielen auf die Wohnbauförderungsbeiträge EUR 216,73 (gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages).

12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.04.2014 fristgerecht Beschwerde und begehrte die Aufhebung des Bescheides oder Zurückverweisung an die 1. Instanz. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches gestellt.

Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beurteilung stattgefunden habe. Als Verfahrensmangel wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Nachdem die XXXXGKK weitere Erhebungen gepflogen habe, habe sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die Gelegenheit habe, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Betreff sei jedoch "Bescheidantrag vom 13.12.2010" und ein nicht mit dem Vorakt identes Aktenzeichen angeführt gewesen. Daher habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.03.2014 ersucht, bekanntzugeben, um welchen Bescheid es sich handle. Dieses Schreiben sei ohne Reaktion geblieben. Die Beschwerdeführerin habe daher keine Möglichkeit gehabt, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen. Gerügt wurde auch die Beweisaufnahme. So führe die belangte Behörde auf den Seiten 5 - 8 des bekämpften Bescheides verschiedene Zeugen an, wovon kein Einziger angebe, im November 2005 für die Beschwerdeführerin tätig gewesen zu sein. Darüber hinaus seien in der Anlage überhaupt keine Zeiträume genannt. Es seien darin nur die Namen genannt und in einer Aufstellung die Monate, wobei global von "November 2005" die Rede sei. Auf Seite 4 werde angeführt, dass die belangte Behörde Beitragsanteile, die auf den 01.11.2005 bis 16.11.2005 entfielen, herausgebucht habe. Dies sei in der Anlage nicht ersichtlich. Selbst nach intensivem Studium des Bescheides und der Anlage sei nicht klar, für welchen Zeitraum die Personen bei der Beschwerdeführerin gemeldet gewesen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14.10.2005 gegründet und am 17.11.2005 in das Firmenbuch eingetragen. Im Jahr 2011 wurde von der Abteilung Beitragsprüfung der XXXX Gebietskrankenkasse eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) gemäß § 41a ASVG für den Zeitraum November 2005 bis Dezember 2007 vorgenommen. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde die Beitragsforderung der XXXXGKK mittels Bescheid erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch an den Landeshauptmann von XXXX. Dieser wies den angefochtenen Bescheid zwecks Durchführung weiterer Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurück. Nach erfolgten Erhebungen seitens der XXXXGKK wurde in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die XXXXGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da kein Parteienantrag auf Senatsentscheidung vorliegt, ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Veraltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A):

Die Bezug habenden Bestimmungen des ASVG lauten:

§ 41a. (1) Die Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) haben die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hiezu gehört insbesondere

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;

(...)

(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß § 471g, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen.

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

§ 51b. (1) Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der (allgemeinen) Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen

1. auf den Pflichtversicherten 0,25 vH

2. auf dessen Dienstgeber 0,25 vH

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

§ 51c. Für Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.

§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

(3) ....

(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 31c. (1) Eine innerhalb des ELSY zu verwendende Chipkarte (insbesondere die e-card) hat alle Arten von Krankenscheinen (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie ist zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin (§§ 338 ff.) vorzulegen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, im Einführungszeitraum regional jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem von der Vorlage des Krankenscheines wegen der gesicherten Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card abzusehen ist.

Gemäß § 31c Abs. 2 ASVG ist für die e-card ist vom Versicherten/von der Versicherten ein Service-Entgelt von 10 EURO pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen.

Das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres, erstmals am 15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von der Versicherten für sich und seine/ihre Angehörigen einzuheben durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin von in einem Beschäftigungsverhältnis (Dienst-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) stehenden Personen (§ 31c Abs. 3 ASVG)

Gemäß § 31c Abs. 4 ASVG iVm § 58 Abs. 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber das Service-Entgelt; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.

§ 67. (1) Wenn mehrere Dienstgeber im Einvernehmen dieselbe Person, wenn auch gegen gesondertes Entgelt, in einer die Pflichtversicherung begründenden Weise beschäftigen, haften sie zur ungeteilten Hand für die Beiträge, denen das Gesamtentgelt zugrunde zu legen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Die im gegenständlichen Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in ausreichendem Maße geeignet, den zur Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu ermitteln bzw. dessen Ergebnis darzulegen.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Bescheid festzustellen, welche Beiträge für welchen Dienstnehmer oder welche Dienstnehmerin für welchen genauen Zeitraum herangezogen wurden, auf welchen Beweisen diese Berechnungen basieren und welche Beiträge konkret hierfür zu entrichten sind.

Insbesondere mangelt es an einem für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Rechenvorgang, der schlussendlich zur im Bescheid angeführten Beitragshöhe führt. Auch nach intensiver Auseinandersetzung mit dem Bescheid und der Anlage zum Bescheid ist nicht klar, aus welchen konkreten Zahlen sich die Summe ergibt. Weiters wurde nicht dargelegt, für welche Mitarbeiter im Jahr 2006 und 2007 das Service Entgelt zu entrichten ist, zumal sich hier der Bescheid und die Anlage zum Bescheid widersprechen. Im Bescheid sind auf Seite 10 für das Jahr 2006 zwei Personen angeführt, in der Anlage siebzehn Personen. Im Bescheid wird für das Jahr 2007 eine Personenzahl von siebzehn angeführt, in der Anlage hingegen zwei.

Die belangte Behörde wird daher im Folgebescheid hier eine Klärung herbeizuführen haben. Für die Nachvollziehbarkeit der Beitragsgrundlagen scheint zudem eine Erweiterung der Anlage zum Bescheid angezeigt zu sein, welche in der Lage ist, Klarheit über die genauen Zeiträume zu verschaffen, wann die jeweiligen Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin gemeldet gewesen waren.

Da eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen. Würde das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich meritorisch entscheiden, so würde es dies daher als erste Instanz machen. Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Die Vornahme der oben angeführten Feststellungen, Würdigungen, Erhebungen und detaillierten Berechnungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind.

Die belangte Behörde hat durch ihre Verfahrensführung und den angefochtenen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterlassen und damit an die Rechtsmittelinstanz delegiert (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - allenfalls unter Wahrung des Parteiengehörs - den neuen Bescheid zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Berechnungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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