BVwG I408 2111692-1

I408 2111692-1Tribunal administratif fédéral29 mars 2016

Regest

mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung,<br/>Säumnisbeschwerde, Zeitpunkt, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG I408 2111692-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I408.2111692.1.00

Spruch

I408 2111692-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX5, StA. unbekannt, vertreten durch Kocher Bucher, Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Friedrichgasse 31, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 10.11.2014 gestellten Antrag zu Zl. 750819204/1781442/BMI-BFA_STM_RD_KO, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 06.06.2005 nach Österreich ein, stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der ersten Befragung gab der Beschwerdeführer an, aus dem Südsudan zu kommen, der Volksgruppe der Bari zu entstammen, in Juba geboren zu und von XXXX in Juba tätig gewesen zu sein. Er habe von Kindheit an Bari und Englisch gesprochen, Arabisch beherrsche er nicht. Er sei aufgrund seiner Tätigkeit Angriffen von Moslems ausgeliefert gewesen, seine Familie sei getötet worden.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2006, Zl 05 08.192-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF 2003/101 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan bzw. Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, idF 2003/101 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, idF 2003/101 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan bzw. Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde gar nicht eingegangen, sondern auf Basis des Sprachgutachtens festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates nicht glaubwürdig seien, sondern vielmehr eine Herkunft aus Nigeria plausibel sei.

3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben und mit Erkenntnis des - zwischenzeitlich dem Unabhängigen Bundesasylsenates nachgefolgten - Asylgerichtshof vom 04.07.2011, Zl. A8 301.991-1/2008/16E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der erstinstanzliche Bescheid bestätigt und der Beschwerdeführer in den Sudan ausgewiesen.

4. Gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde am 16.08.2011 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14.03.2012 (U 1717/11-9) wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofs aufgehoben.

scheide ergeben.

5. Mit Erkenntnis des - zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten - Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2014, Zl. I403 1301991-1/39E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.

6. Mit der Eingabe beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.08.2014 ersuchte die Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH unter Hinweis auf das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht um Auskunft darüber, bis wann mit der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 zu rechnen sei.

7. Mit Schriftsatz vom 11.09.2014 forderte das BFA die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, die im § 8 AsylG-Durchführungsverordnung genannten Urkunden und Nachweise vorzulegen. Das BFA wies unter einem darauf hin, dass sich aus zwei Sprachanalysen klare Hinweise ergäben, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stamme und seine bisherigen Angaben zur Identität nicht glaubhaft seien. Des Weiteren wurde auf die strafrechtlichen Tatbeständige nach den §§ 119 und 120 FPG hingewiesen. Zur Vorlage der identitäts- und herkunfsbezeugenden Dokumente wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Monaten eingeräumt.

8. In Stellungnahme vom 10.11.2014 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass das BFA den Beschwerdeführer offenkundig nach wie vor als nigerianischen Staatsbürger betrachtet. Der Beschwerdeführer habe daher am XXXX bei der Botschaft Nigerias persönlich vorgesprochen und sein Anliegen dort vorgetragen. Aufgrund der Tatsache, dass er kein nigerianischer Staatsangehöriger sei, sei ihm gesagt worden, dass man nichts für ihn tun könne. Vorgelegt wurde dazu eine (Zeit)Bestätigung der nigerianischen Botschaft vom XXXX. Hingewiesen wurde zudem, dass eine persönliche Vorsprache bei der Vertretungsbehörde des Südsudan nicht möglich sei, zumal es in Österreich keine Vertretung des Südsudan gebe und eine Reise nach Deutschland aufgrund fehlender Dokumente nicht möglich und im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV auch nicht zumutbar sei.

Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Juba geboren worden sei und Juba damals Bestandteil des Sudans gewesen sei. Nunmehr gehöre Juba zum Südsudan. Der Beschwerdeführer sei niemals offiziell als Staatsangehöriger des Südsudan registriert gewesen. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, die sudanesische Staatsbürgerschaft zu verlieren, und - sofern die südsudanesische Staatsbürgerschaft nicht erworben werden könne - als staatenlos zu gelten. Es werde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens gemäß § 119 Abs. 2 FPG alter Fassung freigesprochen worden sei. Der Freispruch sei unter dem Hinweis ergangen, dass Sprachgutachten in der Wissenschaft heftig umstritten seien und nach Erfahrung des Gerichts nicht unbedenklich erscheinen. Die Annahme, dass Beschwerdeführer aus Nigeria komme, sei nie fundiert dargelegt worden. Die Art, eine Sprache zu sprechen erlaube keinen Rückschluss auf einen Herkunfts- oder Geburtsort eines Sprechers. Die vom (vormaligen) Bundesasylamt schon zu Beginn des Asylverfahrens aufgrund einer Sprachanalyse geäußerte Ansicht, der Beschwerdeführer stamme aus Nigeria, habe im gesamten nachfolgenden Verfahren nicht erhärtet werden können. Dennoch beziehe sich des BFA in seinem Schreiben vom 04.09.2014 wiederum auf die mehrfach substantiiert in Zweifel gezogenen Sprachanalysen aus der Vergangenheit.

Schließlich wurde der Antrag gestellt, das BFA wolle von der Vorlage eines Reisedokuments und der Geburtsurkunde gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 3 iVm § 8 AsylG-DV sowie der die Ehe des Beschwerdeführers betreffenden Urkunden absehen und die Heilung dieses Mangels zulassen. Dieser Stellungnahme angeschlossen waren eine (Zeit-)bestätigung der Nigerianischen Botschaft XXXX, ein Passfoto des Beschwerdeführers sowie ein ÖIF Deutschprüfungszeugnis, Nivea A2, ausgestellt am 11.10.2014.

9. Mit Schreiben vom 04.03.2015 forderte das BFA die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers neuerlich auf, entsprechende Dokumente vorzulegen und führte aus, dass aufgrund offensichtlich falscher Angaben zur Staatsbürgerschaft dem Ersuchen der Heilung des Mangels bezüglich vorzulegender Dokumente nicht entsprochen werden könne.

10. Mit dem auf den 29.03.2015 datierten und am 31.03.2015 per Fax beim BFA eingebrachten Schriftsatz (Einlangen im Postweg beim BFA am 02.04.2015) erhob die Rechtsvertretung unter Berufung auf die Vertretungsvollmacht Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 10.11.2014 den Antrag auf Heilung bezüglich der geforderten Urkundenvorlage gestellt habe. Dies unter dem Hinweis, dass es keine entsprechende Vertretungsbehörde des Südsudan in Österreich gebe, eine Vorsprache des Beschwerdeführers in der Botschaft in Berlin ohne entsprechende Dokumente (zum Beispiel eines Laissez-passer) nicht möglich sei und darüber hinaus die Ausstellung eines Reisedokuments laut Auskunft der Homepage der Botschaft in Berlin ohnehin nur direkt im Südsudan erfolgen könne, weshalb südsudanesische Bürger zum Zweck der Ausstellung eines Reisepasses ins Heimatland zu reisen hätten.

Eine abschließende Erledigung sei vonseiten des BFA bis heute nicht erfolgt. Die Säumigkeit sei auf das überwiegende Verschulden der zur amtswegigen Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung berufenen Behörde zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe keine verfahrensverzögernden Handlungen gesetzt, vielmehr sei er trotz offenkundiger Aussichtslosigkeit am XXXX bei der nigerianischen Vertretungsbehörde in XXXX vorstellig geworden. Eine besondere Komplexität des zugrunde liegenden Falles sei nicht ersichtlich. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei im gegenständlichen Fall bereits abgelaufen, ohne dass die säumige Behörde einen Bescheid erlassen oder dem Beschwerdeführer amtswegig die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt habe. Die Überschreitung der Entscheidungsfrist des § 73 AVG rechtfertigende Gründe würden offenkundig nicht vorliegen. Auch die zuletzt ergangene Aufforderung des BFA vom 04.03.2015 zur Vorlage eines Reisedokuments binnen weiterer zwei Monate würde an der zwischenzeitlich eingetretenen Säumnis des BFA nichts zu ändern vermögen. Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in der Folge dem Beschwerdeführer die "Aufenthaltsberechtigung - plus" gemäß § 55 AsylG 2005 amtswegig erteilen.

11. Mit Schreiben vom 11.05.2015 brachte das BFA der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnis, dass die belangte Behörde aufgrund der vorliegenden Sprachanalyse davon ausgehen müsse, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan stamme und nigerianischer Staatsangehöriger sei. Im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sei die Partei verpflichtet, entsprechende Dokumente zum Nachweis der Identität vorzulegen. Im vorliegenden Fall, werde dies nicht erfüllt, wenn die Partei weiterhin darauf beharre, aus dem Sudan zu stammen und der Volksgruppe Bari zugehörig zu sein und sie damit den ursprünglich geltend gemachten Fluchtgrund und die Identität aufrechterhalte. Gemäß § 58 Abs. 11 sei der Antragsteller verpflichtet gemäß § 8 AsylG Durchführungsverordnung diesbezügliche Urkunden und Nachweise beizubringen bzw. dem Antrag anzuschließen. Komme die Partei dieser allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nach, so sei das Verfahren des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder der Antrag auf Erteilung zurückzuweisen. Entsprechend dieser Belehrung ergehen die Aufforderung, binnen zweiwöchiger Frist die erforderlichen Dokumente vorzulegen.

12. In Stellungnahme vom 27.05.2015 replizierte die Rechtsvertretung im Wesentlichen, dass es dem Beschwerdeführer aus den bereits in der Stellungnahme vom 04.11.2014 vorgebrachten Gründen nicht möglich sei, entsprechende Dokumente vorzulegen. Ein entsprechender Heilungsantrag sei gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei bei der nigerianischen Vertretungsbehörde vorstellig geworden und seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Erlangung eines südsudanesischen Dokuments sei aus den in der Säumnisbeschwerde dargelegten Gründen nicht möglich. Die wiederholte Urgenz der Vorlage bekanntermaßen auf Seiten des Beschwerdeführers nicht verfügbarer Dokumente ändere nichts an den Säumnisfolgen und entbinde die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zu einer fristgerechten Entscheidung. Explizit sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 11 AsylG bereits nachgekommen sei, weshalb die Einstellung des Verfahrens zur amtswegigen Erteilung des Aufenthaltstitels als rechtswidrig zu erachten sei. Dem Heilungsantrag sei stattzugeben und von der Vorlage der genannten Dokumente sei vorerst abzusehen. Auf die Ausführungen in der Säumnisbeschwerde und der Stellungnahme vom 04.11.2014 werde verwiesen, der Heilungsantrag werde vollinhaltlich aufrechterhalten.

13. Mit Schriftsatz vom 29.06.2015 teilte das BFA der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach aufgefordert worden sei, die notwendigen Dokumente zum Nachweis seiner Identität und Herkunft vorzulegen. Im vorliegenden Fall sei von falschen Angaben der Identität und der Herkunft auszugehen und der Beschwerdeführer habe die geforderte Mitwirkungspflicht grob unterlaufen. Weiterhin bestehe die Aufforderung die Identität durch stichhaltige Dokumente nachzuweisen. Da die notwendigen Dokumente nicht vorlägen, werde das Verfahren per 29.06.2015 eingestellt.

14. In dem per Fax am 03.08.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und führte darin - nach Wiedergabe des Verfahrenslaufes - in einem aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und sich die Entscheidung des BFA als qualifiziert rechtswidrig erweise. Es habe kein Grund für die Einstellung seines Verfahrens vorgelegen. Seit 31.03.2015 sei zudem eine Säumnisbeschwerde anhängig.

Gemäß § 16 VwGVG könne die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten einen Bescheid erlassen und in diesem Fall sei das Verfahren hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht einzustellen. Hohle die Behörde in dieser Zeit den Bescheid nicht nach, habe sie gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen. Eine "dritte Möglichkeit", wie etwa die formlose Einstellung des Verfahrens, sehe § 16 VwGVG nicht vor. Dementsprechend sei, da das BFA das Verfahren nicht in der vorgesehenen Zeit und nicht in der vorgesehenen Form erledigt habe, die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Heilungsantrag des Beschwerdeführers sei stattzugeben und von der Vorlage der Dokumente vorerst abzusehen gewesen. Jedenfalls wäre die Säumnisbeschwerde nach Ablauf von drei Monaten, somit Anfang Juli 2015, dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen gewesen.

15. Am 13.08.2015 wurden die Säumnisbeschwerde, der Vorlageantrag und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegt.

Im Begleitschriftsatz brachte das BFA nach Darstellung des Verfahrensganges vor, dass der Beschwerdeführer und die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 29.06.2015 über die Einstellung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden seien. Somit sei eine entsprechende Erledigung in der Sache ergangen und es liege nunmehr in der Hand der Partei, durch Vorlage korrekter und gesetzlich definierter Dokumente an der Feststellung der Identität mitzuwirken. Eine Säumnis liege nicht vor. Es werde daher sucht, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2005 - unter der Behauptung einer sudanesischen Staatszugehörigkeit - einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen im Administrativverfahren eine negative Entscheidung erging und die dagegen erhobene Beschwerde nach Rechtsgängen zum Asylgerichtshof und Verfassungsgerichtshof schließlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2014 gemäß den §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

1.2. Nach der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2014 hat der Beschwerdeführer im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels der belangten Behörde die zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels erforderlichen Dokumenten nicht vorlegt. Es erfolgte lediglich die Vorlage eines Lichtbildes.

1.3. Am 10.11.2014 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV den Antrag, die (Nicht)Vorlage des Reisedokuments, der Geburtsurkunde sowie der Eheurkunde zu heilen.

1.4. Mit dem am 31.03.2015 per Fax beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Säumnisbeschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte Verfahrensgang und die daraus resultierenden Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

zu A)

3.1. Zur Frage der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde:

Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs. 1 AVG, welcher lautet wie folgt:

"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."

§ 8 VwGVG regelt die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde und lautet:

"§ 8 (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3

B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) [...]"

Wie oben im Verfahrensgang abgebildet, forderte die belangte Behörde die Rechtsvertretung unter Hinweis auf den Norminhalt des § 8 AsylG-DV auf, die im (zunächst) amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitel erforderlichen Urkunden beizubringen.

Die Rechtsvertretung argumentierte, dass es dem Beschwerdeführer de facto nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, die im amtswegigen Verfahren erforderlichen Dokumente beizuschaffen. Vor diesem Hintergrund stellte die Rechtsvertretung am 10.11.2014 den Antrag, das BFA "wolle von der Vorlage eines Reisedokuments und der Geburtsurkunde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV sowie der die Ehe des Beschwerdeführers betreffenden Urkunden absehen und die Heilung des Mangels zulassen".

Durch diesen Antrag auf Heilung trat im (zunächst) amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem wesentlichen Punkt eine Modifizierung ein, sodass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die behördliche Entscheidungsfrist (mit Einlangen der Änderung) neu zu laufen begonnen hatte (vgl. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0920; 21.9.2007, 2006/05/0145; VfSlg 14.885/1997; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 73 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 63; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 45ff).

Ebenso ist aus dem Verfahrensgang ersichtlich, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit dem auf den 29.03.2015 datierten, und am 31.03.2015 per Fax an das BFA übermittelten Schriftsatz - unter Hinweis auf den am 10.11.2014 gestellten Heilungsantrag und der noch immer nicht abgeschlossen Erledigung der Erteilung eines Aufenthaltstitels - eine Säumnisbeschwerde einbrachte.

Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Entscheidung kann erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG eintreten. Am 10.11.2014 wurde der Antrag auf Heilung des Mangels gemäß § 4 AsylG-DV bei der belangten Behörde eingebracht, sodass im Licht der vorangestellten Ausführungen hier die Entscheidungsfrist der belangten Behörde neu zu laufen begonnen hatte. Die am 31.03.2015 - also vor Ablauf der Sechsmonatsfrist - eingebrachte Säumnisbeschwerde erweist sich daher als verfrüht, sodass spruchgemäß zu entscheiden und die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

4.2. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann das Bundesverwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

4.3. Im vorliegenden Fall konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ungeachtet des diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers - verzichtet werden, weil ein Bundes- oder Landesgesetz eine solche nicht zwingend anordnete, die Akten bereits erkennen ließen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits feststand und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstand (vgl. Fister, Fuchs, Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 24 VwGVG, Ann. 7, 13; vgl. auch VfSlg 17.063/2003; VwGH 27.9.2007, 2006/07/0066; VfSlg 16.402/2001).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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