W168 2121512-1•BVwG W168 2121512-1
W168 2121512-1Tribunal administratif fédéral25 mars 2016
Behebung der Entscheidung, Fristablauf, Kassation,<br/>Überstellungsfrist, Zuständigkeit
W168 2121512-1/5E
W168 2121513-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von
1. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. 2. 2016, GF: 1077931709, VZ: 150859888
2. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. 2. 2016, GF: 1077931807, VZ: 150859896
beide StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG wird stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, brachten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15. 7. 2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein und gaben hierzu die oben angeführten Personalien an.
Die am gleichen Tag durchgeführten EURODAC-Abfragen ergaben für die Erstbeschwerdeführerin einen EURODAC Treffer XXXX vom 9. 7. 2015 und für den Zweitbeschwerdeführer XXXX, ebenfalls vom 9. 7. 2015. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gaben in ihren Erstbefragungen an, dass sie an diesem Tag nach Polen eingereist seien. Dort seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden.
Aufgrund der vorliegenden Informationen zum Reiseweg wurde ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet.
Die Dublin Abteilung der Republik Polen stimmte am 27. 8. 2015 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zu.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachten Beschwerden.
Am 22. 3. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urgenz der Beschwerdeführer ein, in der auch auf die am 27. 2. 2016 abgelaufene Überstellungsfrist nach Polen hingewiesen wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 23. 3. 2016 auf entsprechende Nachfrage mit, dass die Überstellungsfrist mit 27. 2. 2016 abgelaufen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer reisten illegal über mehrere Staaten, jedoch erstmalig und nachweislich über Polen kommend, in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die Zuständigkeit Polens war durch die vorhandenen EURODAC - Treffer und insbesondere die ausdrückliche Zustimmung Polens vom 27. 8. 2015, nach Konsultierung, unzweifelhaft. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich somit keine Hinweise.
Die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III VO erfolgte am 27. 8. 2015. Die Überstellung der Beschwerdeführer erfolgte nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO festgelegten Frist. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt, bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung iSd. Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO statt, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges stattgefunden hat.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere aus den Niederschriften und den sich in den Verwaltungsakten befindlichen ausdrücklichen Zustimmungen Polens zur Rückübernahme der Beschwerdeführer aufgrund der EURODAC - Treffer.
Dass die die Beschwerdeführer nicht innerhalb der Überstellungsfrist nach Polen überstellt wurden, ergibt sich aus den ZMR - Abfragen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. 3. 2016 sowie aus dem am 22. 3. 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Urgenzschreiben der Beschwerdeführer.
Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO, wurde ergänzend durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt abgeklärt, welches den Ablauf oben genannten Überstellungsfristen mit 23.03.2016 bestätigte.
Zu A)
Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
.........
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt, bedeutet dies:
Die Zustimmungen Polens zur Wiederaufnahme gem. Art 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO sind vom 27. 8. 2015 und begründeteten mit diesem Tag den Beginn der Frist nach Art. 29 Abs. 1. Dublin III - VO. Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III genannten Gründen haben nach Abklärung mit und bei dem zuständigen Bundesamt nicht stattgefunden, bzw. wurden aufschiebende Wirkungen den Beschwerden durch das BVwG nicht gewährt. Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen hat nicht stattgefunden. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses ist die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO damit auf jeden Fall abgelaufen.
Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des trotz rechtlicher Zulässigkeit einer Überstellung während dieser Frist nicht überstellenden Mitgliedsstaates.
Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO hat in diesem Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden. Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.
Dementsprechend war der angefochtene, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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