BVwG W198 2113526-1

W198 2113526-1Tribunal administratif fédéral29 mars 2016

Regest

Anspruchsverlust, Arbeitslosengeld, Aufenthaltsdauer, Frist,<br/>Mitgliedstaat

Texte intégral

BVwG W198 2113526-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2113526.1.00

Spruch

W198 2113526-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von Frau XXXX, XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 14.08.2015, GZ: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 14.04.2015 wurde festgestellt, dass gemäß Art. 64 Abs. 2 iVm Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ab 25.02.2015 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 25.11.2014 bis 24.02.2015 in Deutschland aufrechterhalten habe. Eine neuerliche Meldung bei der regionalen Geschäftsstelle sei erst am 09.04.2015 erfolgt.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.05.2015 Beschwerde (als Einspruch bezeichnet) erhoben.

3. Im Verfahren über die Beschwerde vom 31.05.2015 erließ das AMS am 02.07.2015 gemäß den §§ 7 und 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 31.05.2015 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

4. Mit Bescheid des AMS vom 15.06.2015 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Arbeitslosengeldes vom 03.06.2015 gemäß Art. 64 Abs. 2 iVm Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.06.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie von 25.11.2014 bis 08.04.2015 in Deutschland auf Arbeitssuche gewesen sei. Für den Zeitraum 25.11.2014 bis 24.02.2015 habe sie ihren Leistungsanspruch mit nach Deutschland genommen. Im Vorfeld sei sie von 28.06.2014 bis 25.11.2014 mit mehreren Unterbrechungen im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden. Im Anschluss daran habe sie bis zum 24.02.2015 Notstandshilfe bezogen. Diese sei durch ihren verlängerten Auslandsaufenthalt unterbrochen worden. Nach ihrer nunmehrigen Beschäftigung bei der Firma XXXX LXXXX vom 21.05.2015 bis 27.05.2015 habe sie einen Antrag auf Notstandshilfe im Rahmen eines Fortbezugs (§ 37 AlVG) der ursprünglich gewährten Leistung gestellt, welcher fälschlicherweise mit einem Bescheid über einen Arbeitslosengeldanspruch behandelt worden sei.

6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.08.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine mit 14.08.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der im Spruchpunkt I. die Beschwerde vom 23.06.2015 abgewiesen wurde. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung hat. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 unmittelbar zur Anwendung komme. Gemäß Artikel 64 Abs. 2 dieser Verordnung verliere die leistungsbeziehende Person jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraumes dorthin zurückkehre. Die Beschwerdeführerin sei eindeutig und unbestritten nicht, wie vereinbart, am 25.02.2015 in den zuständigen Mitgliedstaat zurückgekehrt und habe sich beim AMS auch nicht gemeldet. Sie habe erst am 09.04.2015 in der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen. Sie habe aufgrund ihrer verspäteten Wiedermeldung sämtliche Ansprüche im Sinne des Artikels 64 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verloren.

7. Mit Schreiben vom 25.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage, welcher sich inhaltlich mit der Beschwerde vom 23.06.2015 deckt.

8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9. Am 08.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 05.10.2015 datierte Vollmachtsbekanntgabe ein. Mit der Vollmachtsbekanntgabe wurde gleichzeitig eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Österreich vom 21.05.2015 bis 27.05.2015 eine Beschäftigung bei der Firma LXXXX aufgenommen habe und seien sohin neuerlich Versicherungszeiten in der österreichischen Sozialversicherung erworben worden. Es wurde in der Folge auf Art. 64 Abs. 2 EG-VO Nr. 883/2004 verwiesen und ausgeführt, dass durch diese Bestimmung lediglich der Fall geregelt sei, wenn nach verspäteter Rückkehr weiterhin eine Leistung begehrt werde. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht relevant, da die Einstellung der Notstandshilfe mit Bescheid vom 14.04.2015 unbekämpft geblieben sei. Bei § 37 AlVG handle es sich um eine innerstaatliche Bestimmung, die eine Möglichkeit eröffne, für den Fall einer Unterbrechung des Bezuges innerhalb des genannten Zeitraumes einen wohlerworbenen Anspruch nicht gänzlich zu verlieren. Sohin stelle § 37 AlVG jedenfalls eine im Sinne des Art 64 Abs. 2 EG-VO Nr. 883/2004 günstigere Rechtsvorschrift dar, als die alleinige Anwendung der Sanktion des Anspruchsverlustes gemäß Art. 64 Abs. 2 EG-VO Nr. 883/2004. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich eröffne einen neuen Prüfungstatbestand, der dem nunmehrigen Verfahren zu Grunde zu legen sei.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.11.2015, Zl. W198 2113526-1/3Z, dem AMS im Rahmen des Parteiengehörs die Vollmachtbekanntgabe sowie die Beschwerdeergänzung übermittelt und erging die Aufforderung, bis zum 27.11.2015 dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

11. Das AMS hat mit Schreiben vom 24.11.2015 aufforderungsgemäß eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.02.2014 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. In der Folge wurde ihr das Arbeitslosengeld für 140 Tage - vom 04.02.2014 bis 25.11.2014 - zuerkannt. Unterbrochen war der Leistungsbezug wegen Krankengeldbezug und Auslandsaufenthalt.

Am 13.11.2014 (geltend für den 26.11.2014) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe.

Am 25.11.2014 gab die Beschwerdeführerin niederschriftlich beim AMS bekannt, dass sie ihren Leistungsanspruch zwecks Arbeitssuche für die Dauer von 25.11.2004 bis 24.02.2015 nach Deutschland exportieren möchte. Sie wurde vom AMS niederschriftlich unter anderem darüber informiert, dass sie sich spätestens am 25.02.2015 bei ihrer Geschäftsstelle in Österreich zur Wahrung des Leistungsanspruches und der weiteren Vormerkung zur Arbeitssuche wieder persönlich melden müsse und für den Fall, dass dieser Termin nicht eingehalten werde, der Verlust sämtlicher weiterer Ansprüche in Österreich drohe, falls nicht während des Leistungsexports eine Beschäftigung im Land der Arbeitssuche aufgenommen wurde. Diese Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin unterschrieben. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin die Information zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Formular U2) ausgehändigt. In diesem Formular wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ab 25.11.2015 bis 24.02.2015 der Anspruch mitgenommen werden kann.

Die Beschwerdeführerin meldete sich erst am 09.04.2015 beim AMS von ihrem Auslandaufenthalt zurück.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.04.2015 wurde festgestellt, dass gemäß Art. 64 Abs. 2 iVm Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Notstandshilfe ab 25.02.2015 eingestellt wird.

Nach ihrem Auslandsaufenthalt war die Beschwerdeführerin vom 21.05.2015 bis 27.05.2015 vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Am 03.06.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS erneut einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und erging in der Folge der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 15.06.2015, welcher aufgrund der Beschwerde vom 23.06.2015 mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2015 bestätigt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Es handelt sich gegenständlich um die Behandlung einer reinen Rechtsfrage.

Es ist unstrittig, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach dem 25.02.2015, nämlich am 09.04.2015, erfolgte.

Zu der oben getroffenen Feststellung, wonach der Bescheid des AMS vom 14.04.2015 rechtskräftig ist, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen: Dem Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, wonach der Bescheid vom 14.04.2015 unbekämpft geblieben sei, ist entgegenzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin sehr wohl mit Schreiben vom 31.05.2015 Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.04.2015 erhoben wurde, diese Beschwerde jedoch mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.07.2015 als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Bescheid vom 14.04.2015 ist folglich in Rechtskraft erwachsen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 64 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird der Leistungsanspruch für Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrecht erhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

Gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat die betreffende Person weiterhin einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, wenn sie bei Ablauf oder vor Ablauf des Zeitraums, für den sie nach Art. 64 Abs. 1 lit. c einen Leistungsanspruch hat, in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt. Sie verliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, wenn sie nicht bei Ablauf dieses Zeitraumes dorthin zurückkehrt, es sei denn, diese Rechtsvorschriften sehen eine günstigere Regelung vor. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger der betreffenden Person gestatten, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, ohne dass sie ihren Anspruch verliert.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch zwecks Arbeitssuche für die Dauer von 25.11.2004 bis 24.02.2015 nach Deutschland exportiert. Den Feststellungen folgend ist die Beschwerdeführerin nicht am 25.02.2015 in den zuständigen Mitgliedstaat zurückgekehrt und hat sich auch nicht beim AMS gemeldet. Sie hat erst am 09.04.2015 beim AMS vorgesprochen.

Die Beschwerdeführerin hat sohin aufgrund ihrer verspäteten Wiedermeldung beim AMS am 09.04.2015 sämtliche Ansprüche im Sinne des Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verloren.

Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung vom 05.10.2015, wonach § 37 AlVG zur Anwendung gelangen müsse, da diese Bestimmung die Möglichkeit eröffne, für den Fall der Unterbrechung des Bezuges innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren den Fortbezug geltend zu machen um den Anspruch nicht zur Gänze zu verlieren und § 37 AlVG eine günstigere Rechtsvorschrift als die alleinige Anwendung der Sanktion des Anspruchsverlustes gemäß Art. 64 Abs. 2 EG-VO Nr. 883/2004 darstelle, ist Folgendes auszuführen:

Art. 64 der EG-VO Nr. 883/2004 räumt einem arbeitslosen Arbeitnehmer zum Zwecke der Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit ein, für einen bestimmten Zeitraum (maximal drei Monate) seinen Leistungsanspruch mitzunehmen.

Im gegenständlichen Fall machte die Beschwerdeführerin den Mitnahmeanspruch gemäß Art. 64 Abs. 1 der EG-VO Nr. 883/2004 geltend und wurde sie über den Zeitraum des Mitnahmeanspruchs sowie über die Rechtsfolgen bei verspäteter Rückkehr ausdrücklich belehrt. Sie bezog folglich für die Zeit ihres Auslandsaufenthaltes - vom 25.11.2014 bis 24.02.2015 - für drei Monate ihren Leistungsanspruch in gleicher Höhe weiter. Eine Unterbrechung ihres Leistungsbezuges lag somit im Zeitraum 25.11.2014 bis 24.02.2015 nicht vor und kann demnach § 37 AlVG bereits aufgrund seines Wortlautes ("Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. [...]") nicht zur Anwendung gelangen, da der Leistungsbezug im gegenständlichen Fall eben nicht unterbrochen war.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hängt die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs gegen den zuständigen Staat über die Dreimonatsfrist hinaus davon ab, dass der Arbeitslose vor Ablauf der Frist in diesen Staat zurückkehrt, während er bei verspäteter Rückkehr jeden Anspruch auf Leistung verliert. Der einzige Fall, in dem der Arbeitnehmer seinen Leistungsanspruch gegen den zuständigen Staat bei Rückkehr nach Ablauf der Dreimonatsfrist behält, ist der, dass die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger eine Rückkehr zu einem späteren Zeitpunkt gestattet. Dies liegt gegenständlich jedoch nicht vor.

Die Rückmeldung der Beschwerdeführerin beim AMS nach ihrem genehmigten Mitnahmeanspruch bis 24.02.2015 erfolgte am 09.04.2015 und sohin verspätet. Sie hat daher sämtliche Ansprüche im Sinne des Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verloren und ist daher für eine neuerliche Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine neue Anwartschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 AlVG erforderlich.

Zum Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, wonach durch 64 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lediglich der Fall geregelt sei, wenn nach verspäteter Rückkehr weiterhin eine Leistung begehrt werde und dies im gegenständlichen Fall nicht relevant sei, da die Einstellung der Notstandshilfe mit Bescheid vom 14.04.2015 unbekämpft geblieben sei, ist auszuführen, dass dieses Vorbingen ins Leere geht, zumal erstens - wie oben in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - der Bescheid vom 14.04.2015 nicht unbekämpft blieb, sondern von der Beschwerdeführerin (verspätet) am 31.05.2015 Beschwerde erhoben wurde. Zweitestens ist gegenständlich gerade der Fall gegeben, dass die Beschwerdeführerin nach verspäteter Rückkehr eine Leistung begehrte.

Für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 14 Abs. 1 AlVG eine Beschäftigung von 26 Wochen innerhalb der letzten zwölf Monate vor Geltendmachung des Anspruchs nachzuweisen. Da die Beschwerdeführerin keine 26 Wochen an Beschäftigung seit ihrem letzten Leistungsbezug nachweisen konnte, sondern sie nur vom 21.05.2015 bis 27.05.2015 vollversichert beschäftigt war, war dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 03.06.2015 nicht stattzugeben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage anstand und insofern eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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