BVwG W165 2009650-1

W165 2009650-1Tribunal administratif fédéral24 mars 2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Familienangehöriger,<br/>Familienzusammenführung, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W165 2009650-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2009650.1.00

Spruch

W192 2009649-1/9E

W192 2009645-1/7E

W192 2009646-1/8E

W192 2009647-1/8E

W192 2009648-1/8E

W192 2009650-1/8E

W192 2009878-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 15.05.2014, Zl. Islamabad-OB/KONS/0259/2014, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX, sowie 2.) mj. XXXX, 3.) mj. XXXX, 4.) mj.XXXX, 5.) mj. XXXX 6.) mj. XXXX 7.) mj. XXXX alle gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alle StA. Afghanistan, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.02.2014, Zl. Islamabad-OB/KONS/0259/2014 beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der

bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bezeichnete Bezugsperson stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 19.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückzog. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.09.2011 wurde ihm gemäß § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2014 wurde die Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson zuletzt bis 28.09.2016 verlängert.

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien, eine Mutter (Erstbeschwerdeführerin) mit ihren sechs minderjährigen Kindern, alle Staatsangehörige von Afghanistan, stellten am 20.02.2013 unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005. Den Anträgen wurden Kopien relevanter Seiten der Reisepässe der Beschwerdeführer, von sie betreffenden Auszügen aus dem Standesregister (Tazkira) sowie eines Eheschließungszertifikates ("Marriage Certificate") der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt vom afghanischen Generalkonsulat in Peshawar am 29.11.2012 angeschlossen, in dem aus Eintragungen in englischer Sprache ersichtlich ist, dass die bei der Amtshandlung am 29.11.2012 offenkundig abwesende als Bräutigam ("Bridegroom") bezeichnete Bezugsperson und die als Braut ("Bride") bezeichnete Erstbeschwerdeführerin und deren jeweilige Bevollmächtigte ("Attorney") in Gegenwart von zwei Zeugen den Eintragungen in diesem Zertifikat zugestimmt hätten und diese Zeugen auch die Identität und die Ehefähigkeit ("elegibilities oft he parties to be legally married") bestätigt hätten. In ihrer 2012 ausgestellten Tazkira wird die Erstbeschwerdeführerin laut einer Übersetzung in die englische Sprache als verheiratet bezeichnet.

Es wurden auch Kopien des Bescheids des Bundesasylamts vom 28.09.2012 betreffend die weitere Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung an die Bezugsperson sowie Dokumentenkopien betreffend die Lebensverhältnisse der Bezugsperson beigelegt.

Laut einem Vermerk der Botschaft in englischer Sprache gab die Beschwerdeführerin am 20.02.2013 zu einem Fragebogen im Familienverfahren an, dass sie seit etwa zwei Jahren mit ihren sechs Kindern bei ihren Eltern und ihrem Bruder in Pakistan lebe, wobei einer ihrer Söhne derzeit abgängig sei. Davor habe sie mit ihrem Ehemann und einem Schwager in Afghanistan gelebt. Die Eheschließung sei vor 16 Jahren in Afghanistan durch einen Mullah nach der Tradition erfolgt. Die Bezugsperson sei wegen des Verschwindens ihres Sohnes vor kurzem in Pakistan gewesen und sei vor wenigen Wochen wieder ausgereist.

Das Bundesasylamt teilte zu dem mit Note vom 25.02.2013 übermittelten Einreiseantrag mit Schreiben vom 19.03.2013 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Bei Bedarf könne die österreichische Botschaft über die Gründe der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose informiert werden.

Die österreichische Botschaft richtete mit Schreiben vom 19.03.2013 eine Aufforderung zur Stellungnahme an die Bezugsperson, worin mitgeteilt wurde, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesasylamtes nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht erfolgt sei und auch eine gesonderte Prüfung im Rahmen des Fremdenpolizeigesetzes ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels nach § 21 Abs. 1 nicht vorliegen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen würden.

Mit E-Mail-Nachricht eines rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.04.2013 wurde für die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der aktuellen schwierigen Situation in Afghanistan davon ausgegangen werde, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten durchaus wahrscheinlich sei, und es werde daher um Überprüfung des Sachverhaltes bzw. Einholung einer Stellungnahme des Bundesasylamts ersucht.

1.3. Die Einreiseanträge wurden erstmals mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.04.2013 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der "Antrag gemäß Asylgesetz § 35" gleichzeitig als Antrag auf Erteilung eines Visums gelte und die in § 21 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 normierte Voraussetzung für eine Visumserteilung, nämlich dass die Wiederausreise der Antragsteller gesichert erscheine, nicht vorliege.

1.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und dieser hat mit Erkenntnis vom 14.11.2013 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass als allein tragender Grund für die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in Betracht käme, dass nach der Mitteilung des Bundesasylamtes die Erfolgsaussichten eines Antrags des Fremden auf Gewährung desselben Schutzes (wie die in Österreich aufhältige Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Die ausschließliche Begründung mit der Nichterfüllung von im § 21 Fremdenpolizeigesetz 2005 normierten Voraussetzungen erweise sich als verfehlt.

2.1. In der Folge ersuchte die österreichische Botschaft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Nachricht vom 10.02.2014 um Information über die Gründe, welche zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose geführt haben.

Dazu teilte das BFA mit Nachricht vom 11.02.2014 unter anderem Folgendes mit:

"Die AW und ihre sechs Kinder (Familieneigenschaften gelten noch als ungeklärt) leben in Peshawar Pakistan in einem gemieteten Haus mit ihren Eltern und der Familie ihres Bruders. Vater und Bruder der AW (laut Angaben der AW) betreiben einen Handel mit Zement. Das der ÖB vorgelegte Dokument (HU) hätte bestätigt, dass die Brautleute anwesend gewesen wären. Dies wurde als nicht richtig festgestellt. Auch die AW gab an, dass ihr angeblicher Ehemann nicht anwesend war. Die AW gab weiters an, dass ihr angeblicher Ehemann nach Peshawar gereist war und erst kürzlich wieder nach Österreich zurück gereist wäre. Es wäre also auch ein gemeinsames Familienleben in Pakistan möglich."

2.2. Die österreichische Botschaft in Islamabad richtete in weiterer Folge ein mit 03.02.2014 datiertes und als "Information" betiteltes Schreiben an die Erstbeschwerdeführerin, wonach im Hinblick auf die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 seitens des Bundesasylamts mitgeteilt worden sei, dass eine Gewährung des selben Schutzes wie der Bezugsperson aus dem oben (I.2.1.) zitierten Grund nicht als wahrscheinlich einzustufen sei und seitens der Vertretungsbehörde der Vorgang damit abgeschlossen sei.

2.3. Gegen diese Erledigung richtet sich die mit Schreiben vom 11.04.2014 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der zunächst ausgeführt wurde, dass es sich bei der Erledigung der österreichischen Botschaft Islamabad trotz der Titulierung als "Information" um eine normative Entscheidung handle.

Auf Grund der geänderten Rechtslage seit 01.01.2014 könne der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr gefolgt werden. Mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit könne erstmalig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen der Vertretungsbehörden vorgegangen werden. Somit habe das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG iVm. § 26 FPG zu entscheiden und müsse auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes entscheiden. Eine gegenteilige Auslegung der Bestimmungen würde bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Mitteilung einer Verwaltungsbehörde gebunden sei und somit dem Grundgedanken der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit widersprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht habe jedenfalls nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Österreichischen Botschaft, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes zu überprüfen, um zu einer Entscheidung in der Sache selbst zu gelangen.

Die zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson geschlossene Ehe sei gültig, da die 1997 traditionell geschlossene Ehe im November 2012 zum Zweck der Antragstellung offiziell registriert worden sei. Im angefochtenen Bescheid sei vermerkt, dass die Bezugsperson laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin bei der Registrierung der Ehe nicht anwesend gewesen sei. Es sei dem Bescheid nach unklar, ob damit das Vorliegen der Ehe bezweifelt werden soll. Allerdings sei richtig, dass die Bezugsperson sich für die Registrierung der Ehe vertreten habe lassen und es stimme diese Vorgangsweise mit rechtlichen Bestimmungen über die Eheschließung in Afghanistan überein. Auch im Asylverfahren der Bezugsperson seien deren familiäre Verhältnisse zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden.

In der angefochtenen Entscheidung sei auch die Zumutbarkeit der Führung eines gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Pakistan nicht geprüft worden. Die Beschwerdeführer würden über keine Aufenthaltstitel in Pakistan verfügen und es hätte auch die Bezugsperson keine Möglichkeit, sich dauerhaft in Pakistan niederzulassen.

Es liege auch Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, da den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gegeben worden wäre, zur beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen. Auch sei die in § 11 Abs. 1 FPG verankerte Begründungspflicht verletzt worden.

2.4. In der Folge erließ die Österreichische Botschaft mit Bescheid vom 15.05.2014 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die "Information" der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.02.2014 ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wurde und im Spruch die Anträge auf Erteilung der Einreisetitel unter Anführung der gesetzlichen Grundlage in § 35 AsylG 2005 ausdrücklich abgewiesen wurden.

Unter der Überschrift "Begründung" wurde ausgeführt, seitens des BFA sei zu den vorliegenden Anträgen mitgeteilt worden, dass eine Gewährung des selben Schutzes wie der Bezugsperson aus folgendem Grund als nicht wahrscheinlich einzustufen sei:

"Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich klar und eindeutig, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen betreffend Familieneigenschaft, nicht vorliegen. Aufgrund dieser Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war der Antrag abzuweisen."

In der Erledigung wurde unter der weiteren Überschrift "Entscheidungsgründe der Beschwerdevorentscheidung" im Wesentlichen ausgeführt, dass - im Sinne der Beschwerdeschrift - bei der "Information" der Botschaft von einem Bescheid auszugehen war (und nicht etwa ein "Nichtbescheid" vorliegen würde), sowie dass es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose komme durch die Botschaft daher nicht in Betracht. Auch durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe sich daran nichts geändert.

In Hinblick auf die gerügte Verletzung des Parteiengehörs sei nicht zu erkennen, inwieweit dieser Wesentlichkeit zukomme. Der Verfahrensmangel sei überdies dadurch saniert, dass in der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid Stellung genommen werden konnte und davon auch Gebrauch gemacht wurde.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt werde, weshalb einem allfälligen Vorlageantrag keine aufschiebende Wirkung zukomme.

3.1. Dagegen brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2014 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein, worin auf die Begründung der Beschwerde verwiesen wurde. Mit einem am 15.07.2014 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 10.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

3.2. Das BFA wurde seitens des BVwG im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren unterbliebene Einräumung von Parteiengehör unter Übermittlung der von den Beschwerdeführern getätigten Ausführungen der Beschwerde zum Beweis ihrer Familienangehörigeneigenschaft und zur Unmöglichkeit der Fortführung eines Familienlebens in Pakistan um Mitteilung ersucht, ob die negativen Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht erhalten werden.

Das BFA teilte dazu mit Nachricht vom 29.01.2016 hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und mit Nachricht vom 21.03.2016 hinsichtlich der sechs Kinder, der weiteren Beschwerdeführer, mit, dass die Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter nicht wahrscheinlich sei. Die Nachricht vom 21.03.2016 erfolgte in der Weise, dass die ursprünglich nur auf die Erstbeschwerdeführerin bezogene Nachricht der Behörde vom 29.01.2016 um eine die sechs Kinder betreffende Wortfolge ergänzt und sodann - ohne Änderung des Datums - am 21.03.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

4. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgeben der Beschwerde

1.1. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

...

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

1.3. § 13 BFA-VG lautet:

"§ 13. (1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.

...

(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält."

2.1. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

2.2. Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2.3. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

3.1. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zwar ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152; 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

3.2. Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2014 offensichtlich ausschließlich auf den Umstand, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen betreffend Familiengemeinschaft nicht vorliegen. Diese Begründung steht nicht im Einklang mit dem Inhalt der Nachricht des BFA vom 11.02.2014 an die österreichische Botschaft, wonach die Familieneigenschaften der Antragsteller "noch als ungeklärt" gelten. Nachvollziehbare Ausführungen über das Fehlen familiärer Bindungen zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson wurden weder in der genannten Nachricht des BFA vom 11.02.2014 noch im angefochtenen Bescheid getroffen.

Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergeben sich aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin gegenüber der österreichischen Botschaft und nach dem Inhalt der von ihr vorgelegten Dokumente zwar Anhaltspunkte für Zweifel, ob zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat eine Ehe bestanden hat, es wurden darüber jedoch keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen. Entgegen den Ausführungen in der Nachricht des BFA vom 11.02.2014 an die österreichische Botschaft geht aus dem Marriage Certificate vom 29.11.2012 aber auch nicht eindeutig hervor, dass die Bezugsperson an diesem Tag beim afghanischen Generalkonsulat in Peshawar anwesend gewesen sei. Andererseits scheint sich aus dem - nur in Form einer schwer lesbaren Kopie im Verwaltungsakt enthaltenen - Marriage Certificate vom 29.11.2012 nicht das Bestehen einer Ehe sondern bloß eine Bestätigung des Vorliegens der Ehefähigkeit der Brautleute zu ergeben.

Über die Frage der Abstammung der minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin von der Bezugsperson hat die Behörde nicht nur keine Feststellungen getroffen, es sind dazu auch keinerlei Erwägungen des BFA ersichtlich; es wurde diesbezüglich offenkundig jede Ermittlungstätigkeit unterlassen.

Das BFA hat auch nach neuerlicher Befassung durch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Mitteilungen vom 29.01.2016 und vom 21.03.2016 keine entsprechenden nachvollziehbaren Gründe für das gänzliche Fehlen familiärer Beziehungen der Beschwerdeführer zur Bezugsperson geltend gemacht.

Im gegenständlichen Fall wurde auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen. So erfordert eine korrekte Anwendung des § 13 Abs. 4 BFA-VG eine Belehrung des Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Ihm ist auf sein Verlangen und auf seine Kosten eine solche zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hat die Behörde hat es aber verabsäumt die Beschwerdeführer gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG zu belehren und hat, ohne das Ergebnis der DNA-Analyse abzuwarten, eine Entscheidung getroffen.

Es fehlt in der vorliegenden Entscheidung auch die erforderliche Nachvollziehbarkeit der im Verfahren seitens des BFA geäußerten Einschätzung, dass die Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Pakistan möglich sei, wobei sich die Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2014 im Gegensatz zur Erledigung der österreichischen Botschaft vom 03.02.2014 auch nicht mehr auf dieses Begründungselement zu stützen scheint. Es wurde jedenfalls verabsäumt, diese Ansicht substantiell darzulegen und die diesbezüglich vorgebrachten Entgegnungen der Beschwerdeführer, in diesem Staat über keine Aufenthaltstitel zu verfügen, zu entkräften.

Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH sind mögliche Widersprüche, die sich aus den Einvernahmen mit der Bezugsperson und aus den Angaben der Antragsteller ergeben können, konkret bekannt zu geben, um einem Antragsteller eine entsprechende Stellungnahme dazu zu ermöglichen (VwGH, 09.11.2010, 2007/21/0323).

Im fortgesetzten Verfahren wäre zunächst auch zunächst im Hinblick auf den Hinweis in der Nachricht des BFA vom 29.01.2016 der wahre Wille der Erstbeschwerdeführerin festzustellen.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Angehörigenverhältnis der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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