W184 2120099-1•BVwG W184 2120099-1
W184 2120099-1Tribunal administratif fédéral29 mars 2016
Außerlandesbringung, Fristablauf, Überstellungsfrist,<br/>Zulassungsverfahren, Zuständigkeit
W184 2120095-1/5E
W184 2120099-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,
2. ) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2016, Zl. 1053770200/150276084 (zu 1.), Zl. 1053770407/150276114 (zu 2.), zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Somalias und brachten nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet - zusammen mit ihren beiden Kindern (W184 2120096, W184 2120101) - am 17.03.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
Bei der Erstbefragung am 17.03.2015 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Dezember 2012 zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern aus Saudi-Arabien illegal nach Italien eingereist. Zuletzt seien sie nach Österreich weitergefahren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.04.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem am 31.07.2015 eingelangten Schreiben stimmte Italien dem Ersuchen gemäß Art. 9 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren ergab auch, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführer in Italien den Flüchtlingsstatus genießen.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 9 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.
Laut Mitteilung des Bundesamtes wurden die Beschwerdeführer noch nicht nach Italien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar. Die Beschwerdeführer reisten im Dezember 2012 zusammen mit ihren beiden Kindern aus Saudi-Arabien über Italien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Den beiden Kindern der Beschwerdeführer wurde in Italien der Flüchtlingsstatus eingeräumt. Im März 2015 begaben sich die Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 17.03.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.04.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welchem dieser Mitgliedstaat mit einem am 31.07.2015 eingelangten Schreiben gemäß Art. 9 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Die Beschwerdeführer wurden innerhalb der bis 31.01.2016 laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht nach Italien überstellt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 9:
"Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun."
Art. 29 Abs. 2:
"Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergab, und zwar gemäß Art. 9 Dublin III-Verordnung. Da jedoch die Überstellung der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 31.01.2016 auf die Republik Österreich über. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-Verordnung.
Betreffend die beiden Kinder der Beschwerdeführer ergingen am heutigen Tag gesonderte Entscheidungen (W184 2120096, W184 2120101).
§ 21 Abs. 6a BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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