BVwG W131 2102179-1

W131 2102179-1Tribunal administratif fédéral25 mars 2016

Regest

Beschwerdezurückziehung, einheitliche Betriebsprämie, Einstellung,<br/>formlose Einstellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung der Beschwerde

Texte intégral

BVwG W131 2102179-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2102179.1.00

Spruch

W131 2102179-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr XXXX, gegen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, AZ XXXX betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 nach Beschwerdevorlage durch die AMA, nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 13.04.2016 und nach Beschwerdezurückziehung unter hiermit gleichzeitig erfolgender Verhandlungsabberaumung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren betreffend den vorbezeichneten Bescheid vom 29.04.2014 wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die AMA legte dem BVwG im Jahr 2015 eine Beschwerde des Herrn XXXX (= Bf) iZm der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 und dem diesbezüglich letztgültigen Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 vor.

Die Bf zog die Beschwerde nach Verhandlungsanberaumung nunmehr verfahrensökonomisch zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bescheidbeschwerde wurde rechtswirksam zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt. Die Zurückziehung ist durch die OZ 5 des Gerichtsakts dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten dabei als Beschwerden (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG).

Gemäß § 29 Abs 3 AMA - Gesetz ist das BVwG auch zur Beschwerdeerledigung dieser sach-lich in den Bereich des MOG fallenden Beschwerdesache zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels gesetzlicher Sondervorschrift in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits marktordnungsrechtlicher Sondervorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG die Einstellung eines Verfahrens nach Zurückziehung einer vom BVwG zu erledigenden Rechtsmittels nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe insoweit VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Prozesserklärung (hier Zurückziehungsschriftsatz) einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ auch nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.

Dementsprechend ergeht gegenständlicher Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

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