W199 1412665-2•BVwG W199 1412665-2
W199 1412665-2Tribunal administratif fédéral26 mars 2016
Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung
W 199 1412665-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2014, Zl. IFA 770836005+VZ 3117930, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am stellte am 11.9.2007 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Grenzpolizeiinspektion Laa/Thaya) am selben Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen und Außenstelle Wien) am 9.11.2007 und am 13.8.2008 an, er sei als Mitglied der Awami League auf Grund seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der BNP (di. der Bangladesh Nationalist Party) und Angehörigen der Übergangsregierung verfolgt worden.
1.1.1.2. Mit Bescheid vom 19.3.2010, 07 08.360-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 6.4.2010 eine Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Am 25.6.2013 und am 13.08.2013 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Situation in Österreich vor.
1.1.2.1. Am 26.7.2013 und am 14.10.2013 führte der Asylgerichtshof, am 28.2.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
In den Verhandlungen vom 14.10.2013 und vom 28.02.2014 sowie am 04.11.2013, am 08.11.2013, am 12.12.2013 und am 08.01.2014 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Situation in Österreich vor.
1.1.2.2. Mit Erkenntnis vom 07.04.2014, W 199 1412665/23E, wies das Bundesverwaltungsgericht - das gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 das Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 zu Ende führte - die Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte des damals angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurück. In diesem Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - das Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt dar, stellte den Sachverhalt wie folgt fest und beurteilte ihn wie folgt:
"Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2007 in Österreich auf. Er verdient sich seinen Lebensunterhalt als XXXX und hat damit seit Mai 2012 - dem ersten Monat, für den er eine ‚Lohn/Gehaltsabrechung' vorlegte - im Durchschnitt monatlich 612,81 Euro eingenommen. Für die Monate Feber bis April 2013 legte er keine ‚Lohn/Gehaltsabrechungen' vor; in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 14.10.2013 gab er dazu an, er habe Urlaub gehabt. Für den Beschwerdeführer wurden für die Zeiträume vom 10.05.2012 bis zum 31.10.2012, vom 01.11.2012 bis zum 24.04.2013, vom 10.05.2013 bis zum 31.10.2013 und vom 01.11.2013 bis zum 17.04.2014 Beschäftigungsbewilligungen für die Tätigkeit als XXXX erteilt. Das monatliche Entgelt sollte danach bei Ganztagsbeschäftigung 1210, 1260 bzw. (nach den beiden letzten Bewilligungen) 1320 Euro betragen.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Im Feber 2014 hat er einen Deutschkurs auf den Niveau B1 inskribiert. Er hat an einer Unterweisung in die ‚Lebenserhaltenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls' teilgenommen und verfügt in Österreich über soziale Kontakte, nicht aber über familiäre Bezüge. [...]
2.2.1. [... ] Die Feststellungen zum Einkommen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten ‚Lohn/Gehaltsabrechungen' für Mai 2012 bis Jänner 2013 und für Mai 2013 bis Jänner 2014 (somit für 18 Monate). Danach bezog der Beschwerdeführer monatliche Netto-Einkommen von 254,97, dreimal 347,68; 625,19; 347,68; 513,57;
364,64; 340,33; 267,40; 364,64, zweimal 560,99; 951,38; 1071,58;
1621,06 und zweimal 1071,58 Euro. Der errechnete Durchschnittsbetrag von 612,81 Euro sänke auf 525,27, bezöge man die Monate Feber bis April 2013 ein, in denen der Beschwerdeführer nach seinen Angaben Urlaub hatte (und kein Einkommen bezog). Der Versicherungsdatenauszug vom 04.10.2013 weist für 2009 Beitragsgrundlagen von 541,80, für 2012 von 3190,67 und für 2013 von 401,33 Euro aus. Mit 01.10.2013 wird im Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger eine ‚Änderungsmeldung' ausgewiesen, wonach der Monats-Bruttolohn 1320 Euro und das Beschäftigungsausmaß 40 Stunden in der Woche betragen solle.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungsbewilligungen beruhen auf den vorgelegten Bescheidausfertigungen (vom 07.05.2012, vom 25.10.2012, vom 10.05.2013 und vom 31.10.2013).
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf dem vorgelegten ‚Sprachzertifikat Deutsch' des Österreichischen Integrationsfonds vom 21.12.2012 und auf der Inskriptionsvereinbarung vom 10.2.2014. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an der Unterweisung in die ‚Lebenserhaltenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls' teilgenommen hat, beruht auf einer entsprechenden Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 25.9.2013.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bezüge in Österreich hat, beruht auf seiner eigenen Aussage in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Die Feststellung, dass er über soziale Kontakte in Österreich verfügt, beruht auf den vorgelegten fünf einzelnen und zehn auf einer Liste gesammelten, somit insgesamt 15 Unterstützungserklärungen von Freunden und Bekannten, die sich für seinen Verbleib in Österreich einsetzen. Relativiert wird das Gewicht zumindest einer dieser Unterstützungserklärungen dadurch, dass darin von Kindern des Beschwerdeführers die Rede ist, die er aber nach seinen Angaben nicht hat (‚Ich kann bestätigen, dass sich die Familie XXXX sozial massiv in Österreich integriert hat. [...] Insbesondere auch die Kinder haben sich in Österreich hervorragend eingelebt und sind hier zu Hause.'). Auf einen entsprechenden Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 14.10.2013, es handle sich um einen Irrtum, er habe dem Aussteller des Schreibens Fotos von den Kindern seiner Schwester gezeigt. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass es ‚entsprechende Vordrucke' gebe. Damit wird nicht erklärt, wie der Aussteller zu dieser Äußerung gekommen ist; er hat handschriftlich bestätigt, dass sich Kinder, die sich in Bangladesh aufhalten, in Österreich eingelebt haben, offenkundig, ohne sie zu kennen und dies wirklich bestätigen zu können. Dies wird auch durch den Hinweis auf Vordrucke nicht erklärt, da der Aussteller der Bestätigung der einzige ist, der dies behauptet, und da er seine Bestätigung mit der Hand geschrieben hat. Dem erkennenden Richter sind auch, obwohl er häufig Vordrucke von Unterstützungserklärungen gesehen hat, keine bekannt, in denen schablonenhaft von Kindern die Rede wäre, die sich in Österreich eingelebt hätten. Zumindest diese Unterstützungserklärung erweckt daher den Eindruck einer Gefälligkeitsbestätigung. [...]
3.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die ‚Rückkehrentscheidung' auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. [...]
3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. damals durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (und nunmehr durch § 9 Abs. 2 BFA-VG) vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.
[...]
In der Stellungnahme, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 14.10.2013 vorlegte, wies er darauf hin, dass er sich nunmehr seit sechs Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte. Er habe sich in all den Jahren eine Existenz in Österreich aufgebaut und sich hier nachhaltig integriert, insbesondere in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht. Er verfüge über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Es seien bereits mehrmals Beschäftigungsbewilligungen für ihn erteilt worden. Er werde ‚ab Oktober wieder Vollzeit beschäftigt sein' und dann 1100 Euro exklusive Sonderzahlungen verdienen, er sei demnach von staatlicher Unterstützung unabhängig. Das Dienstzeugnis seines Arbeitgebers bestätige, dass er hohen persönlichen Einsatz zeige, hervorragende Leistungen erbringe, stets Initiative, Fleiß und Eifer zeige und die Erwartungen des Arbeitgebers in bester Weise erfülle. Er verfüge über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache und über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er sei sich auch seiner persönlichen Verantwortung der österreichischen Gesellschaft gegenüber bewusst und habe im September 2013 einen Kurs über ‚Lebensrettende Sofortmaßnahmen' beim Wiener Roten Kreuz absolviert. Er verfüge über eine ortsübliche Unterkunft und sei ordnungsgemäß gemeldet.
In seiner Stellungnahme vom 30.10.2013 verweist der Beschwerdeführer auf seine ‚massive Integration' in Österreich und auf die vorgelegten Unterlagen und wiederholt weitgehend sein Vorbringen aus dem zuvor referierten Schriftsatz. Er ergänzt, dass er selbstverständlich auch unbescholten sei.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit längerem in Österreich aufhält, nämlich seit etwa sechseinhalb Jahren; dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück; er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Es trifft weiters zu, dass er einer geregelten Arbeit nachgeht und aus ihr ein Einkommen bezieht, das es ihm möglich macht, von staatlichen Leistungen unabhängig zu sein. Weiters beherrscht er Deutsch auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die wie folgt beschrieben wird: ‚Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.' (vgl. die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm).
Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht einer geregelten Arbeit nach, aus der er freilich erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit ein Einkommen von mehr als 600 Euro bezieht, nämlich seit September 2013. Er hat selbst in seinen Äußerungen darauf hingewiesen, dass er ab Oktober 2013 ‚wieder' vollzeitbeschäftigt sein werde; auch im Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger - der Beschwerdeführer hat einen Auszug vorgelegt - ist eine ‚Änderungsmeldung' ausgewiesen, wonach mit 01.10.2013 das Beschäftigungsausmaß 40 Stunden in der Woche betragen solle; dies, obwohl die Beschäftigungsbewilligungen offenbar schon bis dahin eine Vollzeitbeschäftigung erlaubt hätten. Es ist auffällig, dass dieses höhere Beschäftigungsausmaß erst nach der Zustellung einer Ladung zur Verhandlung (Zustellung am 27.08.2013) erreicht worden ist. Somit kann zwar derzeit von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt, jedoch erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit.
Der Länge des Asylverfahrens, dem Einkommen und der Sprachbeherrschung auf dem beschriebenen Niveau (sowie einer Reihe sozialer Kontakte, wie sie zB die Unterstützungserklärungen belegen) steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich hat.
Bei dieser Situation kann - entgegen dem Vorbringen in der am 14.10.2013 vorgelegten Stellungnahme - nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe sich in Österreich ‚eine Existenz aufgebaut'.
Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - auf Grund der von ihm anzuwendenden Kriterien, die ausschließlich die Verletzung des durch Art. 8 MRK gewährleisteten Rechts betreffen - nicht auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen."
1.2.1. Das Bundesamt setzte das Verfahren fort.
Am 27.5.2014 legte der Beschwerdeführer "Lohn/Gehaltsabrechnungen" für März und April 2014 vor (vgl. dazu sofort).
Mit Schreiben vom 28.5.2014 nahm der Beschwerdeführer - aus Eigenem - Stellung und führte aus, er halte sich nunmehr seit sieben Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf. Die lange Verfahrensdauer könne ihm nicht zur Last gelegt werden (Hinweis auf VfGH 17.10.2010, B 950-954/10, di. VfSlg. 19.203/2010; VwGH 18.12.2008, 2007/21/0504). Der Beschwerdeführer sei nachhaltig wirtschaftlich integriert. Für ihn seien mehrmals Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden, und zwar für 10.5.2012 bis 31.10.2012, für 1.11.2012 bis 24.3.2013, für 10.5.2013 bis 31.10.2013 und für 1.11.2013 bis 17.4.2014. Der Beschwerdeführer sei somit arbeitsfähig und selbsterhaltungsfähig; er bringe seit Oktober (gemeint: 2013) etwa 1100 Euro exklusive Sonderzahlungen "ins Verdienen" und sei demnach von staatlicher Unterstützung unabhängig. Er arbeite als XXXX . Ein neuerlicher Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sei nicht bewilligt worden, weil das Asylverfahren abgeschlossen worden sei. Er verfüge über ausreichend intensive persönliche Interessen, im Bundesgebiet zu verbleiben. Er verfüge über "sehr gute Deutschkenntnisse", nämlich über Kenntnisse auf dem Niveau A2, und absolviere derzeit einen "B1 Kurs". Er habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und viele soziale Kontakte. 16 Empfehlungsschreiben und eine Unterschriftenliste seien bereits vorgelegt worden. Die Stellungnahme verweist, wie schon in dem Verfahren, das mit dem Erkenntnis vom 07.04.2014 abgeschlossen worden war, auf den Kurs über "Lebensrettende Sofortmaßnahmen", den der Beschwerdeführer absolviert habe. Der Beschwerdeführer sei "in wirtschaftlicher, sprachlicher sowie sozialer Hinsicht massiv in Österreich integriert".
Beigelegt waren verschiedene Unterlagen, die bereits in dem Verfahren vorgelegt worden waren, das mit dem Erkenntnis vom 07.04.2014 abgeschlossen worden war (vgl. die Wiedergabe oben), und zwar Bescheidausfertigungen gemäß § 20 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz vom 07.05.2012, vom 25.10.2012, vom 10.05.2013 und vom 31.10.2013, ein "Sprachzertifikat Deutsch" des Österreichischen Integrationsfonds vom 21.12.2012, eine Inskriptionsvereinbarung vom 10.2.2014 und eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs über "Lebensrettende Sofortmaßnahmen" beim Wiener Roten Kreuz vom 25.9.2013. Beigelegt waren weiters ein Dienstzeugnis vom 19.2.2014, sechs "Lohn/Gehaltsabrechnungen" für die Monate Oktober 2013 bis Jänner 2014, März 2014 und April 2014, die Auszahlungsbeträge von dreimal 1071,58 Euro und je einmal von 1610,76 Euro, von 1031,58 Euro und von 370,64 Euro ausweisen, sowie insgesamt zwölf Unterstützungserklärungen von Freunden und Bekannten, die sich für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich einsetzen (es handelt sich um fünf einzelne Schreiben und eine Liste mit zehn Namen, davon drei gleichsam doppelt; die fünf Schreiben waren bereits in dem Verfahren vorgelegt worden, das mit dem Erkenntnis vom 07.04.2014 abgeschlossen worden war [vgl. die Wiedergabe oben]).
Mit einem am 11.7.2014 eingelangten Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer einen "arbeitsrechtlichen Vorvertrag" vom 4.6.2014 mit jener Firma, der seinerzeit Beschäftigungsbewilligungen für ihn erteilt worden waren; danach könne er "unmittelbar nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung/Daueraufenthalt" mit der Arbeit beginnen; er würde als Küchenmitarbeiter beschäftigt, der Lohn würde brutto 1380 Euro betragen.
1.2.2. Das Bundesamt verständigte am 23.7.2014 den Beschwerdeführer vom Ergebnis seiner Beweisaufnahme und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK nicht so ausgeprägt seien (und) dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Es sei beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) iVm § 9 Abs. 2 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 zu erlassen. Um jedoch den Sachverhalt im Lichte der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers beurteilen zu können, werde er gebeten, eine Reihe von Fragen zu beantworten und entsprechende Belege vorzulegen. Diese Fragen bezogen sich auf die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, auf allfällige Aufenthaltstitel, seine Schul- und Berufsausbildung, in Österreich lebende Familienangehörige, seine derzeitige Beschäftigung, seinen Unterhalt, seine Unterkunft und den Zweck eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer erstattete am 7.8.2014 eine Stellungnahme, wiederholte iW die Ausführungen seiner Stellungnahme vom 28.5.2014 und verwies auf den bereits vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag, den er nochmals vorlegte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte es die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Es stellt ua. fest, dem Beschwerdeführer (gemeint: für ihn) sei während des Asylverfahrens mehrmals eine Beschäftigungsbewilligung als XXXX erteilt worden. Zuletzt sei ein Antrag abgewiesen worden, weil sein Asylantrag negativ entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Seine Erwerbstätigkeit mit einem geringen Einkommen sei keine berufliche Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, weil sie auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt gewesen sei. Schließlich trifft das Bundesamt Feststellungen zu den Empfehlungsschreiben (16; tatsächlich von zwölf Personen) und zu dem Kurs über "Lebensrettende Sofortmaßnahmen". Diese Feststellungen ergäben sich aus dem Akteninhalt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung begründet das Bundesamt, weshalb kein Aufenthaltstitel in Betracht komme und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.8.2014 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 4.9.2014, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich in den Jahren seines inländischen Aufenthalts "nachhaltig" im Bundesgebiet integriert. Er habe in der Vergangenheit mehrmals über Beschäftigungsbewilligungen verfügt. Darüber hinaus verfüge er über "sehr gute" Deutschkenntnisse und könne auf Grund eines Vorvertrages umgehend wieder einer Beschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber nachgehen. Derzeit beziehe er Arbeitslosengeld. Auch in sozialer Hinsicht sei er in Österreich "nachhaltig" integriert. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich eine Existenz aufgebaut und verfüge über eine Einstellungszusage.
Beigelegt waren der Beschwerde eine "Mitteilung über den Leistungsanspruch" des Arbeitsmarktservice vom 8.8.2014, wonach der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 15,10 Euro je Tag habe, und ein Versicherungsdatenauszug vom 18.8.2014.
Am 7.1.2015 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine "Mitteilung über den Leistungsanspruch" des Arbeitsmarktservice vom 9.12.2014 vor, wonach er (von 9.12.2014 bis 7.12.2015) Anspruch auf Notstandshilfe von 14,35 Euro je Tag habe.
4. Am 04.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde.
5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und die Akten des Verfahrens einsah.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Bangladesh'. Er hält sich seit September 2007 in Österreich auf. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die oben wiedergegebenen Feststellungen, die es in seinem Erkenntnis vom 07.04.2014 (nach dem damaligen Stand) getroffen hat. Seit die letzte Beschäftigungsbewilligung ausgelaufen ist, geht der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach. Er bezog zwischenzeitig Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, jetzt lebt er von der Unterstützung durch Freunde und von den Ersparnissen aus seiner früheren Arbeit. Seine Deutschkenntnisse entsprechen jenen, die im seinerzeitigen Erkenntnis festgestellt worden sind (Niveau A2); zu einer Prüfung für die Niveaustufe B1 ist der Beschwerdeführer angetreten, hat sie aber nicht bestanden. Er ist Mitglied der XXXX und des XXXX Er verfügt über Einstellungszusagen zweier Firmen, darunter jener seines früheren Arbeitgebers.
Der Beschwerdeführer verfügt nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.
Diese Feststellungen beruhen auf den oben dargestellten Unterlagen, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, auf den in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen und auf seinen Äußerungen in der Verhandlung vom 4.3.2016.
In der Verhandlung legte er folgende Unterlagen vor: ein Zertifikat des ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) vom 15.12.2015, wonach der Beschwerdeführer die Prüfung "Zertifikat Deutsch Österreich B1" nicht bestanden habe; eine Prüfungsanmeldebestätigung vom 03.03.2016, wonach sich der Beschwerdeführer für eine Prüfung auf der Stufe B1 am 23.4.2016 angemeldet habe; ein Empfehlungsschreiben des XXXX (eines Moscheevereins) vom 03.03.2016; eine Lohn- und Arbeitsbestätigung vom 10.9.2013, ein Dienstzeugnis vom 19.2.2014 und einen "arbeitsrechtlichen Vorvertrag" vom 4.6.2014 jeweils der Firma XXXX ; einen "arbeitsrechtlichen Vorvertrag" der Firma XXXX vom 6.3.2016 (als Küchenhilfe; 20 Stunden je Woche, 717 Euro brutto); eine "Mietvertragsverlängerung" und eine "Wohnbestätigung". Einige dieser Unterlagen waren bereits früher vorgelegt worden.
In der Verhandlung vom 4.3.2016 gab der Beschwerdeführer auf Fragen des erkennenden Richters an:
"Haben Sie besondere Bindungen an Österreich?" - "Ja. Ich durfte, bis die Behörde meinen Ausweis ‚gesperrt' hat, legal arbeiten. Mein Arbeitgeber hat um Verlängerung meiner Beschäftigungsbewilligung angesucht. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass meine Aufenthaltsberechtigungskarte vom Bundesamt gesperrt ist. Ich habe zwar diese Karte, aber sie hat keine Funktion. Man sieht das bei einer Kontrolle und sagt mir, dass die Karte gesperrt ist. Gestern hat mich die Polizei am Südtiroler Platz kontrolliert. Mir wurde wieder gesagt, dass meine Karte gesperrt sei, und ich wurde gefragt, warum ich diese Karte noch habe, sie müsste längst abgenommen worden sein. Daraufhin habe [ich] geantwortet, dass ich das nicht wisse; ich habe die Ladung für die heutige Verhandlung gezeigt, daraufhin hat mir der Polizist die Karte zurückgegeben, nachdem er ein Telefonat geführt hatte. [...] Ich habe meine erste Karte verloren; die vorliegende Karte habe ich auf Grund einer Verlustanzeige bekommen." - "Sind Sie verheiratet oder haben Sie eine Lebensgefährtin, haben Sie Kinder?" - "Nein. Ich habe aber eine Freundin in Österreich, sie ist aber noch keine feste Freundin. Wir haben aber jetzt nicht mehr so viel Kontakt. - Mein Lebensmittelpunkt ist Österreich. Sollte ich heiraten wollen, so würde ich das in Österreich tun." - "Arbeiten Sie in Österreich?" - "Momentan arbeite ich nicht. Ich habe schon erzählt, warum und dass ich gerne arbeiten würde. Wenn meine Karte heute ‚aufgesperrt' wird, dann habe ich morgen Arbeit. Ich habe schon jahrelang für einen Betrieb gearbeitet und bin dort beliebt. Mein Arbeitgeber ist bereit, mich jederzeit aufzunehmen, und zwar Vollzeit." - "Beziehen Sie Geld von der Caritas oder vom Staat?" - "Nein." - "Wovon leben Sie in Österreich?" - "Meine Freunde unterstützen mich, ich habe auch Ersparnisse aus meiner legalen Arbeit. Ich wohne in einer Wohngemeinschaft mit weiteren drei Männern. Die Miete begleichen derzeit nur die anderen drei; sobald ich wieder arbeiten kann, würde ich meinen Teil zurückzahlen." - "Haben Sie Deutschkurse besucht?" - "Ja. Das Zeugnis über die Niveaustufe A2 habe ich bereits im ersten Beschwerdeverfahren vorgelegt. Ich habe die Prüfung für das Niveau B1 nicht bestanden; ich hätte sie aber für die Fertigkeit des Sprechens bestanden. [...] Ich lebe seit neun Jahren in Österreich. Mein Lebensmittelpunkt ist hier. Ich habe auch sehr viele Freunde und Freundinnen, die Österreicher und Österreicherinnen sind. Ich bin geistig und körperlich gesund und möchte arbeiten. Ich habe die österreichische Kultur angenommen. Sie ist mir nicht fremd. Ich fühle mich hier wohl. Ich bin auch in die österreichische Gesellschaft integriert. Ich verbringe die Freizeit mit sportlichen Aktivitäten. Ich bin Mitglied eines XXXX und spiele selbst XXXX ." - "Ist das [nämlich das XXXX ein Moschee-Verein?" - "Ja, ich gehe etwa einmal in zwei Monaten dorthin. Ich verbringe aber meine Freizeit eher in der Stadtbücherei am XXXX "Wer ist XXXX ?" - "Er ist der Obmann des Vereins. Ich bin außerdem Mitglied der XXXX . Als Mitglied dieses Vereins nahm ich an verschiedenen Kulturaustauschprogrammen teil. Der XXXX , dessen Mitglied ich bin, heißt XXXX Wenn ich nach Bangladesh käme, würden mir neun Jahre fehlen. Ich bin nie straffällig geworden. Wenn ich Arbeit habe, bin ich auch selbsterhaltungsfähig. Auf Grund meiner mehrjährigen Arbeit in Österreich habe ich hier auch Abgaben entrichtet." - "Würden Sie eher bei der Firma XXXX oder eher bei der Firma XXXX arbeiten wollen?" - " XXXX ist meine erste Präferenz, weil ich dort bereits beschäftigt war. Ich kenne dort alles, ich wäre aber auch bereit, bei der Firma XXXX zu arbeiten. Ich könnte auch bei der Firma XXXX vollbeschäftigt und zusätzlich bei der Firma XXXX halbbeschäftigt arbeiten. Ich kenne den Chef der Firma XXXX . Er braucht Aushilfe. Deshalb habe ich mit ihm vereinbart, dass ich ihm helfe, falls ich arbeitsrechtlich gesehen arbeiten darf." - "Sie haben vorhin davon gesprochen, dass Sie an verschiedenen Kulturaustauschprogrammen teilgenommen haben. Können Sie das näher schildern?" - "Da geht es zum Beispiel um Gesangsveranstaltungen, bei denen wir Lieder aus unserer Heimat vortragen, während Österreicher österreichische Lieder vortragen, oder um Veranstaltungen, bei denen wir bengalische Speisen kochen, während die Österreicher österreichische Speisen zubereiten. Sie werden dann gemeinsam verspeist. - Ich würde von der Firma XXXX eine begünstigte Wohnung bekommen."
Auf Fragen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin gab der Beschwerdeführer an: "Was unternehmen Sie mit Ihren österreichischen Freunden?" - "Ich gehe mit meinen Freunden aus, um Sehenswürdigkeiten zu besichtigen. Ich gehe auch mit ihnen in Museen oder ins Kino. Wir gehen auch Kaffee trinken und sehen uns im Fernsehen Fußballspiele an." - "Haben Sie Kontakte zu Bangladesh?" - "Nein, mein Lebensmittelpunkt ist hier."
Die rechtsfreundliche Vertreterin führte abschließend aus [BF =
Beschwerdeführer; BVwG = Bundesverwaltungsgericht]: "Wie heute
aufgezeigt, verfügt der BF über gute Deutschkenntnisse, ist arbeitswillig und selbsterhaltungsfähig, Leistungen aus der Grundversorgung werden keine bezogen. Der BF ist aufrecht gemeldet und unbescholten. Er hat sich in all den Jahren seines inländischen Aufenthaltes (fast neun) eine Existenz aufgebaut. Er hat viele Freunde und Bekannte in Österreich, ging sehr lange einer legalen Beschäftigung nach und würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch sofort einer Beschäftigung nachgehen. Der BF hat sich auch sozial nachhaltig in Österreich integriert. Kontakte zu Bangladesh bestehen nicht. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Österreich. Weiters ist er Mitglied bei diversen inländischen Vereinen. Der BF ist auch in kultureller Hinsicht wie ein Inländer interessiert. Ich verweise auch auf die Entscheidung des BVwG vom 31.07.2014 zur GZ W189 1401031, wo in einem ähnlich gelagerten Fall die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, wobei der BF nur sieben Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig war. Aus all diesen Gründen ersuche ich das BVwG, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären."
3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Damit zielt das Gesetz auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idF des FNG, wonach eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist in diesem Fall - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (dass nämlich - wie auch in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 angeordnet - kein Aberkennungsgrund vorliegt und dass dem Fremden "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" [gemeint jedenfalls:
nach anderen Bundesgesetzen als nach dem AsylG 2005] zukommt) - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Erkenntnis vom 07.04.2014 nicht ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Bescheid, den das Bundesamt daraufhin erlassen hat.
1.2. Eine Rückkehrentscheidung ist, wie vorhin ausgeführt, gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 dann zu erlassen, wenn § 9 BFA-VG dem nicht entgegensteht und wenn überdies nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt voraus, dass die Frage geklärt wird, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird (VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146); die Prüfung dieser Frage muss ihr vorausgehen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023 bis 0024).
2.1.1.1. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch im Anwendungsbereich des BFA-VG gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis (das den Schutz des Privat- und Familienlebens im Auge hatte) durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;
21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;
23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP,
Ist zu beurteilen, ob es aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so sind das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und das persönliche Interesse des Fremden an seinem weiteren Verbleib in Österreich zu gewichten und einander gegenüber zu stellen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles va. zu prüfen, inwieweit der Fremde die Zeit, die er in Österreich verbracht hat, dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die es auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, wenn sein Aufenthalt beendet würde (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).
Der Befolgung der Vorschriften, die den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die, nachdem ihr Asylverfahren negativ abgeschlossen worden ist, über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig hier verbleiben. Das Interesse an einem Verbleib in Österreich, das durch eine soziale Integration erworben worden ist, ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).
2.1.1.2. Das Bundesamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 9 Abs. 2 BFA-VG vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;
17.12. 2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020;
26.6. 2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257;
8.3. 2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu (in diesem Fall schlösse § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung aus).
2.1.1.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa achteinhalb Jahren in Österreich auf. Dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Der Beschwerdeführer hat - mit kurzen Unterbrechungen - von Mai 2012 bis April 2014 gearbeitet. Dabei bezog er erst seit September 2013 ein Einkommen von mehr als 600 Euro; dieses höhere Beschäftigungsausmaß wurde erst nach der Zustellung einer Ladung zu einer Verhandlung erreicht. Der Beschwerdeführer gehört zwei Vereinen an, nämlich der XXXX und dem XXXX
Betrachtet man die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht keiner geregelten Arbeit nach, sondern hat nur für etwa zwei Jahre gearbeitet und dabei nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum (September 2013 bis April 2014) ein nennenswertes Einkommen bezogen. Somit kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Daran kann es auch nichts ändern, dass sich der Beschwerdeführer um Beschäftigungen bemüht hat und dass ihm von zwei Unternehmen eine Einstellung zugesagt worden ist, dh. ein Arbeitsplatz, den er nur würde antreten können, wenn die erforderlichen Bewilligungen erteilt würden. Diese Einstellungszusage ist kein Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass er künftig in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Einstellungszusage gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mwN). Es kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, dass Umstände, die der Sache nach Voraussetzung für einen Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG sind (dahin, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei), erst als weitere Folge eines solchen Ausspruchs eintreten können.
Bei dieser Situation kann - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe sich in Österreich "eine Existenz aufgebaut".
Der Beschwerdeführer verfügt nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.
Weiters beherrscht der Beschwerdeführer Deutsch auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die wie folgt beschrieben wird: "Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben." (vgl. die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm). Sein Versuch, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 zu erwerben bzw. nachzuweisen, ist nicht gelungen, weil er die Prüfung (am 15.12.2015) nicht bestanden hat.
Dass der Beschwerdeführer Deutsch auf der Niveaustufe A2 beherrscht und dass er über eine Reihe sozialer Kontakte verfügt, wie sie zB die Unterstützungserklärungen belegen, fällt trotz der verhältnismäßig langen Verfahrensdauer insgesamt nicht derart ins Gewicht, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 MRK bedeuten könnte. (Das Bundesverwaltungsgericht merkt an, dass es ihm nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.5.2014 an das Bundesamt neuerlich jene Unterstützungserklärung vorgelegt hat, in der von Kindern des Beschwerdeführers die Rede ist, die er aber nach seinen Angaben nicht hat [vgl. oben die Wiedergabe der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 07.04.2014]). Auch aus den vom Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom 28.5.2014 und vom 7.8.2014 zitierten Entscheidungen der Höchstgerichte lässt sich für ihn nichts gewinnen:
In seinem Erkenntnis 18.12.2008, 2007/21/0504, betonte der Verwaltungsgerichtshof vielmehr das Gewicht öffentlicher Interessen und die Minderung des Gewichtes privater Interessen. Der Beschwerdeführer im damaligen Fall verwies auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in Österreich (Einreise im Juni 2002, erstinstanzliche Abweisung des Asylantrages im Juli 2002, Bestätigung durch die Asylbehörde zweiter Instanz im August 2007, Ausweisung durch die Fremdenpolizeibehörde zweiter Instanz im November 2007), seine Integration, Unbescholtenheit, seine Deutschkenntnisse, seinen Wohnsitz und sein Vermögen in Österreich und seine legale unselbständige Erwerbstätigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof führte ua. aus, "dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt. Gegen diese Normen verstößt ein Fremder, der trotz negativen Abschlusses seines Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich verbleibt. Dem ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung [...] dringend geboten ist, das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich, das grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zunimmt, gegenüberzustellen. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der bloß auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruht hat [...]. Fallbezogen durfte der Beschwerdeführer spätestens ab der - bereits im Juli 2002 ergangenen - erstinstanzlich negativen Entscheidung über seinen Asylantrag nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht für Österreich zu erlangen. Alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte sind somit unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert. Auch lässt sich aus dem Fehlen strafgerichtlicher Verurteilungen für den Beschwerdeführer nichts Entscheidendes gewinnen [...]."
In seinem Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 kam der Verfassungsgerichtshof im Fall einer fünfköpfigen Familie, die sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet aufhielt und deren Asylanträge abgewiesen worden waren, zum Ergebnis, die Fremdenpolizeibehörde habe die Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK fehlerhaft vorgenommen. Der Fall unterscheidet sich vom vorliegenden maßgeblich, ging es doch dort um eine Familie, deren zwei größere Kinder seit Jahren in Österreich die Schule besuchten und entsprechend integriert waren, was beim Beschwerdeführer mitnichten in der gleichen Weise gesagt werden kann. In dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall litt die Interessenabwägung auch darunter, dass die Behörde eine getilgte Strafe berücksichtigte und dass - wie der Verfassungsgerichtshof ausführte - die Vorgangsweise der Asylbehörden (zunächst "Dublin-Entscheidung" mit Ausweisung nach Italien, die vom unabhängigen Bundesasylsenat nach zwei Jahren behoben wurde) die Erwartung wecken musste, es sei nicht zwangsläufig mit einer negativen Entscheidung des Asylverfahrens zu rechnen.
Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.
2.1.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung nur auszusprechen, wenn "von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird". Ebenso ordnet § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Asylantrag hinsichtlich des Asyls und hinsichtlich des subsidiären Schutzes abgewiesen wird. (Dagegen ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen [erst dann] zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.) Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß (§ 55 und) § 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das ist (soweit es sich um den Abspruch über den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 handelt) in einer Konstellation wie der vorliegenden die Entscheidung, die das Bundesamt auf Grund des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu treffen hat.
§ 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"; sie ist zu erteilen, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen zutrifft: (Z 1) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist; (Z 2) um die Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen zu gewährleisten oder damit zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen geltend gemacht und durchgesetzt werden können; oder (Z 3) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Fremde Opfer von Gewalt geworden ist und eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen worden ist oder hätte erlassen werden können.
2.1.2.2. Da es keinen Hinweis darauf gibt, dass einer dieser Fälle vorläge, kommt ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht in Betracht.
2.2. Da einer Rückkehrentscheidung weder § 9 BFA-VG entgegensteht noch von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, ist die Rückkehrentscheidung, die das Bundesamt erlassen hat, zu bestätigen.
3. Voraussetzung dafür, nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist jedenfalls, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146). Wird ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht von Amts wegen erteilt, weil eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, so kann dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Fremden im Rechtsweg geltend gemacht werden ("in jenem Fall [...], in dem das Bestehen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels infolge dessen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz der Erfolg versagt wurde, von der Behörde von Amts wegen zu prüfen ist":
VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121). Daher ist über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung, ob nach § 55 (und nach § 57) AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005; VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121). Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme kein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 8 MRK geschützten Rechte, so folgt daraus, dass sie im Grunde des § 9 BFA-VG zulässig ist, ebenso aber auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK nicht geboten ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls seit der Neufassung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 BGBl. I 70) bietet keine Rechtsgrundlage dafür, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (mag der Fremde auch nicht dadurch in Rechten verletzt sein, wenn der Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen ist) (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Aus dem oben zur Rückkehrentscheidung Gesagten ergibt sich, dass diese Voraussetzung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist - nicht erfüllt ist (ansonsten wäre die Rückkehrentscheidung nicht zulässig). Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt.
4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Ob eine Abschiebung zulässig ist, richtet sich nach § 50 FPG, dessen erste beide Absätze weitgehend den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und den Verfolgungsgründen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) entsprechen; der dritte Absatz betrifft den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Abschiebung keine derartigen Gründe entgegenstehen; dass keine Konventionsgründe und keine Gründe nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, ist bereits geprüft und festgestellt worden. Zwar ist im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorgesehen, doch kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen. In diesem Sinn ist diese amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das muss bei unveränderter Sachlage aber ebenso dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Übergangsfall - die amtswegige Feststellung nicht gleichzeitig mit dem Abspruch nach den §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergeht. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" dieser Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ist auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter unmöglich macht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
4.2. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht im Rahmen einer (vom Bundesamt vorzunehmenden) Abwägung festgestellt worden ist, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann, wenn besondere Umstände überwiegen, die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als den 14 Tagen festgesetzt werden. Die besonderen Umstände hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen, zugleich hat er einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht worden sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.