BVwG G301 2118890-2

G301 2118890-2Tribunal administratif fédéral29 mars 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, Beschwerdemängel, Konkretisierung,<br/>Mängelbehebung, Manuduktionspflicht, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG G301 2118890-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G301.2118890.2.00

Spruch

G301 2118890-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.:

Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2015,

Zl. XXXX betreffend Aufenthaltsverbot beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Mit dem am 28.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 16.12.2015 datierten Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.

Mit Verfügung des BVwG vom 29.12.2015 wurde das Anbringen zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG an das BFA, Regionaldirektion Wien, weitergeleitet.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 12.01.2016 vom BFA vorgelegt.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 15.02.2016, zugestellt am 17.02.2016, wurde dem BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen dem BVwG die Beschwerde inhaltlich zu konkretisieren, zumal in der Beschwerde lediglich angeführt worden sei, dass die inhaltliche Beschwerde durch einen Anwalt erfolgen werde, was in der Zwischenzeit aber nicht geschehen sei. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das betreffende Anbringen (die Beschwerde) als unzulässig zurückgewiesen werde.

Der BF ist dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel bislang nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).

Die gegenständliche Beschwerde erweist sich nach § 9 VwGVG insoweit als mangelhaft, als darin Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, und ein konkretes Begehren nicht angeführt sind.

Der BF wurde mit schriftlichem Mängelbehebungsauftrag aufgefordert, die aufgezeigten Mängel der Beschwerde innerhalb der vorgesehenen Verbesserungsfrist zu beheben. Auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung der Beschwerde) einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Behebung der Mängel wurde ausdrücklich hingewiesen.

Da die gesetzte Verbesserungsfrist fruchtlos verstrichen ist, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

2.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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