W204 2116274-1•BVwG W204 2116274-1
W204 2116274-1Tribunal administratif fédéral25 mars 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W204 2116274-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120448655, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit 27.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" von ihm näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die "XXXX" (BNr. XXXX) und auf die "XXXX" (BNr. XXXX), für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt wurden.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109061248, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.466,98 gewährt. Dem Bescheid wurden 16,55 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 14,96 ha (davon Almfläche 7,87 ha) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Vorgaben, dass für eine beihilfefähige Fläche, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden könne, wurde seitens der AMA von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 14,83 ha (davon Almfläche 7,87 ha) ausgegangen.
3. Mit Schreiben vom 16.04.2013 beantragte der zuständige Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2010.
4. Am 10.09.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer hinsichtlich des Antragsjahres 2010 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120448655, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie von nunmehr EUR 1.432,36 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 34,62 ausgesprochen. Im Gegensatz zum vorangegangen Bescheid vom 30.12.2010 wurde im Abänderungsbescheid nur mehr von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 14,61 ha (davon Almfläche 7,52 ha) ausgegangen. Mit der Begründung, dass für eine beihilfefähige Fläche, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfülle, keine Zahlung gewährt werden könne, wurde dem Bescheid nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,48 ha (davon Almfläche 7,52 ha) zu Grunde gelegt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2014, protokolliert bei der belangten Behörde am 16.01.2014, Beschwerde und beantragte:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden sowie
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und benutzt werden,
4. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, schließlich
5. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums entsprechend dem Beschwerdepunkt und die Berichtigung des Beihilfeantrags.
Der Beschwerdeführer bemängelte die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche und führte insbesondere aus, dass die AMA die Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen aus den Jahren 2002 und 2009 unberücksichtigt gelassen habe. Dies sei unsachlich.
Die Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. die Verhängung von Sanktionen sei gegenständlich gesetzwidrig. So habe der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung auf die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen vertrauen dürfen und sei der belangten Behörde aufgrund der Nichtberücksichtigung der früheren Ergebnisse auch ein Irrtum unterlaufen. Auch im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen und aufgrund einer Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit ab dem Herbstantrag 2010 bzw. dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 sei der AMA ein Irrtum vorzuhalten.
Im Jahr 2010 seien von der AMA zudem neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt worden, mittels derer man die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten ermitteln würde. Die AMA wende diesen neuen Maßstab jedoch nunmehr auch auf frühere Wirtschaftsjahre vor 2010 an und verhänge Sanktionen. Der Beschwerdeführer habe bei der Antragstellung jedoch auf die Behördenpraxis vertrauen dürfen und es sei ihm an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden vorzuwerfen.
Gemäß 68 Abs. 1 der VO (EG) 969/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre ab 2010 würden Kürzungen und Ausschlüsse auch keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. An der gegenständlich überhöhten Antragstellung treffe den Beschwerdeführer jedoch gerade kein Verschulden, weil die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei und dieser als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers gelte. Der Almbewirtschafter habe sich bislang auch als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse vor Ort. Der Beschwerdeführer selbst habe sich aber auch stets mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar dem Beschwerdeführer zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher auch aus diesem Grunde nicht verhängt werden.
Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass im Handbuch für die verpflichtende Flächendigitalisierung ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 vorgesehen sei, dass der Faktor Hutweide-N nicht prämienfähig sei, aber bei der Flächenverfolgung im Abgleich zwischen 2010 und 2011 berücksichtigt und bis 2013 fortgeschrieben werde. Zu dieser Arbeitsanweisung stehe die Vorgangsweise der Behörde im Widerspruch, wonach der Hutweide-N-Faktor bis 2009 zurückgerechnet und somit in Abzug gebracht wird.
Obwohl gegenständlich sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden müssten, würden im angefochtenen Bescheid zudem Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden.
Darüber hinaus bestehe auch keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010. Gemäß § 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen nämlich binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstige in gutem Glauben gehandelt habe, verjähren. Der Beschwerdeführer habe gegenständlich die Beantragung mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und daher die Beihilfe in gutem Glauben bezogen. Auch habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei.
Letztlich sei die verhängte Sanktion auch unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Der Beschwerde beigelegt waren Berichte der Almbewirtschafter der beiden in Rede stehenden Almen bezüglich der Vorgangsweise der Almfutterflächenermittlung seit dem Jahr 2000.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens mit 27.10.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Heimfläche im Ausmaß von 6,96 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die "XXXX" (BNr. XXXX). Die "XXXX" verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 90,70 ha. Dem Beschwerdeführer war dabei - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 3,13 ha zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 zudem Auftreiber auf die "XXXX" (BNr. XXXX). Die "XXXX" verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 45,72 ha. Dem Beschwerdeführer war dabei - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 4,39 ha zuzusprechen.
Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 war im Falle des Beschwerdeführers somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Almen) im Ausmaß von 14,48 ha zu Grunde zu legen.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2010, der am 27.04.2010 vom Beschwerdeführer gestellt wurde, liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer beantragte für seinen Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 7,09 ha (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2010 im Verfahrensakt). Die belangte Behörde legte im Zuge der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werde - dem Heimbetrieb eine Fläche im Ausmaß von 6,96 zu Grunde. Dieses Flächenausmaß wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach dem nicht zu folgen wäre.
Das Flächenausmaß der "XXXX" (BNr. XXXX) beruht auf den Angaben des zuständigen Almbewirtschafters in dessen Korrekturantrag vom 16.04.2013. Mit diesem Antrag nahm der Almbewirtschafter eine Korrektur seiner ursprünglichen Angaben vor und reduzierte das Flächenausmaß von 100,80 ha auf 90,70 ha (vgl. Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010).
Das Flächenausmaß der "XXXX" (BNr. XXXX) beruht auf den Angaben des zuständigen Almbewirtschafters in dessen Mehrfachantrag-Flächen 2010 (vgl. Beilage "Flächennutzung 2010" des entsprechenden Antrags).
Der Beschwerdeführer beanstandete - hinsichtlich beider Almen - nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildete.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO [EG] 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten auszugsweise:
"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 23 Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:
"Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von
Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt. [...]"
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,48 ha zu Grunde zu legen.
Der Prämienberechnung wurden dabei die vom Beschwerdeführer bzw. den Almbewirtschaftern der in Rede stehenden Almen beantragten Flächenausmaße zu Grunde gelegt (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.), womit die von der belangten Behörde ermittelte Fläche, der beantragten Fläche entsprochen hat.
3.3.2. Betreffend die Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX") gilt es darauf hinzuweisen, dass - wie oben unter II.2. bereits ausgeführt - mit Antrag vom 16.04.2013 eine nachträgliche Reduktion der Almfutterfläche durch den zuständigen Almbewirtschafter stattgefunden hat. Diese nachträgliche Reduktion hatte zur Folge, dass es zu einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie und der Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheids (samt Rückforderung in Höhe von EUR 34,62) gekommen ist.
Gemäß Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 können Beihilfeanträge auch jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die gegenständlich erfolgte Einschränkung des Beihilfeantrags durch die rückwirkende Korrektur war somit jedenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195) und wurde dem Beihilfeantrag letztlich somit auch zu Recht das reduzierte Ausmaß der Almfutterfläche (90,70 ha) zu Grunde gelegt. In diesem Zusammenhang war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. auch verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2010 zuerkannt worden war, der aber den nunmehr aufgrund der Antragskorrektur zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Es gilt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auf der Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX") im Jahr 2013 auch eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 ein Flächenausmaß von 90,22 ha ermittelt wurde. Dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde jedoch ausschließlich das beantragte Flächenausmaß im Ausmaß von 90,70 ha zu Grunde gelegt. Die belangte Behörde errechnete dementsprechend zwischen beantragter und ermittelter Fläche auch keine Differenzfläche.
3.3.3. Da der Prämienberechnung im vorliegenden Fall somit ausschließlich die vom Beschwerdeführer bzw. die von den Almbewirtschaftern - als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers - beantragten Flächenausmaße zu Grunde gelegt wurden, gehen die Einwände des Beschwerdeführers, es liege (aufgrund der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen; im Zusammenhang mit der Änderung von Messsystemen und der Messgenauigkeit; im Rahmen der Berechnung von Landschaftselementen) ein Irrtum der belangten Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, ins Leere. Die gegenständliche Zahlung gründet einzig und allein auf den Angaben in den entsprechenden Anträgen, ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, war auch schon aus diesem Grunde auszuschließen.
3.3.4. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, womit auch sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte - insbesondere jene Vorbringen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wird - ins Leere gehen und auf diese nicht näher einzugehen war.
3.3.5. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und war gegenständlich soweit auch nicht zu beanstanden.
3.3.6. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
3.3.7. Hinsichtlich des Vorbringens der bereits eingetretenen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung gilt es auf Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 hinzuweisen, der generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der "XXXX" jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2010 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Zudem kann der Rückforderung des übersteigenden Betrages auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Beschwerdeführer (durch den zuständigen Almbewirtschafter als dessen Vertreter) selbst beantragt wurde.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, vor:
etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt zudem auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage wie gegenständlich eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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