BVwG W146 1434097-1

W146 1434097-1Tribunal administratif fédéral24 mars 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Misshandlung, politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W146 1434097-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W146.1434097.1.00

Spruch

W146 1434097-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zl. 12 06.176-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Weißrussland und Zugehöriger der weißrussischen Volksgruppe mit christlichem Religionsbekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.05.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zunächst an, er stamme aus XXXX und habe seinen Herkunftsstaat am 16.05.2012 illegal verlassen. Er habe sich in XXXX eine Mitfahrgelegenheit gesucht und sei auf der Ladefläche eines Sattelzuges über eine ihm nicht bekannte Strecke nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 12.05.2012 in XXXX von Männern des KGBs mitgenommen und in einen Wald gebracht worden sei. Dort sei er geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden, weil er Parteimitglied der "Revolucja Ceres Socialnych Setz" sei. Diese Partei sei gegen die Politik des [weißrussischen] Präsidenten. Aufgrund dieses Vorfalls und weil sein Haus beobachtet worden sei, sei er nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich bis zur Ausreise am 16.05.2012 versteckt. Bei einer Rückkehr nach Weißrussland befürchte der Beschwerdeführer, dass er vom KGB festgenommen und getötet werde.

Am 19.11.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes nach erfolgter Zulassung seines Verfahrens einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab er an, dass seine Eltern und sein Bruder immer noch in XXXX leben würden und sich die Polizei bei seiner Familie regelmäßig nach dem Beschwerdeführer erkundigen würde.

Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Juli 2001 nach Abschluss seines Militärdienstes bei einem Spaziergang gesehen habe, dass einige Erwachsene mit Jugendlichen Alkohol konsumiert hätten, wogegen der Beschwerdeführer protestiert habe und woraufhin es zu Handgreiflichkeiten mit einem dieser Erwachsenen gekommen sei. Sechs Monate später habe der Beschwerdeführer diesen Erwachsenen zufällig getroffen und sei die Polizei verständigt worden, da der Beschwerdeführer gesagt habe, er werde nur in Anwesenheit der Polizei mit diesem Mann sprechen. Auf der Polizeistation sei der Beschwerdeführer über diese Handgreiflichkeiten, die vor sechs Monaten stattgefunden hätten, befragt, geschlagen und drei Tage lang festgehalten worden. Angeblich sei es sechs Monate zuvor, nachdem der Beschwerdeführer schon gegangen sei, zu einer Massenschlägerei gekommen. Nach den drei Tagen sei der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen worden und habe die Polizei von ihm verlangt, dass er einige Diebstähle zugebe, da sie Ermittlungserfolge benötigen würden. Insgesamt sei er drei Monate lang festgehalten worden. Anfang Sommer 2002 sei es beim Bezirksgericht XXXX zur Verhandlung gekommen und sei der Beschwerdeführer wegen Diebstählen und der Beteiligung an der Schlägerei zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Die Berufung durch seinen Anwalt sei abgewiesen worden. Im Sommer 2007 sei der Beschwerdeführer entlassen worden und habe nach seiner Haft an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen.

Im Jahr 2010 hätten [in Weißrussland] Präsidentschaftswahlen stattgefunden, im Zuge derer die Gegenkandidaten verhaftet worden seien und es zahlreiche Proteste der Opposition gegeben habe. Ende 2010 sei der Beschwerdeführer bei einer Demonstration gewesen, bei der es Ausschreitungen gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich zwar vom Geschehen entfernt, sei jedoch innerhalb der Sperrzone kontrolliert und nach einigen Tagen zur polizeilichen Befragung vorgeladen worden. Da er vorbestraft sei, sei er gewarnt worden, sich von derartigen Demonstrationen fernzuhalten, was er jedoch nicht getan habe.

Am 11.04.2012 habe eine Gedenkfeier für die Opfer eines Bombenattentats, welches sich genau ein Jahr zuvor in der Metro ereignet habe, stattgefunden, an der der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Freundin, die aktiv in der Oppositionsbewegung sei, teilnehmen habe wollen. Als sie am Veranstaltungsort angekommen seien, seien sie in einen Bus gezerrt und auf die Polizeistation XXXX gebracht worden. Es habe keine Befragung gegeben, sondern sei der Beschwerdeführer am 12.04.2012 zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden, welcher er innerhalb von zehn Tagen beglichen habe. Nach der Verhandlung sei er freigelassen worden und habe sich in Begleitung von Mitgliedern der Menschenrechtsorganisation "Wesna" zur Polizeistation begeben, um seine Sachen, die ihm am Tag zuvor abgenommen worden wären, zurückzuholen. Dort habe er die Auskunft erhalten, dass seine Sachen beim KGB seien. Nachdem er mit Hilfe von "Wesna" Anzeige erstattet habe, habe er letztlich seine Sachen zurückbekommen. Am 12.05.2012 habe ein Kleinbus neben ihm gehalten und sei der Beschwerdeführer mitgenommen und in ein Waldstück verschleppt worden. Dort sei er nach seiner finanziellen Situation und nach seiner Mitarbeit in politischen Organisationen befragt und mit einer Pistole bedroht worden. Aus Angst habe er alles bestätigt. Er habe angegeben, dass er Geld aus Europa bekomme und Mitglied in verschiedenen Organisationen sei. Dann sei er weiter bedroht worden, dass seiner Familie etwas passiere, wenn er über diesen Vorfall berichte.

Im Internet gebe es viele Beweise, dass er massiv gegen die Regierung protestiert habe. Er sei offiziell Mitglied einer Protestgruppe. Auf Vorhalt, dann wäre er schon früher verhaftet worden, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Gruppe viele Mitglieder habe und er nicht "Regierungsfeind Nr. 1" sei. Bei einer Rückkehr nach Weißrussland befürchte er, verhaftet zu werden.

Auf die Einbringung einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes verzichte er.

Aufgrund behördlicher Aufforderung legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor, die vom Bundesasylamt übersetzt worden waren:

  • Bestätigung des Gerichtes des Bezirks XXXX [auch: XXXX] vom 03.12.2012, dass der Beschwerdeführer am XXXX gemäß § 207 Abs. 3 weißrussisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Jahren verurteilt worden sei sowie

  • Schreiben der Verwaltung für Inneres der Administration des Bezirks XXXX [auch: XXXX] an den Beschwerdeführer vom 26.04.[ohne Jahreszahl], dass in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers über Beschädigungen keine Schäden am Mobiltelefon des Beschwerdeführers, die durch Mitarbeiter der Behörden für Inneres hervorgerufen worden wären, festgestellt hätten werden können

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt jeweils in Kopie sein Militärbuch, seinen Firmenausweis und ein Schreiben in weißrussischer Sprache vom 30.08.2012 vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.05.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei Staatsbürger von Weißrussland. Der von ihm zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Weißrussland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder, dass er in eine die Existenz bedrohende bzw. medizinische Notlage gedrängt würde. Festgestellt werde, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 8 bis 19 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Weißrussland.

Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität aufgrund der Vorlage von Dokumenten glaubhaft seien. Aufgrund der vorgelegten Bestätigung des Bezirksgerichts XXXX in XXXX sei glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer am XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei. Es seien auch die Angaben, der Beschwerdeführer sei wegen Diebstählen und Beteiligung an der Schlägerei im Juli 2001 verurteilt und im Sommer 2007 entlassen worden, glaubhaft. Nicht nachvollziehbar sei, wie es zu dieser Verurteilung gekommen sein solle. Es sei fragwürdig, dass man sich als Unbeteiligter einmische, wenn Jugendliche und Erwachsene Alkohol konsumierten. Auch sei auszuschließen, dass der Gegner der Handgreiflichkeiten vom Sommer 2001 freiwillig die Polizei rufe und so die Aufmerksamkeit auf sich lenke. Dass es die Polizei nicht direkt auf den Beschwerdeführer abgesehen habe, zeige sich dadurch, dass er im Dezember 2010 lediglich befragt und gewarnt worden sei. Betreffend den Vorfall vom 11.04.2012 sei festzustellen, dass es natürlich sei, dass die Polizei an derart sensiblen Ereignissen besonders aufmerksam sei und rigoros durchgreife, um etwaige Vergehen oder Verbrechen zu verhindern. Zu dem Vorfall vom 12.05.2012 sei auszuführen, dass die Angaben des Beschwerdeführers absolut unglaubwürdig seien, da eine derartige Aktion der Polizei keinerlei Sinn ergebe. Derartige Fragen hätte man ihm auch mittels Vorladung auf der Polizeistation stellen können. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Weißrussland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Rückkehrbefürchtungen dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermocht. Auch könne ihm zugemutet werden, im Fall der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Amtswegig seien keine Hindernisgründe bekannt, dass der Beschwerdeführer nicht in Weißrussland leben könne. Seine Angaben zu seinem Privat- und Familienleben seien glaubwürdig.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass es die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des in der Beweiswürdigung dargelegten Umfangs als unwahr erachte und sohin die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hätten werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Heimatland offenbar über eine Existenzgrundlage verfügt habe. Auch habe er bei einer Rückkehr die Möglichkeit, sich an die zahlreich tätigen NGOs zu wenden. Da sich Weißrussland nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde, könne hieraus auch keine Gefahr für den Beschwerdeführer als Zivilperson abgeleitet werden. Er habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte. Betreffend Spruchpunkt III. wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 15.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängeln und falscher rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde zunächst in Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf sein Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel verwiesen. Unter weiteren Verweis auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass Weißrussland kein Rechtsstaat nach westlichen Vorgaben sei. Es gebe Einreiseverbote der Europäischen Union gegen den Präsidenten und 157 Vertreter seiner Staatsführung. Die Regierung sei wegen des rechtwidrigen Vorgehens gegen die Opposition, wegen Wahlfälschung, wegen gewalttätigen Ausschreitungen gegen Demonstranten sowie wegen Korruption in die internationalen Schlagzeilen gelangt. Ein großes Problem sei die Einflussnahme der Regierung auf die Justiz zur Verfolgung politischer Gegner. NGOs würden massiv behindert. Es komme regelmäßig - auch in Zusammenhang mit politischen Protesten - zu ernsthaften Menschenrechtsverletzungen. Gewaltanwendungen gegenüber Gefangenen und Demonstranten sowie willkürliche Verhaftungen aus politischen Gründen seien eher die Regel als die Ausnahme. Öffentliche Versammlungen würden massiven Einschränkungen unterworfen. Das Vorgehen der Polizei sei menschenrechtswidrig und unterlägen die Sicherheitsbehörden auch keiner effektiven Kontrolle. Es habe zwar jeder das Recht, Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft zu melden, jedoch komme es nur sehr selten dann auch zu einem Strafverfahren. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal unschuldig längere Zeit in Haft gewesen und seien die Haftbedingungen eine Katastrophe. Nachdem im angefochtenen Bescheid offenbar an der oppositionellen Betätigung des Beschwerdeführers nicht gezweifelt worden sei, hätte vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen eine genaue Prüfung seines Vorbringens stattfinden müssen. Hieraus hätte sich ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers politische Verfolgung durch den Staat vorliege.

In der Folge brachte der Beschwerdeführer am 08.04.2013 eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vorbrachte, dass keine Feststellungen zum Vorgehen bei der üblichen Polizeiarbeit in Weißrussland getroffen worden seien. Es möge zwar so sein, dass es aus westlicher Sicht das normale und nachvollziehbare Vorgehen der Polizei sei, durch korrekte Vorladung und Befragung in der Polizeistation ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Allerdings hätten sich aus den Länderfeststellungen einige Diskrepanzen zu westlichen Standards ergeben und könne daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von vornherein pauschal die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Es sei bekannt, dass es in Weißrussland häufig zu extralegalen Entführungen, Einschüchterungen und Festhaltungen ohne gesetzliche Grundlage komme. In Hinblick darauf sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in den Wald entführt und dort unter Schlägen zu seinen politischen Aktivitäten befragt worden sei, sehr wohl nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Protestbewegung "Revolucja Ceres Socialnych Setz" (= Revolution durch soziale Netzwerke), die in Weißrussland verboten sei. Es gebe zahlreiche Medienberichte, aus denen sich der Umgang der Regierung mit dieser Art der Protestbewegung ergebe. Der Umstand, dass die Polizei bzw. der Geheimdienst nach wie vor regelmäßig nach dem Beschwerdeführers suche, hätte durch die Befragung seiner Eltern und seines Bruders problemlos festgestellt werden können.

Anfang Sommer 2002 sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX wegen eines Raufhandels und Diebstählen, die er nie begangen habe, zu einer Haftstrafe im Ausmaß von zehn Jahren verurteilt worden. Obwohl ihm sein Rechtsanwalt versichert habe, dass er wegen Mangel an Beweisen freigesprochen würde, sei die Berufung abgewiesen worden. Diesbezüglich könne auch sein Rechtsanwalt befragt werden. Diese Verurteilung des Beschwerdeführers habe in weiterer Folge auch als Druckmittel gegen ihn verwendet werden können. Seine Angaben könnten auch Mitglieder der Menschenrechtsorganisation "Vjasna" [auch: Wesna] und eine Freundin, die in der "Revolution durch soziale Netzwerke" in leitender Position sei, bestätigen.

Der Vorfall vom 12.05.2012, als der Beschwerdeführer von vier Männern in Zivil in einen Kleinbus gezwungen worden sei, sei so professionell verlaufen, dass der Beschwerdeführer angenommen habe, dass es sich bei diesen Männern um Polizisten gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe gedacht, sie würden ihn zu einem Verhör mitnehmen und sei perplex gewesen, als er dann in ein Waldstück gebracht worden sei. Dort sei er angeschrien und befragt worden, bei welchen Organisationen er Mitglied sei und wie diese finanziert würden. Zunächst habe der Beschwerdeführer alles abgestritten, da er gewusst habe, dass die Organisation "Revolution durch soziale Netzwerke" verboten sei. Nach ca. einer halben Stunde Verhör habe man ihm einen Waffenlauf ins Genick gehalten und daraufhin habe der Beschwerdeführer aus Angst alles zugegeben, was sie hätten hören wollen. Zum Schluss hätten sie ihm gesagt, er werde noch von ihnen hören und geladen werden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer beschlossen, das Land zu verlassen. Im Fall des Beschwerdeführers liege sohin eine qualifizierte staatliche Verfolgung aus politischen Gründen durch den Staat vor.

Am 12.04.2013 langte beim (damals zuständigen) Asylgerichtshof eine CD-Rom ein, auf der zwölf Dateien ersichtlich sind, bei denen es sich um Schriftstücke in weißrussischer Sprache, um Videos und um Fotos handelt. Nach Durchsicht dieser zwölf Dateien durch den zuständigen Einzelrichter wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eine Übersetzung dieser Dateien veranlasst, aus der erkennbar ist, dass es sich bei den vorgelegten Schriftstücken um Zeitungsartikel handelt, die über Menschenrechtsverletzungen durch die weißrussischen Behörden in Zusammenhang mit oppositioneller politischer Betätigung berichten. In einem Zeitungsbericht vom 12.04.2012 wurde der Beschwerdeführer als Aktivist der Bewegung "Revolution durch soziale Netzwerke" namentlich erwähnt, da er gemeinsam mit einer anderen Aktivistin vom XXXX Bezirksgericht in XXXX zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, nachdem diese am Jahrestag des Terroranschlages in der XXXX U-Bahn an einer Gedenkfeier für die Opfer teilnehmen wollten. Ein weiterer Zeitungsartikel vom 12.04.2012 berichtet darüber, dass die persönlichen Sachen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Festnahme bzw. Verurteilung zu einer Geldstrafe "verschwunden" sind und offenbar von Angehörigen des KGBs mitgenommen worden waren. Ferner wurde über einen festgenommenen Aktivisten der Bewegung "Sag die Wahrheit" berichtet, der - ebenso wie andere, namentlich genannte Aktivisten - regelmäßig aufgrund der Teilnahme an friedlichen Protesten festgenommen und tageweise angehalten worden war. Eine weitere Datei beinhaltet eine online-Reportage über eine Protestaktion gegen die Todesstrafe, der am Ende zu entnehmen ist, dass man die online-Reportage habe unterbrechen müssen, da in der Redaktion das Internet abgeschaltet worden sei. Die auf der CD-Rom enthaltenen Fotos zeigen Menschen, die ganz offensichtlich an einer Gedenkfeier teilnehmen sowie den Ort dieser Feier.

Weiters legte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren jeweils mit Schreiben vom 28.04.2014, vom 05.05.2014, vom 03.06.2014, und vom 03.04.2015 zahlreiche Unterlagen betreffend seine Integrationsmaßnahmen (Deutschkurszertifikat A2, Beschäftigungsbewilligung des AMS, Dienstzeugnisse als gastgewerbliche Hilfskraft, mehrere Empfehlungsschreiben, Arbeitszeugnis etc.) vor. Darüber hinaus legte er mit Schreiben vom 03.04.2015 Ausweiskopien vor.

Am 09.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Weißrussisch statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 01.12.2015 entschuldigt und die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Weißrussland zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung legte der Beschwerdeführer sein Militärbuch im Original, ein Arbeitsbuch, seinen Dienstausweis, eine Arbeitsbestätigung vom 03.12.2015 und einen Beschluss aus Weißrussland vor. Nach Angaben der Dolmetscherin handelt es sich hierbei um einen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 30.08.2012, mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wird, 1.500 weißrussische Rubel zu bezahlen und am 05.12.2012 persönlich bei Gericht zu erscheinen. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er schon in Österreich gewesen sei als das Dokument bei seinen Eltern angekommen sei. Diese Strafe sei anlässlich seiner Festnahme vom 11.04.2012 ausgesprochen worden. Ein Urteil betreffend den Vorfall vom 11.04.2012 habe er nicht. Er sei wegen Beschimpfung verurteilt worden. Diese Strafe sei damals von der Menschenrechtsorganisation "Visna" (auch: Vjasna, Wesna) bezahlt worden. Diese Organisation helfe jedem, der Probleme mit der Staatsmacht in Weißrussland habe.

Im Zuge der Erörterung der vom Beschwerdeführer vorgelegten CD-Rom gab er zu dem ersten Video an, dass es sich um den Tag vor dem Enthüllungstag der Gedenktafel handle und er selbst kurz im Bild sei. Nach dieser Aktion sei er nicht festgenommen worden, habe jedoch gehört, dass einige andere Leute festgenommen worden seien. Wer dieses Video gemacht habe, wisse er nicht. Er habe es im Internet gefunden. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen zu den Ereignissen vom 11.04.2012.

Zum zweiten Video brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich hierbei um die Entlassung eines Aktivisten aus dem Gefängnis handle und er auch auf diesem Video zu sehen sei. In Weißrussland sei es so, dass Aktivisten wegen Beschimpfung verurteilt würden. Entweder werde man festgenommen und bekomme eine Geldstrafe oder man komme bis zu 15 Tage ins Gefängnis. Wenn man mit freigelassenen Aktivisten gefilmt werde, sei nicht ausgeschlossen, dass man später festgenommen werde.

Am dritten Video sehe man den Beschwerdeführer und eine Aktivistin beim Verlassen des Gerichtes nach der Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer und seine Kollegin zu einer Geldstrafe verurteilt worden seien. Danach sehe man Interviews von der Kollegin des Beschwerdeführers und einer weiteren Menschenrechtsaktivistin.

Zum vierten Video gab der Beschwerdeführer an, dass man hier eine Demonstration am 26.04.2012 anlässlich des Jahrestages des Reaktorunfalls in Tschernobyl sehe. Hierbei sei auch für die Freiheit politischer Aktivisten, die Freiheit der sexuellen Orientierung und für die EU demonstriert worden. Man sehe hier auch einen Geheimdienstmitarbeiter, der die Demonstration filme. Der Beschwerdeführer sei auf dem Video mit einem Transparent "Freiheit für Belayazki" zu sehen; das sei der damals inhaftierte Präsident von "Visna". Nach dieser Demonstration habe es einige Festnahmen gegeben; der Beschwerdeführer sei jedoch nicht festgenommen worden.

Bei einer Rückkehr nach Weißrussland befürchte der Beschwerdeführer, dass er festgenommen und inhaftiert würde. Vor drei Monaten hätten zwei Zivilisten nach dem Beschwerdeführer in seinem Elternhaus unter einem Vorwand gesucht. Sein Vater bekomme auch immer wieder Anrufe, in denen seine Familie dahingehend informiert werde, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei vorsprechen solle. Eine nähere Erklärung, warum der Beschwerdeführer gesucht werde, habe man seinem Vater nicht gegeben. Derzeit habe er keinen Kontakt nach Weißrussland.

In Weißrussland gebe es keine offizielle Registrierung von Organisationen. Daher habe der Beschwerdeführer auch keinen Mitgliedsausweis. Er sei jedoch bei der Organisation "Revolution durch soziale Netzwerke" tätig gewesen. In Österreich sei er nicht bei einer weißrussischen Organisation aktiv; er habe auch von einer Solchen in Österreich nichts gehört. Bei einer Rückkehr nach Weißrussland würde der Beschwerdeführer weiterhin seine Meinung äußern.

In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu dem Vorfall vom 12.05.2012 und gab - ergänzend befragt - an, dass er nicht wisse, ob dieses Verhör in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen stehe. Ein Grund könnte sein, dass der Präsident von Weißrussland am 08.05.2012 gesagt habe, dass er die Organisation "Revolution durch soziale Netzwerke" bekämpfen werde. Der Beschwerdeführer glaube, dass er festgenommen würde, wenn er nach Weißrussland zurückkehre.

Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers gab an, dass die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis genommen würden. Weißrussland sei kein westlicher Rechtsstaat. Es vollstrecke die Todesstrafe und würden Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung stehen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung sei stark eingeschränkt und die staatlich kontrollierten Medien würden benützt, um politische Gegner zu verleumden. Gegen Aktivisten wie den Beschwerdeführer würden laufend Strafverfahren eingeleitet. Er habe vermehrt an Demonstrationen teilgenommen und sei dabei gefilmt worden. Der Geheimdienst sei nach wie vor auf der Suche nach ihm. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich bestmöglich integriert, spreche gut Deutsch und sei derzeit bei einer Spenglerei und Dachdeckerei beschäftigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Weißrussland sowie Zugehöriger der weißrussischen Volksgruppe mit christlichem Religionsbekenntnis und führt den im Spruch genannten Namen.

Er stellte am 20.05.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer, der aus der weißrussischen Hauptstadt XXXX stammt, wurde im Sommer 2002 vom Bezirksgericht XXXX wegen der Beteiligung an einem Raufhandel, der sich im Juli 2001 ereignet hat, und wegen Diebstähle, die er jedoch nicht begangen hat, zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine durch seinen Rechtsanwalt eingebrachte Berufung wurde vom Gericht abgewiesen. Im Sommer 2007 wurde der Beschwerdeführer vorzeitig aus der Haft entlassen und hat sich in der Folge oppositionell politisch betätigt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der in Weißrussland verbotenen Organisation "Revolucja Ceres Socialnych Setz" (= Revolution durch soziale Netzwerke) und nimmt regelmäßig an Demonstrationen und Kundgebungen dieser Organisation teil. Bereits im Jahr 2010 wurde der Beschwerdeführer nach der Teilnahme an einer solchen Demonstration von der Polizei vorgeladen und gewarnt, sich von derartigen Demonstrationen fernzuhalten, da er vorbestraft ist. Am 11.04.2012 wollte der Beschwerdeführer an einer Gedenkfeier für die Opfer eines Bombenattentats, das sich ein Jahr zuvor in der U-Bahn von XXXX ereignet hat, teilnehmen, als er in einen Bus gezerrt und auf die Polizeistation XXXX gebracht wurde. Am nächsten Tag wurde er nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen "Beschimpfung" wieder freigelassen und hat erfahren, dass seine persönlichen Sachen, die ihm bei der Festnahme am Tag zuvor abgenommen worden waren, vom Geheimdienst mitgenommen wurden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.05.2012 von Mitarbeitern des Geheimdienstes in einen Kleinbus gezerrt und in ein Waldstück verschleppt. Dort wurde er nach seiner Mitgliedschaft in politischen Organisationen und deren Finanzierung befragt, wobei bei diesem Verhör auch Gewalt angewendet worden war. Im Wissen, dass es sich bei der Organisation "Revolution durch soziale Netzwerke" um eine verbotene Vereinigung handelt, hat der Beschwerdeführer zunächst die Vorhaltungen abgestritten, hat jedoch, nachdem er mit einer Pistole bedroht worden war, alles zugegeben, was die Geheimdienstmitarbeiter hören wollten. Da nach diesem Vorfall auch sein Haus beobachtet wurde, hat sich der Beschwerdeführer die nächsten Tage versteckt und letztlich am 16.05.2012 Weißrussland verlassen. Auch nach seiner Ausreise wurde der Beschwerdeführer bereits einige Male in seinem Elternhaus gesucht und wurde seinem Vater schon mehrfach mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei vorsprechen solle.

Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der jedenfalls bereits ins Blickfeld der weißrussischen Behörden geraten ist, aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer in Weißrussland verbotenen politischen Organisation sowie aufgrund seiner damit zusammenhängenden Aktivitäten, die Gefahr der Verfolgung von Seiten des weißrussischen Staates droht. Aufgrund seiner oppositionellen politischen Gesinnung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven staatlichen Verfolgung in Weißrussland zu erwarten, wogegen ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zukommt.

Zur Situation in Weißrussland wird festgestellt:

I. Allgemeine politische Lage:

Überblick:

Die seit 1991 unabhängige Republik Belarus ist nach der am 15.03.1994 vom Obersten Sowjet verabschiedeten Verfassung eine präsidiale Republik. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80% der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen.

Danach verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen). Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden aufgehoben und es Lukaschenko ermöglicht, für weitere Amtszeiten zu kandidieren.

Am 19.12.2010 wurde Alexander Lukaschenko zum vierten Mal zum Präsidenten gewählt. Diese Wahl entsprach - wie alle vorherigen Wahlen seit 1994 - nicht den OSZE-Standards. Kritikpunkte waren u.a. mangelnde Transparenz und Manipulationen bei der Stimmauszählung und Fälschungen bei der Ergebnisaufstellung. Eine nicht genehmigte, zunächst friedliche Kundgebung am Wahlabend wurde nach einer vermutlich staatlich gelenkten Provokation gewaltsam niedergeschlagen. Über 700 Personen wurden verhaftet und 44 zu Haftstrafen verurteilt. Seit dem 19.12.2010 wurden die meisten der Verurteilten wieder freigelassen, z.T. im Zuge erzwungener Gnadengesuche, ohne rehabilitiert zu werden.

Allerdings kam es seitdem auch zu neuen politisch motivierten Verurteilungen von Oppositionellen und Angehörigen der Zivilgesellschaft. Derzeit befinden sich noch mehrere politische Gefangene in Haft. Die Menschenrechtsorganisation "Viasna" zählt derzeit noch sechs politische Gefangene, dieser Zahl hat sich das Belarussische Helsinki-Komitee angeschlossen. Der prominenteste Menschenrechtsverteidiger in Belarus, Ales Beljazki, wurde im November 2011 wegen gesetzlich nicht sanktionierter Verwendung von Projektgeldern aus dem Ausland zu 4,5 Jahren Haft verurteilt, jedoch im Juni 2014 vor dem regulären Ende seiner Haftzeit im Zuge einer Amnestie-Regelung entlassen. Mehreren für Oppositionelle tätigen Anwälten (mindestens acht) wurde die Lizenz entzogen. Seit März 2012 wurde einigen Oppositions- und NGO-Vertretern mit verschiedenen vorgeschobenen Gründen wiederholt die Ausreise aus Belarus verwehrt. Zwischenzeitlich ist diese Praxis zurückgegangen. Seit dem Frühsommer 2012 treten an die Stelle von spektakulären Gerichtsprozessen häufige Verurteilungen politisch Unliebsamer zu mehrtägigem Arrest - für zumeist frei erfundene Bagatelldelikte wie öffentliches Fluchen o.ä. In Einzelfällen wurden mehrjährige Haftstrafen angedroht.

Der Präsident bestimmt acht von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder und den Staatssekretär des Sicherheitsrates, die Vorsitzenden und die Richter des Obersten Gerichts, des Verfassungsgerichts und anderer Gerichte, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte.

Das Parlament besteht aus dem Rat der Republik (je acht Vertreter aus den sieben Regionen, acht weitere werden durch den Präsidenten ernannt) sowie aus dem Repräsentantenhaus (110 Abgeordnete), das alle vier Jahre gewählt wird.

Bei den Parlamentswahlen vom 23. September 2012 konnte erneut kein Kandidat der Opposition einen Wahlkreis gewinnen. Einige Verbesserungen im Wahlgesetz sowie eine formal störungsfreie Zusammenarbeit zwischen der OSZE-Beobachtermission und den bela-russischen Behörden waren feststellbar. Zugleich kritisierte die OSZE-Beobachtermission deutlich zahlreichere unzulässige Einschränkungen vor und während des Wahltags. Der allen Kandidaten zugesagte Zugang zu den elektronischen Medien zwecks Wahlwerbung stand unter Zensur, was zu mehrfacher Verweigerung der Ausstrahlung führte. Empfehlungen der OSZE, bzw. des Office for Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR), hinsichtlich der Wahlgesetzgebung wurden bei einer Novelle des Wahlgesetzes im Jahr 2014 nicht berücksichtigt.

Von einer Gewaltenteilung kann in Belarus nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden in großer Zahl (durchschnittlich über 500 Dekrete pro Jahr) und mit breitem inhaltlichen Regelungsanspruch verabschiedet, obwohl die Verfassung sie nur für Ausnahmefälle vorsieht.

Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an die Präsidialverwaltung verloren und fungiert nicht als eigenständiges Machtzentrum.

Das Verfassungsgericht kann nicht als unabhängig bezeichnet werden, insbesondere wenn es Entscheidungen zu fällen hat, die für den Präsidenten von wesentlicher Bedeutung sind. Der Präsident ernennt die Verfassungsrichter, wobei er gemäß Verfassung über sechs Richter allein entscheiden kann, während die übrigen sechs Richter die Zustimmung des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik) benötigen. Alle Richterernennungen (nicht nur für die obersten Gerichte) erfolgen grundsätzlich per Präsidialerlass.

Die Präsidentschaftswahl in Weißrussland 2015 fand am 11. Oktober statt.

Der weißrussische Präsident Alexander Lukaschenko ist für eine fünfte Amtszeit zum Präsidenten bestimmt worden. Wie der Leiter der Wahlkommission mitteilte, bekam Lukaschenko 83,49 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag demnach bei 86,75 Prozent.

Lange ließ Brüssel den weißrussischen Präsidenten Alexander Lukaschenko nach seiner Wiederwahl warten, nun steht fest: Die Sanktionen werden vorerst größtenteils ausgesetzt. Es ist eine vorsichtige Annäherung der Europäischen Union an das autoritär regierte Land. Die Strafmaßnahmen gegen Lukaschenko und rund 170 Vertraute und Anhänger würden bis Ende Februar aufgehoben, teilte der EU-Rat als Vertretung der Mitgliedsländer am Donnerstag mit.

Der Beschluss war im Grundsatz schon nach den Präsidentenwahlen in dem osteuropäischen Land Mitte Oktober vereinbart worden. Die EU honoriert mit dem Schritt, dass es im Vorfeld der Wiederwahl von Lukaschenko zu weniger Menschenrechtsverletzungen und der Freilassung politischer Gefangener gekommen war.

Zudem wird dem autoritär regierenden Präsidenten seine Vermittlerrolle im Ukrainekonflikt zugutegehalten. Dagegen bleiben die Sanktionen gegen vier Geheimdienstmitarbeiter genauso in Kraft wie das Waffenembargo.

Internationale Beobachter hatten die Wahl als wenig transparent kritisiert. So sei etwa Mitarbeitern der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bei der Stimmenauszählung die Sicht versperrt worden, sagte der Leiter der OSZE-Mission, Kent Härstedt, in Minsk. Er sprach von einem "sehr ernsten Problem". Insgesamt sei der Wahltag zwar friedlich verlaufen. "Weißrussland muss aber noch einen langen Weg gehen, um den OSZE-Standards zu entsprechen", sagte der Schwede.

Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen:

Die wenigen vorhandenen Menschenrechtsorganisationen, z.B. das belarussische "Helsinki-Komitee" und die Nichtregierungsorganisation (NRO) "Viasna" werden z.T. massiven Behinderungen ausgesetzt und von staatlichen Behörden mit der Schließung bedroht (s.a. zu "Viasna"-Leiter Ales Beljazki).

Ein seit dem 01.01.2006 geltendes Gesetz stellt die Tätigkeit in nicht-registrierten Organisationen zwar unter Strafe, die Behörden machen jedoch bisher selten Gebrauch von dieser Norm und dulden noch die Tätigkeiten in diesen Vereinigungen /Organisationen. Faktisch unterliegen Mitarbeiter bei diesen Organisationen jedoch regelmäßig Repressionen oder zumindest erheblichen Nachteilen. So werden immer wieder Fälle von Entlassungen aus staatlichen Betrieben und Exmatrikulationen aus

Universitäten bekannt, die ganz offensichtlich das Engagement bei Menschenrechtsorganisationen zum Hintergrund hatten.

Öffentliche Veranstaltungen von Menschenrechtsorganisationen unterliegen sehr erheblichen Behinderungen. Mit verschiedenen Gesetzen (insbesondere dem "Gesetz über Massenveranstaltungen") wurde in Belarus für die meisten öffentlichen Aktivitäten ein "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" geschaffen. Erlaubnisse für öffentliche Veranstaltungen politischer Natur werden sehr häufig nicht erteilt. Teilnehmer an nicht genehmigten Demonstrationen, Kranzniederlegungen oder Unterschriftenaktionen werden regelmäßig mit administrativen Geld- oder kurzen Haftstrafen (bis 15 Tage) belegt. Auch im Falle genehmigter Demonstrationen kommt es regelmäßig zu präventiven vorübergehenden Festnahmen von Aktivisten oder zu willkürlichen Verhaftungen mit anschließenden kurzen Haftstrafen.

Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs:

Die Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit und das 2012 neu aufgestellte Ermittlungskomitee, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - instrumentalisiert. Ein im Juli 2012 in Kraft getretenes neues Gesetz gibt dem Geheimdienst KGB polizeiliche Befugnisse, die er aber de facto auch schon vorher ausübte. Durchsuchungen von Wohnungen und Büros (diplomatische Missionen und Wohnungen ausgenommen), Festnahmen und falls erforderlich auch Anwendung von Waffengewalt liegen nunmehr ausdrücklich auch in der Befugnis des KGB.

Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei, vielmehr wird das Rechtssystem zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung aktiv genutzt. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit in politisch relevanten Prozessen fallen in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden oder Organe.

Die Streitkräfte sind grundsätzlich nach dem Konzept für die Sicherheit Belarus von 2010 und der geltenden Militärdoktrin nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut. Präsident Lukaschenko und Verteidigungsminister Shadobin haben in der Vergangenheit allerdings mehrfach öffentlich einen Einsatz der Streitkräfte auch im Innern indirekt angedroht.

II. Asylrelevante Tatsachen:

Staatliche Repressionen:

Politische Opposition:

Die nur im außerparlamentarischen Raum agierende politische Opposition ist nach wie vor gespalten. Hinzu kommt, dass sie sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen kann und administrativen Schikanen ausgesetzt ist.

Verschiedene administrative Auflagen stellen eine permanente Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Auch Neugründungen scheitern vor allem an der Verweigerung der erforderlichen Registrierung durch das Justizministerium. Die Registrierungsverweigerung ermöglicht ein rechtliches Vorgehen gegen diese Organisationen (s.u.) und soll den repressiven Zugriff der Staatsmacht zusätzlich rechtfertigen. Der nationale Sicherheitsdienst KGB betreibt eine umfassende Beobachtung der Opposition.

Laut Artikel 193-1 Strafgesetzbuch kann die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen oder Vereinigungen mit Strafen von bis zu zwei Jahren Haft belegt werden. Die Behörden sprechen regelmäßig Verwarnungen gegen Oppositionsaktivisten unter Verweis auf diesen Artikel aus, allerdings ohne dass es in den letzten Jahren zu einer Verurteilung gekommen ist.

Nach der gewaltsamen Niederschlagung der Protestkundgebung am 19.12.2010 ist die Opposition weitgehend gelähmt. Ein Parteiführer sitzt immer noch in Haft, andere unterliegen strengen Bewährungsauflagen bzw. einer sogenannten Präventivaufsicht mit Meldepflichten und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Einige Oppositionelle konnten sich durch Flucht ins Ausland der Verfolgung entziehen bzw. haben Belarus verlassen, nachdem sie im Zuge z.T. erzwungener Gnadengesuche aus der Haft entlassen wurden. Die Tätigkeit für oppositionelle Parteien und Gruppierungen kann den Verlust des Arbeits- oder Studienplatzes zur Folge haben. Vor den nächsten Präsidentschaftswahlen, die voraussichtlich am 11. Oktober durchgeführt werden sollen, ist wieder ein verstärkter Druck auf die Opposition zu verzeichnen.

Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts gibt es keine Binnenflüchtlinge.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit:

Die belarussische Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. De jure und de facto werden diese Rechte aber durch staatliche Behörden und Anordnungen vielfach eingeschränkt. In Minsk sind nicht-staatliche Demonstrationen an den zentralen Plätzen im Stadtzentrum untersagt. Regelmäßige Versuche der Opposition, gleichwohl auf diesen Plätzen zu demonstrieren, werden in der Regel durch Festnahmen unterbunden.

Anträge der Opposition für Demonstrationen außerhalb des Stadtzentrums werden zum Teil auch genehmigt - bei politisch heiklen Anlässen kann es aber stets zu einem Verbot kommen. Auch im Falle genehmigter Demonstrationen kommt es regelmäßig zu präventiven Festnahmen und willkürlichen Verhaftungen von Teilnehmern. In den regionalen Zentren ist die Genehmigungspraxis in aller Regel noch restriktiver. Anfang 2012 wurde per Gesetzesänderung eigens festgelegt, dass auch Menschenansammlungen ohne Losungen und Redner (im Sommer 2011 hatten Schweigedemonstrationen stattgefunden) genehmigungspflichtig sind.

Die unabhängigen Gewerkschaften wurden in den letzten Jahren an der Ausübung ihrer Aktivitäten gehindert. Ihre Mitglieder wurden systematisch unter Druck gesetzt (z.B. durch Nichtverlängerung von grundsätzlich auf ein Jahr befristeten Arbeitsverträgen in staatlichen Betrieben). Belarus wurde von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) mehrfach aufgefordert, die freie Ausübung von Gewerkschaftsrechten, insbesondere die freie Bildung von Gewerkschaften, zu gewährleisten. Im Bericht anlässlich der 100. Tagung der Arbeitskonferenz (Juni 2011) wird festgestellt, dass belarussische Gewerkschaften behindert werden. Dies hat sich bis heute nicht geändert.

Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nicht-staatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Unabhängige Printmedien stehen allerdings unter ständigem Druck, Verwarnungen oder Abmahnungen des Informationsministeriums wegen inhaltlicher oder formaler Fragen zu vermeiden. Nach zwei Verwarnungen binnen Jahresfrist können Medien geschlossen werden, wozu es bisher jedoch nicht kam. Ferner kämpfen alle unabhängigen Zeitungen mit massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zum Teil gezielt vom Staat herbeigeführt werden (beispielsweise durch Einschüchterung und Abschreckung von potentiellen Werbekunden, durch zeitweise Einschränkung des Zugriffs auf preiswertes einheimisches Zeitungspapier, durch Einschränkungen beim Zugang zum staatlichen Vertriebssystem sowie durch die Subventionierung staatlicher Medien). Bei Journalisten kommt es zuweilen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu vorübergehenden Festnahmen und Arreststrafen, insbesondere bei Fotojournalisten, die unliebsame Aktionen oder Sachverhalte bildlich festhalten wollen. Zudem werden regelmäßig Journalisten aufgrund von Zusammenarbeit mit in Belarus nicht akkreditierten Medien zu Geldstrafen verurteilt.

Im Internet finden sich unabhängige und dezidiert regimekritische Webportale, auf die man grundsätzlich frei zugreifen kann. Seit 2011 wurde von staatlichen Behörden und Bildungseinrichtungen aus der Zugang zu einigen wenigen oppositionellen Webseiten - zusammen mit einer Vielzahl von porno-grafischen und extremistischen Seiten - gesperrt. Von Privatanschlüssen aus waren jedoch bislang alle Webseiten zugänglich.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt jedoch ein neues Mediengesetz, das Internetressourcen grundsätzlich den Druckerzeugnissen gleichstellt. Hauptkonsequenz ist, dass nun auch Internetseiten geschlossen und blockiert werden können - dafür reicht grundsätzlich eine einzige vorherige Verwarnung aus. Die Voraussetzungen für eine Verwarnung sind im Mediengesetz sehr vage formuliert - verboten ist beispielsweise die "Verbreitung von Informationen, die die nationalen Interessen der Republik Belarus schädigen können". Dass die Regierung willens und in der Lage ist, Webseiten zu blockieren, zeigte sich im Rahmen einer akuten Währungskrise am Ende des Jahres 2014, als eine Vielzahl unabhängiger bzw. oppositioneller Webseiten ohne Angabe von Gründen teils über mehrere Wochen blockiert wurde.

Die Diffamierung oppositioneller und zivilgesellschaftlicher Kräfte in allen staatlichen Medien besteht nach wie vor. Fernsehen und Rundfunk befinden sich in staatlicher Hand, dort wird ausschließlich die offizielle politische Linie propagiert (in Privatradios sind ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme zugelassen). Nur vor Wahlen wird Oppositionspolitikern begrenzter Raum für Auftritte in Kandidaten-Debatten eingeräumt.

Unabhängige Fernsehsender gibt es in Belarus nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang grundsätzlich möglich im Nord-Westen von Belarus über Mittel- und Kurzwelle auch "Radio Svaboda" (Radio Free Europe).

Mit dem in Warschau ansässigen Sender BelSat existiert ein regimekritisches Programm in belarussischer Sprache. Das ebenfalls von Polen mit EU-Unterstützung aus betriebene "European Radio for Belarus" ist terrestrisch in den westlichen Regionen von Belarus zu empfangen.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:

Das Strafrecht sieht zum Zwecke der Abschreckung sehr harte Strafen mit häufig langem Freiheitsentzug vor. Der Versuch einer Resozialisierung von Straftätern beschränkt sich ausschließlich auf den Bereich der Kleinkriminalität. Zur Resozialisierung werden mit westlichen Staaten vergleichbare Maßnahmen und Therapien eingesetzt.

Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme der Regierung auf die Rechtsprechung, werden Strafprozesse zur Verfolgung politisch missliebiger Personen genutzt, um sie einzuschüchtern oder politisch zu neutralisieren. In diesen Einzelfällen waren daher politische Motive und nicht strafrechtliche Tatbestände für eine Verurteilung ursächlich.

Nach dem Wahlgesetz sind Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden, nicht mehr für öffentliche Ämter wählbar. Auf diese Weise können grundsätzlich auch führende Oppositionspolitiker von Wahlen oder sonstiger wesentlicher politischer Aktivität ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Oppositionsvertreter, die im Zuge der Repressionen nach den Präsidentschaftswahlen 2010 verurteilt wurden. Eine Rehabilitierung dieser Personen erfolgte nicht. Staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen eines politischen Gegners oder sonstigen Personen, die ihm nahe stehen, werden so lange nicht praktiziert, wie diese Angehörigen nicht selber öffentlich politisch aktiv werden.

III. Menschenrechtslage:

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung:

Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt (praktische Umsetzung s.o.).

Belarus ist u.a. an folgende Abkommen gebunden:

­ Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965;

­ Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, sowie das erste Fakultativprotokoll;

­ Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966;

­ Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 sowie das Fakultativprotokoll von 2002;

­ Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984;

­ Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 sowie das Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AP) und das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie (CRC-OP-SC).

Belarus engagiert sich seit Jahren im VN-Rahmen sehr aktiv gegen Menschenhandel.

Im Europarat ist Belarus kein Mitglied. Zwar hat es 1993 einen Aufnahmeantrag gestellt. Einer Mitgliedschaft steht aber vor allem die Anwendung der Todesstrafe entgegen. Aus diesem Grund hat Belarus auch nicht die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 gezeichnet. Belarus bemüht sich allerdings um einen Beitritt zu einzelnen Konventionen des Europarats und ist 2013 dem EuroparatsÜbereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels beigetreten.

In der Praxis finden in Belarus allerdings regelmäßig Menschenrechtsverletzungen statt. Repressionen gegen Opposition, Zivilgesellschaft und unabhängige Medien halten seit der Wiederwahl Lukaschenkos am 19.12.2010 an. Es kommt nach wie vor zu politisch motivierten Verurteilungen. Politische Gefangene unterliegen oftmals schwierigen Haftbedingungen.

Folter:

Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige belarussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen.

Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es mitunter auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen. Auch haben nach der Wiederwahl Lukaschenkos am 19.12.2010 politische Häftlinge bzw. ihre Angehörigen über Misshandlungen in den Haftanstalten und Straflagern berichtet.

Todesstrafe:

Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt wird. In den Jahren 2013 und 2014 wurden jeweils 3 Personen hingerichtet. Im Jahr 2015 gab es bislang keine Hinrichtung, jedoch bereits ein Todesurteil. Die Bundesregierung, die EU und der Europarat setzen sich für eine Umwandlung der Todesurteile in Haftstrafen ein und fordern weiterhin ein Moratorium mit dem Ziel der Abschaffung der Todesstrafe.

Nach dem zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Strafgesetzbuch kann die Todesstrafe bei folgenden Tatbeständen verhängt werden:

­ Vorbereitung oder Führen eines Angriffskrieges (Art. 122);

­ Terroristischer Akt gegen Vertreter ausländischer Staaten (Art. 124);

­ Organisation oder Begehung eines internationalen Terroraktes (Art. 126);

­ Völkermord (Art. 127);

­ "Verbrechen gegen die Sicherheit der Menschheit" (Art 128);

­ Anwendung von Massenvernichtungsmitteln (Art. 134);

­ Kriegsverbrechen (Art. 135);

­ Mord (Art. 139);

­ Terrorismus (Art. 289);

­ Hochverrat (Art 356);

­ Verschwörung zum Zwecke der Bemächtigung der Staatsgewalt (Art. 357);

­ Terroristischer Akt (Art. 359);

­ Diversionsakte (Art. 360); hierbei handelt es sich um Anschläge und

­ Sabotagehandlungen;

­ Polizistenmord (Art. 362).

Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen:

Die Haftbedingungen entsprechen nicht immer dem auf europäischer Ebene verankerten Mindeststandard. Nach derzeitigem Informationsstand befinden sich ca. 30.000 Personen in Haft. Offizielle Statistiken hierüber sind dem Auswärtigen Amt nicht erhältlich.

Die Zellenbelegung ist in einzelnen Haftanstalten unterschiedlich. Im Strafvollzug (vor allem in Arbeitslagern) gibt es Schlafsäle mit einer Belegung von 60, 80 oder 100 Häftlingen.

Die Ernährung ist einfach. Oft fehlt es an vitaminreicher Kost, wie z. B. Obst und Gemüse.

Zukäufe durch die Inhaftierten oder eine Versorgung durch Angehörige ist grundsätzlich möglich. Dies hängt jedoch davon ab, in welchem Regime der Haftbedingungen sich der jeweilige Inhaftierte befindet.

Politische Häftlinge werden in Gefängnissen und Straflagern Berichten zufolge erheblichen Schikanen ausgesetzt. So wird auf gesundheitliche Leiden bei der Arbeits- und Aufgabenverteilung keine Rücksicht genommen bzw. notwendige medizinische Behandlung nicht im erforderlichen Ausmaß geleistet. Einige der Gefangenen müssen ihre Haft ganz oder teilweise in Isolationshaft verbringen. Auch der Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen wird eingeschränkt oder zeitweilig ganz verwehrt.

Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung (wie auch für die Bevölkerung insgesamt) gewährleistet werden. Bei der Prävention und Bekämpfung von Tuberkulosefällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden. Dabei kamen auch Mittel von UNDP zum Einsatz.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers sowie sein Vorbringen zu seiner Volkgruppenzugehörigkeit und zu seinem Religionsbekenntnis in Zweifel zu ziehen, zumal im Verfahren auch Identitätsdokumente vorgelegt wurden.

Das Datum der Antragstellung nach illegaler Einreise sowie zum bisherigen Verfahrensgang ergibt sich darüber hinaus aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf seinen glaubwürdigen, detaillierten und widerspruchsfreien Angaben anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2015, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch durch Vorlage diverser Unterlagen, insbesondere durch die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte CD-Rom, belegen konnte. Dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, hat er bereits durch Vorlage einer diesbezüglichen Gerichtsbestätigung im Verfahren vor dem Bundesasylamt unter Beweis gestellt. Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Weißrussland plausibel und nachvollziehbar, was sich insbesondere aus den oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Weißrussland erkennen lässt.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben des Beschwerdeführers seien - zumindest teilweise, insbesondere was die letztlich fluchtauslösenden Ereignisse betrifft - nicht glaubhaft, nicht zu teilen. Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzulegen. Er führte glaubhaft aus, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer in Weißrussland verbotenen politischen Organisation sowie aufgrund seiner damit zusammenhängenden oppositionellen politischen Aktivitäten in das Blickfeld der weißrussischen Behörden geraten ist und weitere Verfolgungshandlungen vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen nicht maßgeblich unwahrscheinlich sind.

Die Feststellungen zur Situation in Weißrussland beruhen auf folgenden Quellen:

  • Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, Mai 2015;

  • Berichte Amnesty international;

  • Länderbericht Belarus Human Rights Watch;

  • Spiegel Online, 11.10.2015 sowie 29.10.2015 und

  • Wikipedia

Hierbei handelt es sich um eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Da in deren Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche enthalten sind, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Zudem ist weder der Beschwerdeführer noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Länderfeststellungen entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, Seite 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 29.04.1992, Zl. 90/13/0201; vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0019; sowie vom 11.06.1997, Zl. 95/01/0627 und vom 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe, abzustellen (vgl. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist.

Aufgrund der aktuellen Lage in Weißrussland ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen bzw. Festnahmen sowie (damit zusammenhängend) massiven körperliche Misshandlungen durch die weißrussischen Behörden aufgrund seiner oppositionellen politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich außerhalb seiner Heimatstadt XXXX in Weißrussland niederzulassen.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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